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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/700)

(Ausgabe 04/1994; 10/2004; 10/2007)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
    und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
    und/oder
  • technischen Spezifikationen
    und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

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Diese BG-Regel erläutert die PSA-Benutzungsverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Schutzkleidung.

In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sowie der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Schutzkleidung zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Erfaßtwerden durch bewegte Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorganismen, Gefährdung durch den Fahrzeug-Verkehr (Warnkleidung) und Kontamination mit radioaktiven Stoffen.

Thermische Einwirkungen sind z.B. Kälte, Wärme.

Chemische Stoffe sind z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Fette, Öle und feste Chemikalien.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Schutzkleidung ist eine persönliche Schutzausrüstung, die den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit schützen soll. Die verschiedenen Ausführungen der Schutzkleidung können gegen eine oder mehrere Einwirkungen schützen.
  2. Schutzkleidung für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung) im Sinne dieser Regeln ist eine Schutzkleidung, deren Einsatz nach der Kontamination mit Gefahrstoffen endet. In der Umgangssprache wird diese Kleidung auch als "Einwegkleidung" bezeichnet es handelt sich in der Regel um nicht gewebtes Material.
  3. Arbeitskleidung im Sinne dieser Regeln ist eine Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse.
  4. Berufskleidung im Sinne dieser Regeln ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen wird. Sie ist keine Kleidung mit spezifischer Schutzfunktion.
  5. Reinraumkleidung im Sinne dieser Regel ist eine Arbeitskleidung, die die Umgebung gegen Einflüsse, die vom Träger dieser Kleidung ausgehen können, z.B. Hautpartikeln, Textilfasern, schützt; sie ist keine Schutzkleidung.
     Reinraumkleidung wird z.B. in der Pharma- und in der Elektronikindustrie getragen.
  6. Textile Faserstoffe ist der Sammelbegriff für faser- und fadenförmige Gebilde. Man unterscheidet zwischen Natur-, Chemie-, z.B. Polyester, und Spezialfasern.
    Fasern sind meist in der Länge begrenzt. In der Länge nicht begrenzte Gebilde - außer Seide - werden als Filament bezeichnet. Werden Fasern zusammen gedreht (versponnen), entsteht ein Garn. Werden Garne zusammen gedreht (gezwirnt), entsteht ein Zwirn.

    Siehe Anhang 3.

  7. Textiles Flächengebilde ist ein Oberbegriff für alle textilen Flächenerzeugnisse, gleich welcher Herstellungsweise.
  8. Gewebe ist die rechtwinklige Verbindung zweier oder mehrerer Fadensysteme, von denen das eine in der Längsrichtung des Gewebes, der "Kette", das andere Inder Querrichtung als "Schuss" verläuft. Man unterscheidet das Gewebe nach den Grundformen der Bindung, z.B. Leinwand-, Körper- und Atlasbindung, und nach dem Zustand, z.B. Rohgewebe und ausgerüstetes Gewebe.
    Leinwandbindiges Gewebe hat eine charakteristisch dichte und glatte Oberfläche. Ein körperbindiges Gewebe besitzt scharf hervortretende, in schräger Richtung parallel verlaufende Linien. Artikel in Atlasbindung haben eine glatte, glänzende, scheinbar strukturlose Oberfläche. Daneben gibt es noch besondere Bindungen und Varianten der Grundbindungen.
  9. Mischgewebe ist ein Gewebe, das aus mindestens zwei verschiedenen Fasermaterialien besteht, die entweder bereits vor dem Verspinnen gemischt wurden oder bei denen die Garne in Kette und Schuss aus unterschiedlichem Fasermaterial bestehen.
  10. Gewirk ist ein aus Fadensystemen durch Maschenbildung hergestelltes Flächengebilde. Durch die gewundene Fadenform (Maschen) erhält das Gewirk eine große Elastizität.
  11. Gestrick ist ein Fadensystem, bei dem die Fadenschleifen (Maschen) nacheinander durch einen einzigen Faden erzeugt werden.
  12. Vlies (Nonwoven) ist ein textiles Flächengebilde aus Fasern, die nicht gesponnen, sondern lose gefügt und mit oder ohne Bindemittel verfestigt sind.
  13. Beschichtung ist das ein- oder beidseitige Aufbringen eines Beschichtungsmittels auf ein textiles Flächengebilde. Die Güte hängt weitgehend von der ausreichenden Haftfestigkeit zwischen Trägermaterial und Deckschicht ab.
    Das Beschichtungsmittel kann flüssig sein (Gießen, Streichen, Spritzen) oder aus einer Folie (Kaschieren) bestehen.
  14. Ausrüstung ist die chemische und physikalische Bearbeitung von Textilien - sowie das Aufbringen oder Einlagern von Zusatzstoffen auf oder in ein textiles Flächengebilde - zur Verbesserung der Qualitätseigenschaften und der Schutzwirkung.
    Die Ausrüstung kann den Tragekomfort negativ beeinflussen.

    Durch Waschen, Reinigen oder Trocknen kann die Ausrüstung und damit auch die Schutzwirkung ganz oder teilweise verloren gehen, ohne dass dies für den Träger erkennbar wird.

  15. Unter Brennverhalten sind alle physikalischen und chemischen Veränderungen zu verstehen, die stattfinden, wenn Materialien brennen oder dem Feuer ausgesetzt sind. Hierfür sind maßgebend Entzündbarkeit, Flammenausbreitungsgeschwindigkeit, Wärmeentwicklung, Schrumpfen, Schmelzen, Rauchentwicklung und Bildung toxischer Gase.
    Bei Textilien wird das Brennverhalten unter anderem beeinflusst durch Fasermaterial, Flächengewicht, Struktur des Materials, Ausrüstung, Verschmutzung, Rückstände nach Wasch- und Reinigungsbehandlungen.
  16. Tragekomfort ist eine Bewertung der Schutzkleidung, die im wesentlichen vom Wärme- und Feuchtedurchgang sowie der Luftdurchlässigkeit des Kleidungsmaterials bestimmt wird. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Schutzkleidung den Wärmehaushalt des Körpers so wenig wie möglich behindert. Darüber hinaus wird der Tragekomfort auch durch geeignete Schnittgestaltung (Bewegungsfreiheit, Passform) beeinflusst.
  17. Penetration ist der Durchtritt von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen durch makroskopische Löcher (Fehler, Nähte).
  18. Permeation ist der Durchtritt von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen im molekularen Bereich.
  19. Degradation ist die Verschlechterung des Materials durch Einwirkung von Chemikalien.
  20. Der Wasserdampfdurchgangswiderstand Ret ist eine Materialeigenschaft textiler Flächengebilde, die bestimmt, wie groß in einem gegebenen Partialdruckfeld der "latente" Verdampfungswärmestrom (zusammengesetzt aus Diffusions- und Konvektionsanteilen) ist, der das Flächengebilde unter der Wirkung eines in Richtung der Flächennormalen bestehenden Partialdruckgradienten im stationären Zustand durchströmt. Der ermittelte Wasserdampfdurchgangswiderstand Ret ist damit ein Maß für das stationäre Wasserdampftransportvermögen.
  21. Der Wärmedurchgangswiderstand Rct ist eine Materialeigenschaft textiler Flächengebilde, die bestimmt, wie groß in einem gegebenen Temperaturfeld der "fühlbare" Wärmefluss (zusammengesetzt aus Konduktions-, Konvektions- und Strahlungsanteilen) ist, der das Flächengebilde unter der Wirkung eines in Richtung der Flächennormalen bestehenden Temperaturgradienten im stationären Zustand durchströmt.
  22. IREQ ist die Bewertung der erforderlichen resultierenden thermischen Isolation, die auf der Basis thermischer Parameter der Umgebung, z.B. Lufttemperatur, mittlere Strahlungstemperatur, Luftgeschwindigkeit, relative Feuchtigkeit und Körperstoffwechsel berechnet wird.

3 Gefährdungsermittlung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Gefährdungsanalyse durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

4 Bewertung und Auswahl

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Die zu verwendende Schutzkleidung sollte daher je nach Anwendungsfall den in Abschnitt 4.3 beschriebenen Ausführungsbeispielen sowie den jeweiligen EN-Normen entsprechen.

Es ist insbesondere zu beachten, dass Schutzkleidung entsprechend der Art und Größe der Risiken und der betrieblichen Beanspruchung unter Beachtung der Herstellerinformationen (Gebrauchsanleitung), der Kennzeichnung der Ausrüstung (z.B. Schutzklassen, spezielle Einsatzbereiche), der ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Benutzers angepasst werden muss.

Da Schutzkleidung selbst nicht Ursache eines Unfalles werden darf, sollte sie so ausgeführt sein, dass sie möglichst eng am Körper anliegt und ein Hängenbleiben verhindert.

Hinsichtlich der Anbringung von Taschen ist auf die Festlegung der entsprechenden EN-Normen zu achten.

4.1.2 Vor der Anschaffung von Schutzkleidung sollte der Unternehmer entsprechend den in den Abschnitten 1 und 2 beschriebenen Einwirkungen und Risiken die im Anhang 1 beigefügte Checkliste ausfüllen und anhand dieser Checkliste Angebote verschiedener Hersteller und Modelle einholen.

4.2 Bewertung

Vor der Auswahl von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen Schutzkleidung vorzunehmen, um festzustellen, ob sie

  1. Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
  3. den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügt,
  4. dem Träger angepasst werden kann.

Er hat dafür zu sorgen, dass je nach Erfordernis für jeden Versicherten eine eigene Schutzkleidung zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

4.3 Ausführungsbeispiele

4.3.1 Allgemeines

Es gibt Schutzkleidungsarten, die nur Körperbereiche und solche, die den gesamten Körper schützen. Dabei kann es sich z.B. um eine Schürze, einen Kittel, einen zweiteiligen oder einen einteiligen Anzug handeln. Einteilige Anzüge gibt es mit oder ohne Stiefel, Handschuhe und Kopfhaube. Stiefel und Handschuhe können fest eingearbeitet oder abnehmbar sein. Die Kopfhaube kann offen sein; eine geschlossene Haube erfordert das Benutzen eines geeigneten Atemschutzgerätes.

4.3.2 Schutzanzüge gegen das Erfaßtwerden von sich bewegenden Teilen

Schutzanzüge gegen das Erfaßtwerden von sich bewegenden Teilen sollen den Benutzer bei Arbeiten an oder in der Nähe von sich bewegenden Maschinenteilen und Geräten derart schützen, dass durch die sich bewegenden Teile keine Gefahr entsteht, erfasst oder mitgerissen zu werden. Wichtige Anforderungen sind, dass Ärmel und Beinabschlüsse durch Verstellbarkeit an den Körper enganliegend zu machen sein müssen. Darüber hinaus ist eine verdeckte Knopfleiste erforderlich. Es dürfen keine Außentaschen vorhanden sein.

In Betracht kommen Kombination (Overall), Bundjacke und Latzhose; siehe Abbildung 1.

Siehe auch DIN EN 510 "Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht".

Abb. 1: Beispiele von Schutzanzügen gegen das Risiko, von beweglichen Teilen erfasst zu werden

Bundjacke und LatzhoseKombination


1 =Umlegekragen
2 =Brusttaschen, innen/aufgesetzt
3 =Knopfleiste, verdeckt
4 =Ärmelende, einengbar / verschließbar
5 =Bundabschluss
6 =Hosenträger, verstellbar
7 =Teilverschließung durch Druckknöpfe
8 =Beutel-Innentaschen, verschließbar
9 =Hosenbeinende, einengbar / verschließbar
10 =Maßstabtasche, aufgesetzt
11 =Tailleneinengung durch Bandzug

4.3.3 Schutzanzüge gegen Kontakt mit Flammen

Schutzanzüge gegen Kontakt mit Flammen bestehen aus einem Material, das bei einer kurzzeitigen Flammeneinwirkung nicht entflammt und das in Verbindung mit der Konstruktion der Anzüge eine Tragedauer von mindestens einer Arbeitsschicht ohne Unterbrechung erlaubt. Diese Eigenschaft des "Schwerentflammens" kann mit flammhemmend ausgerüsteten Textilien oder besser noch mit Textilien aus Spezial- oder besonderen Chemiefasern oder mit Sondermaterialien erreicht werden, die keiner Ausrüstung bedürfen. Liegt bei einem Schutzanzug gegen Kontakt mit Flammen keine Dauerausrüstung vor, muss eine Nachrüstung durch eine Fachwäscherei oder Fachreinigung vorgenommen werden.

Zur Ausführung kommen Jacke, Bundhose, Latzhose, Bund- Jacke und Kombination.

Siehe auch

4.3.4 Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter Beanspruchung

Schutzanzüge gegen Wärmestrahlung bei leichter Beanspruchung sollen den Träger mindestens 8 s vor Strahlungswärme mit einer Wärmestromdichte von 20 kW/cm2 und der Einwirkung einer Flamme schützen, mit der er kurzzeitig in Berührung kommt. Diese Schutzanzüge sind vornehmlich zum Einsatz in Heißbetrieben vorgesehen. Das Material darf bei kurzzeitigem Kontakt mit Flammen nicht länger als 2 s weiterbrennen. Es ermöglicht eine Tragedauer von mindestens einer Arbeitsschicht ohne Unterbrechung.

Die Schutzanzüge werden über der Unterkleidung getragen. Zur Ausführung kommen Bundjacke, Latzhose, Bundhose, Jacke und Kombination.
Siehe auch

4.3.5 Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei schwerer Beanspruchung

4.3.5.1 Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei schwerer Beanspruchung soll den Träger mindestens 151 s vor einer Wärmestromdichte von 20 kW/cm2, der Einwirkung einer Flamme, mit der er kurzzeitig in Berührung kommt und - sofern zusätzlich gefordert - vor der kurzzeitigen Einwirkung feuerflüssiger Massen schützen. Sie kann zusätzlich über einem Wärmeschutzanzug leichter Beanspruchung und über eine Zeitspanne von mindestens 30 min getragen werden. Schutzkleidung wird vornehmlich in Bereichen eingesetzt, in denen noch atembare Umgebungsluft vorhanden ist, z.B. Schmelzöfen, Reparaturarbeiten bei Strahlungswärme, Brandbekämpfung.

4.3.5.2 Liegt eine intensive Flammeneinwirkung vor, muss im Einzelfall entschieden werden, ob diese Schutzkleidung ausreichend ist.

Zur Ausführung kommen Mäntel, Jacken, Hosen, Anzüge, Schürzen, Gamaschen, Ärmel, Kopfhauben und Überstiefel aus metallisierten Textilien.

Siehe auch

4.3.5.3 Asbestfasergewebe darf wegen des cancerogenen Asbeststaubes und der damit verbundenen Gefährdung nicht mehr verwendet werden.

Abb. 2: Schutzmantel gegen Wärmestrahlung

4.3.6 Schutzanzüge gegen heißen Dampf

4.3.6.1 Schutzanzüge aus speziell gegerbtem Rindleder sollen den Träger vor Verbrühungen durch plötzlich auftretenden heißen Dampf schützen. Bei diesen Schutzanzügen darf auf der Innenseite im Zeitraum von 3 min keine höhere Temperatur als 45 °C auftreten.

4.3.6.2 Die Schutzanzüge müssen so gestaltet sein, dass sie schnell ausgezogen werden können. Damit diese Schutzkleidung stets geschlossen bleibt, wird sie nicht vorn, sondern an der Seite geschlossen.

Schutzanzüge gegen heißen Dampf bieten auch guten Schutz gegen Einwirkung von brennenden Lösemitteln und aggressiven Chemikalien.

Abb. 3: Spezielle Schutzkleidung gegen heißen Dampf

4.3.7 Vollschutzanzüge

Für Bereiche, in denen mit intensiver Flammeneinwirkung zu rechnen ist, werden Sonderausführungen benötigt. Da in den meisten Fällen Atemschutzgeräte erforderlich sind, werden in diesen Schutzanzügen Rückenteile eingearbeitet, die ein Tragen von Atemschutzgeräten ermöglichen. Eine Unterweisung der Benutzer im Gebrauch dieser Schutzanzüge ist unbedingt erforderlich.

Abb.4: Vollschutzkleidung für intensive Flammeneinwirkung

4.3.8 Schweißerschutzanzüge

4.3.8.1 Schweißerschutzanzüge sollen den Träger, z.B. beim Brennschneiden, Schweißen und verwandten Verfahren, gegen die Einwirkung von Metallspritzern, kurzzeitigen Kontakt mit Flammen und gegen Ultraviolett-Strahlung schützen.

Die Eigenschaften der Schweißerschutzanzüge gestatten das Tragen während einer ganzen Arbeitsschicht (in der Regel 8 Stunden).

Siehe auch DIN EN 470-1 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren; Teil 1; Allgemeine Anforderungen".

4.3.8.2 Materialien zur Herstellung von Schweißerschutzanzügen sind vorrangig:

4.3.8.3 Durch Zwangshaltung beim Schweißen können im Schutzanzug Falten entstehen, in denen sich herabfallende Schweißperlen festsetzen. Um dies zu verhindern, haben sich in der Praxis Faltenabdeckung, Schutzärmel, Gamaschen, Schutzschürzen aus Leder oder anderem schwer entflammbaren Material bewährt.

Aus Sicherheitsgründen wird die Hose über den Stiefeln getragen.

4.3.8.4 Schweißerschutzanzüge für erhöhte Anforderungen können z.B. Schutzanzüge sein, die sich durch einen erhöhten Isolationswiderstand zum Schutz gegen Durchströmen oder durch ein höheres Flächengewicht zur Wärmeisolierung auszeichnen.

4.3.9 Chemikalienschutzanzüge

4.3.9.1 Allgemeines

Die Schutzwirkung der Chemikalienschutzanzüge muss an die am Arbeitsplatz vorkommenden Chemikalien abgestimmt sein. Diese sind dem Hersteller bzw. Händler anzugeben. Erst wenn die Angaben über die vorkommenden Chemikalien dem Hersteller vorliegen, können die entsprechenden Chemikalienschutzanzüge ausgewählt und empfohlen werden.

Chemikalienschutzanzüge werden eingeteilt in:

Typ 1 A- Vollschutzanzug mit innenliegender Atemluftversorgung
Typ 1B- Vollschutzanzug mit integrierter Vollmaske und Atemluftversorgung von außen
Typ 1 C- Anzug mit Druckluftschlauchversorgung
Typ 2- nicht gasdicht

Die Typen 1A, 1B und 1C sind als Chemikalienschutzanzüge für schwere Beanspruchung, Typ 2 für leichte Beanspruchung geeignet.

Hilfreich für die Auswahl von Chemikalienschutzanzügen ist eine Checkliste; siehe Anhang 1.

Zur Beurteilung der Schutzwirkung von Schutzanzügen sind europäisch genormte Prüfverfahren vorgeschrieben; siehe Anhang 4.

Siehe auch

4.3.9.2 Chemikalienschutzanzüge für leichte Beanspruchung

Chemikalienschutzanzüge für leichte Beanspruchung können ohne zusätzliche Maßnahmen, wie etwa Fremdbelüftung, während einer ganzen Arbeitsschicht getragen werden. Sie schützen den Träger bei gelegentlichem Kontakt mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen (gesundheitsschädlichen), ätzenden oder reizenden Flüssigkeiten geringer Menge (Tropfen, Spritzer) jedoch nur für eine begrenzte Zeitspanne. Beim Umgang mit geringen Mengen weniger gefährlicher Stoffe können auch Schutzschürzen oder Kittel in Verbindung mit geeignetem Hand-, Fuß- und Gesichtsschutz verwendet werden.

Die verschiedenen Einsatzbereiche erfordern Chemikalienschutzanzüge aus einem gegen den Arbeitsstoff begrenzt undurchlässigen Material; deshalb sind besonders die Kennzeichnung, die Benutzerinformation und die Herstellerangaben zu beachten.

Beim Umgang mit Ölen und Fetten ist ein Material mit glatter und dichter Oberfläche und geringer Saugfähigkeit zu verwenden.

Wichtig für die Aufrechterhaltung des sicheren Zustandes der Schutzanzüge ist die Pflege und der ordnungsgemäße Zustand.

Eine eventuell notwendige Nachrüstung der Schutzanzüge ist sorgfältig durchzuführen, damit die Schutzeigenschaften wieder erreicht werden.

Siehe auch Abschnitt 7.

4.3.9.3 Chemikalienschutzanzüge für schwere Beanspruchung

Chemikalienschutzanzüge für schwere Beanspruchung schützen den Träger bei direktem Kontakt mit gesundheitsschädlichen Stoffen. Sie werden eingesetzt, wenn gefährliche Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe durch die Haut aufgenommen werden können oder wenn Verätzungsgefahr besteht. Für eine begrenzte Zeitspanne können sie ohne zusätzliche Maßnahmen, z.B. Fremdbelüftung, wegen der bekleidungsphysiologisch ungünstigen Eigenschaften nur kurzzeitig getragen werden (30 min).

Ausgeführt werden Chemikalienschutzanzüge für schwere Beanspruchung in der Regel als Kombinationsanzug mit Kapuze, Schutzhandschuhen und Schutzstiefeln. Das Tragen von Atemschutz sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anzuges muss möglich sein. Der Schutzanzug umhüllt den Körper bis auf das Gesicht.

Aus der Benutzerinformation muss ersichtlich sein, gegen welche Gefahrstoffe der Chemikalienschutzanzug geeignet ist.

Siehe auch

Abb. 5: Chemikalien-Vollschutzanzug mit geschlossener Haube (Atemluftversorgung von außen, Typ 1B)

4.3.10 Schutzanzüge für das Ausbringen von Pflanzenbehandlungsmitteln

Während in der Regel beim Ausbringen von festen Pflanzenbehandlungsmitteln ein zweiteiliger Chemikalienschutzanzug (Typ 2 oder Einwegchemikalienschutzanzug) ausreicht, ist beim Ausbringen von Flüssigkeiten - insbesondere dann, wenn es sich um Gefahrstoffe handelt, die über die Haut aufgenommen werden-, ein Chemikalienschutzanzug mit Kapuze zu benutzen. Das Material des Schutzanzuges gegen die entsprechende Chemikalie soll penetrations- und permeationsfest sein. Aus bekleidungsphysiologischen Gründen sind hier auch nur begrenzte Tragezeiten zugelassen.

4.3.11 Strahlerschutzanzüge

Zu diesen Schutzanzügen gehört ein Atemschutz. An den Arm- und Beinöffnungen müssen Manschetten angebracht sein. Die Verschlüsse müssen so gestaltet sein, dass Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann.

Siehe DIN EN ISO 14877 "Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln".

Abb. 6: Strahlerschutzanzug mit Atemschutz

Strahlerschutzanzüge dürfen keine Außentaschen haben und müssen sich leicht reinigen lassen, z.B. durch Luftdusche, Absaugen.

Strahlerschutzanzüge müssen ohne fremde Hilfe vom Benutzer leicht an- und ablegbar sein.

Die zugeführte Luft ist unter Beachtung der nachstehenden Punkte abzuleiten:

  1. Auch bei minimaler Luftzuführung muss ein ausreichender Überdruck zur Verminderung des Schadstoffeintritts vorhanden sein.
  2. Die Abströmöffnungen müssen so angeordnet sein, dass Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann und der Luftaustritt bei allen Arbeitshaltungen gewährleistet ist.
  3. Eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur im Anzug ist zu gewährleisten (maximal 20 °C).
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