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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention (BGR A1)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/2005; 01/2009)



Redakt. Hinweis:
siehe auch: BGR A1 / DGUV Regel 100-001 (05/2014)

Hinweis

Als erster Baustein eines modernen, schutzzielorientierten berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks ist die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

Durch den weitgehenden Verzicht auf sehr konkrete Bestimmungen, wie sie noch in der vorherigen Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) enthalten waren, ergaben sich Freiräume bei der Auslegung dieser Vorschrift. Diese Freiräume werden nun durch die praxisorientierte BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) beispielhaft ausgefüllt.

Diese BG-Regel wurde unter Federführung der damaligen BGZ im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens bei allen BGen, dem damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie den Sozialpartnern geprüft und am 31. August 2005 vom zuständigen Gremium des HVBG (seit dem 1.6.2007 DGUV) verabschiedet.

Die Struktur der BG-Regel orientiert sich an der Vorschrift und bietet zu den einzelnen Anforderungen Präzisierungen und Konkretisierungen an. Insbesondere zu inhaltlich verwendeten Begriffen der Vorschrift, z.B. "besondere Gefahr", sowie zu unbestimmten Rechtsbegriffen werden Erklärungen und ggf. anschauliche, praxisbezogene Beispiele geliefert. Alle wichtigen in der BG-Regel verwendeten Begriffe werden in einem beigefügten Glossar definiert. Für die Dokumentation der Unterweisung, die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten sowie für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten werden Musterformulare angeboten.

Diese BG-Regel liefert dem Anwender die notwendigen Grundlageninformationen, um die in der Vorschrift geforderten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz erfüllen zu können. Dazu gehört auch, dass im Anhang auszugsweise die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften aufgeführt werden, auf die in der Vorschrift Bezug genommen wird.

Gegenüber der Fassung vom Oktober 2005 sind Aktualisierungen vor dem Hintergrund des Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetzes in den §§ 15 ff. SGB VII eingetreten.

Diese wurden in Anhang 1 dieser aktualisierten Fassung übernommen. Im Übrigen bleibt die BGR A1 vom Oktober 2005 unverändert.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel konkretisiert und erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.

Soweit in dieser BG-Regel auf die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift bzw. einzelne Bestimmungen hieraus verwiesen wird, erfolgen die Verweise an erstgenannter Stelle in vollem Umfang, hiernach wird die Kurzform "Vorschrift" verwendet, wobei diese in kursivem und unterstrichenem Druck erfolgt.

1 Anwendungsbereich

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Unfallverhütungsvorschriften werden auf Grund des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen und sind ein wichtiges Element der Prävention.

Unternehmer ist nach § 136 SGB VII insbesondere derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.

Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen.

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter

Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen. Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z.B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten.

Siehe § 16 SGB VII.

Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Geltungsbereiche von Vorschriften

Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der Vorschrift des anderen Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften ein.

Siehe Abschnitt 2.5 dieser BG-Regel.

Beispiel: Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z.B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der Vorschrift hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten.

2 Pflichten des Unternehmers

Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
2.1 § 2 Grundpflichten des Unternehmers
2.1.1(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. In Anlage 1 der Vorschrift sind beispielhaft wichtige staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.

Eine Maßnahme ist dann erforderlich, wenn mit ihr eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit des Versicherten abgewendet werden kann und wenn sie verhältnismäßig ist. Die vorstehenden Feststellungen trifft der Unternehmer sinnvollerweise im Rahmen der nach § 3 der Vorschrift von ihm vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung.

Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und - davon abhängig - in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) der Vorschrift lautet:

"Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung insbesondere:

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaft zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind."

2.1.2(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen,
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen,
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen,
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen,
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel; erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen. Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen erstellt worden sind. Eine solche Unterstützungsfunktion für die Auswahl sachgerechter Präventionsmaßnahmen kommt den berufsgenossenschaftlichen Regeln auch für den Fall zu, dass es für die Lösung einer bestimmten Gefährdungssituation (noch) keine staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und keine speziellen Unfallverhütungsvorschriften, sondern nur die allgemeine Unternehmerpflicht nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift gibt.

Mit dem Begriff "heranziehen" wird klargestellt, dass der Unternehmer das Regelwerk bei der Planung seiner Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen hat.

Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand der Sicherheit gewährleisten. Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk aufgeführten Maßnahmen, kann er davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren getroffen hat.

2.1.3(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
2.1.4(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

Mit dieser Bestimmung wird in die Vorschrift eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen. In § 15 der Vorschrift ist die Pflicht des Versicherten geregelt, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen.

2.1.5(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen trägt nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz der Unternehmer.

Zu diesen Maßnahmen gehören z.B. die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, deren Pflege, Wartung, Prüfung und die besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung.

2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
2.2.1(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und wenn nötig zu verbessern. Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Die nachfolgende, nicht abschließende Tabelle gibt eine systematische Übersicht über mögliche in der Praxis ermittelte einschlägige Gefährdungen und Belastungsarten.

Gefährdungen/ BelastungsartenBeispiele
1. Mechanische GefährdungQuetsch- und Scherstellen an Maschinenteilen, Ausrutschen, Stolpern, Abstürzen
2. Elektrische GefährdungGefährliche Körperströme durch Berühren unter Spannung stehender Teile, Lichtbogenbildung durch Kurzschluss
3. Chemische GefährdungEinatmen giftiger, ätzender oder reizender Stoffe, Holzstaub, Umgang mit Kraftstoffen
4. Biologische GefährdungInfektionsgefahr durch Mikroorganismen und Viren, Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
5. Brand- und ExplosionsgefährdungUmgang mit Sprengstoffen, Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, Schweißarbeiten
6. Thermische GefährdungVerbrennungen an heißen Oberflächen, Aufenthalt in Kühlräumen
7. Physikalische GefährdungLärm, Ultraschall, Schwingungen, Strahlung
8. Gefährdung durch ArbeitsumgebungsbedingungenHitze, Witterung, Kälte, Nässe, Zugluft, Belüftung, Beleuchtung am Arbeitsplatz
9. Physische BelastungBewegen schwerer Lasten, einseitige Arbeitshaltung, Zwangshaltung
10. Belastung aus Wahrnehmung und HandhabbarkeitGestaltung von Bildschirmen, Anordnung von Stellteilen und Anzeigen, Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
11. Psychomentale FehlbelastungStändig wechselnde Arbeitsstätten, Arbeiten unter Zeitdruck, kurzzyklisch sich wiederholende Tätigkeiten, Nachtarbeit, Überforderung
12. Gefährdung durch Mängel in der ArbeitsorganisationUnterweisungs-, Unterrichtungs-, Ermittlungs- und Prüfpflichten, Erste Hilfe, Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln, Arbeitsmedizinische Vorsorge


Methoden der Gefährdungsbeurteilung

Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z.B. Betriebsbegehungen oder Auswertungen von Unfallereignissen und sonstigen Schadensereignissen. Handelt es sich um Tätigkeiten oder Arbeitsplätze mit einem hohen oder komplexen Gefährdungspotential, z.B. Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, Sprengarbeiten, Arbeiten in Kanalisationsanlagen, Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, ist eine umfangreichere Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, z.B. in Filialunternehmen, können vergleichbar beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine Tätigkeit oder einen Arbeitsplatz musterhaft zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dann auf gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze übertragbar.

Bei einzelnen Abweichungen von musterhaft beurteilten Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen reicht es in der Regel aus, nur die Abweichungen neu zu beurteilen.

Bei nicht stationären Betrieben, z.B. Baustellen, ist es im Regelfall nicht ausreichend, nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ohne diese für den Einzelfall anzupassen. Hier unterscheiden sich die Arbeitsbedingungen z.B. durch andere wechselnde Gegebenheiten oder unterschiedliche Arbeitsabläufe, so dass die Gefährdungen sehr unterschiedlich sein können. In der Regel ist die Anwendbarkeit auf den neuen Arbeitsbereich von Fall zu Fall zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung an die sich verändernden Bedingungen anzupassen. Ergänzungen oder Anpassungen können auch vor Ort, z.B. durch Bauleiter auf Baustellen, vorgenommen werden.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung geben zum einen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. Zum anderen kann zur Beratung die zuständige Berufsgenossenschaft oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, z.B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten.

Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen

Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen

Siehe § 3 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
2.2.2(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich z.B.

In einer Vielzahl von Fällen wird es nur gelegentlich notwendig, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. In manchen Bereichen wird hingegen eine regelmäßige Prüfung unumgänglich sein, z.B. im Baugewerbe auf Baustellen.

Hier können sich erfahrungsgemäß häufiger wesentliche Änderungen, z.B. beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder Arbeitsabläufe ergeben. In solchen Fällen ist eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsermittlung erforderlich. Entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung muss gegebenenfalls eine Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen.

2.2.3(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass man den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen -herangezogen werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten. Aus diesen Gründen ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten sinnvoll und zu empfehlen; dies entspricht auch dem europäischen Arbeitsschutzrecht. Die Anforderungen an eine Dokumentation sind für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten im Regelfall ' erfüllt, wenn der Unternehmer.

Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben. Zur Unterstützung halten die Berufsgenossenschaften Handlungshilfen zur Durchführung der Dokumentation für den Unternehmer bereit.

2.2.4(4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

2.3 Unterweisung der Versicherten

§ 4 Unterweisung der Versicherten
2.3.1(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Bedeutung der Unterweisung

Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen, Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Unterweisungsanlässe

Anlässe für eine Unterweisung sind z.B.

Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung

Liegt ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor, ist zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.

Unterweisungsinhalte

Die Unterweisung hat mindestens

zu umfassen. Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

Wiederholung von Unterweisungen

Bei gleichbleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z.B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Dokumentation der Unterweisung

Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und den Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Unternehmer der Nachweis, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Sie kann z.B. in Form des nachstehenden Musters oder durch ein Betriebstagebuch erfolgen.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die

Muster für die Dokumentation der Unterweisung

Bestätigung der Unterweisung nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
Unternehmen:
(Name und Anschrift des Unternehmens)
Betriebsteil, Arbeitsbereich:
Durchgeführt von:
Durchgeführt am:
Unterweisungsinhalte (insbesondere Gefahrquellen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, Erste Hilfe):
 
 
 
 
Name und Unterschrift der Teilnehmer
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden habe.
Name, VornameUnterschriftName, VornameUnterschrift
    
    
    
    
    
    
    
    
    
 
 
(Bemerkungen)
  
Unterschrift des Trainers/UnterweisendenGeschäftsleitung z.K.


2.3.2(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.


Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z.B. Skizzen, Fotos, Videos, einzusetzen. Ein Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten die Inhalte verstanden haben.

Dies kann z.B.

erfolgen.

2.4 Vergabe von Aufträgen

§ 5 Vergabe von Aufträgen
2.4.1(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerke beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform. Dies gilt nicht für innerbetriebliche Beschaffungsmaßnahmen.

Einrichtungen und Arbeitsverfahren

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.

Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.

2.4.2(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass Sicherheit und Gesundheit der Versicherten durch neu bereitgestellte Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe möglichst nicht gefährdet werden.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Solche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung. In den Vertrag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.

Es empfiehlt sich, insbesondere bei der Beschaffung größerer Geräte, Maschinen oder anderer Arbeitsmittel sowie in Zweifelsfällen, vor Auftragserteilung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.

2.4.3(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des Auftraggebers tätig wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein Informationsdefizit des Fremdunternehmers über die im Betrieb bestehenden Gefahren.

Fremdunternehmen

Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.

Unterstützen des Fremdunternehmers

Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung, z.B.

Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Fachkunde, um das Fremdunternehmen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren, hat er sich der Hilfe fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies können z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte sein.

Betriebsspezifische Gefahren

Betriebsspezifische Gefahren können sich insbesondere aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben. Dazu zählen z.B.:

Besondere Gefahr

Der Begriff "besondere Gefahr" bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch einen Fremdunternehmer ausgeführt werden und durch Aufsichtführende zu überwachen sind, können z.B. sein:

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