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3.7 Schutzabstand

3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen einen Schutzabstand

  • zu anderen Anlagen,
  • zu Gebäuden, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen,
  • zu Brandlasten außerhalb der Anlage
    und
  • zu öffentlichen Verkehrswegen

aufweisen.

Schutzabstände sind Abstände zwischen Anlagen für Gase und benachbarte Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen; siehe Darstellung in Anhang 4.

Durch die Schutzabstände wird

  • die gegenseitige Beeinflussung in einem Schadensfall vermindert,
  • die räumliche Voraussetzung zur Bekämpfung austretenden Gases geschaffen,
  • eine kontinuierliche frei (natürliche) Lüftung erreicht,
  • die Zugänglichkeit für Hilfsmaßnahmen gewährleistet; siehe auch Abschnitt 3.8,
  • bei Anlagen mit brennbaren Gasen im Brandfall ein Übergreifen auf benachbarte Anlagen verhindert,
  • bei vorhandenen Brandlasten außerhalb der Anlage ein Übergreifen eines Brandes auf die Anlage ausgeschlossen,
  • eine Beschädigung durch mechanische Einwirkung vermieden.

Durch die Schutzabstände wird die Trennung in einzelne Anlagen erreicht. Sie sollten schon bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden.

In der Regel gelten die Schutzabstände für Anlagen im Freien. In Sonderfällen können Schutzabstände auch in Räumen, z.B. sehr großen Hallen, erforderlich sein.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schutzabstand gemessen ab der senkrechten Projektion von gasführenden oberirdischen Anlagenteilen einschließlich der ersten dazugehörigen Absperreinrichtungen 10 m beträgt.

Für zur Anlage gehörende Rohrleitungen wird dies z.B. auch erreicht, wenn die Schutzabstände für die zur Anlage gehörenden Rohrleitungen in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen, z.B. Absperreinrichtungen, Wärmedämmung, Anfahrschutz, im Einzelfall festgelegt werden.

Schutzabstände dürfen sich mit Abständen vergleichbarer Zweckbestimmung nach anderen Vorschriften überschneiden. Siehe z.B.

  • Sicherheitsabstände und Schutzbereiche nach den Technischen Regeln Druckgase "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" (TRG 280),
  • Schutzabstände nach den Technischen Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610),
  • Schutzstreifen außerhalb der Auffangräume nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Läger" (TRbF 110),
  • Schutzzonen nach den Technischen Regeln Druckgase "Füllanlagen; Errichten von Füllanlagen" (TRG 401).

3.7.2 Schutzabstände sind nicht erforderlich

  • zu Gebäuden und Einrichtungen, die dem Betrieb der Anlage dienen, sofern sie aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen bestehen,
  • zu anderen brennbaren Stoffen, wenn von diesen Stoffen keine gefährliche Brandbelastung ausgeht,
  • zu Verkehrswegen des nichtöffentlichen Verkehrs, sofern diese nur dem fließenden Verkehr dienen und durch Halteverbotsschilder gekennzeichnet sind,
  • für erdgedeckte und zu erdgedeckten Anlagenteilen,
  • für Anlagen mit Gasen, die weder brennbar noch gesundheitsgefährlich sind und die drucklos betrieben werden,
  • um Verbindungsleitungen.
    Schutzabstände bestehen nur um Anlagen, nicht zwischen Anlagenteilen. Zwischen Anlagenteilen einer Anlage sind Abstände nach Abschnitt 3.8 erforderlich.

    Hinsichtlich nicht brennbarer oder schwer entflammbarer Baustoffe siehe DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile".

    Eine gegenseitige Gefährdung von Anlagen und Fahrzeugen liegt dann nicht vor, wenn

    • innerhalb des Schutzabstandes keine Fahrzeuge abgestellt werden; siehe auch Abschnitt 3.11.2
      und
    • die Anlagenteile gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.

    Anlagenteile sind erdgedeckt, wenn mindestens 0,5 m Erddeckung vorhanden ist.

    Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für Gase, die den Bereich einer Anlage überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehen. Zu den Verbindungsleitungen gehören auch die erforderlichen Armaturen.

3.7.3 Schutzabstände nach Abschnitt 3.7.1 dürfen durch geeignete Baulichkeiten oder durch andere Schutzmaßnahmen reduziert werden.

Der Schutzabstand darf durch eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30 entsprechend der Anlagenhöhe, die auch einen ausreichenden mechanischen Schutz bietet, vermindert werden. Anstelle von Schutzwänden darf auch eine Gebäudewand den Schutzabstand vermindern, so weit die Gebäudewand zur Verminderung des Schutzabstandes aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 besteht und öffnungslos ist.

Beim Errichten von Schutzwänden ist darauf zu achten, dass der Abstand zu Anlagen und Anlagenteilen mindestens 1 m beträgt.

Andere Schutzmaßnahmen sind z.B. Schutzkonstruktion gegen mechanische Beschädigung, Wärmedämmung.

Reicht der Schutzabstand über die Grundstücksgrenze hinaus, kann die Einhaltung der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit des angrenzenden Geländes, z.B. durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten, gesichert werden.

3.7.4 Ein Schutzabstand nach Abschnitt 3.7.1 zu Bäumen muss abhängig von deren Größe und Art vorhanden sein, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Eine Gefährdung der Anlage kann durch Umstürzen großer Bäume gegeben sein.

Andere Schutzmaßnahmen sind z.B. mechanische Schutzkonstruktionen.

3.7.5 Schutzabstände nach Abschnitt 3.7.1 müssen in einem Lageplan dargestellt werden.

Beispielhafte Darstellung siehe Anhang 4.

3.8 Abstände innerhalb der Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile so aufgestellt werden, dass innerhalb der Anlage für die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.

Ausreichende Zugänglichkeit wird z.B. erreicht, wenn zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten genügend große Abstände, in der Regel 1 bis 3 m, eingehalten sind.

Hinsichtlich Flucht- und Rettungswege wird dies z.B. erreicht, wenn ausreichende Abstände nach § 19 Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.

Hinsichtlich der Brandbekämpfung wird dies z.B. erreicht, wenn jeder Punkt der Anlage mit Brandlast von der Feuerwehr und gegebenenfalls fest eingebauten Wasserwerfern zum Kühlhalten mit einer ausreichenden Wassermenge erreicht werden kann.

Für die Brandbekämpfung bei oberirdischen Behältern siehe auch Technische Regeln Druckbehälter "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" (TRB 610).

3.9 Inbetriebnahme der Anlagen

3.9.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Inbetriebnahme brennbare Gase in Anlagen nur eingefüllt werden, wenn

  • die in ihnen enthaltene Luft entfernt worden ist
    oder
  • die Anlagen dem maximalen Druck sicher standhalten, der beim Entzünden des beim Füllvorgang entstehenden Gas/Luft-Gemisches auftritt.

3.9.2 Kann keine der Forderungen nach Abschnitt 3.9.1 erfüllt werden, ist sicherzustellen, dass Zündquellen, die explosionsfähige Gas/Luft-Gemische in den Anlagenteilen entzünden können, nicht wirksam werden.

Das Entfernen von Luft aus den Anlagen kann durch Spülen mit Inertgas, z.B. Stickstoff, erfolgen.

Hinsichtlich Explosionsschutz siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

Hinsichtlich Wiederinbetriebnahme einer Gasleitung nach Instandsetzungsarbeiten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2).

3.9.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuchtigkeit aus Anlagen vor Inbetriebnahme ausreichend entfernt wird, wenn die Möglichkeit einer gefährlichen Eisbildung oder einer gefährlichen Reaktion mit dem Gas besteht.

3.9.4 Der Unternehmer hat Anlagen so in Betrieb zu nehmen, dass während einer Erwärmung oder Abkühlung unzulässig hohe Spannungen in den Anlagenteilen vermieden werden.

3.10 Dichtheitsüberwachung

Der Unternehmer hat Gasanlagen so zu betreiben, zu überwachen und instand zu halten, dass sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht bleiben.

Hinsichtlich Dichtheitsüberwachung siehe Abschnitt E 1.3.2.1 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104)

3.11 Aufenthalt in Anlagen und in Schutzabständen

3.11.1 In Anlagen mit sehr giftigen Gasen dürfen sich Versicherte nur während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeit aufhalten.

Die übertragenen Arbeiten sind Arbeiten zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage, wie in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 als Betriebsweise beschrieben.

Besondere Arbeiten siehe Abschnitt 3.18.

3.11.2 Innerhalb des Schutzabstandes dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden.

3.11.3 Abschnitt 3.11.2 gilt nicht für das Be- und Entladen von Fahrzeugen, so weit dies für den Betrieb der Anlage erforderlich ist und für Fahrzeuge, die zur Instandhaltung oder Montage benötigt werden.

3.12 Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen

3.12.1 In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte Fahrzeuge verkehren.

3.12.2 Abweichend von Abschnitt 3.12.1 dürfen nicht explosionsgeschützte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen verkehren, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann mit entsprechenden Gasmesseinrichtungen festgestellt werden.

Siehe auch Abschnitt 3.19.

3.12.3 Soweit Verkehrswege des nichtöffentlichen Verkehrs durch den zeitweiligen explosionsgefährdeten Bereich von Füllstellen führen, hat der Unternehmer diese Verkehrswege für die Zeitdauer des Füllvorganges zu sperren.

Hinsichtlich Füllstellen siehe auch Technische Regeln Druckbehälter "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Betreiben" (TRB 852).

3.13 Fördern von Gasen im flüssigen Zustand mit Druckgasen

3.13.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Fördern von Gasen in flüssigem Zustand keine Druckgase verwendet werden, die mit dem zu fördernden Gas reagieren oder dessen Eigenschaften in gefährlicher Weise verändern.

Dies wird z.B. bei brennbaren Gasen in flüssigem Zustand erreicht, wenn zur Förderung inerte Gase oder geeignete brennbare Gase, nicht aber Druckluft oder brandfördernde Gase verwendet werden.

3.13.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Fördern verwendeten Gase keine unzulässige Drucksteigerung in der Anlage hervorrufen.

Eine unzulässige Drucksteigerung kann hervorgerufen werden, wenn die zum Fördern verwendeten Gase bei Entnahme des Gases nur aus der Flüssigphase sich im Gasraum der Anlagenteile ansammeln (Addition der Partialdrücke).

Eine unzulässige Drucksteigerung kann vermieden werden, wenn das Gas aus der Gasphase entnommen wird oder die Gasphase vor Erreichen eines unzulässigen Druckes entspannt wird.

3.14 Füllgrade

3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagenteilen mit Speicherfunktion für Gase in flüssigem Zustand die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung so eingestellt werden, dass der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 95 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreitet.

Die höchstmögliche Temperatur ist die Temperatur, die das Gas durch
  • Witterungseinflüsse (z.B. Sonneneinstrahlung) oder zusätzliche Erwärmung annehmen kann
    oder
  • bei zusätzlicher Kühlung nicht überschreiten darf.

Bei Gasen in flüssigem Zustand ist dies die Temperatur der Flüssigphase.

Als höchstmögliche Temperatur des Gases durch Witterungseinflüsse gelten:

  • bei oberirdischen Anlagenteilen ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung, 50 °C,
  • bei oberirdischen Anlagenteilen, die in Räumen aufgestellt sind oder einen besonderen Schutz gegen Erwärmung besitzen, 40 °C,
  • bei erdgedeckten Anlagenteilen, bei denen die Erddeckung mindestens 0,5 m beträgt, 30 °C.

Als Schutz gegen Erwärmung durch Sonnenstrahlung reicht in der Regel ein Anstrich mit wärmestrahlungsreflektierender Oberfläche aus. Wird das Gas in Anlagenteilen auf einer niedrigen oder höheren Temperatur gehalten oder auf eine höhere Temperatur erwärmt, gilt diese Temperatur als höchstmögliche Temperatur. Der zulässige Füllgrad ist der Volumenanteil der Flüssigphase bei der höchstmöglichen Temperatur.

Berechnungsbeispiele zur Bestimmung der maßgeblichen Größen zum Füllen von Anlagenteilen mit Gasen bei verschiedenen Gaszuständen können dem BG-Information "Füllen von Druckbehältern mit Gasen" (BGI 618) entnommen werden.

3.14.2 Abweichend von Abschnitt 3.14.1 darf bei Gasen, die weder brennbar noch sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sind, der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 98 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreiten.

Der Ausdruck "mindergiftig" ist in der aktuellen Fassung der Gefahrstoffverordnung durch die Bezeichnung "gesundheitsschädlich" ersetzt worden.

3.14.3 Die Füllgrade können abweichend von den Abschnitten 3.14.1 und 3.14.2 auf die Einfülltemperatur bezogen werden, wenn Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sind, deren Funktion durch die beim Austreten von Gasen auftretenden tiefen Temperaturen nicht beeinträchtigt wird und wenn die Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden.

Gase, deren Füllgrad auf die Einfülltemperatur bezogen ist, sind in Anlage 1 und 2 der Technischen Regeln Druckgase "Druckgase; Flüssige tiefkalte Druckgase" (TRG 103) aufgeführt.

Auf Grund der guten Wärmedämmung bei der Speicherung verflüssigter Gase unterhalb der Umgebungstemperatur kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung nur bei außergewöhnlichen Betriebszuständen ansprechen.

3.15 Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen für brennbare Gase und in Anlagen für andere Gase, in denen neben den Gasen mit brennbaren Stoffen umgegangen wird, Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind, die nach Art und Anzahl auf die Größe der Anlage und die Art der brennbaren Stoffe abgestimmt sein müssen.

Die notwendigen Feuerlöscheinrichtungen sind mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen. Ist eine Werksfeuerwehr vorhanden, wird die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzbehörde durch die Werksfeuerwehr vorgenommen.

Auf die behördlichen Brandschutzvorschriften wird hingewiesen.

Siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) und Technische Regeln Flüssiggas (TRF).

3.16 Sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von Brand- oder Gasgefahr

3.16.1 Alle mit brandfördernden Gasen in Berührung kommenden Teile müssen frei von Öl und Fett gehalten werden.

Siehe auch Anhang 2.

3.16.2 Anlagenteile mit Gasen dürfen nur so angewärmt werden, dass der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird. Während des Anwärmens sind Druck und Temperatur zu überwachen.

Dies gilt insbesondere für Anlagenteile mit Gasen in flüssigem Zustand.

Eine Überwachung der Temperatur oder des Druckes allein genügt, wenn zwischen Druck und Temperatur eine physikalische Gesetzmäßigkeit besteht.

3.16.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile mit Gasen nur so angewärmt werden, dass keine gefährlichen Reaktionen ausgelöst werden.

Dies gilt insbesondere für Anlagenteile mit zerfallsfähigen oder zu Polymerisation neigenden Gasen.

3.17 Kritische Betriebszustände

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen keine kritischen Betriebszustände entstehen.

Kritische Betriebszustände sind solche, bei denen
  • der zulässige Druck überschritten oder die zulässige Temperatur über- oder unterschritten werden können (Auslegungsdaten),
  • Drücke oder Temperaturen auftreten, bei denen das Verfahren nicht mehr sicher beherrscht werden kann,
  • mit Gasen in flüssigem Zustand der zulässige Füllgrad überschritten wird.

Auch Vakuum kann ein kritischer Betriebszustand sein.

Kritische Betriebszustände können durch selbsttätige Regelungen, z.B. zum

  • Begrenzen von Druck und Temperatur,
  • Unterbrechen der Stoffzufuhr,
  • Zugeben von Inhibitoren (Stopper),
  • Einschalten einer Zusatzkühlung,
  • Abschalten einer Heizung

verhindert werden.

Siehe auch AD-Merkblatt A 6 "Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; MSR-Sicherheitseinrichtungen".

Es ist zweckmäßig Mess-, Regel-, Alarm- oder Abschaltsysteme in einem Leitstand oder einer Prozessleitwarte (Prozessleitsysteme) zusammenzufassen.

3.18 Besondere Arbeiten

3.18.1 Arbeiten, die nicht in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 geregelt sind, gelten als besondere Arbeiten und dürfen nur auf besondere Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden. Bei besonderen Arbeiten sind Art und Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom Unternehmer festzulegen.

Zu besonderen Arbeiten gehören auch
  • Instandsetzungsarbeiten, die in Abschnitt 3.2 nicht geregelt sind,
  • Arbeiten, die zwar nach Abschnitt 3.2.1 in der Betriebsanweisung geregelt sind, die jedoch nicht in der beschriebenen Art durchgeführt werden können.

Hinsichtlich Arbeiten an Gasleitungen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2).

3.18.2 Gehört zu den Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.18.1 das Entleeren von Anlagen oder Anlagenteilen für brennbare Gase, oder wird aus anderen Gründen entert, müssen die brennbaren Gase mit inerten Medien verdrängt werden. Ein Verdrängen mit Luft ist nur unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen, die der Unternehmer festzulegen hat, zulässig. Ein Verdrängen mit Luft ist jedoch nicht zulässig bei Gasen, die zur Peroxidbildung neigen.

Inerte Medien sind z.B. inerte Gase, Dampf oder Wasser.

Siehe auch Abschnitt 3.9.1.

Die Schutzmaßnahmen beim Verdrängen von brennbaren Gasen mit Luft sind erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

  1. Die Anlagenteile sind so ausgelegt, dass sie einem auftretenden Explosionsdruck standhalten.
  2. Der Spüldruck (Druck der Luft, mit der gespült wird) wird ausreichend niedrig, kleiner als 0,5 bar Überdruck, gehalten.
  3. Die abströmenden Gase werden gefahrlos abgeführt.
  4. Das Spülen wird so lange vorgenommen, bis die Analyse der abströmenden Gase ergibt, dass das brennbare Gas durch die Spülluft ausreichend entfernt worden ist. Auf Schichtenbildungen und das Verbleiben brennbaren Gases in Toträumen und dergleichen ist zu achten.
  5. Das Spülen wird durch unterwiesene Versicherte unter Aufsicht vorgenommen. Die Arbeit kann auch allein vom Aufsichtführenden vorgenommen werden.

Nach Abschnitt 3.6.2 DIN 31 000 "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse" gilt als unterwiesene Person, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

3.18.3 Der Unternehmer hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten in der Anlage sowie für Arbeiten, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Versicherten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Unternehmers, der die Anlagen betreibt, die Arbeiten nicht durchführen.

3.18.4 Ist bei Arbeiten an Anlagenteilen für brennbare Gase mit Gasaustritt zu rechnen, hat der Unternehmer einen entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich für die Dauer der Arbeiten festzulegen.

Art und Größe des explosionsgefährdeten Bereiches ist z.B. abhängig von
  • den Eigenschaften des Gases,
  • der möglichen Menge des austretenden Gases
    und
  • der Dauer des möglichen Gasaustrittes.

3.18.5 Vereisungen an Anlagenteilen dürfen nur so beseitigt werden, dass keine gefährliche Erwärmung der Anlagenteile oder Zündung von Gas auftreten kann.

Dies wird z.B. erreicht durch Anwärmen mit Warmwasser, Dampf, Warmbadöl, indirekter Beheizung oder warmem Inertgas, nicht aber durch offene Flamme; siehe auch Abschnitte 3.16.2 und 3.16.3.

3.19 Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Gasgefahren

3.19.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Melden von Gasgefahren Einrichtungen vorhanden sind.

Gasgefahren können durch Geruch, Geräusche, Nebel- und Eisbildung, Mess- oder Anzeigegeräte festgestellt werden. Gaswarneinrichtungen dienen der Erkennung und Warnung von Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.

Siehe auch Abschnitt 3.10.

Dies wird z.B. erreicht, wenn in Anlagen ein Feuermelder, eine Funk- oder Fernsprechverbindung rasch erreichbar ist.

3.19.2 Der Unternehmer hat für Anlagen mit besonders gesundheitsgefährlichen Gasen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Vergiftungsgefahr vorzusehen.

Solche Gase sind Phosphin (Phosphorwasserstoff), Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff (Blausäure), Carbonylchlorid (Phosgen), Fluor.

Die genannten Gase sind insofern besonders gefährlich, da sie z.B. schon in geringen Konzentrationen zur Lähmung der Geruchsnerven führen oder durch Geruch nicht wahrzunehmen sind.

Selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Vergiftungsgefahr sind z.B.

  • tragbare Gaswarneinrichtungen, die von Personen im Gefahrbereich getragen
    oder
  • ortsfeste Gaswarneinrichtungen, die in der Anlage installiert

werden.

Die Warnung kann sowohl akustisch als auch optisch durch Warnleuchten oder Farbumschlagsysteme, z.B. Anstriche, Plaketten, erfolgen.

3.20 Wärmedämmung

3.20.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Wärmedämmung aus nicht brennbaren Dämmstoffen verwendet wird. Sind solche nicht verwendbar, müssen Dämmstoffe verwendet werden, deren Heizwert so gering ist, dass eine Gefährdung der Versicherten durch die Anlage im Brandfall nicht zu erwarten ist.

Als nicht brennbar gelten z.B. Schlackenwolle, Steinwolle, Glaswolle, Magnesiumkarbonat, wenn diese Dämmstoffe im Durchschnitt nicht mehr als 0,5 Gew.-% an organischen Stoffen, wie Schmälzmittel, enthalten.

Mit einer Gefährdung durch brennbare Dämmstoffe ist nicht zu rechnen, wenn deren Heizwert geringer als 2000 kJ/dm³ ist.

3.20.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wärmedämmung für gasführende Anlagenteile aus nicht brennbaren Dämmstoffen besteht, wenn während des Betriebes oder bei Störungen die Kondensationstemperatur des Sauerstoffs mit minus 183 °C unterschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Zutritt von Luft in die Wärmedämmung sicher verhindert ist.

3.20.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile für heiße Gase im Arbeitsund Verkehrsbereich so abgedeckt oder wärmegedämmt werden, dass Verbrennungsverletzungen sicher vermieden sind.

Mit Verbrennungsverletzungen ist bei unbeabsichtigter Berührung nicht zu rechnen, wenn die Oberfläche von Anlagenteilen bei
metallisch blanker Oberflächehöchstens 60 C°,
Kunststoffhöchstens 80 C°,
Holzhöchstens 110 C°

beträgt.

3.21 Mischen von Gasen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Mischen von Gasen Versicherte nicht gefährdet werden.

Gefährdungen können z.B. entstehen beim
  • Mischen von brennbaren Gasen mit Luft oder Sauerstoff,
  • Rückströmen von Gasen oder Gasgemischen in die Zuführungsleitungen.

Eine Gefährdung beim Mischen wird verhindert, wenn z.B.

  • durch MSR-Einrichtungen ein kritischer Betriebszustand vermieden wird; siehe Abschnitt 3.16,
  • das Entstehen eines explosionsfähigen Gemisches durch selbsttätig wirkende Einrichtungen verhindert wird,
  • wirksame Zündquellen vermieden werden,
  • Druckentlastungseinrichtungen, z.B. Berstscheiben, Explosionsklappen, Knickstabsicherungen vorhanden sind,
  • der Anlagenteil mindestens druckstoßfest ausgelegt ist
    oder
  • Anlagenteile in besonderen Räumen oder hinter Schutzwänden aufgestellt sind.

Eine Gefährdung durch Zurückströmen wird verhindert, wenn z.B.

  • eine Rückstromsicherung
    oder
  • ein unterschiedliches Druckniveau

vorhanden ist.

3.22 Windrichtungsanzeiger

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Anlagen im Freien mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden und reizenden Gasen und außerdem bei Großanlagen im Freien mit brennbaren Gasen gut sichtbare Windrichtungsanzeiger aufgestellt werden.

Solche Windrichtungsanzeiger sind z.B. Windsäcke.

Sind in Anlagen durch die Bauweise Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, kann diese Forderung auch durch eine zentrale Anzeige in der Messwarte mit Information der Werkfeuerwehr erfüllt sein.

Hinsichtlich Großanlagen siehe auch Abschnitt 3.5.2.

Der Ausdruck "mindergiftig" ist in der aktuellen Fassung der Gefahrstoffverordnung durch die Bezeichnung "gesundheitsschädlich" ersetzt worden.

3.23 Instabile Gase

3.23.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen für instabile Gase keine kritischen Betriebszustände entstehen.

Instabile Gase sind im Anhang 2 aufgeführt.

Hinsichtlich kritischer Betriebszustände siehe Abschnitt 3.17.

Dies wird z.B. erreicht, wenn MSR-Einrichtungen vorhanden sind, die vor Erreichen der kritischen Betriebszustände selbsttätig Regelungen einleiten, die den kritischen Betriebszustand verhindern.

Selbsttätige Regelungen, z.B. Unterbrechen der Stoffzufuhr, siehe Abschnitt 3.17.

3.23.2 Abweichungen von Abschnitt 3.23.1 sind zulässig, wenn Anlagen betrieben werden, die so beschaffen oder aufgestellt sind, dass beim Auftreten kritischer Betriebszustände Versicherte nicht gefährdet werden.

Dies ist z.B. der Fall, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit
  • die Anlagen möglichen Extremwerten von Druck und Temperatur standhalten
    oder
  • die Anlagen mit einer wirksamen Druckentlastungseinrichtung, z.B. Berstscheiben, Explosionsschutzklappen, ausgerüstet sind.

Dies ist auch der Fall, wenn die Anlagen in besonderen Räumen errichtet sind, in denen sich Versicherte während des Betriebes nicht aufhalten dürfen.

Die Aufstellung von Anlagen, in denen schnell verlaufende Drucksteigerungen, z.B. durch Zerfall oder Polymerisation, auftreten können, entsprechen dann dieser Voraussetzung, wenn

  • Räume eine Druckentlastungsfläche haben, so dass der Raum selbst und angrenzende Räume und Gebäude nicht gefährdet werden,
    und
  • die entstehende Druckwelle in einen Bereich entweichen kann, in dem Versicherte nicht gefährdet werden können.

Die Druckentlastungsfläche soll wenigstens 1/6 der Grundfläche des Raumes betragen. Dienen Dächer der Druckentlastung, ist leichtes Material, das nicht scharfkantig splittert, zu verwenden, z.B. Leichtabdeckungen (Stramit, schwer entflammbarer PU-Schaum), Folien oder Teilflächen von Dächern, die abklappbar zu befestigen sind.

Bei Anlagen für instabile Gase im Freien, von denen angenommen werden kann, dass sie kritischen Betriebszuständen nicht standhalten können, empfiehlt es sich, als Splitterschutz in der Gefährdungsrichtung

  • eine Betonwand,
  • einen Erdwall,
    oder
  • eine Stahlseilgewebekonstruktion

vorzusehen.

3.24 Anlagen mit brandfördernden Gasen

3.24.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile für brandfördernde Gase im flüssigen Zustand nur auf Böden aufgestellt werden, die frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sind.

Brandfördernde Gase sind im Anhang 2 aufgeführt.

3.24.2 Überdruckmessgeräte für brandfördernde Gase dürfen nur betrieben werden, wenn sie öl- und fettfrei sind.

Siehe auch Abschnitt 3.16.1.

4 Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

4.1 Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen

4.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Aufstellung von Anlagen für Gase vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wird.

Die Aufstellungsprüfung umfasst insbesondere
  • die Einhaltung der Schutzabstände,
  • die Einhaltung der Abstände innerhalb der Anlagen,
  • die Festlegung und Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen,
  • die Anordnung und Ausführung der Prozessleitwarten,
  • Anforderung an die Umgebung von Gasanlagen hinsichtlich Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen und Kanälen sowie Luftansaugöffnungen,
  • vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor unzulässiger Erwärmung.

4.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnisch erforderliche Anlagenteile in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf Zustand und Funktion geprüft werden.

Die Zeitabstände sind insbesondere abhängig von der Betriebsweise, von der Art des Anlagenteiles und von den gasspezifischen Gegebenheiten. Solche Anlagenteile sind z.B. Armaturen, Pumpen, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen für Gase in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen auf Korrosion geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen oder Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Schalldämmung sowie Brandschutzisolierung muss die Prüfung auf Außenkorrosion stichprobenweise erfolgen. Prüfungen auf Korrosion sind nicht erforderlich, wenn Korrosion nicht zu erwarten ist.

Dies schließt ein, dass Auflagerungen, Aufhängungen und Verankerungen in die Prüfung einbezogen werden.

Die Prüfung auf Korrosion erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme. Gegebenenfalls können weitergehende Prüfungen, z.B. Wanddickenmessungen, erforderlich sein.

4.1.4 Die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.3 dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen in ein Prüfbuch eingetragen werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.

In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen oder Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen geprüft worden sind.

4.2 Dichtheitsprüfung

4.2.1 Der Unternehmer darf Anlagen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.

Die Dichtheitsprüfung wird an gasführenden Anlagen zusätzlich zu den für Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen durchgeführt.

4.2.2 Die Dichtheitsprüfung ist mit einem Inertgas, mit Druckluft oder mit dem Betriebsgas durchzuführen. Das Gas muss so beschaffen sein, dass eventuelle Beimengungen nicht zu unzulässigen Reaktionen mit dem Betriebsgas oder mit dem Werkstoff der Anlagenteile führen.

Bei Verwendung von brennbaren oder gesundheitsgefährlichen Betriebsgasen sind Maßnahmen zum Schutz des Prüfpersonals notwendig.

Unzulässige Reaktionen können durch auskondensierte Stoffe, z.B. Wasser, ausgelöst werden.

4.2.3 Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist; er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei einer Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der für die Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, so ist die Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch -eine -besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage.

Siehe Dechema-Informationsblatt ZfP 1 "Dichtheitsprüfungen an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen".

4.2.4 Die Dichtheitsprüfung darf nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung in ein Prüfbuch eingetragen wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit den jeweiligen Prüfmethoden und dem Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.

In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen oder Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind.

4.3 Prüfung von Schlauchleitungen und Gelenkrohren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schlauchleitungen und Gelenkrohre für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase vor der ersten Inbetriebnahme und ferner nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von einem Jahr, von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Schlauchleitungen und Gelenkrohre auf der Außenseite und, so weit wie möglich, auch auf der Innenseite auf ihren Zustand untersucht und einer Druckprüfung unterzogen werden. Druckprüfungen sind mit Wasser oder mit anderen geeigneten Flüssigkeiten durchzuführen. Sie können auch im eingebauten Zustand erfolgen. Der Prüfdruck beträgt das 1,5fache des zulässigen Betriebsüberdruckes der Anlage und muss mindestens 10 Minuten stehen bleiben. Die Druckprüfung darf unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auch mit einem Gas durchgeführt werden.

Schlauchleitungen bestehen aus Schläuchen und den mit den Schläuchen fest verbundenen Anschlussarmaturen.

Siehe auch Abschnitt 9.2 der Technischen Regeln Gase "Betreiben von Füllanlagen" (TRG 402) und Abschnitt 6.2 der Technischen Regeln Druckbehälter "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter" (TRB 851).

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prüfung von Schlauchleitungen und Gelenkrohren hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er die Dichtheit von Schlauchleitungen und Gelenkrohren beurteilen kann.


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