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4.4 Prüfung von Gaswarneinrichtungen 4.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen, die im Rahmen des Explosionsschutzes eingesetzt sind, von einem anerkannten Prüfinstitut auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss vom Hersteller durch ein auf dem Gerät angebrachtes Kennzeichen bestätigt sein. Anerkannte Prüfinstitute sind z.B. 4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 4.4.1 vor der ersten Inbetriebnahme der Gasanlage und nachfolgend in angemessenen Zeitabständen, von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung vom Sachkundigen in ein Prüfbuch eingetragen wird. Hinsichtlich der Kalibrierung und der Prüfung in angemessenen Zeitabständen wird auf die BG-Information "Instandhaltung von nicht ortsfesten Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 559) verwiesen. 4.5 Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Der Unternehmer hat in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen, vor Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von drei Jahren, durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit prüfen und warten zu lassen. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung von Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er das Ergebnis der Prüfung sicher beurteilen kann.
Technische Merkblätter
Da bisher nur einige Gase in der EG endgültig eingestuft sind, diente ein im AGS/UA II erstellter Gasatlas als Vorlage einer Einstufung. In den nachfolgenden Tabellen sind die Gase in alphabetischer Reihenfolge einmal generell nach bestimmten Eigenschaften eingestuft (Tabelle I, generelle Einstufung), zum anderen nach dieser Einstufung in entsprechenden Gruppen - ebenfalls alphabetisch - zusammengefasst (Tabelle II, stoffspezifische Einstufung). Die Gasbezeichnungen sind wegen teilweise vorhandener Unterschiede sowohl nach den IUPAC-Regeln als auch nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 100 "Druckgase; Allgemeine Bestimmungen für Druckgase" aufgeführt, wobei die alphabetische Reihenfolge nach der IUPAC-Bezeichnung gewählt wurde. Sofern in der Gefahrstoffverordnung verbindliche Einstufungen von Gasen mit gefährlichen Eigenschaften enthalten sind, wurden die dort getroffenen Festlegungen übernommen. Verflüssigte Gase sind in den Tabellen nicht aufgeführt, da zum einen bei diesen Gasen aufgrund der möglichen tiefen Temperaturen generell eine gefährliche Einwirkung auf den Menschen möglich, zum anderen die gleiche Einstufung wie im gasförmigen Zustand gegeben ist. Ausgenommen hiervon ist verflüssigte Luft, die in der Tabelle II bei den brandfördernden Gasen aufgeführt ist, da bei Luft die brandfördernde Eigenschaft im flüssigen Zustand zum Tragen kommt. Das Gas Ozon wurde abweichend vom Gas-Atlas und der Gefahrstoffverordnung in die Tabellen aufgenommen, da beim Umgang mit diesem Gas dessen gefährliche Eigenschaften zu beachten sind. Die Einstufung wurde aufgrund des Merkblattes M 052 "Ozon" der BG-Chemie vorgenommen. In den Tabellen noch nicht aufgeführte Gase werden entsprechend der Fortschreibung der Einstufung in den Neufassungen dieser Unfallverhütungsvorschrift berücksichtigt. Für die Einstufung der in den Tabellen aufgeführten Gase wurden folgende Kriterien herangezogen, die mit einem bestimmten Kennbuchstaben in der Tabelle I bezeichnet sind: Brennbare Gase (F) Alle Gase, die bei Normaldruck im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich (Zündbereich) haben, werden im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift als "brennbar" bezeichnet. Abweichend vom Gas-Atlas und der Gefahrstoffverordnung wurde eine Differenzierung in "leicht entzündlich" bzw. "hochentzündlich" nicht vorgenommen, da einmal keine sicherheitstechnischen Kennzahlen bekannt sind, nach denen diese Differenzierung objektiv zu begründen wäre, zum andern die Unfallverhütungsvorschrift "Gase" im Vorschriftentext nur den Begriff "brennbare Gase" benutzt und keine differenzierten Schutzmaßnahmen für leicht entzündliche bzw. hochentzündliche Gase vorsieht. Abweichend von den Festlegungen der Gefahrstoffverordnung wurden die Gase Ammoniak und Brommethan zusätzlich als brennbar eingestuft, da sie bei Normaldruck im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich haben. Sie wurden daher in der F-Spalte mit der Nummer 8 versehen. Gesundheitsgefährliche Gase Gesundheitsgefährlich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die bei Einwirkung auf den Menschen Gesundheitsschäden bewirken können. Bei diesen Gasen wird hinsichtlich der Einstufung entsprechend dem Gas-Atlas und der Gefahrstoffverordnung nach den unterschiedlichen Wirkungen auf den Menschen differenziert, da in dieser Unfallverhütungsvorschrift hinsichtlich dieser Wirkungen zum Teil unterschiedliche Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Die gesundheitsgefährlichen Gase sind deshalb eingestuft in
Die Gase 1,3-Butadien, Ethylenoxid und Vinylchlorid sind eindeutig als krebserzeugende Arbeitsstoffe ausgewiesen (siehe TRGS 900 - Grenzwerte - (Ausgabe Februar 1993), Abschnitt 2) und in der Spalte K mit Stern gekennzeichnet. Gase, die im Verdacht stehen krebserzeugend zu sein, (siehe TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (Ausgabe Juni 1994)) sind in der K-Spalte mit der Nummer 2a gekennzeichnet. Gase, bei denen der Verdacht einer Schädigung der Fortpflanzung besteht, sind in der K-Spalte mit der Nummer 2b versehen. Derzeit ist kein Gas in den vorgenannten Regelwerken als sensibilisierend oder erbgutverändernd eingestuft. Abweichend vom Gas-Atlas sind einige Gase aufgrund der Einstufung in anderen Vorschriften vorläufig als giftig anzusehen. Diese Gase wurden in der T-Spalte mit der Nummer 3 versehen. Abweichend vom Gas-Atlas wird das Gas Distickstoffoxid im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift und in Übereinstimmung mit den Transportvorschriften als nicht giftig angesehen, da die in der Gefahrstoffverordnung für "giftig" bzw. "gesundheitsschädlich" genannten Kriterien für dieses Gas nicht zutreffen. Nach den verfügbaren Literaturangaben ist Distickstoffoxid für den Menschen nicht giftig, sondern wirkt nur narkotisch und erstickend. Aus der umfangreichen Anwendung von Distickstoffoxid als Narkosegas und Treibgas für Lebensmittel (Schlagsahne) und Kosmetika sind keine Erkenntnisse über seine toxische Wirkung auf den Menschen bekannt. Das Gas wurde deshalb in der T-Spalte mit der Nummer 4 versehen. Brandfördernde Gase (0) Brandfördernd im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die mit brennbaren Stoffen so reagieren können, dass die brennbaren Stoffe erheblich schneller abbrennen als in Luft. Zusätzlich zu den im Gas-Atlas als brandfördernd eingestuften Gasen sind einige Gase auf Grund praktischer Erfahrungen als brandfördernd unter gewissen Bedingungen eingestuft worden. Diese Gase sind in der O-Spalte mit der Nummer 1 versehen. Die Gase Chlor, Chlortrifluorid, Fluor und Tetrafluorhydrazin können zwar unter bestimmten Bedingungen mit anderen Stoffen stark exotherm reagieren, werden jedoch nicht als brandfördernde Gase im Sinne dieses Kapitels angesehen. Luft im flüssigen Zustand wurde als brandförderndes Gas eingestuft, da die brandfördernde Eigenschaft im flüssigen Zustand zum Tragen kommt. Luft wurde deshalb in der O-Spalte mit der Nummer 7 versehen. Chemisch instabile Gase (Cl) Instabil im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die unter den Lager- und Betriebsbedingungen durch Energieeinwirkung oder durch katalytische Einwirkung von Fremdstoffen - auch unter Ausschluss von Sauerstoff - zu einer exothermen Reaktion gebracht werden können. Bestimmte Gase werden erst bei vom Normalzustand abweichenden Bedingungen (erhöhte Temperatur oder erhöhter Druck) instabil. Diese Gase sind in der CI-Spalte mit der Nummer 5 versehen. Das Gas Distickstoffoxid kann im Normalzustand zum Zerfall angeregt werden. Die zur Einleitung der Zerfallsreaktion notwendige Aktivierungsenergie liegt jedoch höher als bei anderen chemisch instabilen Gasen. Distickstoffoxid gilt deshalb als ein schwer zum Zerfall anregbares instabiles Gas und ist in der CI-Spalte mit der Nummer 6 versehen. Wassergefährdende Gase (W) Wassergefährdend im Sinne dieses Kapitels sind Gase, die im Katalog wassergefährdender Stoffe aufgeführt sind (Stand 26. April 1987). Die Einstufung erfolgte aufgrund der Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. März 1985 (GMBl 1985 Nr. 11 S. 175) und vom 26. April 1987 (GMBl 1987 Nr. 17 S. 294). In der Tabelle II sind die wassergefährdenden Gase entsprechend den Wassergefährdungsklassen 3 (stark wassergefährdend), 2 (wassergefährdend) und 1 (schwach wassergefährdend) alphabetisch geordnet aufgeführt. Sonstige Gase (I) Sonstige Gase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gase, die keinem der Kriterien brennbar, gesundheitsgefährlich, brandfördernd, chemisch instabil und wassergefährdend zuzuordnen sind. Die Einstufung in diese Rubrik folgt hier dem Gas-Atlas. Sonstige Gase sind zum Teil Gase, die als inert bezeichnet werden, die also unter den im jeweiligen System vorliegenden Betriebs- und Lagerbedingungen nicht reagieren. Sonstige Gase sind auch keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch diese Gase bei falscher Handhabung gefährlich sein können, da sie durch Verdrängung des Luftsauerstoffs erstickend wirken können (Sauerstoffmangel). Noch nicht eingestufte Gase (N) Bei Gasen, die dieser Rubrik zugeordnet wurden, ist eine Einstufung entsprechend der vorhergehend genannten Kriterien bisher noch nicht abschließend für alle Kriterien vorgenommen worden. Deshalb wird empfohlen, vor dem Umgang mit diesen Gasen im Hinblick auf mögliche zusätzliche gefährliche Eigenschaften sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Abteilung 4, Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, zu wenden.
siehe TRB 610 Anlage 1 → Tabelle 1
Tabelle II Brennbare Gase (F)
(8) = abweichend von der Gefahrstoffverordnung als brennbar eingestuft; siehe Erläuterungen zur Einstufung.
(3) = abweichend vom Gas-Atlas als giftig eingestuft; siehe Erläuterungen zur Einstufung. (4) = abweichend vom Gas-Atlas als nicht giftig angesehen; siehe Erläuterungen zur Einstufung.
(2a) = Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial (2b) = Verdacht auf fruchtschädigendes Potenzial Siehe auch Erläuterung zur Einstufung.
(1) = brandfördernd unter gewissen Bedingungen; siehe Erläuterungen zur Einstufung. (7) = brandfördernd eingestuft wegen dieser im flüssigen Zustand zum Tragen kommenden Eigenschaft; siehe Erläuterungen betreffend verflüssigte Gase und brandfördernde Gase.
Stark wassergefährdende Gase (Wassergefährdungsklasse 3)
(5) = instabil bei vom Normalzustand abweichenden Bedingungen; siehe Erläuterungen zur Einstufung. (6) = schwer zum Zerfall anregbares instabiles Gas; siehe Erläuterungen zur Einstufung. |
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