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Aufsichtführender
Als Aufsichtführender darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrung für den jeweiligen Aufgabenbereich hat. Hierzu gehören z.B.
Der Aufsichtführende muss auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen sowie einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben.
Die Überwachung durch den Aufsichtführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.
2.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer | |
2.5.1 | (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. |
Beschäftigte mehrerer Unternehmer werden an einem Arbeitsplatz tätig, wenn sich Tätigkeiten eines dieser Unternehmer auf Grund der räumlichen oder zeitlichen Nähe auf Beschäftigte eines anderen Unternehmers auswirken können.
Zusammenarbeit
Zusammenarbeit hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bedeutet, dass die Unternehmer ihre Arbeiten und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes aufeinander abstimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer jeweiligen Beschäftigten sorgen.
Gegenseitige Gefährdungen
Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeit eines Beschäftigten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirkt, dass die Möglichkeit eines Unfalles oder eines Gesundheitsschadens besteht.
Abstimmung von Arbeiten
Eine Person, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt, muss für die Wahrnehmung der Aufgabe geeignet sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Auswahl dieser Person ist zwischen den Unternehmern abzustimmen. Zweckmäßigerweise ist dies ein Aufsichtführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen.
Besondere Gefahr bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmer
Der Begriff "besondere Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Sie bezieht sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz der Vorschrift nur auf Gefahren, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben können. Bei der Zusammenarbeit können mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten z.B. sein:
Weisungsbefugnis
Kommen die Unternehmer zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vorliegen, ist die zur Abstimmung bestellte Person mit Weisungsbefugnis auszustatten.
Diese Befugnis beinhaltet Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch eines anderen Unternehmens.
Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteiligten Unternehmern vertraglich vereinbart.
Die Beschäftigten sollten darüber informiert werden.
2.5.2 | (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. |
Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Unter Personen sind hier Beschäftigte, Versicherte und auch selbstständige Unternehmer zu verstehen. Ein Vergewissern kann z.B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen.
Anweisung ist die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten.
2.6 Befähigung für Tätigkeiten
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten | |
2.6.1 | (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. |
Befähigung
Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z.B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht. Zu den geistigen Fähigkeiten und Eigenschaften zählen z.B. die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit, die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, das technische Verständnis, das Reaktionsvermögen und die Ausbildungsqualifikation. Von besonderer Bedeutung sind Unterweisungen nach § 4 der Vorschrift, die speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Versicherten ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
Zum Beispiel dürfen Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz mit bestimmten Arbeiten nicht betraut werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können.
Ermittlung der Befähigung
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Versicherten. Er hat ihre Befähigung zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung des Versicherten sowie Anderer vermieden werden.
Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten vorzunehmen, so kann er sich hierbei z.B. vom Betriebsarzt beraten lassen.
Zeitpunkt der Ermittlung
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Befähigung trifft den Unternehmer zunächst bei der erstmaligen Übertragung von Aufgaben. Er kann im Rahmen der Einstellungsgespräche bzw. durch Eignungsuntersuchungen feststellen, ob der Versicherte die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Zuverlässigkeit besitzt.
Ergeben sich nach der Aufgabenübertragung Zweifel an der Befähigung der Versicherten, so ist der Unternehmer gehalten, eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Zweifel an der Befähigung können z.B. bestehen bei sich wiederholenden Arbeitsunfällen, arbeitsplatzrelevanten Krankheiten oder bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch von Alkohol oder Drogen. Im letzteren Fall können weitergehende objektivierende Untersuchungen sinnvoll sein. Die Befähigung des Versicherten muss auch bei Veränderungen in dessen Aufgabenbereich berücksichtigt werden. Diese können mit der Zuweisung neuer bzw. anderer Aufgaben, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder anderer Arbeitsverfahren verbunden sein.
Besondere Anforderung an die Befähigung
Je größer das Gefährdungspotenzial der vom Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung des Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.
Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Vorschrift.
Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der Vorschrift sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten.
2.6.2 | (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. |
Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Versicherter nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z.B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.
Für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die Arbeit gefahrlos auszuführen. Die Beurteilung der aktuellen Befähigung des Versicherten kann durch arbeitsmedizinische Untersuchungen, z.B. durch den Betriebsarzt, ermöglicht werden. Unabhängig davon reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Einschätzung des Vorgesetzten für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbots aus.
Kommt der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten ein sicherer Heimweg organisiert wird.
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind z.B.
2.7 Gefährliche Arbeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten | |
2.7.1 | (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. |
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Gefährliche Arbeiten können z.B. sein:
Aufsichtführende Person
Aufsichtführende Person ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person.
Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten.
Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.
2.7.2 | (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. |
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.
Grundsätzlich sollte eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer "gefährlichen Arbeit" zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
Zu den technischen Maßnahmen gehört z.B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen. Weitergehende Informationen sind in der BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) enthalten.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.
2.8 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. |
Aus den Eigenarten der Arbeiten kann sich für die Versicherten eine zusätzliche Gefahr ergeben, wenn unbefugte Personen, z.B. Betriebsfremde, sich im Arbeitsbereich der dort Beschäftigten aufhalten.
So kann z.B. ein Versicherter, der sich an einer Werkzeugmaschine auf seine Arbeit konzentrieren muss, durch unbefugte Personen derart abgelenkt oder gestört werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht.
Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:
Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotsschildern bis zur Bewachung reichen.
Ob Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die Vorschrift nicht berührt.
2.9 Besichtigung des Unternehmens; Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 10 Besichtigung des Unternehmens; Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht | |
2.9.1 | (1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen. |
Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften gehören Besichtigungen der Unternehmen durch Aufsichtspersonen. Im eigenen Interesse sollte der Unternehmer an diesen Besichtigungen teilnehmen oder einen geeigneten Vertreter beauftragen. Zumindest hat der Unternehmer die Aufsichtsperson bei der Besichtigung zu unterstützen. Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit eine Besichtigung stattfinden kann. Daneben haben auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen der Unternehmer tätig ist, das Betreten der Grundstücke zu gestatten.
Im Rahmen solcher Besichtigungen sollte auch das Beratungsangebot der Berufsgenossenschaften angenommen werden, in dem z.B. offene Fragen oder neue Entwicklungen im Arbeitsschutz angesprochen werden. Lösungen für Probleme im Arbeitsschutz können beispielsweise im Gespräch erarbeitet werden.
Das Recht zur Besichtigung durch die Aufsichtsperson sowie die Pflicht, des Unternehmers oder seines Beauftragten, an solchen Begehungen teilzunehmen, ergibt sich auch aus § 19 SGB VII.
2.9.2 | (2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat. |
2.9.3 | (3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
Die Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auch auf Maßnahmen erstrecken, für die eine behördliche Genehmigung oder Zustimmung beantragt bzw. genehmigt wurde, und bei denen Arbeitsschutzfragen berührt werden.
Dabei können Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmer selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, verweigert werden (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).
Die Unterstützungspflicht erstreckt sich z.B. auf die Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlungen beim Vorliegen von Anzeigen einer Berufskrankheit oder die Abwendung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
2.10 Maßnahmen bei Mängeln
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln |
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist. |
Diese Bestimmung regelt, wie sich der Unternehmer zu verhalten hat, wenn Mängel auftreten, die zu einer Gefährdung der Versicherten führen. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit § 16 der Vorschrift zu sehen, in dem das Verhalten der Versicherten beim Vorliegen von Mängeln geregelt wird.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.
Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.
Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.
Ein Mangel an einer Einrichtung oder einem Arbeitsmittel liegt vor, wenn z.B. die Schutzeinrichtung oder das Schutzsystem in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn feststehende trennende Schutzeinrichtungen (Schutzgitter) nicht verschraubt oder angeschweißt werden.
Ein Arbeitsablauf oder ein Arbeitsverfahren weisen dann einen Mangel auf, wenn bei einem oder mehreren Arbeitsschritten Gefahren nicht sicher ausgeschlossen werden können.
Dies ist z.B. der Fall, wenn die für bestimmte Arbeiten benötigten speziellen Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stehen.
2.11 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln
§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln | |
2.11.1 | (1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen. |
Jeder Versicherte muss sich über sicherheitsgerechtes Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können.
Dieses muss dem Versicherten jederzeit möglich sein.
Der Unternehmer kann die Unfallverhütungsvorschriften den Versicherten in Papierform oder in elektronischer Form, z.B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, zugänglich zu machen.
2.11.2 | (2) Der Unternehmer den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betraute Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen. |
Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z.B. Sicherheitsbeauftragte oder nach § 13 der Vorschrift beauftragte Personen. Dieser Personenkreis nimmt vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und bedarf deshalb der besonderen Unterstützung durch den Unternehmer. Daher muss der Unternehmer diesen Personen die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Vorschriften und Regeln nicht nur "zugänglich machen" sondern "zur Verfügung stellen". Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis aushändigen oder in anderer, für die Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgabe geeigneter Weise an die Hand geben muss. Dies kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, z.B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, erfolgen.
2.12 Pflichtenübertragung
§ 13 Pflichtenübertragung |
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. |
Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner ihm obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
Der Unternehmer hat vor der Beauftragung zu prüfen, ob die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen zuverlässig und fachkundig sind.
Zuverlässigkeit und Fachkunde
Zuverlässig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehen Personen, wenn zu erwarten ist, dass diese die Aufgaben des Arbeitsschutzes mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.
Fachkundig sind die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen, die das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Beauftragte Personen können z.B. sein:
aber auch
Form und Inhalt der Pflichtenübertragung
Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe nachstehendes Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten). Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung sollte so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung dass
Es können die nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Unternehmerpflichten übertragen werden, wenn der beauftragten Person die zur Wahrnehmung erforderlichen Weisungsbefugnisse sowie die benötigten organisatorischen, personellen und finanziellen Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten eingeräumt werden.
Auswirkungen der Pflichtenübertragung
Durch die Pflichtenübertragung übernimmt die beauftragte Person im festgelegten Umfang die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie nimmt im Rahmen der Beauftragung die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb mit allen damit verbunden Rechten und Pflichten ein. Insoweit ist die beauftragte Person selbst für die Durchführung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.
Der Unternehmer wird durch die Pflichtenübertragung nicht von allen Pflichten befreit. Er bleibt verantwortlich für die Aufsicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Unternehmer hat zumindest stichprobenartig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist nicht übertragbar.
Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [BGV A1]) | |
Herrn/Frau | |
werden für den Betrieb/die Abteilung *) | |
der Firma | |
(Name und Anschrift der Firma) | |
die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung,
| |
soweit ein Betrag von ... ... ... ... ... ... ... ... ... Euro nicht überschritten wird. | |
Dazu gehören insbesondere: | |
(Ort) | (Datum) |
*) nichtzutreffendes streichen
Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
2.13 Ausnahmen
§ 14 Ausnahmen | |
2.13.1 | (1) Der Unternehmer kann bei der Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. |
2.13.2 | (2) Die Berufsgenossenschaft kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen. |
Ein Antrag kann auch gestellt werden, wenn die betriebliche Arbeitnehmervertretung unterrichtet wurde, diese aber keine Stellungnahme abgegeben hat, oder wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung existiert.
2.13.3 | (3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat die Berufsgenossenschaft eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen. |
Betrifft der Ausnahmeantrag ausschließlich Regelungsinhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, kann die Berufsgenossenschaft allein über den Antrag entscheiden.
Berührt der Ausnahmeantrag staatliches Arbeitsschutzrecht, hat die Berufsgenossenschaft vor der Erteilung eines Bescheides die Abstimmung mit der nach jeweiligem Landesrecht für den Vollzug des Arbeitsschutzrechtes zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dem Fall erhält der Unternehmer erst im Anschluss an diese Abstimmung einen abschließenden Bescheid.
Es kann vorkommen, dass der Antrag sich auf Arbeitsschutzvorschriften bezieht, die keine Ausnahmemöglichkeit vorsehen.
Auch hierüber wird die Berufsgenossenschaft den Unternehmer dann informieren.
2.13.4 | (4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden. |
3 Pflichten der Versicherten
3.1 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
Drittes Kapitel Pflichten der Versicherten | |
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten | |
3.1.1 | (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. |
Pflicht zur Eigen-, und Fremdvorsorge
Die Verpflichtung zur Eigen- und Fremdvorsorge des Versicherten bildet einen Schwerpunkt der Vorschrift. Der Versicherte hat für seine eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinem Handeln oder Unterlassen bei der Arbeit betroffen sein können. Unterlassen meint in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte es versäumt, die für die Sicherheit oder Gesundheit notwendigen Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten. Betroffene Personen sind vor allem alle Mitarbeiter des Betriebes.
Unterstützungspflicht
Satz 2 der Bestimmung regelt weitere Unterstützungspflichten der Versicherten. Sie haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Unterstützen bedeutet alles Notwendige dazu beizutragen, dass die Maßnahmen erfolgreich sind. Diese Regelung zielt darauf ab, dass die Versicherten die vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes fördern.
Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Unternehmers
Der Versicherte hat bei seiner Arbeit die erhaltenen Weisungen des Unternehmers zu befolgen. Weisungen können mündlich z.B. im Rahmen von Unterweisungen und Anweisungen, sowie schriftlich, z.B. in Form von Betriebsanweisungen, erteilt werden. Der Inhalt der Unterweisung ergibt sich aus § 4 der Vorschrift.
Unter Weisungen versteht man die Aufforderung, sich in einer konkreten Art und Weise sicherheitsgerecht zu verhalten. Bei der Erteilung von Weisungen ist die Befähigung des Versicherten zu berücksichtigen (siehe § 7 der Vorschrift).
Ausnahme: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen von den Versicherten nicht befolgt werden.
3.1.2 | (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. |
Der Konsum von Alkohol lässt, wie der Konsum von Drogen oder anderen berauschenden Mitteln, in der Regel eine Gefährdung vermuten. Drogen sind insbesondere Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Kokain, Heroin, Speed, Crack, LSD und die so genannten Schnüffelstoffe.
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Eine Eigen- oder Fremdgefährdung ist insbesondere bei folgenden sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gegeben:
Wirkung und- Nachwirkung von Alkohol und anderen Drogen
Die Vorgaben betreffen insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des Versicherten, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt. Dadurch kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 der Vorschrift beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Regelung nicht nur auf die Verhütung von Arbeitsunfällen sondern auch von Wegeunfällen abzielt.
Betriebliche Regelungen
Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.
In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische Regelungen getroffen werden, z.B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten.
3.1.3 | (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. |
Medikamente mit ausgeprägter Wirkung auf die Befähigung
Gefahren können insbesondere bei der Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln z.B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika oder von bestimmten Schmerzmitteln auftreten. Dies kann auch für andere Medikamente gelten, die nach Herstellerangaben z.B. zu Müdigkeit oder Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führen können.
Vorgehensweise bei therapeutisch notwendigen Medikamenten
In Fällen, in denen aus therapeutischer Notwendigkeit nach ärztlicher Verordnung solche Arzneimittel eingenommen werden müssen, sollte der Versicherte zu Fragen der Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz den verordnenden Arzt oder den Betriebsarzt hören. In solchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass - mit Einwilligung des Versicherten und unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht - eine Absprache zwischen dem verordnenden Arzt und dem Betriebsarzt stattfindet.
3.2 Besondere Unterstützungspflichten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten | |
3.2.1 | (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen. |
Unmittelbare erhebliche Gefahr
Der Begriff "unmittelbare erhebliche Gefahr" beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.
Unmittelbare erhebliche Gefahren oder Defekte bzw. Mängel können vorliegen, wenn im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Betriebs- oder Arbeitsmittel sicherheitstechnisch nicht einwandfrei funktionieren, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe nicht einwandfrei gestaltet bzw. geregelt sind und Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind.
Der Versicherte kann davon ausgehen, dass eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt, wenn er konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht hierfür hat.
Defekte und Mängel
Im Unterschied zu einem Defekt, bei dem die Funktion der Schutzvorrichtung oder des Schutzsystems durch eine Beschädigung im Wesentlichen aufgehoben ist, liegt ein Mangel bereits vor, wenn die Schutzvorrichtung oder das Schutzsystem in ihren Funktionen beeinträchtigt ist.
3.2.2 | (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. |
Die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichten der Versicherten korrespondieren auf der Unternehmerseite mit den Vorgaben der §§ 7 und 11 der Vorschrift.
weiter. |