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§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Lehr-, Unterrichts- und Übungsräumen und an Schülerplätzen mit Entnahmestellen Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Verbrauchsanlagen getroffen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Einrichtungen des Unterrichtswesens am Schluß der jeweiligen Unterrichtsstunde die Gaszufuhr zu der gesamten Gasanlage des Raumes unterbrochen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert wird.
(3) Bei Verbrauchseinrichtungen, die aus Einwegbehältern gespeist werden, dürfen nur vom Unternehmer beauftragte Personen die Einwegbehälter auswechseln.
(4) Verschmutzte Brenner dürfen nur von vom Unternehmer beauftragte Personen gereinigt werden.
§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Betrieb von Handschrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird.
(3) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Versicherte bei Schrumpfsäulen und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können.
§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nur betrieben werden, wenn
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter auftreten kann.
(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nicht aufbewahrt werden
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 27 Abs. 3 folgende Fassung:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.
§ 28 Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Zerstäubungsbrenner in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung müssen die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nach jedem Absperren der Gaszufuhr nachgespült werden. Die Nachspülzeit muss so bemessen sein, dass die ausdampfende Gasmenge auf ein nicht zündfähiges Gemisch verdünnt wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gaszufuhr zu den Zerstäubungsbrennern außerhalb des Aufstellungsraumes unterbrochen werden kann.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern keine Pumpen und Verdampfer aufgestellt werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern mindestens ein 3facher Luftwechsel gewährleistet ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner in Aufstellungsräumen mit Bodenvertiefungen nur dann betrieben werden, wenn der in Absatz 6 geforderte Luftwechsel auch in den Bodenvertiefungen gewährleistet ist.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen mit Kanaleinläufen Zerstäubungsbrenner nur aufgestellt werden, wenn die Kanaleinläufe gasdicht ausgeführt sind.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die so ausgeführt sind, dass bei Leckagen Gas nicht in andere Räume gelangen kann.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei Gasleckagen die Gaszufuhr unterbrechen.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 28 Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.
§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen von Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter so am Fahrzeug befestigt werden, dass auch Verwindungen des Fahrzeugrahmens und -aufbaues auf die Treibgasbehälter und Rohrleitungen sowie deren Befestigungseinrichtungen keinen schädlichen Einfluß ausüben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.
(4) Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeug so positioniert werden, dass diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.
(5) Abweichend von Absatz 4 müssen die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitungen und deren Ausrüstungsteile für Gas in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner unzulässigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Betanken von Treibgastanks oder der Flaschenwechsel von außen sicher und leicht durchgeführt werden kann.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter nur dann in Gehäusen untergebracht werden, wenn die Gehäuse nicht brennbar ausgeführt sind und an ihrer tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm² freien Querschnitt je Behälter vorhanden sind und gegenüber dem Führerhaus oder dem Fahrgastraum gasdicht ausgeführt sind.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Treibgasanlagen so eingestellt werden, dass der Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig wie möglich gehalten wird.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einsteilvorrichtung für das Gas/Luft- Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert wird.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Treibgasanlagen verwendet werden, bei denen das plötzliche Ausströmen eines großen Flüssiggas-Volumens verhindert wird.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen nicht gleichzeitig aus mehreren Treibgasbehältern versorgt werden. Besteht die Versorgungsanlage aus mehreren Treibgasbehältern, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Überströmen von Flüssiggas von einem Treibgasbehälter in den anderen verhindert ist.
(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
(16) Fahrzeuge mit Treibgasanlage sind sicher abzustellen.
(17) Um abgestellte Fahrzeuge mit Treibgasanlagen ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.
(18) Abnehmbare Treibgasbehälter dürfen nur dann in Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 29 Absätze 4 und 5,16 bis 18 folgende Fassung:
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abnehmbare Treibgasbehälter am Fahrzeug so positioniert werden, dass diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.
(5) Abweichend von Absatz 4 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.
(16) Versicherte haben Fahrzeuge mit Treibgasanlagen sicher abzustellen.
(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen, in denen sich Kelleröffnungen oder- zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden, abgestellt werden.
(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abnehmbare Treibgasbehälter nur dann in Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.
§ 30 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken nur
betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feldkochherde mit maximal 4 Druckgasflaschen mit je bis zu 33 kg zulässigem Füllgewicht betrieben werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Druckgasflaschen nach Absatz 1 in Fahrzeugen nur untergebracht werden
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen nur ein Versorgungsbehälter und ein Vorratsbehälter mit einem jeweiligen zulässigen Füllgewicht bis 14 kg in vom Fahrzeuginnenraum aus zugänglichen Kästen oder Schränken untergebracht werden.
(5) Druckgasflaschen nach den Absätzen 1 und 2 müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenventile vom Fahrzeug-Innenraum nur dann betätigt werden können, wenn
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Führerhäusern Druckgasbehälter und Öffnungen zu Aufstellungsräumen von Druckgasbehältern nicht vorhanden sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Versorgung der Verbrauchsanlagen in Fahrzeugen nur Brenngastanks verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass das Flüssiggas aus der Gasphase entnommen wird.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Fahrzeugen mit Brenngastanks diese wie folgt eingesetzt werden:
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brenngastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brenngastanks nicht überfüllt werden.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasbehälter so angeordnet werden, dass sie unzulässiger Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sind.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Einrichtungen für einen gleichmäßigen Flüssiggas-Arbeitsdruck am Gasentnahmeventil des Druckgasbehälters angeschlossen werden, bei Mehrflaschenanlagen außerhalb des Fahrzeuginnenraumes in unmittelbarer Nähe der Versorgungsbehälter.
(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sichergestellt ist, dass vorhandene Druckregeleinrichtungen nicht mit dem Prüfdruck beaufschlagt werden.
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden.
(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei kippbaren und anhebbaren Fahrzeugaufbauten sichergestellt wird, dass infolge Zugbelastung keine Beschädigungen an den Schlauchleitungen entstehen können.
(17) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen unverrückbar angebracht und spannungsfrei an Rohrleitungen angeschlossen werden.
(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 50 g/h nur betrieben werden, wenn die Verbrennungsluft ausschließlich aus dem Freien entnommen wird und die Abgase unmittelbar ins Freie abgeführt werden.
(19) Abweichend von Absatz 18 dürfen Kochgeräte mit offener Flamme oder transportable Laderaumheizungen betrieben werden, wenn ausreichend bemessene Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
(20) Kochgeräte dürfen zur Beheizung des Fahrzeuginnenraumes nicht benutzt werden.
(21) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus Abgasrohren nur bestimmungsgemäß Abgase austreten können.
(22) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert bis 50 g/h nur betrieben werden, wenn in der Nähe eine unverschließbare Lüftungsöffnung von mindestens 10 cm² Größe vorhanden ist.
(23) Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sind sicher abzustellen.
(24) Um abgestellte Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken ist ein ausreichender Bereich einzuhalten, in dem sich keine Keileröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden dürfen.
(25) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen müssen die Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen während der Beförderung mit Gas versorgt werden müssen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 30 Absätze 5, 20, 23 bis 25 folgende Fassung:
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckgasflaschen nach den Absätzen 1 und 2 fest mit dem Fahrzeug verbunden und gegen Verdrehen gesichert werden.
(20) Versicherte dürfen Kochgeräte zur Beheizung des Fahrzeugsinnenraumes nicht benutzen.
(23) Versicherte haben Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken sicher abzustellen.
(24) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen, in denen sich Kelleröffnungen und -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden, abgestellt werden.
(25) Vor dem Befördern von Flüssiggasanlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Absperreinrichtungen der Druckgasbehälter und der Verbrauchseinrichtungen geschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchseinrichtungen während der Beförderung mit Gas versorgt werden müssen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
§ 31 Aufstellung von ortsfesten Verbrauchsanlagen in Räumen unter Erdgleiche
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb der Verbrauchseinrichtungen aufgestellten Druckgasbehälter über Erdgleiche und so aufgestellt werden, dass ausströmendes Gas nicht in Räume unter Erdgleiche gelangen kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen unter Erdgleiche nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass unverbranntes Gas nicht ausströmen kann.
IV. Prüfungen
§ 32 Allgemeines
Die Bestimmungen dieses Abschnittes über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme gelten nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) fallen.
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 Flüssiggasanlagen 1 Flüssiggasverbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person unter der Voraussetzung, dass die Verbrauchsanlage aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachkundigen auf
geprüft werden. Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondere Betriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.
B. Besondere Bestimmungen
§ 34 Flüssiggasanlagen in der Fleischwirtschaft
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 3 und 4
Sachkundige auf
geprüft werden.
§ 35 Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 1 die unter dem Druck der Versorgungsanlage stehenden Anlageteile der Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge
durch Sachverständige auf
sowie die Anschlüsse, Leitungen, Armaturen und Verbrauchseinrichtungen durch Sachkundige auf
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 33 Abs. 3 die Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge entsprechend den
wiederkehrend
durch Sachkundige auf ihren betriebstechnischen Zustand geprüft werden.
(3) Die Prüfergebnisse des Sachkundigen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Sachverständigen zu dessen Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge vorhandene Feuerlöscher jährlich auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft werden.
(5) Zusätzlich zu § 33 Abs. 5 sind Mängelbeseitigungen aufgrund von Prüfungen schriftlich festzuhalten.
§ 36 Flüssiggasanlagen mit Zerstäubungsbrennern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 1 durch einen Sachverständigen geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit Zerstäubungsbrennern abweichend von § 33 Abs. 3 jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
§ 37 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf
geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.
§ 38 Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.
§ 39 Flüssiggasanlagen mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 durch einen Sachverständigen auf Übereinstimmung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft werden:
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche abweichend von § 33 Abs. 3 wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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