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Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung | Anhang 1 |
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln | Anhang 2 |
1 Vorbemerkung
Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitten sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 einzubeziehen.
2 Allgemeine Mindestvorschriften
2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die unter den Umständen seines Betriebs für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel bedeutsamen Informationen aus und bezieht sie bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ein. Er bringt den Beschäftigten die erforderliche Information zur Kenntnis.
Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.
2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden.
Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht vermieden werden, so sind angemessene Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen benutzt werden und dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies für Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der Beschäftigten nach Satz 1 benutzt werden.
2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand erhalten bleibt.
2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten zur Verständigung sowie Warnung bestehen und bei Bedarf genutzt werden, um Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten Beschäftigten zu vereinbaren.
3 Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel
3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die Geschwindigkeit ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden müssen.
4 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
4.1 Allgemeine Forderungen
4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten
4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstösse zwischen Lasten und Bauteilen der Arbeitsmittel zu verhindern.
4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bedient, die Last über den gesamten Weg weder direkt, noch durch Zusatzgeräte beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die Beschäftigte gefährden können.
4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammenarbeit sicherstellt.
5 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
5.1 Allgemeine Mindestvorschriften
5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie bei der Benutzung von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.
5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, hat unter Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer und der Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen.
Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.
5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann.
5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden Nummern gewählt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen kollektive Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.
5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, müssen die kollektiven Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels der unter Nummer 5.1.1 genannten Arbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen.
Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten
5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, befähigte Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an der Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleichwertiges Mittel zu schützen. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem Fahrgerüst darf dieses nicht fortbewegt werden.
5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende Arbeit geeignet sein. Die Gerüstbeläge müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Benutzung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstbelägen und dem Seitenschutz darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.
5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind - insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen.
5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9 erhalten haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:
Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die in Nummer 5.2.2 vorgesehene Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen.
5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich ge en Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
5.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
5.4.2 Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten."
Kapitel 2.4
Betreiben von Textilmaschinen
[Inhalte aus bisheriger VBG 7v]
(Übersicht)
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1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und flächenförmigen Gebilden.
Der Begriff "Textilmaschinen" wird in dieser BG-Regel als Oberbegriff für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie verwendet, mit denen textile Fasern aufbereitet, für nachfolgende Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienförmige Gebilde sowie flächenförmige Gebilde, z.B. Gewebe, Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze, Spitzen, hergestellt und veredelt werden.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textil- und Bekleidungs-Industrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.
Grundbegriffe für Textilien siehe DIN 60000 "Textilien: Grundbegriffe".
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
2.1 Unterweisung
Versicherte an Reißern und Wölfen, an Karden der Bastfaserindustrie und an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen sind mindestens alle sechs Monate über sicheres Arbeiten an diesen Maschinen zu unterweisen. Über die Unterweisung ist Nachweis zu führen.
Siehe "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Krempeln" (TA 2410) und "Bestätigunüber die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Wölfen un Reißmaschinen" (TA 24104), zu beziehen von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, 86132 Augsburg.
2.2 Geräte zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln
2.2.1 Der Unternehmer hat zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln
bereitzustellen.
2.2.2 An Spinnhaken sind Ringgriffe nicht zulässig.
2.3 Rüsten, Instandhalten und Beheben von Störungen
2.3.1 Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an diesen Maschinen darf nur durchgeführt werden, nachdem die Maschinen von der Energiezufuhr abgetrennt und zum Stillstand gekommen sind.
2.3.2 Lassen sich Maßnahmen nach Abschnitt 2.3.1 aus technologischen Gründen nicht bei Maschinenstillstand durchführen, sind Einrichtungen zu benutzen, die eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten ermöglichen.
2.3.3 Abweichend von den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 sind
2.3.4 Abweichend von den Abschnitten 2.3.1 bis 2.3.3 darf das Beheben von Fadenund Bandbrüchen bei laufender Maschine, insbesondere an Spinn-, Zwirn-, Spulund Fachmaschinen, auch ohne besondere Einrichtungen und Maßnahmen durchgeführt werden.
2.4 Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben
Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an Textilmaschinen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Maschinen keine Gefahr bringenden Bewegungen ausführen können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn Teile, die Gefahr bringende Bewegungen ausführen können, mechanisch arretiert werden z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen und ähnliche Einrichtungen oder durcf Sperrventile bei hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen.Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z.B. federbelastete Kannenwechsler an Strecken, Karden und ähnlichen Maschinen, pneumatisch oder hydraulisch gelüftete Maschinenteile, angehobene Schäfte der Schaftmaschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung, Kettbaumständer.
2.5 Verbotene Tätigkeiten während des Betriebes
Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten,
Mit bloßer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z.B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.
2.6 Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen
2.6.1 Die zu schleifende Maschine ist mit Seil, Kette oder Geländer abzugrenzen. Unbefugter Zutritt ist verboten. Auf das Verbot ist durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen.
Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
2.6.2 Beim Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen sind die Sicherheitseinrichtungen zu benutzen.
2.6.3 Beim Schleifen müssen die Spitzen der Beschläge entgegengesetzt zur Drehrichtung zeigen.
2.7 Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen
Das Anlegen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen darf nur im Stillstand, das Einlaufenlassen der Papierstreifen nur im Kriechgang durchgeführt werden.
2.8 Öffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und ähnlichen Einrichtungen
Druckbehälter, bei denen durch die Art des Behandlungsgutes die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, dürfen nur geöffnet werden, wenn die Temperatur der Flotte bei Verwendung von Wasser auf mindestens 80 °C bei Atmosphärendruck abgesunken ist.
Apparate, z.B. HT-Apparate oder Beuchkessel, in denen Flocke oder Strangware behandelt wird, neigen zur so genannten Nachverdampfung als Folge der Bildung so genannter Wärmenester. Diese bilden sich, obwohl ausreichend mit Wasser gespült worden ist und der Innendruck des Apparates laut Anzeige dem Atmosphärendruck entspricht.
Kapitel 2.5
Betreiben von Walzwerken
[Inhalte aus bisheriger VBG 7x]
(Übersicht, zurückgezogen)
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BGHM / neues im Regelwerk 08/2024:
relevante Inhalte wurden in die DGUV Branchenregel Kaltwalzwerke übernommen
1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf Anlagen zum Warm- und Kaltwalzen von Eisen- und Nichteisenmetallen (Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke) einschließlich ihrer Zurichtereien (Adjustagen).
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
2.1 Beschäftigungsbeschränkung
2.2.1 Jugendliche dürfen in Walzwerken nicht beschäftigt werden.
2.2.2 Abschnitt 2.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
2.2 Persönliche Schutzausrüstungen
Gegen die vom Walzgut ausgehenden Verletzungs-, insbesondere Verbrennungsgefahren, die durch technische Einrichtungen nicht beseitigt werden können, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhelme, Schutzbrillen, Hitzeschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschutz.
2.3 Betriebsanweisung
2.3.1 Für jede Walzstraße muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein. In ihr müssen insbesondere die Maßnahmen festgelegt sein, die beim Anfahren, beim Stillsetzen und bei Störungen zu treffen sind.
2.3.2 Die Betriebsanweisung ist dem Aufsichtführenden auszuhändigen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.
2.4 Walzbahn
Die Walzbahn ist von Hindernissen freizuhalten.
2.5 Betreten der Walzbahn
2.5.1 Unbefugten ist das Betreten der Walzbahn nicht gestattet.
2.5.2 Der Unternehmer hat auf das Verbot des Zutritts zur Walzbahn und des Überschreitens außerhalb der Über- und Unterführungen durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie durch ein Zusatzzeichen, z.B. mit folgender Aufschrift "Der Zutritt zur Walzbahn und des Überschreitens außerhalb der Über- und Unterführungen ist verboten", hinzuweisen.
Ausführung des Verbots- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
2.6 Anfahren von Walzanlagen
Walzanlagen dürfen nur unter Aufsicht eines vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen (Aufsichtführenden) angefahren werden. Vor dem Anfahren hat sich der Aufsichtführende davon zu überzeugen, dass Versicherte hierdurch nicht gefährdet werden.
Dies ist z.B. erreicht, wenn alle Arbeiten beendet sind, alle Versicherten den Gefahrbereich verlassen haben und die Schutzeinrichtungen wieder angebracht sind.Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
2.7 Besetzung der Steuerstände
Steuerstände müssen während des Betriebes der Anlage ständig besetzt sein. Bei Anlagen mit Steuer- und Hilfssteuerstand genügt die ständige Besetzung eines dieser Stände. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für automatische oder programmgesteuerte Anlagen.
Der Ausdruck "während des Betriebes" bezieht sich auf das Inbetriebsein des Steuerstandes, nicht auf das Inbetriebsein der Walzwerksanlage.
2.8 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten
2.8.1 Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Arbeiten, die nur an bewegten Walzen und Teilen ausgeführt werden können, wenn hierfür ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Lager dürfen während des Betriebes nachgestellt oder geschmiert, Führungen gewechselt oder nachgestellt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die diese Arbeiten ohne Gefahr ermöglichen.
Einrichtungsarbeiten fallen nicht unter den Begriff "Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten".Für Arbeiten an sich drehenden Walzen können z.B. folgende Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden:
- Durchführung der Arbeiten an der Auslaufseite, wobei die Unterwalze gegebenenfalls einen Einlaufschutz aufweisen muss,
- Anbringung eines Einlaufschutzes,
- Auseinanderfahren der Walzen auf mindestens 500 mm Abstand,
- fest angebrachte Dreh- und Schleifeinrichtungen.
2.8.2 Werden Anlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt 2.8.1 stillgesetzt, so ist sicherzustellen, dass sie nicht unbefugt in Gang gesetzt werden können und dass kein Walzgut einlaufen kann.
Geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. das Einlegen der Einschaltsicherung.Bei Reparaturstellen an kombinierten Walzstraßen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Walzmaterial aus dem nicht abgeschalteten Zweig der Anlage die Arbeitsstelle gefährden kann.
2.9 Störungen
Störungen beim Walzen dürfen während des Betriebes nur beseitigt werden, wenn Versicherte hierdurch nicht gefährdet werden.
2.10 Warmsägen
2.10.1 Bei Sägeblättern von Warmsägen ist auf Rissbildung und Formänderung zu achten. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn Formänderungen oder Rissbildung nach den Betriebserfahrungen zum Bruch führen können.
2.10.2 Sägeblätter dürfen nicht durch einseitiges Gegendrücken abgebremst werden.
2.11 Flüssige Schlacke
Kübel, in denen flüssige Schlacke aufgefangen wird, müssen trocken sein.
Kapitel 2.6
Betreiben von Wäschereien
[Inhalte aus bisheriger VBG 7y]
(Übersicht)
(08/2006)
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1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf
von Wäsche, Kleidungsstücken und anderen textilen Fertigwaren.
Definitionen der Verfahren und Maschinenausführungen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen sind in folgenden Normen enthalten:
DIN 11905"Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Waschmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen
DIN 11906"Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Entwässerungsmaschinen, Briffe, Maschinenausführungen, Anforderungen"
DIN 11907"Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Trocknungsmaschinen und Schüttelmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen".Das Entwässern mittels Zentrifugen ist in Kapitel 2.11 "Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik"dieser BG-Regel geregelt.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z.B. Garne, Gewebebahnen und dergleichen, wird in Kapitel 2.4 "Betreiben von Textilmaschinen" dieser BG-Regel geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der vorstehend genannten BG-Regel und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.
anfällt. Zur Krankenhauswäsche zählt auch gebrauchte Wäsche aus medizinischen Laboratorien und Prosekturen sowie infektiöses Waschgut aus anderen Bereichen.
"Infektiöses Waschgut" siehe Abschnitt 3.10.2.Andere Bereiche können sein:
- infektiöse Versuchstierhaltungen,
- Laboratorien, die Untersuchungen mit neu kombinierten Nukleinsäuren durchführen.
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