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§ 41 Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem

(1) Hubeinrichtungen mit hydraulischem oder pneumatischem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß bei Undichtigkeiten im Leitungssystem das 1,5fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.

(2) Hubeinrichtungen nach Absatz 1, die dafür bestimmt sind, daß sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem aus der Grundstellung nicht und aus der jeweiligen Arbeitsstellung um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.

(3) Hubeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oder Ketten gehalten wird, und Hubeinrichtungen mit mechanischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch um nicht mehr als 100 mm bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung muß sowohl in Ruhestellung als auch während der Hub- und Senkbewegung wirksam sein. Bei ihrem Ansprechen muß der Antrieb selbsttätig abschalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 muß bei Hubeinrichtungen,

bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch jede Bewegung verhindert sein.

(5) Werden als Sicherheitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung des Lastaufnahmemittels nicht mehr möglich sein.

(6) Die Sicherheitseinrichtungen nach Absätzen 2 bis 4 dürfen gelöst werden können, um das Lastaufnahmemittel bei Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem in die Grundstellung zu fahren. Sie müssen jedoch beim Loslassen der Befehlseinrichtung wieder selbsttätig wirksam werden. Die Sicherheitseinrichtung darf bei Federbruch nicht unwirksam werden.

§ 42 Tragkonstruktionen von Hubeinrichtungen

(1) Tragende Teile von Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein.

(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen müssen von den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können.

(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen diese formschlüssig miteinander verbunden und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich, muß diese zwangläufig sichergestellt sein.

(4) Lastaufnahmemittel an Bodengeräten müssen so gebaut und befestigt sein, daß sie nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, vertikal drehen und horizontal verschieben können.

(5) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln von Hebebühnen zur Aufnahme von Luftfracht-Paletten oder -Containern müssen selbsttätig wirken. Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln, die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Luftfracht-Paletten und -Container bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam werden.

(6) Lastaufnahmemittel müssen bei allen Bewegungen zwangläufig formschlüssig parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis zu 5 Grad zulässig sind. Bei Versagen der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes darf eine zusätzliche Neigung des Lastaufnahmemittels von 5 Grad nicht überschritten werden können. Tragende Parallelführungselemente - ausgenommen Seile, Ketten und Tragmuttern - gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die 1,4fache Beanspruchung ausgelegt sind. Wird ein Lastaufnahmemittel von mehreren Tragmitteln getragen, die nicht zwangläufig formschlüssig geführt sind, muß eine Gleichlaufsicherung vorhanden sein, die bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels größer als 5 Grad die Funktion eines Not-Aus-Schalters übernimmt.

(7) Bodengeräte, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels durch Eigengewicht erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einem unbeabsichtigten Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung aller Tragmittel unterbrechen.

§ 43 Tragmittel von Hubeinrichtungen

(1) Als Tragmittel von Hubeinrichtungen dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben mit Zylinder, Spindeln, Tragmuttern oder Zahnstangen verwendet werden. Tragmittel aus Kunststoff sind nicht zulässig.

(2) Stahldrahtseile müssen verzinkt sein und aus mindestens 114 Einzeldrähten bestehen. Die Nennfestigkeit des Einzeldrahtes muß mindestens 1570 N/mm2 betragen und darf 2000 N/mm2 nicht überschreiten. Als Seilverbindung dürfen nur Spleiße, Vergußhülsen, Aluminiumpreßhülsen, Seilschlösser oder Keilendklemmen verwendet werden. Seilösen müssen mit eingelegter Kausche hergestellt sein.

(3) Bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen

muß die rechnerische Bruchkraft von Stahldrahtseilen bei Handantrieb mindestens das 8fache, bei Kraftantrieb mindestens das 10fache der zulässigen statischen Belastung betragen. Bei kraftbetriebenen Hubeinrichtungen darf der Durchmesser von Stahldrahtseilen 7 mm nicht unterschreiten.

(4) Die Bruchkraft von Stahlgelenkketten muß mindestens das 6fache, bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich darunter aufhalten, mindestens das 8fache der zulässigen statischen Belastung betragen.

(5) Von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 abweichende Tragmittel und Seilverbindungen sind zulässig, wenn Eignung und Gleichwertigkeit gegeben sind.

§ 44 Standsicherheit bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung

(1) Bodengeräte mit Hubeinrichtung müssen so beschaffen sein, daß die Standsicherheit in jeder Stellung des Lastaufnahmemittels bei bestimmungsgemäßer Verwendung auch bei ungünstiger Lastverteilung und ungünstigem Windangriff gewährleistet ist.

(2) An Bodengeräten mit Hubeinrichtung und mit Luftbereifung, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Abstützungen arbeiten, darf die Standsicherheit durch das Entweichen der Luft aus einem oder mehreren Reifen nicht beeinträchtigt werden können.

(3) Abstützungen, die zur waagerechten Aufstellung oder zur Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich sind, müssen sowohl in Arbeitsstellung als auch in Fahrstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung durch selbsthemmende Getriebe gesichert sein oder durch Formschluß gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können.

(4) Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit müssen so beschaffen sein, daß Geländeneigungen und Bodenunebenheiten ausgeglichen werden können. Bodenteller müssen mindestens 10 Grad gegen die Waagerechte in alle Richtungen schwenkbar sein.

(5) Ist bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung die Standsicherheit nur bei blockiertem Federweg zwischen Aufbau und Achsen gewährleistet, dürfen Hub-, Dreh- oder Verschiebebewegungen der Plattform erst möglich sein, wenn der Federweg blockiert ist.

(6) Abstützungen dürfen nur eingezogen und die Federwege nur freigegeben werden können, wenn die Standsicherheit erhalten bleibt.

(7) Wird die Standsicherheit durch Kipp-, Hub-, Schwenk- oder Teleskopbewegungen beeinträchtigt, so müssen die Befehlseinrichtungen zur Steuerung dieser Bewegungen und des Fahrantriebs gegenseitig verriegelt sein.

§ 45 Steuerplätze für Hubeinrichtungen

(1) Steuerplätze für Hubeinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß die Bedienungsperson

(2) Kann eine Bewegung von mehreren Steuerplätzen aus gesteuert werden, müssen die Stellteile gegeneinander so verriegelt sein, daß eine Steuerung nur von einem Steuerplatz aus möglich ist.

(3) Steuerplätze für Abstützungen, die in Arbeits- und Verkehrsbereiche hineinragen können, müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß die Bedienungsperson die Bewegung der Abstützungen beobachten kann.

(4) Ist das Lastaufnahmemittel für die Vertikalfahrt von Personen bestimmt, muß sich der Steuerplatz für diese Bewegung auf dem Lastaufnahmemittel befinden.

§ 46 Notabschaltung, Notabsenkung an Hubeinrichtungen

(1) An Hubeinrichtungen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die pneumatisch, hydraulisch oder elektrisch gesteuert und für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel bestimmt sind, muß bei einem Versagen der Steuerung die eingeleitete Bewegung von dem jeweiligen Steuerplatz aus unterbrochen werden können.

(2) Bei Ausfall des Antriebs von Hubeinrichtungen muß das Lastaufnahmemittel in die Stellung, in der ein gefahrloses Verlassen der Plattform möglich ist, gefahren werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Plattform in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern erreicht und verlassen werden kann.

§ 47 Betriebsgeschwindigkeit

(1) Die Fahrgeschwindigkeit des Bodengerätes muß zwangläufig auf 6 km/h begrenzt sein

  1. bei Betrieb des Bodengerätes durch Mitgänger,
  2. wenn ein Lastaufnahmemittel, das für die Mitfahrt von Versicherten vorgesehen ist, aus der Ruhestellung herausgefahren ist oder
  3. bei Bodengeräten ohne festen Fahrerstand.

(2) Die Hub- und Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels von Hubgeräten darf 0,4 m/s nicht überschreiten können.

§ 48 Verbindungseinrichtungen

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Bodengeräten untereinander und Bodengeräten mit Luftfahrzeugen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen formschlüssig gesichert werden können. Die Wirksamkeit der formschlüssigen Sicherung muß durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Verbindungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos betätigt werden können.

(2) Anhängekupplungen an Bodengeräten müssen selbsttätig wirken. Bolzenkupplungen müssen ein ausreichend bemessenes Fangmaul und Sattelkupplungen eine Leiteinrichtung haben.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für

  1. Zugmaschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die so gebaut sind, daß der Fahrer den Kuppelvorgang vom Fahrer- oder Bedienungsplatz aus beobachten kann,
  2. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Zugkugelkupplung zur Verbindung mit einachsigen Anhängern mit einer vom Hersteller angegebenen zulässigen Achslast von nicht mehr als 3000 kg,
  3. Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8000 kg,
  4. Schleppstangen.

(4) Bei Bolzenkupplungen darf der Abstand zwischen Mitte Kuppelbolzen und Hinterkante des Bodengeräteaufbaues 420 mm nicht überschreiten.

(5) Zuggabeln und Zugdeichseln von Mehrachsanhängern müssen bodenfrei sein. Die Bodenfreiheit der Zugöse muß mindestens 150 mm betragen. Sie muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein. Zuggabeln und Zugdeichseln müssen so eingerichtet sein, daß sie nicht unbeabsichtigt herauf- oder herunterschlagen können.

(6) Absatz 5 Satz 3 gilt nicht für Transportanhänger, Flugzeugheber, Flugzeugradwechselheber, Sauerstoff-/Stickstoffwagen, Wartungstreppen, Servicetreppen und Fluggasttreppen.

(7) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern und an einachsigen Anhängern müssen höhenverstellbar sein.

(8) Handbewegte Bodengeräte müssen zum Ziehen oder Schieben geeignete Griffe oder Griffmulden haben, die an der Rahmenkonstruktion oder an der Deichsel so angeordnet sein müssen, daß bei ihrer Benutzung Hand- oder Fußverletzungen vermieden werden.

(9) Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen mit einem höhenverstellbaren Fahrwerk ausgerüstet sein, wenn die Hebekraft am Kuppelpunkt 300 N überschreitet.

§ 49 Anschlüsse von Bodengeräten

Anschlüsse von Bodengeräten zur Luftfahrzeugver- und -entsorgung müssen eindeutig gekennzeichnet und so beschaffen sein, daß sie nicht miteinander verwechselt werden können.

§ 50 Ortsveränderliche Treppen

(1) Ortsveränderliche Treppen müssen sicher begehbar sein.

(2) Ortsveränderliche Treppen müssen mit Sicherungen gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein.

(3) Ortsveränderliche Treppen müssen ausreichend standsicher sein.

(4) Ortsveränderliche Treppen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden können.

(5) Ortsveränderliche Treppen mit Höhenanpassung müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Plattform selbsttätig und formschlüssig verhindern.

(6) Fluggast- und Servicetreppen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die anzeigen, daß die Treppe nicht betreten werden darf.

§ 51 Segelflugzeug-Schleppgeräte

(1) Der Steuerstand für Schleppgeräte im Segelflugbetrieb muß so beschaffen sein, daß das Steuerpersonal durch gerissene oder herabfallende Seile nicht verletzt werden kann.

(2) Schleppgeräte müssen mit Kappvorrichtungen für das Schleppseil ausgerüstet sein.

(3) Schleppgeräte müssen so gesichert werden können, daß sie während des Betriebes ihre Lage nicht verändern.

§ 52 Vorbeugende Instandhaltung

Bauteile, die regelmäßig überwacht werden müssen, müssen so angeordnet sein, daß die Überwachung leicht und gefahrlos möglich ist.

D. Besondere Bestimmungen für Einrichtungen der Luftfahrt

§ 53 Verkehrswege und -flächen

(1) Verkehrswege und -flächen auf Flugplätzen müssen gekennzeichnet sein, soweit sie nicht durch Bau oder Konstruktion eindeutig als solche erkennbar sind.

(2) Die Lage der Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge muß so festgelegt sein, daß Versicherte unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen weitgehend vor den von Luftfahrzeugen ausgehenden Gefahren geschützt sind.

(3) Führen Verkehrswege für Fahrzeuge an unübersichtlichen Ausgängen in nicht mehr als 1 m Abstand vorbei, so müssen diese Gefahrstellen durch Abschrankungen gesichert sein.

(4) Fahrbereiche der Fahrwerkräder von Fluggastbrücken müssen auf dem Vorfeldboden gekennzeichnet sein.

§ 54 Fluggastbrücken

(1) Fluggastbrücken müssen in allen Betriebsstellungen sicher begehbar sein.

(2) Quetsch- und Scherstellen an Fluggastbrücken müssen vermieden oder, wo dies nicht möglich ist, auf andere Weise so gesichert sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.

(3) Fluggastbrücken müssen an der Übergangsstelle zum Luftfahrzeug mit Einrichtungen gegen Absturz von Versicherten ausgerüstet sein.

(4) Tore zum Verschließen der Fluggastbrücken müssen sich leicht und gefahrlos betätigen lassen.

(5) Fluggastbrücken müssen mit Sicherungen gegen Überfahren von Versicherten ausgerüstet sein.

(6) Fluggastbrücken müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Absinken verhindern.

(7) Werden als Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Absinken Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung nicht möglich sein.

(8) Zugangstreppen an Fluggastbrücken müssen § 50 Abs. 1 und 2 entsprechen.

IV. Betrieb

§ 55 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Gefahren am Boden und an Bord aufzustellen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsanweisung über die Gefahren an Bord hat insbesondere zu enthalten:

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

(3) Nimmt der Unternehmer ein Luftfahrzeug mit ausländischer Zulassung in Betrieb, hat er zu prüfen, ob es den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 entspricht. Soweit dies nicht der Fall ist, hat er die Besatzungsmitglieder über die Abweichung besonders zu unterrichten und die zur Abwendung von Unfallgefahren geeigneten Maßnahmen festzulegen.

§ 56 Betreten und Verlassen von Luftfahrzeugen

(1) Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen betreten oder verlassen.

(2) Versicherte müssen vorhandene Sicherheitseinrichtungen, die ein Zugangsverbot zur Treppe bewirken, an Fluggast- und Servicetreppen beim Positionieren am Luftfahrzeug bestimmungsgemäß verwenden.

(3) Versicherte dürfen Fluggast- und Servicetreppen nicht betreten, wenn die Treppen durch Sicherheitseinrichtungen, die ein Zugangsverbot zur Treppe bewirken, gesperrt sind.

§ 57 Rollen von Luftfahrzeugen am Boden

Während des Rollens von Luftfahrzeugen am Boden müssen die Besatzungsmitglieder auf den festgelegten Plätzen sitzen und die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß benutzen, soweit ihre Dienstpflichten es zulassen.

§ 58 Benutzen von Schulter- und Beckengurten

Versicherte in Luftfahrzeugen haben Schulter- und Beckengurte nach § 8 Abs. 2 entsprechend den Regelungen der Betriebsanweisung zu benutzen.

§ 59 Verfahren von Servicewagen

(1) Versicherte haben dafür zu sorgen, daß das Verfahren von Servicewagen an Bord leicht und gefahrlos möglich ist.

(2) Versicherte dürfen Servicewagen nicht in Querrichtung verfahren.

§ 60 Kontrollen an Bord

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Passagierbereich und in Toilettenräumen regelmäßig Kontrollgänge durchgeführt werden.

(2) Versicherte haben bei Kontrollgängen und Arbeiten im abgedunkelten Passagierbereich Taschenlampen zu benutzen.

§ 61 Sicherung von Öffnungen an Luftfahrzeugen am Boden

(1) Versicherte dürfen Türen an Luftfahrzeugen mit Absturzhöhen von mehr als 1 m von innen nur öffnen, wenn von außen Fluggastbrücken oder Bodengeräte angefahren sind, die das Abstürzen verhindern.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen und Bodengeräten oder Fluggastbrücken, deren Bauart ein Öffnen der Tür nach dem Anlegen nicht erlaubt. In diesen Fällen darf die Tür erst unmittelbar vor dem Ausfahren oder Ausklappen der Treppe oder des Ausstieges oder dem Anfahren des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke geöffnet werden.

(3) Versicherte dürfen Bodengeräte oder Fluggastbrücken erst nach dem Schließen der Tür wegfahren.

(4) Absatz 3 gilt nicht bei der Benutzung von bordeigenen Treppen, Bodengeräten und Fluggastbrücken, deren Bauart ein Schließen der Tor vor dem Ablegen nicht erlaubt. In diesen Fällen muß die Tür unmittelbar nach dem Einfahren der Treppe oder Ablegen des Bodengerätes oder der Fluggastbrücke geschlossen werden.

(5) Versicherte haben Türen in Luftfahrzeugen, die in Ausnahmefällen aus Gründen der Sicherheit, Kontrolle oder Belüftung geöffnet sind, ohne daß Fluggasttreppen oder Bodengeräte angefahren oder bordeigene Treppen oder Ausstiege ausgeklappt sind, so zu sichern, daß das Herausfallen von Versicherten verhindert wird.

(6) Absatz 5 gilt nicht für Türen von Luftfahrzeugen nach § 15 Abs. 3.

(7) Versicherte haben Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Insassenräumen gegen Hineinstürzen zu sichern.

§ 62 Sicherung von Luftfahrzeugen am Boden

Versicherte müssen von ihnen abgestellte oder geparkte Luftfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern und, wenn die Luftfahrzeuge eine kritische Schwerpunktlage haben, gegen Kippen sichern.

§ 63 Ableitung elektrischer Spannungen von Luftfahrzeugen am Boden

(1) Versicherte haben beim Betanken von Luftfahrzeugen die vorgesehenen Einrichtungen zur sicheren Ableitung von elektrostatischen Aufladungen zu benutzen.

(2) Versicherte haben zur Vermeidung von zu hohen Berührungsspannungen die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen, wenn Personen gefährdet werden können.

§ 64 Schleppen von Luftfahrzeugen am Boden

(1) Versicherte müssen beim An- und Abkuppeln sowie beim Betrieb der Schleppstange am Luftfahrzeug sicherstellen, daß keine unbeabsichtigten Lenkbewegungen durch das Luftfahrzeug-Fahrwerk ausgelöst werden.

(2) Versicherte, die mit dem Ziehen oder Drücken von Luftfahrzeugen mit Schleppern beauftragt sind, müssen sich mit den am Bewegungsvorgang beteiligten Personen über die Verständigungsmöglichkeiten abstimmen.

(3) Versicherte dürfen sich beim Zurückschieben während der Bewegung des Schleppzuges nicht im Gefahrbereich von Schlepper, Fahrwerk oder Triebwerken aufhalten.

§ 65 Sendeanlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sendeanlagen nur betrieben werden, wenn sichergestellt ist, daß die von ihnen ausgehende Energie Versicherte weder mittelbar noch unmittelbar gefährdet.

§ 66 Betreten hochgelegener Flächen von Luftfahrzeugen

Versicherte dürfen Luftfahrzeuge nur auf den hierfür bestimmten Flächen betreten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen zu treffen.

§ 67 Kontrollarbeiten an Triebwerken

(1) Versicherte haben bei Kontrollarbeiten sicherzustellen, daß beim Durchdrehen einer Luftschraube von Hand das Triebwerk nicht anspringen kann.

(2) Versicherte dürfen Triebwerkseinlässe nur für Arbeiten am Triebwerk betreten.

(3) Versicherte dürfen Arbeiten im Triebwerkseinlaß nur durchführen, wenn sichergestellt ist, daß der Verdichter weder durch Anlassen noch unbeabsichtigt rotieren kann.

(4) Versicherte dürfen Sichtkontrollen nur durchführen, wenn ein Anlassen des Triebwerkes verhindert ist und ausreichender Abstand zum Verdichter eingehalten wird.

§ 68 Anlassen von Triebwerken

(1) Vor dem Anlassen der Triebwerke haben Versicherte sicherzustellen, daß

(2) Versicherte dürfen Triebwerke an der Luftschraube von Hand nicht anwerfen.

§ 69 Triebwerksstandläufe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Triebwerksstandläufe nur an den dafür bestimmten Stellen erfolgen.

(2) Versicherte haben vor dem Standlauf sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug gegen Wegrollen oder Abheben gesichert ist und Versicherte nicht durch Abgase, Abgasstrahl, Einsaugwirkung des Triebwerkes, weggeschleuderte Teile oder Lärm gefährdet werden.

§ 70 Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge

(1) Versicherte dürfen Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge nur führen, wenn sie in der Führung des jeweiligen Gerätes ausgebildet und vom Unternehmer mit der Führung beauftragt sind.

(2) Versicherte, die Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

(3) Während des Fluges müssen Versicherte ein Rettungssystem mitführen und einen geeigneten Schutzhelm tragen.

§ 71 Luftschiffe

Versicherte dürfen in Luftschiffen nicht mitfahren, wenn brennbare Gase als statische Auftriebsmittel verwendet werden.

§ 72 Abfertigung

(1) An Abfertigungs- und Abstellplätzen dürfen nach Eintreffen eines Luftfahrzeuges Versicherte die Gefahrbereiche erst betreten oder befahren, wenn die Düsentriebwerke abgestellt oder die Luftschrauben oder Rotoren zum Stillstand gekommen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fluggasttreppen durch Versicherte auf der Luftfahrzeugseite angelegt werden, auf der Düsentriebwerke abgestellt oder Luftschrauben zum Stillstand gekommen sind.

§ 73 Tragen auffälliger Arbeitskleidung

Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte und Versicherte, die die Vorflugkontrolle durchführen, müssen auffällige Arbeitskleidung nach § 5 tragen.

§ 74 Fahr- und Steuerpersonal

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt nur von geeigneten und hierzu besonders beauftragten Versicherten bedient werden.

(2) Versicherte, die Fahr- und Steuertätigkeiten durchführen, haben den Zustand der kraftbetriebenen Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und vor Beginn der Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen.

§ 75 Führen von Bodengeräten

(1) Versicherte dürfen kraftbetriebene Bodengeräte nur vom Fahrerplatz aus führen und Befehlseinrichtungen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigen.

(2) Versicherte, die Bodengeräte führen (Fahrer), müssen ihre Fahrweise so einrichten, daß sie das Gerät sicher beherrschen. Insbesondere müssen sie die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.

(3) Vor dem Einschalten des Fahrantriebs von Fluggastbrücken müssen sich Versicherte davon überzeugen, daß sich niemand im Gefahrbereich der Fahrwerkräder befindet.

(4) Hub- und Senkbewegungen von ortsveränderlichen Treppen dürfen von Versicherten nur eingeleitet werden, wenn sich außer ihnen niemand auf der Treppe oder Plattform befindet.

(5) Versicherte dürfen Geländer nur aus der Schutzstellung bringen, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.

§ 76 Fahrbetrieb

(1) Versicherte dürfen mit Bodengeräten nur solche Verkehrswege und Bereiche befahren, die ein sicheres Fahren ermöglichen.

(2) Bevor Bodengeräte mit Lastaufnahmemitteln, auf denen sich Versicherte befinden, verfahren werden, muß der Fahrer mit den Versicherten Signale festgelegt haben.

(3) Versicherte dürfen Bodengeräte, deren Lastaufnahmemittel mit Personen besetzt sind, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 6 km/h verfahren.

§ 77 Fahrtrichtungsänderung, Schallzeichen

(1) Fahrer von Bodengeräten haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig und deutlich anzuzeigen.

(2) Fahrer von Bodengeräten müssen bei Gefahr Schallzeichen geben.

§ 78 Anhalten, Aus- und Einsteigen, Mitfahren

(1) Fahrer von Bodengeräten dürfen den Fahrerplatz erst verlassen, wenn das Bodengerät gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert ist.

(2) Mitfahrer dürfen Bodengeräte nur bei Stillstand besteigen oder verlassen.

(3) Auf Bodengeräten dürfen Versicherte nur auf dafür vorgesehenen Fahrer-, Beifahrer- und Mitfahrerplätzen mitfahren.

§ 79 Rückwärtsfahren

Fahrer dürfen mit Bodengeräten nur rückwärts fahren, wenn sichergestellt ist, daß keine Versicherten gefährdet werden. Erforderlichenfalls müssen sie sich einweisen lassen.

§ 80 Bodengerätezüge

Versicherte dürfen Bodengerätezüge nur mit höchstens 30 km/h betreiben und diese nur so zusammenstellen, daß die Spurhaltung sichergestellt und ein sicheres Abbremsen bei allen Fahrbewegungen möglich ist.

§ 81 Kuppeln

Versicherte dürfen zum Kuppeln von Bodengeräten nur hierfür geeignete Verbindungseinrichtungen verwenden.

§ 82 Verwendung lichttechnischer Einrichtungen

Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, müssen Fahrer von Bodengeräten die hierfür bestimmten lichttechnischen Einrichtungen benutzen.

§ 83 Sicherung von Bodengeräten

(1) Fahrer müssen von ihnen abgestellte Bodengeräte gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern.

(2) Versicherte müssen vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen Teilen diese gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern.

§ 84 Unbefugtes Benutzen von Bodengeräten

Fahrer von Bodengeräten mit Fahrantrieb haben sicherzustellen, daß diese nicht unbefugt benutzt werden können.

§ 85 Besteigen und Begehen von Bodengeräten

(1) Versicherte dürfen Bodengeräte nur über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen besteigen oder verlassen.

(2) Versicherte dürfen Bodengeräte nur auf den dafür bestimmten Flächen begehen. Schutzeinrichtungen gegen Absturzgefahr müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.

§ 86 Begehen der Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten

Versicherte dürfen laufende Tragorgane von Förderbändern auf Bodengeräten nicht betreten.

§ 87 Abfertigungsplätze

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfertigungsplätze ausreichend beleuchtet und Verkehrswege und -flächen - soweit wie möglich - von Schnee und Eis geräumt sind.

V. Prüfungen

§ 88 Prüfung durch Sachkundige

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt vor der ersten Inbetriebnahme und bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

§ 89 Prüfung durch Sachverständige

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bodengeräte mit Hubeinrichtung und Einrichtungen der Luftfahrt mit Hubeinrichtungen

vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft sind.

(2) Nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen hat der Unternehmer vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.

§ 90 Prüfnachweise

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über die Prüfungen von Bodengeräten und Einrichtungen der Luftfahrt Nachweise geführt werden.

(2) Die Nachweise haben die Befunde über die Prüfungen nach §§ 88 und 89 zu enthalten.

(3) Die Prüfnachweise müssen enthalten:

  1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe der noch ausstehenden Teilprüfungen,
  2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
  3. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  4. Angaben über notwendige Nachprüfungen und
  5. Name und Unterschrift des Prüfers.

(4) Die Kenntnisnahme festgestellter Mängel und deren Abstellung sind vom Unternehmer im Prüfnachweis zu bestätigen.

(5) Bei Bodengeräten, die Sachverständigen-Prüfungen nach § 89 unterliegen, hat der Unternehmer die Prüfnachweise für die Lebensdauer der Bodengeräte aufzubewahren.

(6) Nachweise über die Sachkundigen-Prüfung nach § 88 hat der Unternehmer mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

(7) Der Nachweis der Sachkundigen-Prüfung nach § 88 gilt bei nicht kraftbetriebenen Bodengeräten als erbracht, wenn bei Mängelfreiheit eine Kennzeichnung am Gerät erfolgt.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 91 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 92 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Luftfahrzeuge, für die bis zum 30. Juni 1990 die Verkehrszulassung entsprechend § 2 Luftverkehrsgesetz erteilt worden ist, gelten nicht § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2. Dies gilt auch im Falle des Besitzwechsels. § 8 Abs. 2 gilt nicht für den Sanitätersitz im Rettungshubschrauber BO 105.

(2) Erhalten gebrauchte Luftfahrzeuge eine Verkehrszulassung gemäß § 2 Luftverkehrsgesetz, so müssen sie den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung des gleichen Luftfahrzeugmusters im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß die bauliche Gestaltung der Arbeitsplätze in Luftfahrzeugen entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn wesentliche Änderungen oder Umbauten an diesen Arbeitsplätzen vorgenommen werden.

(4) Für Bodengeräte, die vor dem 1. April 1987 in Betrieb waren, gelten nicht § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 6.

(5) Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 88 oder § 89 Abs. 1 ist für Bodengeräte und Fluggastbrücken, auf die § 4a Abs. 2 anzuwenden ist, nur durchzuführen, wenn diese nicht verwendungsfertig beim Unternehmer angeliefert werden. Die Prüfung beschränkt sich in diesem Fall auf den ordnungsgemäßen Zusammenbau und die Betriebsbereitschaft.

VIII. Inkrafttreten

§ 93 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Luftfahrt" (VBG 78) vom 20. Dezember 1974 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift sind für Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt folgende Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr anzuwenden:

"Stetigförderer" (VBG 10),
"Fahrzeuge" (BGV D29),
"Flurförderzeuge" (VBG 12a),
"Hebebühnen" (VBG 14).

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