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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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BGR 214 / DGUV Regel 101-020 - Zimmer- und Holzbauarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/356]

(Ausgabe 04/2000 aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung: DGUV-I 201-054


Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Bauarbeiten für die Ausführung von Zimmer- und Holzbauarbeiten. Sie werden im folgenden Holzbauarbeiten genannt.

1.2 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf

Siehe BG-Information "Regeln bei der Montage von Häusern in Holztafelbauart" (BGI 776).

Siehe BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187).

2 Begriffsbestimmungen

Zimmer- und Holzbauarbeiten im Sinne dieser BG-Regeln sind Bauarbeiten auf Grundlage der DIN 1052-1, DIN 1052-2 und DIN 18334.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Mängel in der Arbeitsorganisation

3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Holzbauarbeiten

3.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

Siehe §§ 2 und 3 Baustellenverordnung.

Die vorgesehenen Maßnahmen und vorhandenen Einrichtungen können z.B. sein:

Siehe DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen",

Siehe DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken",

Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste", BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174),

Siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

Siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179),

Siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

3.1.2 Der Unternehmer hat vor der Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 Baustellenverordnung.

3.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

3.1.4 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe § 6 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

3.1.5 Sind für Holzbauarbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben erforderlich, hat der Unternehmer eine schriftliche Montageanweisung zu erstellen.

Siehe § 17 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Besondere sicherheitstechnische Angaben sind z.B. erforderlich bei der Montage von

3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch

3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung

3.3.1 Holzbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.3.2 Holzbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Siehe § 4 Abs. 2 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Holzbauarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und weisungsbefugt sein.

3.3.3 Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist

durchzuführen.

Siehe §§ 9 und 12 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe § 7 Abs. 2 BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Ist für die Durchführung der Arbeiten eine Montageanweisung nach Abschnitt 3.1.5 zu erstellen, sind die Inhalte dieser Montageanweisung in die Unterweisung einzubeziehen.

3.4 Mängelmeldung

Stellt ein Versicherter fest, dass

sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Siehe § 4 Abs. 3 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5 Bestehende Anlagen

3.5.1 Vor Beginn der Holzbauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob

Siehe § 16 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Gefahren können z.B. ausgehen von

3.5.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.2 ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.6 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen

3.6.1 Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der fachlich geeignete Vorgesetzte hat diese Bereiche festzulegen.

Siehe § 13 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bereiche nach Abschnitt 3.6.1 gekennzeichnet und abgesperrt oder durch Warnposten gesichert werden.

Absperrungen können z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden.

4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen

4.1 Arbeitsplätze

4.1.1 Für Holzbauarbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Siehe § 7 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Regen, Wind, Rauhreif, Vereisung und Schnee.

4.1.2 Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Tabelle 1 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Tabelle 1:Arbeitsplätze auf Dachflächen

(Absturzsicherungen sind nach Tabelle 3 einzurichten)

  IIIIIIIV
 Ort/Art der TätigkeitArbeitsplätze bei Dachneigungen von
  < 20°> 20° < 45°> 45° < 60°> 60°
ADachlatten nach111/41/4
BSchalung11/8/**2/3/82/4/7
CDachdeckungen*12/3/8/**2/32/4/7
DDachabdichtung12/3/4/**2/3/42/4/7
EMetallfläche12/3/42/3/42/4/7
FDachrinnenmontage, Ortgangverkleidung4/54/54/54/5
GDachrinnenreinigung14/5/6/**4/5/64/5/6
HAbbrucharbeiten12/32/32/4/5/7
* bei Dachdeckungsprodukten aus nicht begehbaren Bauteilen, z.B. Faserzement-Wellplatten, siehe Abschnitt 4.5
** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf bei einer Dachneigung < 30° auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden
1kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich
2Dachdecker- Auflegeleiter für Dachneigungen bis 75°, siehe Abschnitt 4.1.5
3Dachdeckerstühle, siehe Abschnitt 4.1.6
4Gerüste, siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174)
5Hubarbeitsbühnen, siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14)
6Anlegeleitern bis Standplatzhöhe < 7,00 m, siehe Abschnitt 4.1.8
7Hochziehbare Personenaufnahmemittel, siehe BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159), oder BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772)
8Standlatten mit mindestens 40/60 mm Querschnitt oder Standöffnung in der Schalung, siehe Abschnitt 4.1.4.

4.1.3 Bei der Montage von Dachstühlen im Wohnungsbau und vergleichbaren Gebäuden dürfen waagerechte Holzkonstruktionen mit geringerer Breite als Arbeitsplätze genutzt werden, wenn diese

4.1.4 Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplatz genutzt, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 DIN 4074-1 entsprechen. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von den Sparrenabständen nach Tabelle 2 zu wählen.

Siehe VOB Teil C DIN 18334.

Tabelle 2: Regelquerschnitte für Dachlatten

Nennquerschnitte von DachlattenSparrenabstände (Achsmaß)
24 mm/48 mmbis 70 cm
30 mm/50 mmbis 80 cm
40 mm/60 mmbis 100 cm

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Siehe Regelwerk Deutsches Dachdeckerhandwerk "Hinweise Holz- und Holzwerkstoffe".

4.1.5 Dachdecker- Auflegeleitern nach Anhang 1 dürfen nur bei Dachneigungen bis 75° verwendet werden. Dabei sind diese in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzuhängen. Sie dürfen nicht in die oberste Sprosse eingehängt werden. Der Standplatz des Versicherten auf der Dachdecker- Auflegeleiter muss unterhalb des Aufhängepunktes liegen.

Siehe § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Bild 1: Dachdecker-Auflegeleiter

4.1.6 Dachdeckerstühle nach Anhang 2 sind mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach ISO 1140 mit 16 mm Seildurchmesser an Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 zu befestigen. Der Abstand der Dachdeckerstühle (Belagträger) nebeneinander darf höchstens 2,50 m betragen. Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 X 24 cm zu verwenden. Der Belag darf höchstens mit 150 kg belastet werden. Das Anbringen von Seitenschutz ist nicht zulässig. Absturzsicherungen sind nach Abschnitt 4.3 vorzunehmen.

Siehe § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV).

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Polyamidseile werden üblicherweise als Sicherheitsseil beim Einsatz von Auffanggurten verwendet.

4.1.7 Abweichend von den Abschnitten 4.1.5 und 4.1.6 dürfen eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart verwendet werden, wenn vor der Benutzung die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurde.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 2: Dachdeckerstuhl

4.1.8 Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche verwendet werden, wenn

Siehe § 7 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Arbeiten geringen Umfangs sind z.B.

Bild 3:Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter

4.2 Verkehrswege

4.2.1 Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Holzbauarbeiten müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 Abs. 1 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn

Gelattete Dachflächen bis zu einer Neigung von 75° für Dachziegel- oder Dachsteineindeckung gelten als sicher begehbar (siehe Abschnitt 4.1.4).

4.2.2 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

Siehe § 10 Abs. 3 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

Siehe § 10 Abs. 2 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

4.2.4 Abweichend von Abschnitt 4.2.2 dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn

Siehe § 10 Abs. 4 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Kurzzeitige Bauarbeiten sind z.B. Instandhaltungsarbeiten, wenn der Arbeitsumfang nicht mehr als 2 Personentage umfasst.

4.2.5 Abweichend von Abschnitt 4.2.2 dürfen Dachdecker- Auflegeleitern nach Abschnitt 4.1.5 als Aufstiege auf der Dachfläche verwendet werden.

Siehe § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV).

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)

4.2.6 Abweichend von den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 dürfen als Verkehrswege Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN 18160-5 verwendet werden.

Siehe § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV).

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1)

Siehe DIN EN 516.

Absturzsicherungen siehe Abschnitt 4.3.

4.3 Absturzsicherungen

4.3.1 Allgemeines

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können.

Siehe § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Mögliche Einrichtungen zur Verminderung von Absturzgefahren sind in Tabelle 3 zusammengefasst.

Tabelle 3: Absturzsicherungen auf Dachflächen

  IIIIIIIVVVI
  Holzbauarbeiten bei Dachneigung
 Ort< 20°< 20°> 20°< 60°> 60°  
 TätigkeitDachrand (Attika)DachmitteTraufe + DachflächeTraufe + DachflächeOrtgangoberer Pultdachabschluss
AInspektionsarbeiten*111/81/81/81/8
Bkurzzeitige Holzbauarbeiten**8108888
CHolzbauarbeiten2/3/510/114/6/119/112/5/72/5
* Inspektionsarbeiten sind Holzbauarbeiten zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der baulichen Anlage
** Kurzzeitige Holzbauarbeiten sind solche, bei denen der Gesamtumfang der Holzbauarbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, siehe auch Abschnitt 4.3.5.
1Absturzsicherungen nach Abschnitt 4.3.7
2Seitenschutz
3Flachdachsicherungssysteme
4Dachschutzwände
5Fanggerüste/Schutznetze
6Dachfanggerüste
7Ortgangsicherungssysteme
8Anseilsicherung
9Arbeitsgerüste (siehe BGR 165 - 174)
10Absperrungen mindestens 2,00 m vom Rand
11Beim Arbeiten an der Verlegekante und einer Absturzhöhe von mehr als 5,00 m nach innen Fanggerüste oder Schutznetz

Regelungen für die Verwendung von Schutznetzen siehe Abschnitt 4.3, für Öffnungen siehe Abschnitt 4.4.

4.3.2 Seitenschutz

Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen - < 20° Neigung liegen, müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
  4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern.

Siehe § 12 Abs. 1 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Seitenschutz siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184).

4.3.3 Fanggerüste, Schutznetze

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nach Abschnitt 4.3.2 nicht verwendet werden, müssen an dessen Stelle Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz beim Verwenden von

  1. Standgerüsten als Fanggerüst nicht mehr als 2,00 m,
  2. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m,
  3. Schutznetzen nicht mehr als 6,00 m

betragen.

Siehe § 12 Abs. 2 BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Arbeitstechnische Gründe können z.B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen.

Fanggerüste siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174),

Schutznetze siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179).

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