umwelt-online: BGR 171 Bockgerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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BGR 171 - Bockgerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.6)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert

- DIN 4420-1"Allgemeine Regelungen; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",
- DIN 4420-2"Leitergerüste; sicherheitstechnische Anforderungen",
- DIN 4420-3"Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",
- DIN 4420-4"Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen".

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen BG-Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1 ,für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420)BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste)BGR 166
- Stahlrohr-KupplungsgerüsteBGR 167
- AuslegergerüsteBGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und TiefbauBGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und AnlagenbauBRG 170
- BockgerüsteBGR 171
- FahrgerüsteBGR 172
- KleingerüsteBGR 173
- HängegerüsteBGR 174
- Montagegerüste für AufzugschächteBGR 175
Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die
- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten"BGG 927
zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Bockgerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Bockgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste mit einer Belaghöhe von höchstens 4,00 m, bei denen der Belag auf Gerüstböcken aus Holz oder Metall liegt.

Regelausführung ist die Gerüstausführung nach Abschnitt 6. Für diese gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Bild 1: Bauteile eines Bockgerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

Bockgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.1 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.2 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

4.1 Für Bockgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit, erforderlich. Er ist auf Grundlage von DIN 4420-1 zu erbringen.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

4.2 Für die Regelausführung nach Abschnitt 6 dieser Regeln gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

5 Anforderungen an Bockgerüste

5.1 Güteanforderungen an Bauteile aus Holz

5.1.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse 5 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

5.1.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem 0-Zeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

5.1.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

5.2 Güteanforderungen an Bauteile aus Stahl

5.2.1 Die Wanddicke tragender Gerüstbauteile aus Stahl muss mindestens 2,0 mm, für Teile des Seitenschutzes mindestens 1,5 mm betragen.

5.2.2 Die Wanddicke von Stahlrohren, an die Kupplungen nach Abschnitt 6.4.1 angeschlossen werden, muss mindestens 3,2 mm betragen. Die Stahlgüte muss mindestens ST 33 entsprechen.

5.3 Güteanforderungen an Bauteile aus Aluminium

5.3.1 Die Wanddicke tragender Gerüstbauteile aus Aluminium muss mindestens 2,5 mm, für Bauteile des Seitenschutzes mindestens 2,0 mm betragen. Die Mindestwanddicke von 2,5 mm darf unterschritten werden, wenn durch Profilierung oder Aussteifung mindestens eine gleichwertige Gebrauchs- und Tragfähigkeit erreicht wird.

5.3.2 Die Wanddicke von Aluminiumrohren, an die Kupplungen nach Abschnitt 6.4.1 angeschlossen werden, muss mindestens 4,0 mm betragen und die Festigkeitseigenschaften des Zustandes F 28 nach DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2 haben.

5.4 Korrosionsschutz

Serienmäßig hergestellte Gerüstbauteile aus Stahl müssen bei ihrer Herstellung einen Korrosionsschutz nach DIN 4427 erhalten.

5.5 Konstruktive Anforderungen

5.5.1 Für Gerüstböcke muss ein Brauchbarkeitsnachweis nach Abschnitt 4 vorhanden sein.

5.5.2 Für Gerüstböcke aus Holz, die dem Bild 2 entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht. Er ist für eine zulässige Tragfähigkeit von 800 kg bemessen.

Bild 2: Gerüstbock aus Holz, Tragfähigkeit 800 kg

5.5.3 Gerüstböcke müssen so konstruiert sein, dass die mit ihnen errichteten Gerüste

Horizontale Ersatzlasten aus Arbeitsbetrieb siehe DIN 4420-1 Abschnitt 5.4.4.6.

5.5.4 An Gerüstböcken mit einer möglichen Bockhöhe von mehr als 1,97 m müssen

Einrichtungen zum Befestigen von Verstrebungen können z.B. fest angebaute Halbkupplungen in Anlehnung an DIN EN 74 sein.

5.5.5 Querriegel von Gerüstböcken aus Metall müssen an ihren Enden eine Aufkantung von mindestens 2 cm Höhe haben.

5.5.6 An höhenverstellbaren Gerüstböcken müssen Abstecker unverlierbar angebracht sein.

5.5.7 Auszugsteile von höhenverstellbaren Gerüstböcken müssen Ausziehbegrenzungen haben.

5.5.8 An höhenverstellbaren Bockgerüsten, die zum Verstellen mit Last bestimmt sind, müssen die Verstelleinrichtungen der BG-Vorschrift "Winden., Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) entsprechen.

Der Gerüstbelag zählt zur Last.

Siehe 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz.

5.5.9 Höhenverstellbare Gerüstböcke, die zum Verstellen ohne Last bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, dass ein möglicher Rückschlag der Kurbel auf höchstens 35 cm begrenzt ist. Die Einsteckvorrichtung für die Kurbel darf sich nur an der Seite der Rückschlagsicherung befinden.

6 Regelausführung

6.1 Gerüstgruppen

6.1.1 Gruppeneinteilung

Gerüste sind nach Tabelle 1 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Tabelle 1: Gerüstgruppen

1
Gerüstgruppe
2
Mindestbreite der Belagfläche1)
3
flächenbezogenes Nutzgewicht
4
Flächen-
pressung2)
10,50 m3)--
20,60 m3)150 kg/m2-
30,60 m3)200 kg/m2-
40,90 m300 kg/m2500 kg/m2
50,90 m450 kg/m2750 kg/m2
60,90 m600 kg/m21000 kg/m2
1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.
2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundrissfläche.
3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

6.1.2 Zulässige Belastungen

6.1.2.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Tabelle 1, Spalte 3, zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten. Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

6.1.2.2 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

6.1.2.3 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

6.1.2.4 Die erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes für Gerüste der Gerüstgruppen 1-6 in Abhängigkeit von der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke ist Tabelle 2 zu entnehmen.

Tabelle 2: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Gerüstgruppe, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke

GerüstgruppeBelag-
breite
Abstand der Gerüstböcke

m
0,80
m
1,00
m
1,25
m
1,50
m
1,75
m
2,00
m
2,25
m
2,50
m
2,75
m
1-30,60138173216259302345388431474
1-30,90207259323388453518582647712
42973714645576507438359281021
54325406758109451080121513501485
6567709886106312401418159517721949
1-31,00230288359431503575647719791
433041351661972282592810311134
548060075090010501200135015001650
6630788984118113781575177219692166
1-31,20276345431518604690776863949
4396495619743866990111412381361
5576720900108012601440162018001980
67569451181141816541890212623632599
1-31,5034543153964775586397010781186
449561977492910831238139315481702
57209001125135015751800202522502475
694511811477177220672363265829533248

1) Berechnungsformel

erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand X Bockbreite X (Nutzgewicht + Bohlengewicht) X Durchlauffaktor
Nutzgewicht siehe Tabelle 1;
Bohlengewicht 30 kg/m2
Durchlauffaktor 1,25.
(100kg - kN)
 Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

Tabelle 3: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Gerüstgruppe, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke

GerüstgruppeBelagbreiteAbstand der Gerüstböcke

m
0,80
m
1,00
m
1,25
m
1,50
m
1,75
m
2,00
m
2,25
m
2,50
m
2,75
m
1-30,60110138173207242276311345380
1-30,90166207259311362414466518569
4238297371446520594668743817
534643254064875686497210801188
64545677098519921134127614181559
1-31,0018423088345403460518575633
4264330413495578660743825908
5384480600720840960108012001320
650463078894511031260141815751733
1-31,20221276345414483552621690759
43173964955946937928919901089
546157672086410081152129614401584
6605756945113413231512170118902079
1-31,50276345431518604690776863949
4396495619743866990111412381361
5576720900108012601440162018001980
67569451181141816541890212623632599

1) Berechnungsformel

erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand x Bockbreite X (Nutzgewicht + Bohlengewicht)
Nutzgewicht siehe Tabelle 1;
Bohlengewicht 30 kg/m2
(100kg - kN)
 Gerüstbohlen als Einfeldträger


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