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4.9.8 Werden Instandhaltungsarbeiten von Dacharbeitsbühnen aus durchgeführt, ist die ergonomisch günstigste Höhe sicherzustellen.

Eine ergonomisch günstige Höhe ist z.B. sichergestellt, wenn die Arbeitsebene Instandhaltungsarbeiten in aufrechter Körperhaltung erlaubt.

4.10 Abblasleitungen für Flüssiggas

Zum Entleeren von Flüssiggasbehältern an Fahrzeugen muss eine Abblasleitung vorhanden sein, die so ausgelegt ist, dass das Gas nicht in Senken, Gruben, Kanäle, Keller oder andere tiefer gelegene oder geschlossene Räume einfließen kann. Der Innendurchmesser sollte mindestens 6 mm betragen. Die Abblasleitung sollte für einen Nenndruck von mindestens 10 bar ausgelegt sein.

Siehe § 29 Abs. 17 der BG-Vorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

4.11 Rauchverbot

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.Das Zeichen muss der BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

Mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe ist z.B. zu rechnen beim Umgang mit Akkumulatoren und bei Arbeiten am gas führenden System von Autogasanlagen, wenn diese nicht entleert und inertisiert sind.

Das Verbotszeichen zeigt auf weißer Grundfläche mit rotem Schrägbalken und rotem Rand ein schwarzes, brennendes Streichholz.

Siehe auch § 5 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

B. Maschinen und Geräte

4.12 Radauswuchtmaschinen

Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können.

Einrichtungen sind z.B. Schutzhauben, die das umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken und ein Ingangsetzen der Maschine nur im geschlossenen Zustand ermöglichen.

Bei der Festlegung der Einrichtungen zur Sicherung der Gefahren an Radauswuchtmaschinen sieht die Norm DIN ISO 7475 "Mechanische Schwingungen; Auswuchtmaschinen; Verkleidungen und andere Schutzmaßnahmen für die Messstation" bestimmte Sicherheitsklassen vor. Nach der Gefährdungsbeurteilung kommt mindestens die Sicherheitsklasse A in Betracht. Bei einer Prüfdrehzahl von weniger als 100 min-1 und einem Felgendurchmesser kleiner 20" können Gefährdungen durch weg fliegende Teile und umlaufende Teile aufgrund der Unfallerfahrung in die Sicherheitsklasse 0 nach DIN ISO 7475 eingeordnet werden (Betrieb ohne Schutzhaube möglich).

Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der Spannvorrichtung gilt z.B. als vermieden, wenn diese glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet ist.

4.13 Schutzeinrichtungen beim Transport und beim Füllen von Luftreifen

4.13.1 Beim Transport von Rädern oder Reifen, deren Gewicht 200 kg oder deren Durchmesser 1,5 m übersteigt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass das Rad oder der Reifen nicht umfallen kann.

Dies wird erreicht durch Verwendung von Einrichtungen, die das Rad oder den Reifen sicher festhalten; solche Einrichtungen sind z.B. Flurförderzeuge mit geeigneten Lastaufnahmemitteln, Transportgeräte mit Einrichtungen zum sicheren Halten.

4.13.2 Beim Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon besteht. Dies gilt nicht für Luftreifen, die am Fahrzeug befestigt sind.

Als Schutzeinrichtungen gelten z.B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.

Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn

Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht auszugehen, wenn ein Springdruck von 3,3 bar nicht überschritten wird.

Das kraftschlüssige Einspannen mit der Spannvorrichtung der Montiermaschine ist keine sichere Befestigung des Rades.

4.14 Kraftstoff-Einspritzdüsen-Prüfeinrichtungen

Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen Einrichtungen gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Diese können vermieden werden, wenn der Flüssigkeitsstrahl, z.B. innerhalb eines Glaszylinders, in einen Auffangbehälter abgeleitet wird.

4.15 Motortesteinrichtungen

Motortester mit Starteinrichtungen für den zu prüfenden Fahrzeugmotor müssen so eingerichtet sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.

Dies wird z.B. erreicht, wenn eine Überwachung des Schaltzustandes des Getriebes im Fahrzeug oder im Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors bei ein gelegtem Gang verhindert.

Solche Überwachungseinrichtungen des Schaltzustandes sind bei handbetätigten Schaltgetrieben nicht, bei automatischen Schaltgetrieben häufig vorhanden.

Beim Starten des Fahrzeugmotors mit ein gelegtem Gang besteht die Gefahr, dass Personen verletzt werden, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt.

(Streichung)

4.16 Rollen-Prüfstände

4.16.1 Gefahrbereiche bei Rollen-Bremsprüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrbereichen der sich drehenden Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder Prüfstands-Rollen befinden können.

Dies wird erreicht, wenn z.B. die Gefahrbereiche, die sich von Mitte Rollensatz in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, in der Arbeitsgrube durch

gesichert sind.

Sind z.B. bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben genannten Gefahrbereiche größer, sind die Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten Gefahrbereich auszulegen.

4.16.2 An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.

Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn z.B.
  1. klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen gelegt werden,
  2. vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur abschließen, oder
  3. fest angebrachte Verdeckungen (Brücken) zwischen den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad noch freiläuft.

4.16.3 Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen verhindert ist.

Dies wird z.B. erreicht, wenn
  1. 1.bei Vorhandensein von zwei Kontaktschwellen für das Anlaufen der Rollen diese innerhalb < 5 s niedergedrückt werden,
  2. für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" bzw. "links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach dem Freigeben der an gesteuerten Spur muss eine selbsttätige Umstellung des Prüfstandes auf zweispurigen Betrieb erfolgen.

4.16.4 Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.17 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern

4.17.1 Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen müssen Spannvorrichtungen vorhanden sein. Spannvorrichtungen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass ein Herausspringen der gespannten Schraubenfedern verhindert wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn gemäß dem Verzeichnis Maschinen die Schraubenfeder in der Spannvorrichtung mindestens bis zur Hälfte ihres Umfanges gehalten und durch nur einen Antrieb, z.B. Spindel, gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass beim Anziehen nur eines Spannelementes die Schraubenfeder sicher gehalten wird.

4.17.2 An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

4.17.3 Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der experimentell ermittelten Bruchkraft der Spannvorrichtung betragen.

Die auftretenden Beanspruchungen einer Spannvorrichtung sind vergleichbar mit Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.

Siehe Anhang 1 der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

4.18 Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke

4.18.1 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen den Beschaffenheitsanforderungen des § 2 der Maschinenverordnung entsprechen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sie gemäß dem Verzeichnis Maschinen den BG-Vorschriften

entsprechen.

4.18.2 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind.

Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung eingehalten wird.

4.18.3 An Unterstellböcken muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

4.19 Fahrzeugwaschanlagen

Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn sie DIN 24 446 "Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" entsprechen.

4.20 Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter, Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte

4.20.1 Für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hoch- und Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) müssen in Arbeitsräumen leitfähige, unzerbrechliche, nichtbrennbare und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Anforderungen an Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße" sowie § 23 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.20.2 Für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen bruchsichere oder vor Bruch geschützte Gefäße mit entsprechender Kennzeichnung und Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern, vorhanden sein.

Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu verwenden.

4.20.3 Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwerentflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nichtbrennbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.

Siehe § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.20.4 Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in geeigneten Behältern gesammelt werden können.

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 21 °C zu errichten und zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert, abgefüllt oder befördert werden. Zu Altölen bekannter Herkunft gehören z.B. gebrauchte Motoren fördert werden. Zu Altölen bekannter Herkunft gehören z.B. gebrauchte Motoren-, Getriebe- oder Maschinenöle.

Ferner sind bei allen Anlagen die jeweiligen Landesvorschriften über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Verordnungen der Länder über Anlagen zum Lagern, Ab füllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS), zu beachten.

Siehe Abfallgesetz und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße" und TRbF 200 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen".

4.20.5 Altöl darf durch Verbrennen nur in behördlich genehmigten Anlagen beseitigt werden, die die Forderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen und für die ein entsprechendes amtliches Gutachten vorliegt. Das gleiche gilt auch für die Verwendung von Altöl zu Heizzwecken.

4.20.6 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden.

4.21 Gaswarngeräte für Instandhaltungsarbeiten an Behälterfahrzeugen

Sollen nicht entgaste Behälterfahrzeuge für brennbare Flüssigkeiten der Einstufung Hochund Leichtentzündlich (Flammpunkt < 55 °C) oder für brennbare Gase in Werkstätten eingebracht werden, müssen geeignete Gaswarngeräte vorhanden sein, die optisch und akustisch das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre vor Erreichen der unteren Explosionsgrenze anzeigen.

Gaswarngeräte sind z.B. als geeignet anzusehen, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle für den Verwendungszweck geprüft sind.

Anerkannte Prüfstellen sind z.B.:

Siehe auch Abschnitt 3.3.

Bisher erteilte Prüfbescheinigungen (auch von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgestellt) behalten weiter ihre Gültigkeit.

Siehe auch

4.22 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen

4.22.1 Feuerlöscher müssen je nach Brandgefahr und der Größe der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen vorhanden sein.

Dies ist z.B. für Feuerlöscher bei Einhaltung der BG-Regeln ,Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) oder der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1.2 "Feuerlöscheinrichtungen" gegeben.

Siehe Abschnitt 2.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.22.2 Zum Ablöschen brennender Kleidung müssen Löschdecken oder andere geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein.

Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Löschbrausen.

C. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.23 Allgemeines

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

Hinsichtlich Sicherheitsanforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel siehe § § 3 und 4 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, z.B. durch Schlag, Stoß, Druck, Staub, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, für den Einsatz bei erhöhter elektrischer Gefährdung oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Siehe Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) und nachgeordnete VDE-Bestimmungen.

Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Diese schreiben z.B. vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom -Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführungen der Installation erforderlich sind.

Leuchten müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 6052 9/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" entsprechen.

Leuchten in der Schutzart IP 54 sind gegen Berührung aktiver Teile mit Hilfsmitteln jeglicher Art sowie gegen Spritzwasser geschützt.

Kennzeichen der Leuchte: ein Dreieck mit einem Tropfen nach DIN VDE 0710 Teil 1 "Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Teil 1: Allgemeine Vorschriften".

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen gelten in der Regel als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die elektrische Installation ist daher nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" auszuführen.

Handleuchten (auch Leuchten für Schutzkleinspannung) müssen nach DIN EN 60598-2-8 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht - Handleuchten" mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein. Anstelle des Schutzkorbes können vom Hersteller der Handleuchten auch andere bruchsichere Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, sofern sie DIN EN 60598-2-8 entsprechen.

4.24 Fahrleitungen in Werkstätten

4.24.1 Fahrleitungen und unter Fahrleitungsspannung stehende Teile von Fahrzeugen müssen einen ausreichenden Abstand von begehbaren Flächen im Werkstattbereich haben. Ein Unterschreiten der Abstände ist zulässig, wenn die Fahrleitung vor Betreten dieser Flächen freigeschaltet wird oder wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Abdecken, Abschranken unter Spannung stehender Teile, ergriffen werden.

Abstände sind in DIN VDE 0115 Teil 1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen" festgelegt. Grundmaße für mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen sind:

Zu Fahrleitungen in Werkstätten siehe auch Abschnitt 5.33.

4.24.2 An Dacharbeitsbühnen sind Sicherungen vorzusehen, durch die ein zufälliges Berühren der unter Spannung stehenden Fahrleitung und unter Fahrleitungsspannung stehender Teile von Fahrzeugen verhindert wird. Notabstiege sind in die Sicherungen einzubeziehen.

Sicherungen sind z.B. Türen, die nur bei ausgeschalteter Fahrleitungsspannung geöffnet werden können oder die beim Offnen die Fahrleitungsspannung ausschalten.

4.24.3 Müssen Fahrzeugdächer betreten werden, muss der Abstand zwischen Standflächen auf dem Fahrzeug und der Fahrleitungsanlage im Bereich von Dacharbeitsbühnen mindestens 2 m betragen.

Siehe auch VDV-Schrift 820 "Werkstatteinrichtungen für die Instandhaltung von Niederflurfahrzeugen".

4.24.4 Werden Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern in Fahrzeug-Instandhaltungsanlagen unter Spannung gesetzt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen die Stromabnehmer durch mindestens teilweisen Schutz gegen direktes Berühren gesichert werden können.

Siehe auch Abschnitt 11.11 DIN VDE 0105-3.

4.24.5 Steckvorrichtungen von ortsveränderlichen flexiblen elektrischen Versorgungsleitungen müssen durch einen Schutz gegen zufälliges Berühren gesichert sein. Ein Aufstecken bzw. Abziehen der Steckvorrichtungen darf nicht unter Last erfolgen können, wenn die Steckvorrichtungen nach der Bauart hierfür nicht bestimmt sind. Dies gilt nicht für Einspeisevorrichtungen für Schienenfahrzeuge mit seitlichen Stromabnehmern.

Ein Aufstecken bzw. Abziehen von Steckvorrichtungen unter Last wird z.B. durch voreilend wirkende Steuerkontakte verhindert.

4.25 Elektrische Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung

4.25.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen. Diese gelten als beachtet, wenn insbesondere der Norm DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag" entsprochen ist.

Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

4.25.2 Flexible Leitungen müssen dem Typ HO7RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart, z.B. der Typen NSSHÖU, NGMH11YÖ, entsprechen.

Siehe DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0282-4 ,Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen (IEC 60245-4: 1994, modifiziert); Deutsche Fassung HD 22.4".

4.25.3 Leitungsroller müssen nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein, erschwerten Bedingungen entsprechen und nach DIN VDE 0620 Teil 1 gekennzeichnet sein, z.B. für rauhen Betrieb .

4.25.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Anschlussleitung H07RN-F bzw. A07RN-F nach DIN VDE 0282 Teil 4 oder einer mindestens gleichwertigen Bauart (siehe DIN VDE 0298 Teil 300) ausgestattet sein.

4.25.5 Schweißstromquellen müssen geeignet und deutlich erkennbar und dauerhaft mit dem Zeichen "S" gekennzeichnet sein.

Schweißstrom quellen siehe DIN VDE 0543/EN 50060 "Schweißstrom quellen zum Lichtbogenhandschweißen für begrenzten Betrieb" und DIN VDE 0544- 1/EN 60974-1 "Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen; Schweißstrom quellen (IEC 60974-1: 1989, modifiziert) ".

4.26 Einrichtungen zur Vermeidung von Lichtbögen bei Fahrzeugakkumulatoren

Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum Messen des Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass beim An- oder Abklemmen der Anschlussleitungen kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn in den Geräten oder Zuleitungen Einrichtungen vorhanden sind, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen. Derartige Einrichtungen können z.B. sein

Siehe § 5 der Betriebssicherheitsverordnung und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5 Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Bestimmungsgemäßes Arbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach Abschnitt 1 nur unter Berücksichtigung der folgenden Abschnitte sowie der sicherheitstechnischen Hinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller durchgeführt werden.

5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme von Instandhaltungsarbeiten und danach mindestens einmal jährlich über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 9 der Betriebssicherheitsverordnung und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Bei Unterweisungen nach § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu bestätigen.

5.3 Informationspflicht

Werden an einem Fahrzeug sich ergänzende Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder Werkstattbereichen durchgeführt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gefahren, die sich aus dem Zustand des Fahrzeuges herleiten, bei Übergabe in schriftlicher Form bekanntgegeben werden.

Siehe insbesondere Abschnitte 5.21 und 5.22.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen, Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel

5.4.1 Soweit durch andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes kein ausreichender Schutz der Versicherten sichergestellt ist, hat der Unternehmer den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Siehe § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

5.4.2 Der Unternehmer hat für einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

Siehe § 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) in Verbindung mit § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.4.3 Die Versicherten haben bei der Fahrzeug-Instandhaltung die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Siehe § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.4.4 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Hautreinigungs-,

Siehe Abschnitt 3.16 des Kapitels 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Regel "Einsatz von Hautschutz" (BGR 197).

5.5 Freihalten der Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge und Ausstiege aus Arbeitsgruben

5.5.1 Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden.

Siehe § 4 Arbeitsstättenverordnung und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.5.2 Das Besetzen der Arbeitsgruben mit Fahrzeugen ist so durchzuführen, dass Ausstiege für ein schnelles Verlassen im Gefahrfall nicht versperrt sind. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss mindestens ein Ausstieg frei bleiben. Bei Besetzung von Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen muss zwischen diesen ein Abstand eingehalten und ein weiterer Ausstieg eingerichtet werden.

Siehe § 21 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.6 Absturzgefahren bei Arbeitsgruben und Unterfluranlagen, Rutschgefahren

5.6.1 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit Arbeitsvorgänge dies zulassen.

Siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.6.2 Auf die Sicherungen nach Abschnitt 4.6.9 gegen Hineinstürzen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen kann, ausgenommen bei Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, verzichtet werden, wenn

  1. sich einzelne Arbeitsöffnungen in einem abgetrennten Raum befinden, in dem nur gearbeitet wird, solange die Arbeitsöffnung durch ein Fahrzeug besetzt ist,
  2. zu dem Teil der Arbeitsräume, in dem sich die Arbeitsöffnungen befinden, nur Personen Zutritt haben, die dort beschäftigt sind oder in der Nähe der Arbeitsgruben oder Unterfluranlagen keine Verkehrswege vorbeiführen, die auch von anderen als den dort beschäftigten Personen benutzt werden,
    oder
  3. die Arbeitsöffnungen so weit voneinander entfernt sind, dass die Flächen der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten (Instandsetzung, Inspektion, Wartung) ausreichend groß sind.
    Dies wird erreicht, wenn für jeden Arbeitnehmer eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 zur Verfügung steht und die freie Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.

    Siehe Abschnitt 3.1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

    Öffnungen, die nicht vom Fahrzeug abgedeckt werden können, sind z.B. Seitengruben und Öffnungen von Unterflurradsatz-Bearbeitungsmaschinen.

5.6.3 Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen und bestiegen werden, wo dies sicher möglich ist.

Ein sicheres Verlassen oder Besteigen ist z.B. gewährleistet durch
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