umwelt-online: BGR 169 Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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BGR 169 - Konsolgerüste für den Hoch- und Tiefbau
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.4)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420)BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste)BGR 166
- Stahlrohr-KupplungsgerüsteBGR 167
- AuslegergerüsteBGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und TiefbauBGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und AnlagenbauBRG 170
- BockgerüsteBGR 171
- FahrgerüsteBGR 172
- KleingerüsteBGR 173
- HängegerüsteBGR 174
- Montagegerüste für AufzugschächteBGR 175
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten"BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Konsolgerüsten für den Hoch- und Tiefbau.

Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf

Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau siehe die BG-Regeln Gerüstbau "Konsolgerüste für den Stahl- und Anlagenbau" (BGR 170).

Konsolgerüste für den Schornsteinbau siehe die BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Konsolgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste an Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues oder an Traggerüsten, deren Belagflächen auf Konsolen aufliegen. Sie werden nachfolgend als Gerüste bezeichnet.
    Konsolgerüste, die als Traggerüste eingesetzt werden, siehe DIN 4421.
  5. Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 5. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Bauteile eines Konsolgerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Konsolgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 1 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Konsolgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 5 dieser BG-Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Regelausführung

5.1 Zulässige Belastung

5.1.1 Konsolgerüste in der Regelausführung müssen nach Herstellerangabe, dürfen jedoch höchstens in der Gerüstgruppe 3 nach DIN 4420-1 als Arbeits- und Schutzgerüst, verwendet werden. Hierbei darf die Belastung aus Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreiten. Lastkonzentrationen sind zu vermeiden.

5.1.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.1.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:

Konsolabstand 1,50 m
Belagbreite 1,30 m
ergibt Belagfläche1,50 m x 1,30 m =1,95 m2
zulässige Belastung der Belagfläche1,95 m2 x 200 kg/m2 =390 kg
Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen. 
zulässige Belastung der Belagfläche390 kg
Eine Person- 100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung290 kg

5.2 Gerüstabmessungen

5.2.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

5.2.1.1 Die Breite b der Belagfläche muss mindestens 0,60 m und darf höchstens 1,30 m betragen.

5.2.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

5.2.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

Bild 2: Abmessungen von Fanggerüsten

5.2.2 Abmessungen von Fanggerüsten

5.2.2.1 Die Breite b der Belagfläche (ohne Bordbrett) muss mindestens 0,90 m betragen.

Tabelle 1: Mindestabstand b1 in Abhängigkeit von der Absturzhöhe

Absturzhöhe hbis 2,0 mbis 3,0 m
Mindestabstand b10,90 m1,30 m


5.2.2.2 Der Abstand b1 zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss in Abhängigkeit von der Absturzhöhe Tabelle 1 entsprechen (Bild 2).

Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein.
Maßgebend für den Abstand b1 ist die tatsächliche nutzbare Fangbreite der Bela gfläche. Z. B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b1 zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen. Kann der Mindestabstand b1 nicht eingehalten werden, ist an der Absturzkante ein Seitenschutz vorzusehen.

5.2.3 Abmessungen von Dachfanggerüsten

5.2.3.1 Der Belag des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufe liegen (Bild 3).

5.2.3.2 Die Breite b der Belagfläche (einschließlich Bordbrett) muss mindestens 0,60 m betragen.

5.2.3.3 Der Abstand b1 zwischen Innenkante Schutzwand und der Traufkante muss mindestens 0,70 m betragen (Bild 3).

5.2.3.4 Die Schutzwand muss die Traufe mindestens um das Maß 1,5 - b1 (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 3).

 
h1 e h + 1,5 - b1

oder

h2 + b1 e 1,5

und

h1 e 1,0

(Maße in m)

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h 1) und einem Abstand (b1) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Traufe liegen darf.

Berechnungsbeispiel: h d h1 - 1,5 + 1,20m d 2,00 m - 1,50 m + 0,70 m

Bild 3: Abmessungen des Dachfanggerüstes

5.3 Konsolen

5.3.1 Für Konsolen muss ein Brauchbarkeitsnachweis nach Abschnitt 4 vorhanden sein.

5.3.2 Für Gerüste in der Regelausführung dürfen nur Konsolen verwendet werden,

5.3.3 Der waagerechte Konsolabstand darf höchstens 1,50 m betragen.

5.3.4 Einhängehaken müssen mindestens 250 mm lang sein. Jeder Einhängehaken muss die gesamte Verankerungskraft aufnehmen können.

5.3.5 Einrichtungen für die Aufnahme von Aussteifungen müssen an Konsolen so angebracht sein, dass der Einbau der Aussteifungen vom Belag aus erfolgen kann.

Werden abweichend von der Regelausführung Konsolen als vormontierte Einheit mit Hebezeugen versetzt, kann der Einbau der Aussteifung auch auf andere Art und Weise erfolgen.

5.4 Verankerung der Konsolen

5.4.1 Die Verankerung ist nur in Stahlbeton-Massivdecken zulässig.

5.4.2 Als Verankerung sind mindestens zwei Einhängeschlaufen aus Betonstahl BSt 420 S (IIIS), BSt 500 5 (IVS) nach DIN 488-1 oder aus St 37-2 nach DIN EN 10025 von mindestens 10 mm Durchmesser nach Bild 4 zu verwenden. Der Biegerollendurchmesser muss mindestens dem 4fachen Durchmesser des verwendeten Stahles entsprechen. Die Einhängeschlaufen müssen mindestens 0,50 m in die Stahlbeton-Decke hineinragen (Bild 4a). Einhängeschlaufen aus St 37-2 sind mit ihren Enden in die untere Bewehrungslage zu führen oder mit Endhaken und einem zusätzlichen Querstab zu verankern (Bild 4b).

Bild 4: Verankerung der Konsolen (Bilder a und b)

5.4.3 Die Einhängeschlaufen dürfen erst belastet werden, wenn der Beton eine Mindestdruckfestigkeit von 10 MN/m2 (10 N/mm2) erreicht hat.

5.4.4 Abweichend von Abschnitt 5.4.1 dürfen Aufhängeschuhe verwendet werden, wenn deren Tragfähigkeit für eine senkrechte Ersatzlast von 8 kN und eine waagerechte Ersatzlast von 6 kN nachgewiesen ist. Beim Nachweis ist anzunehmen, dass die angegebenen Lasten nur durch einen Einhängehaken eingeleitet werden. Die dabei auftretenden Verdrehungen brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Als Ankerstab im Mauerwerk ist mindestens ein Stahl ST 37-2 oder 3 mit einer Bruchdehnung von mindestens 20 % und einem Durchmesser mindestens 15 mm zu verwenden. Ankerverschluss und Ankerplatte müssen DIN 18216 entsprechen.

5.4.5 Der Aufhängeschuh darf nur im Mauerwerk mit einer Rohdichte von mindestens 0,8 kg/dm3 und einer Wanddicke von mindestens 24 cm eingebaut werden, welche mit einer mindestens 16 cm dicken Stahlbetondecke, Mindestfestigkeit B 10 DIN 1045, belastet ist. Zur Erzeugung der nötigen Auflast muss die Lasteinzugsbreite der Stahlbetondecke mindestens 2,00 m betragen.

Bild 5: Verankerung der Konsolen mit Aufhängeschuh

5.4.6 Der Aufhängeschuh darf höchstens eine Mauerwerksschicht unterhalb der belasteten Stahlbetondecke eingebaut werden. Die lichte Raumhöhe darf 2,60 m nicht überschreiten. Wird ein einzelner Aufhängeschuh in einen Mauerwerkspfeiler eingebaut, so muss die Pfeilerbreite mindestens 49 cm betragen (Bild 5).

5.5 Überbrückung von Wandöffnungen

Wandöffnungen im Bereich des Konsolfußes dürfen mit Trägern nach Tabelle 2 überbrückt werden.

Tabelle 2: Mindestquerschnitt von Trägern zur Überbrückung von Wandöffnungen

Überbrückungsträgerzu überbrückende Öffnung
d 1,0 md 2,25 m
Holz1) 2 x 10 x 12 cm
Stahl10 x 10 cmI 100
I PE 100

1) Sortierklasse 5 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1.

5.6 Aussteifung

Die Konsolen sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung gegen seitliches Ausweichen zu sichern.

Für das Versetzen vormontierter Gerüstabschnitte mit einem Kran können nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung zusätzliche Aussteifungen erforderlich werden. Siehe auch Abschnitt 5.3.5

5.7 Güteanforderungen an Holzbauteile

5.7.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

5.7.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Baurege/liste A.

5.7.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

5.8 Beläge

5.8.1 Allgemeines

5.8.1.1 Gerüstbretter oder -bohlen dürfen verwendet werden, wenn sie

5.8.1.2 Beläge sind so zu verlegen, dass sie so dicht wie möglich an das Bauwerk heranreichen. Der waagerechte Abstand zwischen Belag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.

5.8.2 Beläge in Arbeitsgerüsten

5.8.2.1 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit einem Mindestquerschnitt von 20 cm x 3,5 cm verwendet werden.

5.8.2.2 Beträgt der Konsolabstand höchstens 1,25 m, dürfen abweichend hiervon Gerüstbretter mit einem Mindestquerschnitt von 20 cm x 3,0 cm verwendet werden.

Bild 6: Auflagerung von Gerüstbohlen (Bilder a und b)


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