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4.13.4 Für brennbare Gase und Dämpfe und Abgase von Verbrennungsmotoren müssen getrennte Absaugeinrichtungen vorhanden sein.

Aus Gründen des Explosionsschutzes sind getrennte Leitungen für brennbare Gase und Dämpfe einerseits und Abgasabsaugungen andererseits notwendig.

Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.13.5 Abgase von Öfen und anderen Feuerungsanlagen müssen gefahrlos ins Freie geleitet werden können, sofern nicht durch behördliche Genehmigung erlaubt wird, die Öfen und Feuerungsanlagen ohne Abgasanlage zu betreiben.

Andere Feuerungsanlagen können z.B. mobile Werkstattbeheizungen oder ölbefeuerte Flüssigkeitsstrahler sein.

Siehe auch Baurecht der Länder und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft).

4.13.6 In Ladebereichen für Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Ladebereiche müssen gekennzeichnet sein.

Eine ausreichende Lüftung wird erreicht, wenn z.B. die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.

Siehe auch DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.14 Behälter für Arbeitsstoffe und Abfälle

4.14.1 Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B müssen unzerbrechliche, nicht brennbare, leitfähige (bei Behältern > 5 L Inhalt) und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe § 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße ".

4.14.2 Säuren und Laugen für Akkumulatoren müssen in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen mit entsprechenden Kennzeichnungen gelagert werden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern.

Dies wird erreicht, wenn Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Gefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper verwendet werden.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung.

4.14.3 Für gebrauchtes Putzmaterial und brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.

Siehe § 25 Arbeitsstättenverordnung und §§ 43 und 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Hinsichtlich brennbarer Flüssigkeiten siehe auch §§ 8 bis 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße ".

4.14.4 Reinigungsgefäße mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B müssen gekennzeichnet und verschließbar sein. Die Deckel von Reinigungsgefäßen müssen selbstschließend sein.

Siehe Abschnitt 4.7 "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180).

4.14.5 Behälter für Gefahrstoffe, für gebrauchtes Putzmaterial und für Abfälle müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies beinhaltet auch die Kennzeichnung von Behältern, in die kleinere Mengen zur Verwendung am Arbeitsplatz abgefüllt werden.

Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.

4.14.6 Für die Aufbewahrung, Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen dürfen keine Behälter verwendet werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.15 Instandhaltungsarbeiten an nicht entgasten Tanks und Behältern

Sollen Luftfahrzeuge mit nicht entgastem Tank oder andere nicht entgaste Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B für brennbare Gase in Instandhaltungsräumen und Werkstätten eingebracht werden, muss der Bereich, in dem Explosionsgefahr besteht, frei von Zündquellen sein. Kann dies beim Fortgang der Arbeiten nicht sichergestellt werden, müssen Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen. Der Anzeige müssen Schutzmaßnahmen folgen.

Schutzmaßnahmen einschließlich Notfunktionen können automatisch durch die Gaswarneinrichtung oder manuell eingeleitet werden. Der automatischen Einleitung von Schutzmaßnahmen ist aus sicherheitstechnischen Gründen der Vorrang zu geben.

Siehe "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8),

"Grundsätze für die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8.1),

Merkblatt: "Einsatz von ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518),

"Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108) und

"Grundsätze für die Prüfung und Funktionsfähigkeit nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/108.1).

4.16 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

4.16.1 Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung und §§ 43 und 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.16.2 Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen mit dem Verbotszeichen "Rauchen verboten" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Nahrungsaufnahme verboten" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

4.17 Feuerlöscheinrichtungen

An leicht erreichbaren Stellen müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl sowie zum Ablöschen brennender Kleidung Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.

Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1.2 " Feuerlöscheinrichtungen" und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).

Andere geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschbrausen.

Siehe auch § 13 Arbeitsstättenverordnung, § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 6 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).

5 Betrieb

5.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.

Siehe § 120a Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) und § 2 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.2 Beschäftigungsbeschränkungen

5.2.1 Der Unternehmer darf mit Instandhaltungsarbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Siehe §§ 15a und 15b Gefahrstoffverordnung, § 36 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 21 UVV" Flurförderzeuge" (BGV D27) und § 2 Abs. 1 der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

5.2.2 Abschnitt 5.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

5.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat zur Durchführung eines sicheren Betriebes Betriebsanweisungen zu erstellen und den Versicherten bekannt zu geben. Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und § 55 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).

Siehe auch § 40 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Siehe auch § 29 Abs. 1 UVV "Sauerstoff" (BGV B7).

5.4 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Siehe § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Siehe auch § 29 Abs. 2 und 3 UVV "Sauerstoff" (BGV B7).

5.5 Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung, Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel

5.5.1 Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, wenn durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen ist, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.

Siehe § 4 Abs. 1 bis 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), "Augenschutz-Merkblatt" (BGI 586), "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189), "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten " (BGR 190), "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" (BGR 191), "Regeln für den Einsatz von Industrie-Schutzhelmen" (BGR 193),

"Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194), "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen"(BGR 195), "Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (BGR 197), "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198), "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199); siehe auch Anhang 1 dieser Regeln.

5.5.2 Der Unternehmer hat für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

Siehe § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.5.3 Die Versicherten haben bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.5.4 Der Unternehmer hat für Versicherte, die auf dem Vorfeld Instandhaltungsarbeiten durchzuführen haben, auffällige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 5 UVV "Luftfahrt" (BGV C10).

5.5.5 Der Unternehmer hat für die Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautpflege- und Hautreinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn beim Umgang mit

Hautschutzmittel zur Verfügung stehen.

Für Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung hat sich das Aufstellen und Durchführen eines Hautschutzplanes unter arbeitsmedizinischer Beratung bewährt.

Siehe § 35 Arbeitsstättenverordnung und § 22 Abs. 3 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).

5.6 Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge

5.6.1 Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden.

Dies schließt ein, dass Verkehrswege, auch vorübergehend, weder als Abstellflächen noch als Bereitstellungsräume genutzt werden.

Siehe §§ 24 und 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.6.2 Versorgungsleitungen sind so zu verlegen, dass Stolpergefahren vermieden werden.

Versorgungsleitungen sind z.B.

Durch fest verlegte Leitungen kann eine Verringerung der Gefahren durch lose liegende Schläuche und Kabel erreicht werden.

Siehe auch § 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.6.3 In Verkehrswege und Arbeitsbereiche hineinragende Ecken und Kanten sind gegen Anstoßen zu sichern und zu kennzeichnen.

Eine Absicherung kann z.B. durch gelb/schwarz gepolsterte Schutzüberzüge, durch Absperrungen oder taktile Vorwarnung erfolgen.

Siehe auch § 3 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.7 Absturzsicherung

Arbeits- und Verkehrsbereiche sind gegen Abstürzen von Personen zu sichern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.

Dies wird erreicht, wenn

Siehe auch § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.8 Brennbare, giftige und gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe

5.8.1 Lüftungs- oder Absaugeinrichtungen müssen bei Beginn von Arbeiten in Arbeitsräumen und Bereichen, in denen sich brennbare, giftige oder gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe und Schwebstoffe bilden können, in Betrieb genommen werden.

Dies gilt z.B.

Siehe auch § 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Besonders bei Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I oder B entstehen schon bei Raumtemperatur brennbare Dämpfe; siehe auch § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Da die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Löse-mittel und Reinigungsmittel) schwerer als Luft sind, sammeln sie sich an den tiefsten Stellen der Arbeitsräume (Gruben, Schächte, Kanäle) und können mit der Raumluft vermischt explosionsfähige Gemische bilden. Diese Dämpfe und Gase müssen daher abgesaugt oder durch ausreichende Lüftung aus den Arbeitsräumen entfernt werden; siehe auch Abschnitt 4.13.

Besonders in Kanälen, die längere Zeit unbenutzt und abgedeckt sind, können sich brennbare Gase sammeln, da in diesen Kanälen kein natürlicher Luftwechsel vorhanden ist.

Eine genaue Grenze des Gefahrbereiches kann wegen der Vielfältigkeit der möglichen Zündquellen nicht angegeben werden. Eine Entscheidung darüber hat der für die Arbeiten Verantwortliche jeweils im Einzelfall zutreffen. Werden z.B. zu gleicher Zeit an benachbarten Arbeitsplätzen Schleif- oder Schweißarbeiten durchgeführt, ist besonders zu berücksichtigen, dass die Funken und Schweißperlen über eine größere Entfernung fliegen können.

Beispiele für Sicherheitsabstände sind in der UVV " Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und in den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) enthalten.

5.8.2 Abgase von Verbrennungsmotoren müssen aus Arbeitsräumen und -bereichen abgeführt werden. Dies gilt nicht für eine kurzzeitige Abgasbelastung, z.B. beim Rangieren eines Fahrzeuges oder Bodengerätes.

Die Abführung von Abgasen erfordert in der Regel eine Absaugung an der Austrittstelle. Die Abgase können z.B. durch Schläuche oder Rohre, die auf die Auspuffleitung aufgesteckt werden, oder durch eine besondere Absaugeinrichtung ins Freie geleitet werden.

Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.8.3 Mit Absaugeinrichtungen dürfen brennbare Gase und Dämpfe nicht gemeinsam mit Abgasen von Verbrennungsmotoren abgesaugt werden.

Siehe auch Abschnitt E 1.3.4.2 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

5.8.4 Bei Arbeitsverfahren mit Gefahrstoffen, die eine Lüftung nicht zulassen, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Dies kann z.B. beim Desinfizieren, Desinsektizieren und Arbeiten in Luftfahrzeugtanks der Fall sein.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "TRGS 512 Begasungen ".

Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch Abschnitt 5.5.1 in Verbindung mit Anhang 1.

5.9 Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Schwebstoffen, Putzmaterial, Reinigungsarbeiten

5.9.1 Besteht die Gefahr, dass bei Arbeiten brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B ausfließen können, müssen vor Beginn dieser Arbeiten alle Zündquellen, welche die brennbaren Dämpfe der Flüssigkeiten entzünden können, beseitigt werden.

Zündquellen entstehen z.B. beim Rauchen, bei Schweißarbeiten, elektrostatischen Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen, Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen, automatischen Zündquellen, Ventilatoren, heißen Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl-, Elektroheizöfen, Elektrospeicheröfen oder offenem Feuer.

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B sind z.B. Kraftstoffe oder Lösemittel.

Siehe auch §§ 43 und 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 8 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1), Abschnitt E 2.3 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104) sowie "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

5.9.2 Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsbereichen zu entfernen und bis zur endgültigen Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.

Die aus brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B entstehenden Dämpfe bilden mit der Raumluft explosionsfähige Gemische. Daher können zusätzlich besondere Lüftungsmaßnahmen erforderlich werden.

Siehe auch Abschnitt 4.13 und § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).

5.9.3 Ausgelaufene Flüssigkeiten sind zur Minderung der Rutschgefahr auf geeignete Art und Weise, z.B. mit Aufsaugmitteln, Reinigungsgeräten, zu entfernen.

Sägespäne zählen nicht zu den geeigneten Aufsaugmitteln.

Sie können in Verbindung mit brennbaren Flüssigkeiten zur Selbstentzündung neigen.

Siehe auch § 20 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9.4 Schwebstoffe, die von Einrichtungen nach Abschnitt 4.13 nicht erfasst wurden, müssen gesondert entfernt werden.

Mit der Reduzierung der Staubbelastung am Arbeitsplatz soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane verhindert werden.

Siehe auch § 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9.5 In Arbeitsbereichen sind gebrauchtes Putzmaterial, Abfälle und Reststoffe in verschließbaren, nicht brennbaren Behältern bis zur sachgerechten arbeitstäglichen Entsorgung zu sammeln.

Siehe auch § 25 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung und § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Reste brennbarer Flüssigkeiten siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).

5.9.6 Reinigungsarbeiten dürfen weder mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B noch mit Flüssigkeiten, die giftig sind, ausgeführt werden.

Empfohlen werden nicht brennbare oder weniger feuergefährliche Reinigungsmittel, z.B.:

  1. Wasserlösliche, nicht brennbare Waschmittel, wie flüssige Seifen, neutrale und alkalische Heiß- und Hochdruckreinigungsmittel,
  2. wasserlösliche Kaltreiniger.

Sogenannte Kaltreiniger sind häufig Gemische von (brennbaren) Lösemitteln und enthalten manchmal auch Chlorkohlenwasserstoffe (CKW). Siehe "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180) und "Kaltreiniger-Merkblatt" (ZH 1/425).

Die Verwendung von Vergaserkraftstoffen als Reinigungsmittel ist sowohl wegen der leichten Entzündlichkeit als auch wegen der Gefahr der Krebserzeugung des darin enthaltenen Benzols nach Anhang II Nr. 1.3.4 Gefahrstoffverordnung verboten.

Siehe auch "Merkblatt über den Gesundheitsschutz beim Umgang mit Vergaserkraftstoffen" (ZH 1/466).

5.9.7 Reinigungsarbeiten dürfen abweichend von Abschnitt 5.9.6 mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B, jedoch nicht mit Vergaserkraftstoffen, ausgeführt werden, wenn sie

  1. in einem besonderen, abgetrennten Raum durchgeführt werden; dieser Raum gilt als explosionsgefährdet und ist als solcher zu kennzeichnen oder
  2. in anderen Räumen aufgrund besonderer Umstände zwingend notwendig werden. In diesen Fällen hat ein sachkundiger Aufsichtführender die Verwendung der Reinigungsmittel jeweils im Einzelfall anzuordnen. Hierbei sind die Flüssigkeitsmengen möglichst gering zu halten.

Bei diesen Reinigungsarbeiten besteht besonders die Gefahr, dass die von der Reinigungsflüssigkeit benetzte oder durchtränkte Arbeitskleidung der Beschäftigten durch Funken in Brand gesetzt werden kann.

Siehe § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

5.9.8 Bei Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B an Luftfahrzeugen müssen Sicherheitsbehälter verwendet werden, die ein unbeabsichtigtes Verschütten von Flüssigkeiten wirksam verhindern.

Siehe § 25 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9.9 Reinigungsmittel der Gefahrklassen AI, AII oder B sind nach Beendigung der Reinigungsarbeiten sicher aufzubewahren. Nicht mehr verwendbare Reinigungsmittel müssen in Entsorgungsbehältern gesammelt werden.

Siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).

5.9.10 Waschbehälter sind so aufzustellen, dass sie nicht

  1. durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen unzulässig erwärmt werden können,
  2. umgestoßen werden können,
  3. in der Nähe von Arbeitsplätzen stehen, an denen Schweiß- oder Schleifarbeiten ausgeführt werden.

Siehe auch § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9.11 Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B dürfen nur in genügend weiter Entfernung von Zündquellen ausgeführt werden.

Siehe auch Abschnitt E 2 der " Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

5.9.12 Zu Reinigungsarbeiten an Luftfahrzeugen unter Verwendung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B dürfen Pinsel, an denen sich Metallteile befinden, nicht verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

5.9.13 Treten bei Wascharbeiten atembare Aerosole bzw. Dämpfe auf, die gesundheitsschädlich wirken, müssen die Versicherten geeigneten Atemschutz sowie Augenschutz und Schutzkleidung tragen. Siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1.

Siehe auch § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

5.9.14 Reinigungsmittel dürfen nur nach Herstellerangabe gemischt und bestimmungsgemäß verwendet werden.

Beim Mischen verschiedener Reinigungsmittel können unkontrollierbare Reaktionen ablaufen.

Siehe Herstellerhinweise.

5.9.15 Brennbare Reinigungsmittel dürfen nicht mit Flüssigkeitsstrahlern verdüst werden.

Durch Aerosolbildung tritt erhöhte Brand- und Explosionsgefahr auf.

Siehe Abschnitt 4.7 der "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler" (ZH 1/406).

5.9.16 Bei großflächigen Reinigungs- und Klebearbeiten unter Verwendung von leichtflüchtigen, entzündlichen Lösemitteln (A I, A II oder B) müssen die Versicherten folgende Bedingungen einhalten:

  1. Die Lösemittel dürfen nur in Sicherheitsbehältern transportiert und aufbewahrt werden, die nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind. Offene Behälter sind unzulässig. Während des Umfüllens müssen die Behälter geerdet sein.
  2. Räume und Bereiche, in denen mit Lösemitteln und Klebern offen umgegangen wird, gelten als explosionsgefährdet.
  3. Lösemittel dürfen nicht durch Aufgießen oder Abspülen verarbeitet werden. Überschüssige Mengen und Reste sind sofort aufzunehmen.
  4. Mit Lösemitteln getränkte Putzlappen sind in Behältern nach Abschnitt 4.14.3 zu sammeln.
  5. Beim Umgang mit Lösemitteln und Klebern sind die erforderlichen Körperschutzmittel zu verwenden; siehe Abschnitt 5.5.1 in Verbindung mit Anhang 1.
  6. Während der Arbeiten dürfen Versicherte ohne Atemschutz nur in einem Abstand von mindestens 10 m beschäftigt werden. Der Gefahrbereich ist entsprechend zu kennzeichnen. Muss von diesem Sicherheitsabstand abgewichen werden, ist durch Messungen zu kontrollieren, ob die zulässigen Schadstoffkonzentrationen nicht überschritten werden.

Sicherheitszonen und Sicherheitsabstände siehe " Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Atemluft sind niedriger als die untere Explosionsgrenze.

Siehe auch §§ 14 und 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) sowie §§ 9 bis 20 UVV" Verarbeiten von Klebstoffen" (VBG 81).

5.10 Instandhaltungsarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten

5.10.1 Für Instandhaltungsarbeiten ohne Feuerarbeiten an Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, AII, B oder für brennbare Gase ist sicherzustellen, dass

  1. nur entgaste oder mit gültigem Gasfreiheitsattest versehene Behälter in Werkstätten eingebracht werden,
  2. nicht entgaste, in Werkstätten eingebrachte Behälter mit Gaswarngeräten nach Abschnitt 4.15 überwacht werden oder
  3. nicht entgaste Behälter in einen explosionsgeschützten Werkstattraum eingebracht werden.

Behälter können auch Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen sein.

Siehe Abschnitt E 2 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

5.10.2 Beim Einsatz von Gaswarngeräten muss sichergestellt sein, dass die untere Explosionsgrenze (UEG) sicher unterschritten wird.

Dies wird erreicht, wenn mit zwei Warnstufen wie folgt gearbeitet wird:

  1. Bei 10 % UEG wird akustisch und optisch gewarnt. Der Störfall muss lokalisiert werden. Gleichzeitig müssen Lüftungsmaßnahmen eingeleitet (z.B. Hallentore öffnen) werden.
  2. Bei 25 % UEG erfolgt eine Veränderung der Warnung. Es muss der Arbeitsbereich in einen EX-Bereich überführt werden (z.B. Abschalten der E-Anlage; keine funkenreißenden Werkzeuge einsetzen).
  3. Entwarnung bei Rückgang der Konzentration unter 10 % UEG.

Siehe Nummer E 1.4.1 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

5.11 Feuerarbeiten

5.11.1 Feuerarbeiten - dazu zählen auch Schweißarbeiten - und Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, dürfen nicht in der Nähe von Arbeitsplätzen ausgeführt werden, an denen brennbare Stoffe vorhanden sind.

Brennbare Stoffe sind z.B. Verpackungsmaterial, Kunststoffe, brennbare Flüssigkeiten.

Siehe auch Abschnitte 5.8 und 5.9 sowie §§ 43 und 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1), § 30 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

5.11.2 An Luftfahrzeugen sind Feuerarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sich brennbare Dampf/Luft-Gemische oder Gase nicht entzünden können.

Die Gefahr des Entzündens von Kraftstoffdämpfen oder Gasen kann z.B. beseitigt werden durch Tankentleerung, Belüftung und Überwachung der Gasfreiheit.

Die Gefahr des Nachlaufens von Kraftstoff bei teilweise ausgebauten Leitungen kann z.B. durch Absaugen behoben werden.

Siehe § 30 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

5.11.3 Vor Beginn von Feuerarbeiten an Kraftstofftanks muss sichergestellt werden, dass sich kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch in den Tanks befindet.

Siehe § 31 Abs. 1 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

5.11.4 Werden Schutzmaßnahmen nach § 31 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) angewandt, ist vor Beginn der Feuerarbeiten durch einen Sachkundigen zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass Tanks kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch enthalten.

Siehe § 31 Abs. 2 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

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