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4.4.6.4 Metall wird in textilen Flächengebilden in Form von Metallfäden verwendet. Außerdem kann Metall auf Faser-, Kunststoff- oder Lederoberflächen in Form von Beschichtung oder Metallbelägen aufgebracht werden, um die Wärmerückstrahlung zu erhöhen. Eine andere Verwendung von Metall für die Schutzkleidung erfolgt in einem sogenannten Ringgeflecht- (miteinaknder verbundene Drahtringe aus Edelstahl) oder Schuppenplättchengewebe (Metallplättchen aus Aluminium oder Edelstahl, die mit endlos verschweißten Stahlringen verbunden sind).
Da Metall den höchsten Schutz gegen Stich- und Schnittverletzungen bietet, kommt diesem Material für stich- und schnittfeste Schutzkleidung besondere Bedeutung zu.
Abb. 16: Ringgeflecht- und Schuppenplättchengewebe
4.5 Ergonomische Anforderungen
4.5.1 Gemäß der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) ist die Schutzkleidung so zu gestalten, dass sie den Träger nicht behindert und nicht gefährdet.
Siehe auch Anhang 3.
4.5.2 Der Behinderung beim Tragen der Kleidung kann dadurch begegnet werden, dass die passende Größe ausgewählt wird und der Schrumpf beim Waschen und Trocknen nicht mehr als 3 % betragen darf.
Siehe auch DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen".
4.6 Kennzeichnung
4.6.1 Allgemeines
Schutzkleidung muss mindestens mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Zusätzlich muss das EG-Konformitätszeichen angebracht sein.
Das CE-Zeichen besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (CE = Communauté européenne).Für die Auswahl von Schutzkleidung ist es zweckmäßig, vom Lieferanten einen Nachweis über Verwendung, Schutzfunktion und Haltbarkeit der Schutzkleidung anzufordern. Hierzu zählen die Gewährleistung, dass die Anforderungen der EG-Richtlinie bzw. der zutreffenden harmonisierten EN-Normen durch den Lieferanten erfüllt werden. Dies erfolgt durch eine Kennzeichnung mit dem gemeinschaftlichen " CE"- Zeichen und die Konformitätserklärung.
Siehe auch Richtlinie 93/68/EWG.
4.6.2 Kennzeichnung jedes Schutzkleidungsteiles durch ein Piktogramm
4.6.2.1 Jedes Teil der Schutzkleidung muss gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss
4.6.2.2 Die Kennzeichnung muss folgende Informationen beinhalten:
Als Bezeichnung für die Gefahren der Anwendungsart findet das Piktogramm entsprechend den Hinweisen Verwendung, welche in der spezifischen Norm bei den Anforderungen an die Kennzeichnung gegeben werden.Bei nichtklassifizierten Anforderungen finden sich neben dem Piktogramm keine Nummern. Hinsichtlich klassifizierter Anforderungen wird die Zahl, die den Leistungsgrad angibt, neben dem Piktogramm angeführt. Diese Zahlen befinden sich immer in der von der spezifischen Norm geforderten, festgelegten Reihenfolge. Sie werden neben dem Piktogramm dargestellt, wobei sie auf dessen rechter Seite beginnen und dem Uhrzeigersinn folgen.
Beispiel für Wetterschutzkleidung:
Die spezifische Norm beschreibt die Reihenfolge der klassifizierten Anforderungen. In diesem Beispiel zeigt die
- obere Position die Leistungsstufe der Widerstandsfähigkeit gegen Wasserdurchdringung,
- untere Position die Leistungsstufe des Materials für den Wasserdampfdurchgangswiderstand.
Hinter dem Piktogramm für Chemikalienschutzkleidung folgt ein "i", welches darauf hinweist, dass die Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass der Leistungsgrad für alle Kriterien unterhalb des Minimums liegt, wird das Piktogramm durchgestrichen. Mit der Verwendung eines durchgestrichenen Piktogramms kann der Hersteller erklären, dass das Produkt nicht gegen eine spezielle Gefahr bzw. für einen speziellen Verwendungszweck vorgesehen ist.
Siehe auch DIN EN 340.
4.6.3 Textilkennzeichnung
Nach dem Textilkennzeichnungsgesetz dürfen in Deutschland Textilien - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Angabe des Rohstoffgehaltes (Art- und Gewichtsanteil, z.B. 100 % Baumwolle) in den Verkehr gebracht werden. Bei textiler Schutzkleidung ist auf diese Angabe zu achten, weil hiervon unter anderem die Verwendungsmöglichkeit abhängt.
4.6.4 Pflegekennzeichnung
Bei der Pflegekennzeichnung handelt es sich um internationale Symbole für die Pflegebehandlung von Textilien, z.B. Waschen, Bügeln, Chemischreinigen.
Waschen (Wasserbottich) | ||||||||||||||
Normal- waschgang | Schon- waschgang | Normal- waschgang | Schon- waschgang | Normal- waschgang | Schon- waschgang | Hand- wäsche | nicht waschen | |||||||
Die Zahlen im Waschbottich entsprechen den maximalen Waschtemperaturen, die nicht überschritten werden dürfen. Der Balken unterhalb des Waschbottichs verlangt nach einer (mechanisch) milderen Behandlung (zum Beispiel Schongang). Er kennzeichnet Waschzyklen, die sich zum Beispiel für pflegeleichte und mechanisch empfindliche Artikel eignen. | ||||||||||||||
Chloren (Dreieck) | ||||||||||||||
Chlorbleiche möglich | Chlorbleiche nicht möglich | |||||||||||||
Bügeln (Bügeleisen) | ||||||||||||||
heiß bügeln | mäßig heiß bügeln | nicht heiß bügeln | nicht bügeln | |||||||||||
Die Punkte kennzeichnen die Temperaturbereiche der Reglerbügeleisen | ||||||||||||||
Chemisch- reinigung (Reinigungs- trommel) | ||||||||||||||
Normalreinigung | Spezielreinigung | keine Chemischreinigung möglich | ||||||||||||
auch Kiloreinigung | Kiloreinigung nicht möglich | |||||||||||||
möglich | mit Vorbehalt möglich | |||||||||||||
Die Buchstaben sind lediglich für den Chemischreiniger bestimmt. Sie geben einen Hinweis für die Frage kommenden Reinigungsverfahren und Lösemittel. Der Strich unterhalb des Kreises verlangt bei der Reinigung nach einer Beschränkung der mechanischen Beanspruchung und der Feuchtigkeitszugabe. | ||||||||||||||
Tumblertrocknung (Trocknertrommel) | ||||||||||||||
Trocknung im Wäschetrockner möglich Normaler Trocknungszyklus. | Trocknung im Wäschetrockner möglich Trocknung bei reduzierter thermischer Belastung | Trocknung im Wäschetrockner nicht möglich |
5 Benutzung
5.1 Allgemeines
5.1.1 Schutzkleidung ist bestimmungsgemäß zu benutzen.
5.1.2 Schutzkleidung darf keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen kann.
5.1.3 Schutzkleidung ist vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt, und lässt sich die Schutzkleidung nicht wieder instandsetzen, muss sie ersetzt werden. Verunreinigte Einwegkleidung ist, wenn von ihr eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.
Chemikalienschutzkleidung, insbesondere gasdichte Schutzkleidung, bedarf erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell ein gedrungene Chemikalien, da eingedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzkleidung zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.
5.1.4 Vor dem endgültigen Einsatz von Schutzkleidung sollten Trageversuche durchgeführt werden.
5.2 Tragedauer, Gesundheitsschutz
5.2.1 Bei Schutzkleidung wird die Tragedauer nach folgenden zwei Gesichtspunkten bestimmt:
5.2.2 Schutzanzüge für schwere Beanspruchung (z.B. starke Wärmestrahlung/Flammeneinwirkung oder schwere Chemikalienschutzanzüge) sind so gestaltet, dass sie von geübten Personen bis zu maximal 30 Minuten getragen werden können. Dies gilt insbesondere bei isolierender Schutzkleidung ohne Wärmeaustausch. Für den Träger kann dies eine Gefährdung für seine Gesundheit bewirken, wenn die 30 minütige Tragezeit überschritten wird.
5.2.3 Schutzanzüge für leichtere Einwirkungen sind so gestaltet, dass sie während des ganzen Arbeitstages getragen werden können.
6 Betriebsanweisung, Unterweisung
6.1 Betriebsanweisung
Für den Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzkleidung und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:
6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zugrunde zu legen.
Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliche Risiken schützen, z.B. Chemikalienschutzanzüge, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.
7 Ordnungsgemäßer Zustand
7.1 Prüfung
7.1.1 Die Versicherten haben die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
7.1.2 Der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen.
7.2 Reinigung
7.2.1 Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sind die Informationen des Herstellers über die Reinigungsmethode, Reinigungsmittel und die Waschvorschriften zu beachten. Die Schutzwirkung darf durch die Reinigung nicht herabgesetzt werden.
Siehe auch Abschnitt 4.6.4.
7.2.2 Warnkleidung ist bei Verschmutzung zu reinigen, da sie durch die Verschmutzung sehr schnell ihre Auffälligkeit verliert.
7.3 Aufbewahrung
7.3.1 Schutzkleidung sollte stets trocken aufbewahrt werden.
7.3.2 Schutzkleidung sollte vor kurzwelligen Strahlen geschützt aufbewahrt werden, da diese das Gewebe zerstören oder, z.B. bei der Warnkleidung, die Fluoreszenz unwirksam machen.
7.4 Reparatur
Bei der Reparatur von Schutzkleidung sind nur Materialien mit gleichen Eigenschaften zu verwenden.
Tabelle 5: Verhalten flammenhemmender Ausrüstung gegenüber Nasswäsche und Chemischreinigung
Ausrüstung | Permanenzklasse der Ausrüstung | Angaben der Hersteller | ||
Waschanleitung | Anleitung der Chemischreinigung | mögliche Zahl der Wäschen | ||
Flammentin | nicht permanent (Baumwolle) | nicht waschbeständig | bedingt chemischreinigungsbeständig, wenn ohne Zusatz von Reinigungsverstärkern und Wasser gearbeitet wird | eine, danach Erneuerung der Ausrüstung erforderlich |
Aflamman | semi-permanent (Baumwolle) | begrenzt waschbeständig | weitgehend chemischreinigungsbeständig |
bis zu 10, danach Erneuerung der Ausrüstung erforderlich |
Perpregnol | semi-permanent (Baumwolle) | a) Industriewäsche:
Waschtemperatur 60 °C
b) Kesselwäsche: bei starker Verschmutzung einweichen. Mit härtebeständigem Waschmittel bei 40 °C in Waschlauge einlegen, 20 Minuten kochen, klarspülen | reinigen in Perchlorethylen mit Reinigungsverstärker und Wasser Nachspülen mit Perchlorethylen
Chemischreinigen ist der Vorzug gegenüber Nasswäschen zu geben | |
Proban/ Secan | permanent (Baumwolle) | mit seifenfreien Waschmitteln bis 95 °C waschbar, nicht chlorbleichen, gut spülen | chemischreinigungsbeständig, Reinigungsverstärker durch Nachspülen mit frischem Lösemittel entfernen | bis zu 50 |
Pyrovatex | permanent (Baumwolle) | kochwaschbeständig, übliche synthetische Haushaltswaschmittel (chlorfrei) in den vom Hersteller empfohlenen Konzentrationen verwenden. Seife nur bei weichem Wasser verwenden, keine sauren Spülmittel, keine Weichspüler verwenden | chemischreinigungsbeständig, Reinigungsverstärker durch Nachspülen mit frischem Lösemittel entfernen | bi zu 50 |
Zirpo | permanent (Wolle) | Wäschen bei höchstens 40 °C durchführen | chemischreinigungsbeständig | bis zu 50 |
Checkliste für die Spezifikation der persönlichen Schutzausrüstung | Anhang 1 |
MUSTER
|
Checkliste für Schutzkleidung
Allgemeine Angaben | ||||
Art des Betriebes/Arbeitsbereiches | ||||
Art des Risikos | ja | nein | Weitere Angaben bei *) erforderlich, ansonsten gewünscht | |
(zutreffendes ankreuzen) | ||||
Mechanische Einwirkungen | ||||
Schnitte | ||||
Risse | ||||
Scheuern | ||||
Erfasstwerden durch drehende Teile | ||||
Einwirkung von Elektrizität*) | ||||
Elektrische Spannung | Spannung ...Volt | |||
Elektrostatische Aufladung | ||||
Thermische Einwirkungen*) | ||||
Wärme | Temperatur:............°C Exposition:.........h/Tag | |||
Kälte | Temperatur:............°C Exposition:.........h/Tag | |||
Flammenwirkung | ||||
Funken oder Flüssigmetallspritzer | ||||
Chemische Einwirkungen*) | Art der Chemikalien | |||
Stäube | ||||
Säuren | ||||
Basen | ||||
Lösemittel | ||||
Öle | ||||
Sonstiges | ||||
Einwirkung von Strahlung, Kontamination*) | Art der Strahlung! Kontamination | |||
Röntgenstrahlung | ||||
UV-Strahlung | ||||
Sonstige Strahlung | ||||
Kontamination | ||||
Einwirkung durch Feuchte und Witterung*)
Verwendung überwiegend im | Art der Verwendung/Einwirkung: | |||
Freien ganzjährig | ||||
im Freien im Winter | ||||
Sonstiges (Warnkleidung) | ||||
Arbeit im Straßen- bzw. Verkehrsraum | ||||
Ständige Verwendung /hohe physische Belastung (Schweiß) | ||||
Anforderungen an Geschmeidigkeit | ||||
Weitere | ||||
Sonstige Angaben zur Spezifikation der Schutzkleidung: | ||||
Durch die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen abzudeckende Risiken für Rumpf, Arme und Beine | Anhang 2 |
Risiken für den Rumpf, Arme und Beine | Ursachen und Art der Risiken | Bei der Auswahl bzw. Verwendung der Schutzkleidung in bezug auf Sicherheit zu beachtende Faktoren |
Allgemeine Einwirkungen |
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Mechanische Einwirkungen |
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Thermische Einwirkungen |
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Einwirkung durch Elektrizität |
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Chemische Einwirkungen |
|
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Einwirkung durch Nässe |
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Nichterkennbarkeit |
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Kontamination |
|
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Einwirkung von Mikroorganismen |
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Risiken für den Träger durch die Schutzkleidung | Anhang 3 |
Risiken für den Rumpf, Arme und Beine | Ursachen und Art der Risiken | Bei der Auswahl bzw. Verwendung der Schutzkleidung in bezug auf Sicherheit zu beachtende Faktoren |
Belastung des Trägers Behinderung bei der Arbeit |
|
|
Gesundheits- und Unfallrisiko |
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|
Elektrostatische Aufladung |
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Risiken durch ungenügende Schutzwirkung | Anhang 4 |
Risiken für den Rumpf, Arme und Beine | Ursachen und Art der Risiken | Bei der Auswahl bzw. Verwendung der Schutzkleidung in bezug auf Sicherheit zu beachtende Faktoren |
Ungenügende Schutz |
|
|
Ungenügende Schutzwirkung |
|
|
|
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Vorschriften und Regeln | Anhang 5 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch 3. Absatz der Vorbemerkung:
1. Gesetze, Verordnungen
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 7. August 1996 (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV).
2.Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1).
3. Normen
DIN 66083 | Kennwerte für das Brennverhalten textiler Erzeugnisse; Textile Flächengebilde für Arbeitskleidung, |
DIN EN 340 | Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen, |
DIN EN 342 | Schutzkleidung; Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte, |
DIN EN 343 | Schutzkleidung gegen Regen, |
DIN EN 348 | Schutzkleidung; Prüfverfahren; Verhaltensbestimmung von Materialien bei Einwirkung von kleinen Spritzern geschmolzenen Metalls, |
DIN EN ISO 6942 | Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Feuer; Prüfverfahren: Beurteilung von Materialien und Materialkombinationen, die einer Hitze-Strahlungsquelle ausgesetzt sind, |
DIN EN 367 | Schutzkleidung; Schutz gegen Wärme und Flammen; Prüfverfahren: Bestimmung des Wärmedurchgangs bei Flammeneinwirkung, |
DIN EN 368 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen die Durchdringung von Flüssigkeiten, |
DIN EN ISO 6529 | Schutzkleidung; Schutz gegen Chemikalien; Bestimmung des Widerstands von Schutzkleidungsmaterialien gegen die Permeation von Flüssigkeiten und Gasen, |
DIN EN 373 | Schutzkleidung; Beurteilung des Materialwiderstandes gegen flüssige Metallspritzer; Deutsche Fassung EN 373:1993, |
DIN EN 381-1 | Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen; Teil 1: Prüfstand zur Prüfung des Widerstandes gegen Kettensägen-Schnitte, |
DIN EN 381-5 | Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen; Teil 5: Anforderungen an Beinschutz, |
DIN EN 412 | Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern, |
DIN EN 463 | Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Prüfverfahren; Bestimmung des Widerstandes gegen das Durchdringen von Flüssigkeiten (Jet Test), |
DIN EN 464 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel; Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen (Innendruckprüfverfahren), |
DIN EN 465 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 4), |
DIN EN 466-1 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 3), |
DIN EN 467 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren, |
DIN EN 468 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Prüfverfahren; Beständigkeit gegen das Durchdringen von Spray (Spray-Test), |
DIN EN 469 | Schutzkleidung für die Feuerwehr, |
DIN EN 470-1 | Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren; Teil 1: Allgemeine Anforderungen, |
DIN EN 471 | Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen, |
DIN EN 510 | Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht, |
DIN EN 530 | Abriebfestigkeit von Material für Schutzkleidung, |
DIN EN 531 | Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (mit Ausnahme von Schutzkleidung für die Feuerwehr und für Schweißer), |
DIN EN ISO 15025 | Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Prüfverfahren für die begrenzte Flammenausbildung, |
DIN EN 533 | Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung, |
DIN EN 863 | Schutzkleidung; Mechanische Eigenschaften; Prüfverfahren;Widerstand gegen Durchstoßen, |
DIN EN 943-1 | Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel; Teil 1: Leistungsanforderungen für belüftete und unbelüftete 'gasdichte' (Typ 1) und 'nicht gasdichte' (Typ 2) Chemikalienschutzanzüge, |
DIN EN 943-2 | Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel; Teil 2: Leistungsanforderungen für gasdichte (Typ 1) Chemikalienschutzanzüge für Notfallteams (ET), |
DIN EN 1073-1 | Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination; Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel, |
DIN EN 1073-2 | Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination; Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für unbelüftete Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel, |
DIN EN 1149-1 | Schutzkleidung; Elektrostatische Eigenschaften; Teil 1: Oberflächenwiderstand (Prüfverfahren und Anforderungen), |
DIN EN 1149-2 | Schutzkleidung; Elektrostatische Eigenschaften; Teil 2: Prüfverfahren für die Messung des elektrischen Widerstandes durch ein Material (Durchgangswiderstand), |
DIN EN 1149-3 | Schutzkleidung; Elektrostatische Eigenschaften; Teil 3: Prüfverfahren für die Messung des Ladungsabbaus, |
DIN EN 1150 | Allgemeine Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Warnkleidung für den nichtberuflichen Bereich, |
DIN EN 1486 | Schutzanzug für Feuerwehren zur Flammenbekämpfung, |
DIN VDE 0680 Teil 1 | Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V; Isolierende Körperschutzmittel und isolierende Schutzvorrichtungen. |
DIN EN ISO 6530 | Schutzkleidung; Schutz gegen flüssige Chemikalien; Prüfverfahren zur Bestimmung des Widerstands vor Materialien gegen die Durchdringung von Flüssigkeiten, |
DIN EN ISO 13998 | Schutzkleidung; Schürzen, Hosen und Westen zum Schutz gegen Schnitte und Stiche durch Handmesser, |
DIN EN 13034 | Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstungs-Typ C und PB [6]), |
DIN EN 14605 | Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien; Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]), |
EN ISO 14877 | Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln, |
DIN EN ISO 13982-1 | Schutzkleidung gegen feste Partikeln; Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5). |
_____________
*) künftig DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung".
ENDE |