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DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (BGR/GUV-R 143)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/ GUV-R)
(bisherige ZH 1/248)
(Ausgabe 01/2006; 05/2009; 03/2011)
Archiv 05/2009
Anm.: Die Fassung der TRGS 611 vom Mai 2007 ist hinsichtlich der Nummerierung inkompatibel mit den in dieser BGR genannten Bezügen
Die Verpflichtung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kursiver Schrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese Regel enthält Anforderungen an Kühlschmierstoffe und zugehörige Einrichtungen. Darüber hinaus enthält diese Regel ergänzende sicherheitstechnische Regelungen zur Gefahrstoffverordnung, zur Biostoffverordnung und zu den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe hinsichtlich des Umganges mit Kühlschmierstoffen.
Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen können vorübergehende oder bleibende gesundheitliche Schäden auftreten,
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Hinweis: | Bekanntmachung des BMWA vom 37. Dezember 2004 - 11183-35722 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung
Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten. |
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen bei Fertigungsverfahren der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen sowie die zugehörigen Einrichtungen.
Tätigkeiten sind alle Arbeiten mit Verwendung von Kühlschmierstoffen im Sinne des § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz.Nach § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz werden unter "Verwenden" folgende Tätigkeiten verstanden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten, innerbetriebliches Befördern, Bedien- und Überwachungsarbeiten,
Fertigungsverfahren der
- spanenden Be- und Verarbeitung sind z.B. Drehen, Bohren, Fräsen, Hobeln, Räumen, Sägen, Schneiden, Schleifen, Honen, Läppen, Stanzen,
- umformenden Be- und Verarbeitung sind z.B. Walzen, Formen, Ziehen, Drücken, Weiten, Feinschneiden.
Einrichtungen sind z.B. Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Bearbeitungsstellen, lufttechnische Anlagen, Reinigungs- und Trocknungseinrichtungen, Ansetzbecken, Hilfswerkzeuge.
1.2 Die Anforderungen einzelner Abschnitte finden auch Anwendung auf Minimalmengenschmierung (MMS) und Mindermengenkühlschmierung (MKS).
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
flüssige Zubereitungen zum Kühlen, Schmieren und Spülen bei Fertigungsverfahren der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung.
Siehe DIN 51385 "Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Begriffe".
Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe sind z.B. Hon-, Schneid-, Schleif- und Walzöle.Siehe DIN 51520 "Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe SN; Mindestanforderungen".
Siehe DIN 51521 "Schmierstoffe; Kühlschmierstoffe; Wassermischbare Kühlschmierstoffe SE; Mindestanforderungen".
Wassergemischte Kühlschmierstoffe werden in der Praxis unter anderem auch als Bohrmilch, Bohremulsion oder Schleifwasser bezeichnet.
Dabei können dem Prozess kurzzeitig bei einzelnen Operationen durchaus mehr als 150 ml/h Schmierstoff zugeführt werden, z.B. beim Reiben, Schmieren von Werkzeugen mit großem Durchmesser.Siehe DIN 69090 Teil 1 "Trocken- und MMS-Technologie".
Ein Beispiel für eine Mindermengenkühlschmierung ist die Zuführung des Kühlschmierstoffes über Schuh-Düsen beim Schleifen, bei der sich die KSS-Menge um bis zu 90 Prozent gegenüber der herkömmlichen Bearbeitung reduzieren lässt.Siehe DIN 69090 Teil 1 "Trocken- und MMS-Technologie".
Der Begriff "Trockenbearbeitung" bezieht sich auf trockene Späne, Werkzeuge und Bauteile während der Bearbeitung. Andererseits wird von Trockenbearbeitung auch bei Prozessen gesprochen, welche absolut trocken verlaufen (ohne jegliche Zugabe von Schmierstoff).
Diese Definition der Trockenbearbeitung umfasst auch den Einsatz der Minimalmengenschmierung.
Grundöle (Basisöle) sind entweder natürliche Kohlenwasserstoffe (Mineralöle), chemisch synthetisierte Kohlenwasserstoffe (Syntheseöle), natürliche Esteröle, z.B. Rapsöl, und synthetische Esteröle, z.B. Trimethylolpropan-Ester.Die Mineralöle bestehen aus paraffinischen, naphthenischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen.
Additivgruppen für Kühlschmierstoffe sind z.B.
- schmierfilmbildende Stoffe, z.B. pflanzliche und tierische Öle und Fette, native und synthetische Esteröle,
- Zusätze für Hochdruckschmierung, z.B. Hochdruckzusätze (EP-Additive) zur Grenzflächenschmierung bei hohen Temperaturen zwischen ca. 200 °C und 1000 °C,
- Korrosionsschutzzusätze,
- Alterungsschutzstoffe,
- Antinebelstoffe,
- Schaumverhinderer,
- grenzflächenaktive Substanzen (Tenside),
- Dispersionsmittel.
Zusätzliche Additive für wassermischbare und wassergemischte Kühlschmierstoffe sind z.B.
- Emulgatoren,
- Lösungsvermittler,
- Biozide,
- Geruchsstoffe,
- Farbstoffe.
Einzelstoffe der hier genannten Additive siehe "Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe; Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründung von MAK-Werten, Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)", Abschnitt "Kühlschmierstoffe; Liste von Komponenten".
Reiniger, z.B. Systemreiniger, enthalten grenzflächenaktive Substanzen, Emulgatoren, Korrosionsschutzzusätze, Schaumverhinderer und Biozide. Sie werden dem verbrauchten Kühlschmierstoff vor dem Ablassen zugesetzt, um Biofilme (siehe Punkt 16) abzulösen und ein schnelles Wiederverkeimen des wassergemischten Kühlschmierstoffes zu verhindern.
A-Staub ist alveolengängiger Staub, E-Staub ist einatembarer Staub.Definition von A- und E- Staub siehe Abschnitt 1 Abs. 6 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Arbeitsplatzgrenzwerte" (TRGS 900).
Definition von Ultrafeinen Partikelfraktionen siehe BGIA-Arbeitsmappe "Messungen von Gefahrstoffen" Kennzahl 0412ff.
3 Allgemeine Anforderungen
l.1 Kühlschmierstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechend beschaffen sein, ausgewählt, verwendet und gewartet werden.
Den Stand der Technik beschreiben z.B. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Normen, z.B. DIN-, EN-, ISO-Normen und VDI-Richtlinien.
3.2 Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Bearbeitungsstellen und lufttechnische Anlagen in Maschinen und Anlagen, in denen Kühlschmierstoffe bei der spanenden und umformenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen verwendet werden oder die mit Kühlschmierstoffen in Berührung kommen, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.
Siehe auch VDI 3035 "Gestaltung von Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und peripheren Einrichtungen für den Einsatz von Kühlschmierstoffen".
4 Informationsermittlung
4.1 Gefahrstoffverordnung
4.1.1 Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu Kühlschmierstoffen
In einem Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung - über die Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht nach § 5 und Anhang II der Gefahrstoffverordnung hinaus - die erforderlichen Angaben zum Kühlschmierstoff im Anlieferungszustand vorhanden sein.
Dies wird z.B. erreicht,1. bei nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
- Name und Anschrift des Herstellers, Einstufung nach den Bestimmungen der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und ggf. zusätzlich nach der CLP-Verordnung,
- Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung nach EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder CLP-Verordnung,
- Farbe und Geruch,
- Dichte bei 15 °C in kg/m³,
- Siedebereich bei 1013 hPa (mbar) Luftdruck,
- kinematische Viskosität bei 40 °C in mm2/s (cSt) oder bei 20 °C, wenn die kinematische Viskosität bei 40 °C kleiner als 10 mm2/s ist,
- Dampfdruck bei 20 °C in hPa,
- Verdampfungsverlust nach Noack,
- Flammpunkt in °C,
- Zündtemperatur in °C,
- Explosionsgrenzen; untere Explosionsgrenze (UEG) und obere Explosionsgrenze (OEG) in g/m³ oder Vol.-%,
- Zersetzungstemperatur in °C,
- Gesamtschwefel als Massenanteil in %,
- Chlorgehalt als Massenanteil, wenn = 0,2 % (siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),
- Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder biologischen Grenzwerten (BGW),
- gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung" (TRGS 200),
- Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP); als unkritisch werden mineralische Basisöle angesehen, die raffiniert und/oder hydriert sind (Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) < 3 ppm),
- chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind" (TRGS 907),
2. bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
- Name und Anschrift des Herstellers, Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze), Sicherheitsratschläge (S-Sätze), Gefahrensymbole und -bezeichnungen,
- Angabe gefährlicher Inhaltsstoffe, Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze), Sicherheitsratschläge (P-Sätze), Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahren- und Sicherheitshinweise,
- Farbe und Geruch,
- Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten oder biologischen Grenzwerten,
- Gehalt an sekundären Aminen nach Nummer 3.2 Abs. 2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" (TRGS 611),
- chemische Bezeichnung von sowie Gehalt und empfohlene Einsatzkonzentration an Konservierungsmitteln (Biozide),
- gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegte Grenze erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" (TRGS 200),
- chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 und TRGS 907 als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind,
- pH-Wert für eine definiert angegebene Gebrauchskonzentration bei 20 °C;
3. für sichere Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Hinweise auf die Verwendung,
- Gebrauchskonzentration, bei der erfahrungsgemäß keine akuten Hautreizungen auftreten,
- Hautschutzmaßnahmen,
- Hautverträglichkeit (akute Toxizität),
- chronische Wirkungen auf Haut, Augen, Atemwege und sonstige Organe,
- Hinweis auf mögliche Sensibilisierungsgefahr und Hautresorption,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- geeignete persönliche Schutzausrüstungen,
- Hinweise für die Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe,
- Hinweise zur Reinigung und Desinfektion des Kühlschmierstoff-Kreislaufes bei wassergemischten Kühlschmierstoffen,
- Hinweise für die Lagerung,
- Maßnahmen in Fällen von Leckagen und Entsorgungsmaßnahmen,
- Wassergefährdung, Gehalt organischer Halogenverbindungen (AOX).
Siehe auch § 5 der Gefahrstoffverordnung und Bekanntmachung 220.
4.1.2 Überwachung der Luft in Arbeitsbereichen
Zur Überwachung der Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind geeignete Messverfahren einzusetzen.
Im Falle der Messung von Kühlschmierstoffen sind geeignete Messverfahren wie z.B. die von der DFG veröffentlichten Methode "Kühlschmierstoffaerosole und -dämpfe" oder die in der IFA-Arbeitsmappe genannten Methoden "Kühlschmierstoffe" heranzuziehen (siehe Anhang 1).
Anhang 1: Messung und Messstrategie von Kühlschmierstoffen.Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Schwankungsbreite der Kühlschmierstoffkonzentration bei normalem Arbeitsablauf vor, so können Kontrollmessungen auf wenige repräsentative Messorte oder sogar nur auf einen Messort verdichtet werden.
Für Kühlschmierstoffe sind in der Regel Messungen die geeignete Überwachungsmaßnahme. Berechnungsverfahren haben sich in der Vergangenheit als nicht geeignet herausgestellt, da insbesondere die Emissionsraten von Bearbeitungsverfahren nicht oder nur unzureichend bekannt sind.
Im Übrigen wird auf die Regelungen der TRGS 402 verwiesen.
4.1.3 Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2
4.1.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe, die in Kühlschmierstoffen vorkommen oder entstehen können, sind z.B. Nitrosamine in wassermischbaren und wassergemischten Kühlschmierstoffen, sofern nitrosierbare, sekundäre Amine, die krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 oder 2 bilden können, aber keine Inhibitoren gegen die Bildung von N-Nitrosaminen enthalten sind; vor allem ist bei Anwesenheit der entsprechenden sekundären Amine Diethanolamin (DELA) und Morpholin (MOR) die Bildung von N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) und N-Nitrosomorpholin (NMOR) möglich; siehe TRGS 611.Zu nitrosierenden Agenzien oder deren Vorstufen siehe § 16 und Anhang II Nr. 4 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung und TRGS 611.
Wassermischbare Kühlschmierstoffe (Kühlschmierstoffkonzentrate) dürfen keine sekundären Amine als Komponenten enthalten. Der Gehalt an freien und verkappten sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen -% nicht überschreiten (Abschnitt 3.2 Abs. 1 und 2 der TRGS 611). Die Einschleppung von sekundären Aminen in wassergemischte Kühlschmierstoffe ist zu unterbinden (Abschnitt 4.8 der TRGS 611).
Verkappte sekundäre Amine sind bestimmte stickstoffhaltige Verbindungen, aus denen unter üblichen Kühlschmierstoff-Einsatzbedingungen sekundäre Amine freigesetzt werden.
Auf die Ausnahmeregelungen nach den Abschnitten 3.2 und 3.4 der TRGS 611 wird hingewiesen.
Aminfreie Kühlschmierstoffe, die keine nitrosierenden Agenzie enthalten, erfüllen ebenfalls die Anforderungen nach Abschnitt 3 der TRGS 611 (siehe Abschnitt 3.3 der TRGS 611).
Siehe auch Anhang II Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 4 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (TRGS 905).
Hinweis zu Basisölen die arm an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind.
Erfahrungsgemäß entstehen polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH; Leitsubstanz Benzo(a)pyren), nicht in kritischen Konzentrationen bei Gebrauch von nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen, wenn deren mineralische Basisöle raffiniert oder hydriert sind (DMSO -Extrakt vom Basis < 3 % nach IP 346).
4.1.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 Massen-% sonstige krebserzeugende Stoffe enthalten. Abweichungen davon sind in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 geregelt.
4.1.4 Sonstige verbotene Stoffe
4.1.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 1 % kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10 - C13, Chlor sind chlorhaltige Verbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C13) enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 42.
4.1.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 % Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylate enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 46.
4.1.5 Sonstige zu deklarierende Stoffe
Die Anwendung der VKIS - VSI-IGM-Stoffliste KSS wird empfohlen.
Siehe z.B. unter www.vkis.org , www.vsi-schmierstoffe.de, www.ig-metall.de
Alle während der Anwendung des KSS zugegebenen Additive, die zu einer Gefährdung führen können, sind zu dokumentieren.
Typische Additive sind z.B. Antinebelzusätze, Schauminhibitoren, Härteregulatoren, Buntmetallinhibitoren.
4.2 Biostoffverordnung
4.2.1 Wassergemischte Kühlschmierstoffe unterliegen einer Besiedelung mit Mikroorganismen ("Verkeimung"); es handelt sich dabei um Bakterien, Schimmel- und Hefepilze. Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen fallen somit unter den Geltungsbereich der Biostoffverordnung.
Siehe § 2 Abs. 4 der Biostoffverordnung.
4.2.2 Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen zählen zu den "nicht gezielten" Tätigkeiten nach Biostoffverordnung.
Eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung enthält die Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762). Weiterhin werden in der Information Empfehlungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung eines mikrobiellen Befalls, zum Einsatz von Konservierungsmitteln, zur Koloniezahlüberprüfung von wassergemischten Kühlschmierstoffen und zu Schutzmaßnahmen bei Kontakt gegenüber Mikroorganismen gegeben.
4.2.3 Beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen kommt es einerseits beim Bearbeiten der Werkstücke zu einem direkten Hautkontakt, andererseits über eine Aerosolbildung bei bestimmten Bearbeitungsverfahren auch zu einer inhalativen Aufnahme (Einatmen) von Bioaerosolen (Tröpfchen oder Staub mit angelagerten Mikroorganismen oder deren Bestandteilen).
5 Gefährdungsbeurteilung
Entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung nach
durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
5.1 Gefahrstoffverordnung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach § 6 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) fachkundig beurteilt und das Ergebnis dokumentiert wird.
Die Beurteilung bezüglich der Gefährdung durch Hautkontakt wird durch die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" konkretisiert.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
- Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, insbesondere im Sicherheitsdatenblatt nach § 5 der Gefahrstoffverordnung,
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Ermittlung nach § 7 Abs. 8 bis 11 der Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen,
- physikalisch-chemische Wirkungen,
- Möglichkeiten einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen,
- Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Für unterschiedliche Tätigkeiten (z.B. Neuansatz, Maschinenbedienung, Wartung, Prüfung, Reinigung, Desinfektionsmaßnahmen) müssen entsprechende Gefährdungsbeurteilungen mit jeweils angepassten Schutzmaßnahmendurchgeführt werden.
Folgende Gefährdungen für den Menschen durch Inhaltsstoffe der Kühlschmierstoffe sind möglich:
- Gefährdungen der Haut können entstehen durch
- Entwässerung und Entfettung, z.B. durch
- Grundöle,
- oberflächenaktive Substanzen (Tenside),
- Emulgatoren,
- Lösungsvermittler,
- Feuchtarbeit: mehr als zwei Stunden pro Schicht Arbeiten im feuchten Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen, häufiges Händewaschen,
- Wasser
- Produkte mit dem R-Satz 66 "Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen".
- Irritationen, z.B. durch
- zu hohe Konzentrationen wassergemischter Kühlschmierstoffe,
- Eintrocknen bzw. Aufkonzentrieren von wassergemischten Kühlschmierstoffen auf Haut und Kleidung (Bildung von "Sekundärkonzentrat"),
- Kontakt der Haut mit eingetrockneten und somit aufkonzentrierten wassergemischten Kühlschmierstoffen auf Maschinen, Werkzeugen und Werkstücken,
- zu hohen pH-Wert,
- Biozide (im Falle von Überdosierungen),
- niedrigviskose Öle (< 7 mm2/s bei 40 °C),
- Späne und Werkstoffabrieb (auch in Putztüchern), die zu Hautverletzungen führen und dadurch das Entstehen von Hauterkrankungen begünstigen können,
- Produkte mit dem R-Satz 38 "Reizt die Haut", z.B. Konzentrate oder bestimmte nw-KSS mit Flammpunkt unter 100 °C,
- sensibilisierende Stoffe, z.B. durch
- bestimmte Biozide,
- bestimmte Duftstoffe (Geruchsüberdecke),
- von Werkstücken eingetragene Metall-Ionen, z.B. Cobalt-, Nickel-, Chrom-III- und Chrom-VI-Ionen,
- Produkte mit dem R-Satz 43 "Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich".
Angaben zu sensibilisierenden Stoffen siehe Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008, TRGS 401 und TRGS 907.
- Angaben zu Hautgefährdungen durch Stoffe, Tätigkeiten oder Feuchtarbeit siehe TRGS 401.
Diese Gefährdungen der Haut können zum Auftreten eines kumulativ-subtoxischen (toxisch-degenerativen) Kontaktekzems (Abnutzungsdermatose), eines toxisch-irritativen Kontaktekzems oder eines allergischen Kontaktekzems führen.
Das kumulativ-sübtoxische Kontaktekzem tritt am häufigsten auf, insbesondere bei langandauerndem Kühlschmierstoffkontakt. Diese Art des Kontaktekzems beruht auf einer Entwässerung und Entfettung der Haut und führt zur Bildung der so genannten "rauen" Haut bis zu ihrem Aufplatzen auf Grund fortgeschrittener Schädigung.
In den meisten Fällen ist dieses Ekzem durch geeignete Schutzmaßnahmen (in der Regel Hautschutz) zu vermeiden. Es entwickelt sich ansonsten früher oder später bei den meisten Exponierten; d.h. sowohl bei hautgesunden als auch in besonderem Maße bei hautempfindlichen Personen.
Das toxisch-irritative Kontaktekzem beruht auf der Einwirkung akut reizender Substanzen, z.B. Hautkontakt zu KSS- Konzentrat und Sekundärkonzentrat, Biozid-Überdosierung, falscher Einsatz von Systemreinigern. Es entwickelt sich zwingend bei jedem Menschen, wenn die Konzentration bzw. Dosis hoch genug ist. Das toxisch-irritative Kontaktekzem hat häufig unfallartigen Charakter.
Sekundärkonzentrat entsteht, wenn wassergemischte Kühlschmierstoffe eintrocknen, z.B. auf der Haut oder auf durchnässter Arbeitskleidung.
Im Vergleich zur Abnutzungsdermatose tritt das allergische Kontaktekzem weitaus seltener auf. Es beruht auf der Überempfindlichkeit (Sensibilisierung) einzelner Personen gegen einen bestimmten Stoff. Welche Personen allergisch reagieren werden, ist nicht vorhersehbar. Diese Ekzemform ist in der Regel durch persönliche Schutzmaßnahmen nicht zu vermeiden.
Bei Personen, die an einer angeborenen Überempfindlichkeit der Haut gegenüber Alltagsbelastungen leiden (Neurodermitiker, Atopiker), können Kühlschmierstoffe die Ekzembereitschaft steigern.
Siehe auch Informationen "Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658).
- Gefährdung innerer Organe oder der Atemwege können entstehen durch Hautresorption von Kühlschmierstoffbestandteilen oder Einatmen von Kühlschmierstoff-Dampf und -Aerosolen oder Verschlucken von Kühlschmierstoffen und hängen z.B. ab von der
- Konzentration von Kühlschmierstoff-Dämpfen und Aerosolen in der Atemluft,
- Konzentration krebserzeugender Stoffe, z.B. Nickeloxide und Beryllium, die bei der Bearbeitung spezieller Legierungen in die Kühlschmierstoff-Dämpfe und Aerosole gelangen können,
- Konzentration krebserzeugender Nitrosamine, die sich in wassergemischten Kühlschmierstoffen aus nitrosierbaren sekundären Aminen bilden können; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Nitrosamine" (TRGS 552) und TRGS 611,
- Organschädigende Stoffe, die über die Haut aufgenommen werden können (Hautresorptive Stoffe), müssen entsprechend der TRGS 401 ebenfalls berücksichtigt werden.
5.2 Biostoffverordnung
Nur wassergemischte Kühlschmierstoffe unterliegen einer mikrobiellen Besiedlung; bei Tätigkeiten mit nicht wassermischbaren Kühlschmierstoffen ist die BiostoffV nicht anzuwenden.
5.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach § 7 der Biostoffverordnung fachkundig beurteilt, einer Schutzstufe zugeordnet und das Ergebnis dokumentiert wird. Die Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762) ist eine Handlungshilfe zur BiostoffV und enthält grundlegende Informationen zur Gefährdungsbeurteilung.
Siehe auch Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 400)
5.2.2 Die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen und zu aktualisieren, wenn
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Ein erforderliches Verzeichnis der für die Gefährdungsbeurteilung maßgeblichen Mikroorganismen befindet sich im Anhang 1 der Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762). Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nach § 13 der Biostoffverordnung gegenüber der zuständigen Behörde bestehen für Tätigkeiten mit mikrobiell belasteten Kühlschmierstoffen nicht.
5.2.3 Auch bei weniger als 10 Versicherten muss nach § 8 der Biostoffverordnung ab der Zuordnung zur Schutzstufe 2 eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Die zuständige Behörde kann nach § 14 der Biostoffverordnung auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen.
5.2.4 Folgende Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind möglich:
Bisher sind den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen nur vereinzelte Erkrankungsfälle durch biologische Arbeitsstoffe bei Tätigkeiten mit wassergemischten Kühlschmierstoffen bekannt.
5.3 Betriebssicherheitsverordnung
5.3.1 Gefährdungsbeurteilung:
Auftretende Gefahren beim Einsatz von KSS
Beim Betrieb von Werkzeugmaschinen mit nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen und bei der Bearbeitung von Magnesiumlegierungen mit wassergemischten Kühlschmierstoffen können sich brennbare und unter Umständen explosionsfähige Gemische mit Luft im Arbeitsinnenraum der Werkzeugmaschine bilden.
5.3.2 Tritt zu einer vorhandenen explosionsfähigen Atmosphäre eine wirksame Zündquelle hinzu, kann es neben einem heftigen Brand gegebenenfalls zu einer druckschwachen Explosion (Verpuffung) kommen. Die Reaktion ist oftmals von einem Folgebrand begleitet.
Als Auslöser für diese Ereignisse wurden in erster Linie Werkzeugbruch (heißes Werkzeug, Störungen in der KSS-Zufuhr, Fehlbewegungen/Fehlbedienung) festgestellt. Als Zündquelle wirken unter anderem heiße Oberflächen, glühende Späne und energiereiche Funken. Bezüglich zu erwartender Explosionsdrücke und -geschwindigkeiten werden derzeit Untersuchungen durchgeführt.Durch den Druckaufbau im Innenraum können Flammenaustritte aus Undichtigkeiten, aufgedrückten Gehäusetüren, Beschickungs- und Entnahmeöffnungen sowie aus Druckentlastungsöffnungen hervorgerufen werden. Kommt es zu Flammenaustritten aus Öffnungen und Spalten, besteht die Gefahr von Brandverletzungen sowie eines Übergreifens des Maschinenbrandes auf die Umgebung.
5.3.3 Inwieweit ein Maschinenbrand sich ausbreiten und gegebenenfalls auch über Absaugrohrleitungen und Abscheider auf andere Bereiche übergreifen kann, hängt sehr stark von den "Verhältnissen" in der Maschinenumgebung ab. Häufigste Ursachen für eine schnelle Ausbreitung eines Folgebrandes sind randvolle Ölauffangwannen und Gitterroste mit großer Oberfläche, großflächige KSS-Lachen sowie zusätzliche Brandlasten (Papier, Pappe, Putztücher etc).
Siehe auch Regel "Explosionsschutz-Regeln" (BGR/GUV-R 104) und Information "Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung" (BGI 718).
6 Schutzmaßnahmen
6.1 Grundforderungen
6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen die Gefährdung durch Haut- und Augenkontakt, die Emission in die Atemluft, die Gefährdung durch Aufnahme in den Körper und Brand- und Explosionsgefahren beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6.1.2 Emissionen aus Kühlschmierstoffen
Basierend auf der Zusammensetzung der Kühlschmierstoffe, den technischen Rahmenbedingungen und den physikalischen Eigenschaften sind z.B. folgende Konzentrationen in der Luft im Arbeitsbereich einzuhalten.
1. der Arbeitsplatzgrenzwert für Borsäure und Natriumborate
(bestimmt als Bor): 0,5 mg/m³,
2. folgende Arbeitsplatzgrenzwerte für Alkanolamine:
3. Metalle im Kühlschmierstoff mit AGW aus der TRGS 900.
4. Folgende Konzentrationen von Kühlschmierstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind nach dem derzeitigen Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar. Bei Unterschreiten dieser Konzentrationen ist davon auszugehen, dass keine weiteren Maßnahmen nach dem Abgestuften Konzept (s. Abschnitt 6.3.3) notwendig sind.
Gemessen wird jeweils die Summe aus Dampf und Aerosol.Zur Messgenauigkeit des Verfahrens siehe Anhang 1.
In der TRGS 402 werden als Basis für eine Gefährdungsbeurteilung auch weitere Grenzwerte benannt, u.A. MAK-Werte der DFG (z.B. für Triethanolamin in Höhe von 5 mg/m³ [E] oder für 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on / 2-Methyl-2,3-dihydro-isothiazol-3-on in Höhe von 0,2 mg/m³ [E]) und Internationale Grenzwerte (siehe auch "GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen" http://www.dguv.de Webcode: d6247 )
6.1.3 In jedem Fall sind Abschnitt 4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500) und die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500) einzuhalten.
Technische Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen bewirken in der Regel auch eine Verminderung bzw. Vermeidung einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe.
6.1.4 In Fällen, in denen Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung oder keimbelasteten wassergemischten Kühlschmierstoffen der Schutzstufe 2 nach Biostoffverordnung zugeordnet sind, müssen die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen zusätzlich zur TRGS 500 und TRBA 500 beachtet werden.
Geeignete Maßnahmen orientieren sich an der Prioritätenreihenfolge
- Substitution (Stoff/Produkt oder Verfahren),
- Technische Maßnahmen,
- Organisatorische Maßnahmen,
- Persönliche Maßnahmen.
Beispiele für solche Maßnahmen sind der Einsatz von:
- Kühlschmierstoffen, die auf Grund ihrer Zusammensetzung und/oder Anwendung zu einer geringeren Gefährdung führen (siehe auch Abschnitt 6.3.1),
- Trockenbearbeitung /Minimalmengenschmierung,
- Mindermengenkühlschmierung.
6.1.5 Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 5 die in dieser Regel enthaltenen geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen sowie für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen.
6.1.6 Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung besondere betriebs- oder tätigkeitsspezifische Gefährdungen, hat der Unternehmer über die Bestimmungen dieser Regel hinaus weitere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Besondere betriebs- und tätigkeitsspezifische Gefährdungen ergeben sich z.B. bei der Maschinenreinigung mit Hochdruckreinigungsgeräten, Trockeneisstrahlgeräten oder beim Abblasen von Werkstücken mit Druckluft.
6.2 Fertigungsverfahren
6.2.1 Minimalmengenschmierung und Mindermengenkühlschmierung
6.2.1.1 Allgemeines
Die Minimalmengenschmierung ist eine Verlustschmierung, bei der im Gegensatz zur Nassbearbeitung/Überflutungsschmierung kein Kreislaufsystem vorhanden ist. Im Gegensatz zur Nassbearbeitung (Schwallkühlung) wird der Schmierstoff in Form von Tröpfchen (Aerosolen) direkt auf die Wirkstelle mit einem Minimalmengenschmiersystem (MMS- System) nach folgenden Applikationsverfahren aufgebracht:
Minimalmengenschmiersysteme (MMS- Systeme) sind Dosiersysteme zur exakten Dosierung und Positionierung des Schmierstoffes an die Wirkstelle.
Für erfolgreichen Einsatz der Minimalmengenschmierung eignen sich besonders Bearbeitungsprozesse, bei denen die Schmierung im Vordergrund steht. Durch das Aufbringen eines wirksamen Schmierfilms wird die entstehende Reibungswärme reduziert. Der Kühlung kommt dabei nur eine untergeordnete Rolle zu.
Verfahren mit unterbrochenem Schnitt, wie das Sägen, Fräsen Drehen oder Bohren, lassen sich heute standardmäßig mit Minimalmengenschmierung realisieren.Wesentlich schwieriger realisierbar ist der Einsatz von Minimalmengenschmierung bei Verfahren mit zunehmend unbestimmter Geometrie der Werkzeugschneide.
Beim Schleifen, wo die Kühl- und Spülwirkung des Kühlschmierstoffes einen großen Einfluss auf den Zerspanungsprozess hat, wird die MMS in der Praxis nicht wirtschaftlich eingesetzt.
6.2.1.2 Emissionen bei der Minimalmengenschmierung
Bei der Metallbearbeitung mit Minimalmengenschmierung treten in Abhängigkeit vom Bearbeitungsverfahren hauptsächlich Kühlschmierstoff-Dämpfe und -Aerosole im Arbeitsbereich auf.
In der BG/BGIA- Empfehlung "Einsatz der Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung" sind die Kriterien für die Erfüllung des Standes der Technik festgelegt. Der Anwender erhält gezielte Hinweise zur wirksamen Reduzierung von Gefahrstoff-Emissionen sowie Vorgaben zum Einsatz der Minimalmengenschmierung als emissionsarmes Verfahren.Siehe Information "Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung" (BGI/GUV-I 790-023)
Bei Einhaltung der folgenden Bedingungen kann nach aktuellem Wissensstand auf Kontrollmessungen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402) verzichtet werden:
Für die emissionsarme Metallbearbeitung sollten Flüssigkeiten mit geringer Verdampfungsneigung und einem hohen Flammpunkt eingesetzt werden. Zur Zeit sind dies vorzugsweise synthetische Esteröle und Fettalkohole mit einer Viskosität von > 10 mm2/s bei 40 °C.Als Richtwerte zur Auswahl eines emissionsarmen Schmierstoffes haben sich insbesondere Flammpunkt sowie Verdampfungsverlust nach Noack bei 250 °C bewährt; siehe DIN EN ISO 2592 "Mineralölerzeugnisse; Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes; Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland" und DIN 51581-1 "Prüfung von Mineralölerzeugnissen; Bestimmung des Verdampfungsverlustes; Teil 1: Verfahren nach Noack".
Richtwerte zur Auswahl eines emissionsarmen Schmierstoffes
Viskosität bei 40 °C
DIN 51562
[mm 2/s]Flammpunkt offener Tiegel
DIN EN ISO 2592
[°C]Verdampfungsverlust Noack 250 °C
DIN 51581-01
[%]> 10 > 150 < 65 > 22 > 200 < 15 Für die Minimalmengenschmierung nicht einzusetzen sind:
- Wassergemischte Kühlschmierstoffe und deren Konzentrate,
- Schmierstoffe mit organischen chlor- oder zinkhaltigen Additiven,
- Schmierstoffe, welche nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtig sind (Gefahrensymbol),
- Produkte auf der Basis mineralischer Grundöle mit > 3 ppm Benzo[a]pyren im KSS,
- Native Ester (Rapsöl, Rüböl) mit Neigung zur Verharzung an Aggregaten, Führungen en sowie Alterung/Verharzung wegen geringer Oxidations- und Hydrolysestabilität.
Von besonderer Bedeutung für die Prozesssicherheit und geringe Emissionen ist die Einhaltung folgender Systemanforderungen:
Weitere Informationen siehe BG/BGIA-Empfehlung "Minimalmengenschmierung bei der Metallzerspanung" (BGI/GUV-I 790-023).
Die vom Werkzeughersteller vorgegebenen Werkstoff- und werkzeugspezifischen Schnittparameter für die Werkzeuge sind einzuhalten.
6.2.1.3 Emissionen bei der Trockenbearbeitung
Bei der Trockenbearbeitung stehen Emissionen durch Stäube aus dem Bearbeitungsprozess im Vordergrund.
Es sind folgende AGW einzuhalten:
- der Arbeitsplatzgrenzwert für A-Staub von 3 mg/m3,
- der Arbeitsplatzgrenzwert für E-Staub von 10 mg/m3,
- Metallstäube mit AGW aus der TRGS 900.
6.2.1.4 Hautschutz
Durch den Einsatz der Minimalmengenschmierung lässt sich gegenüber der konventionellen Nassbearbeitung eine Verringerung des hautschädigenden Potenziales erreichen.
Lässt sich der unmittelbare Hautkontakt zu Minimalmengenschmierstoffen nicht vermeiden, sind entsprechende Hautschutzmaßnahmen durchzuführen.
Hautschutzmaßnahmen sind in Abschnitt 6.5.1 beschrieben.
6.2.1.5 Wartungs- und Reinigungsplan
Eine schnelle Verschmutzung der Maschine ist oftmals ein Anzeichen für Unstimmigkeiten in der MMS- Dosierung und der Absauganlage. Im Hinblick auf die Sauberkeit der Werkzeugmaschine ist es von großer Bedeutung, dass das MMS- System korrekt und optimal eingestellt ist. Die Schmierstoffmenge muss auf den Prozess abgestimmt sein. Auch eine optimierte Absaugung wirkt der Verschmutzung der Maschine entgegen.
Einzelheiten siehe Anhang 1; Reinigungsplan für Werkzeugmaschinen mit Minimalmengenschmierung.Siehe auch Information "Minimalmengenschmierung in der spanenden Fertigung" (BGI 718).
6.2.2 Fertigungsablauf
6.2.2.1 Der Unternehmer hat den Fertigungsablauf möglichst so einzurichten, dass dauernder Wechsel von Tätigkeiten mit wassergemischten und nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen nicht stattfindet. Ist dies aus fertigungstechnischen Gründen nicht möglich, hat er zur Vermeidung von Hauterkrankungen dafür zu sorgen, dass die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen (Hautschutzmittel, Handschuhe) zur Anwendung kommen. Bei unvermeidlich kurzzeitigem Wechsel zwischen wassergemischtem und nichtwassermischbarem Kühlschmierstoff ist als Ersatz für gezielten Hautschutz ein Präparat mit breiterem Wirkungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
Dauernd wechselnder Hautkontakt ergibt sich z.B. bei
- verketteten Arbeitsvorgängen, bei denen das Werkstück z.B. zuerst mit einem wassergemischten Kühlschmierstoff geschliffen und anschließend mit einem nichtwassermischbaren Kühlschmierstoff gehont wird,
- beim Hantieren mit Kühlschmierstoff benetzten Werkstücken und nachfolgender Entfettung in Lösemitteln zur Durchführung von Qualitätskontrollen,
- beim Hantieren mit wassergemischten Kühlschmierstoffen und Maschinenölen bzw. -fetten,
- beim Einlegen von Werkstücken, die mit Korrosionsschutzmitteln vorbehandelt sind,
- beim Einlegen von mit wassergemischtem Kühlschmierstoffen benetzten Teilen in Dewatering-Fluids
Hautschutzplan siehe auch Abschnitt 6.5.1.
6.2.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe nicht durch auf dem Werkstück haftende Fremdstoffe verunreinigt werden, die zur Bildung von Nitrosaminen führen können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn nur gereinigte Werkstücke bearbeitet werden.Fremdstoffe sind z.B. Korrosionsschutzmittel mit Nitrit oder sekundären Aminen die krebserzeugende Nitrosamine bilden können, Rückstände von Salzbadhärtereien, Reinigungslösungen.
6.2.2.3 Der Unternehmer hat weiterhin dafür zu sorgen, dass keine vermeidbaren Verschmutzungen in den Kühlschmierstoff eingetragen werden.
Typische Verschmutzungen sind z.B. Zigarettenkippen, Lebensmittel und Getränke, Bodenschmutz, menschliche Ausscheidungen.Siehe auch Abschnitt 5.2.4 der BGI 762.
6.3 Technische Schutzmaßnahmen
6.3.1 Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Reinigungsplan, Reinigung und Desinfektion von Kühlschmierstoff-Kreisläufen für wassergemischte Kühlschmierstoffe
6.3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Anlagen für Kühlschmierstoffe folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden:
6.3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoff-Zentralanlagen so betrieben werden, dass
Die Nummern 1 bis 8 gelten - soweit anwendbar - auch für Einzelkreisläufe.
Ein Abscheiden bzw. Entfernen fester Verunreinigungen oder Ablagerungen ist z.B. möglich durch
- Absetzbecken,
- Zentrifugen,
- Magnetabscheider,
- Reinigungsöffnungen in Rohrleitungen,
- Siebe,
- Zentrifugen.
In Kühlschmierstoff-Kreisläufen eingesetzte Materialien sind z.B. Dichtungen, Schläuche, Beschichtungen, metallische Werkstoffe.
Das Vorhandensein hoher Konzentrationen mikrobieller Abbauprodukte oder die übermäßige Vermehrung von Mikroorganismen sind z.B. durch folgende Anzeichen zu erkennen:
- Verringerung der Basenreserve (Empfehlenswert ist die Bestimmung der Gebrauchskonzentration durch Säuretitration),
- pH-Wert-Abfall,
- Geruch,
- Verfärbung,
- Schaumbildung,
- Bildung von Biofilm (schleimige Beläge) oder Aufschwimmen von Biomasse,
- Verstopfen von Leitungen, Filtern und Pumpen.
- Trennung der Emulsion eines wassergemischten Kühlschmierstoffes in Wasser- und Ölphase,
Eine Erhöhung der Konzentrationen mikrobieller Abbauprodukte durch Sauerstoffmangel kann z.B. durch regelmäßige Umwälzung vermieden werden.
Eine verfahrensbedingte höhere Temperatur ist z.B. bei Kühlschmierstoff-Kreisläufen für Walzwerke erforderlich.
Bei wassergemischten Kühlschmierstoffen können aufschwimmende Öle oder Fette z.B. durch Skimmer, Zentrifugen, Ölabscheider abgetrennt werden.
Siehe auch
- VDI 3035 "Gestaltung von Werkzeugmaschinen, Fertigungsanlagen und peripheren Einrichtungen beim Einsatz von Kühlschmierstoffen",
- VDI 3397 Blatt 2 "Pflege von Kühlschmierstoffen für die Metallbe- und -verarbeitung; Maßnahmen zur Qualitätserhaltung, Abfall- und Abwasserverminderung",
- Prüfplan gemäß Anhang 3 und 4.
6.3.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverfahren und -mittel in einem Reinigungsplan festgelegt werden.
Muster eines Reinigungsplans siehe Anhang 4.Folgende Verfahren werden angewendet:
- mechanische Reinigung,
- chemische Reinigung unter Einsatz von Reinigungsmitteln mit oder ohne Desinfektionsmittel.
Mechanische Reinigungsverfahren sind z.B. Bürst-, Dampfstrahl- oder Hochdruckwasserspül-Verfahren.
Bei der Verwendung von CO2-Strahlanlagen (Trockeneisstrahlen) muss auf die
- mögliche Absenkung des pH-Wertes in wassergemischten KSS,
- Einhaltung des AGW für CO2,
- außergewöhnlich hohe Lärmentwicklung
geachtet werden.
Reinigungsmittel enthalten z.B. grenzflächenaktive Substanzen (Tenside) oder Sodalösung. Reinigungsmittel mit Desinfektionsmittel werden auch als Systemreiniger bezeichnet; siehe Abschnitt 2 Nr. 9.
Im Falle einer Präventivkonservierung kann unter Umständen auf die Zugabe von Desinfektionsmitteln verzichtet werden.
Bei Biofilmbildung sollte ein Systemreiniger mit biozider Wirkung eingesetzt werden.
Hinsichtlich des Einsatzes von Systemreinigern siehe auch Abschnitt 4.8 der TRGS 611.
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