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Aufbewahrung
Die Aufbewahrungsorte für Verbandmaterial richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind.
Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz
Nach dem Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE- Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.
Verbandmaterial ist bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Es ist - ausgenommen Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.
Zusätzliches Erste-Hilfe-Material
Neben dem Verbandmaterial kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein.
Bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können geeignete Arzneimittel, wie Antidote, und weitere medizinische Geräte, wie Sauerstoffgeräte, automatisierte externe Defibrillatoren (AED), zum Erste-Hilfe-Material gehören. Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden.
Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.
4.7.3 | (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden. |
Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z.B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z.B. Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung.
Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.
In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten.
Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z.B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.
4.7.4 | (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden. |
Der Sanitätsraum ist ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Sanitätsraum gleichgestellt sind z.B. Sanitätscontainer und Verbandstuben des Bergbaus.
Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Sanitätsraum entsprechen.
Notwendigkeit des Sanitätsraumes
Maßgebend für die Notwendigkeit eines Sanitätsraumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z.B. als Reisende oder als Monteure tätige Mitarbeiter, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Benutzer des Sanitätsraumes in Frage kommen.
Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Sanitätsraum nicht gewährleistet ist.
Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.
Art, Schwere und Zahl der Unfälle
Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Das zurückliegende Unfallgeschehen kann wichtige Hinweise für die Beurteilung dieser Gefahren geben.
Unter der Art der Unfälle sind z.B. Vergiftungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch mechanische ' Einwirkungen zu verstehen. Diese Unfälle stellen unter Umständen vielfach erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel.
Die Schwere eines eingetretenen Gesundheitsschadens ist insbesondere danach zu beurteilen, ob z.B. infolge von Verletzungen eine umfangreiche Versorgung notwendig ist oder bleibende Gesundheitsschäden zu erwarten sind.
Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung in einem Sanitätsraum erforderlich macht.
Gestaltung und Ausstattung der Sanitätsräume
Hinweise zu der Ausstattung und der baulichen Anforderung von Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen enthält Anhang 2 der BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509).
4.8 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer | |
4.8.1 | (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. |
Sonstige Betriebe sind z.B. Produktions- oder Handwerksbetriebe. Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an einer Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen. Typische Betriebsstätten sind Arbeitsräume, Baustellen oder Betriebsteile. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.
Ersthelfer aus fremden Unternehmen
Da nicht festgelegt ist, dass die im Unternehmen beschäftigten Versicherten die Ersthelfer stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.
Abweichen von der festgelegten Zahl
Das Einvernehmen, von der Zahl der Ersthelfer abzuweichen, wird in Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft hergestellt.
Das bedeutet aber keine förmliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 14 Abs. 1 der Vorschrift. Von der vorgeschriebenen Zahl der Ersthelfer kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der Vorschrift hinausgeht.
Neben einem gut durchorganisierten betrieblichen Rettungswesen ist für die Herabsetzung der Zahl der Ersthelfer ein geringeres Gefährdungspotential Voraussetzung.
4.8.2 | (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. |
Erste-Hilfe-Lehrgang
Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Auch Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § s19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.
Ermächtigte Ausbildungsstellen
Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Vorschrift geregelt und in dem BG-Grundsatz "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung In der Ersten Hilfe" (BGG 948) näher erläutert.
Die Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.
Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können bei den Berufsgenossenschaften bzw. im Internet abgerufen werden (www.hvbg.de/erstehilfe).
4.8.3 | (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. |
Die Erste-Hilfe-Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.
Die Erste-Hilfe-Fortbildung kann auch innerhalb des zweijährigen Rhythmus in mehrere Abschnitte unterteilt werden. Dabei müssen die einzelnen Abschnitte in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und mindestens das gleiche Ergebnis wie die alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung erreichen.
Nach Überschreiten der Zweijahresfrist wird in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.
Die Fortbildung muss - wie die Erste-Hilfe-Ausbildung - bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
4.8.4 | (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. |
Unfälle, z.B. beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, können besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung darstellen. In diesen Fällen ist eine zusätzliche Erste-Hilfe-Weiterbildung erforderlich, die z.B. vom Betriebsarzt durchgeführt oder koordiniert werden kann.
4.9 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter | |
4.9.1 | (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden. |
Voraussetzungen
Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter gewährleistet ist. Im Außendienst tätige Personen sind bei der Zahl der anwesenden Versicherten nicht mit einzubeziehen.
Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.
Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z.B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt.
Bei der Bemessung der Zahl der Betriebssanitäter hat der Unternehmer deren Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines Betriebssanitäters ist bereits bei der Planung von Betrieben bzw. Bauvorhaben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu prüfen.
Art, Zahl und Schwere der Unfälle
Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen.
Unter der Art der Unfälle sind z.B. Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms zu verstehen. Diese Unfälle stellen vielfach erhöhte Anforderungen an den Helfer. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Betriebssanitäter frühestmöglich tätig wird.
Die Schwere eines Unfalls ist nach Art und Umfang des eingetretenen Körperschadens, insbesondere danach zu beurteilen, ob infolge Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion, wie Atmung und Kreislauf, Lebensgefahr besteht.
Mit der Zahl der Unfälle ist die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Erste-Hilfe-Leistung erforderlich macht. Bei seinen Überlegungen hat der Unternehmer unter Umständen auch die Möglichkeit eines Notfalles mit einer größeren Zahl von Verletzten oder Vergifteten in Betracht zu ziehen.
Besondere Verhältnisse
Da die Vorschrift nur Mindestanforderungen stellt, können besondere Verhältnisse es erforderlich machen, bereits bei einer geringeren Anzahl von Versicherten einen Betriebssanitäter zur Verfügung zu stellen.
Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer nicht oder nicht allein erfüllen kann und, z.B. betriebsfremde Rettungseinheiten, nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können.
Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist, z.B. bei entlegenen Betrieben.
4.9.2 | (2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden. |
Das Einvernehmen der Berufsgenossenschaft zum Verzicht auf Betriebssanitäter auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d.h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.
4.9.3 | (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. |
Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Betriebssanitäterausbildung sind in dem BG-Grundsatz "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" (BGG 949) erläutert.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie mit der Durchführung der Feststellung der Eignung beauftragt.
Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können bei den Berufsgenossenschaften bzw. im Internet (www.hvbg.de/erstehilfe) abgerufen werden.
4.9.4 | (4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung. |
Die Grundausbildung umfasst 63 Unterrichtseinheiten und der Aufbaulehrgang 32 Unterrichtseinheiten.
Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung
An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:
Die Grundausbildung sowie die vorstehend gleichgestellten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst. Im Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter mit betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertraut gemacht.
Heilgehilfen des Bergbaus
Heilgehilfen nach den Bergverordnungen der Länder sind den Betriebssanitätern gleichgestellt.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend. | |
4.9.5 | (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend. |
Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.
4.10 Unterstützungspflichten der Versicherten
§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten | |
4.10.1 | (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen. |
Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen.
Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung der Versicherten wirken.
Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z.B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten.
Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung - auch aus Angst vor falschem Handeln - strafrechtlich verfolgt werden.
Nähere Hinweise enthält die BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509).
4.10.2 | (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt. |
Durch die Pflicht der Versicherten, jeden Arbeitsunfall dem Unternehmer zu melden, soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung eingeleitet werden können.
D. Persönliche Schutzausrüstungen
4.11 Bereitstellung
Vierter Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen | |
§ 29 Bereitstellung | |
4.11.1 | (1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. |
Eignung und Auswahl
Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler, Trainer und Übungsleiter für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.
Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).
Anhörung
Der Unternehmer hat - unbeschadet der nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten - die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z.B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.
Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe Abschnitt 2.6 und einschlägige BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).
4.11.2 | (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG- Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. |
Zurverfügungstellung
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE- Kennzeichnung kenntlich gemacht sind; sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE -Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE- Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt; weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.
Ausreichende Anzahl
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paare Chemikalienschutzhandschuhe für einen Versicherten für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jeden Versicherten ihm zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.
Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.
4.12 Benutzung
§ 30 Benutzung | |
4.12.1 | (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. |
Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung.
Hinweise zu Tragezeitbegrenzungen sind beispielsweise in der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) enthalten.
Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.
Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z.B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen.
Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.
4.12.2 | (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmüßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. |
Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, so hat er dieses dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.
4.13 Besondere Unterweisungen
§ 31 Besondere Unterweisungen |
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. |
Bei den hier in Betracht kommenden persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz oder Chemikalien, muss davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Gefahr und die damit in Verbindung stehenden unmittelbaren Wirkungen nicht rechtzeitig erkennen kann, dies gilt gegebenenfalls auch für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.
Die Benutzungsinformation enthält die wesentlichen Herstellerinformationen. Sie dient unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung und muss hinsichtlich Form und Sprache für die Benutzer verständlich abgefasst sein.
Unterweisungen mit Übungen sind vor der ersten Benutzung und anschließend nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen.
Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen.
Hinweis zu §§ 32 bis 35 der Vorschrift.
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben. |
5 Glossar
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe verwendet:
§ 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf.
Auszüge aus den zitierten Vorschriften | Anhang 1 |
Mustertext des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) |
§ 2 Bestellung
Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) |
§ 30 Pflichten des Kranführers
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) |
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
§ 15 Unfallverhütungsvorschriften
§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen
§ 22 Sicherheitsbeauftragte
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 6 Dokumentation
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9 Besondere Gefahren
§ 12 Unterweisung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) |
§ 29 Unterweisung über Gefahren
Arbeitsstättenverordnung Anhang zu § 3 Abs. 1 |
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
5.2 Zusätzliche -Anforderungen an Baustellen
Fahrerlaubnisverordnung |
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
PSA-Benutzungsverordnung |
§ 2 Bereitstellung und Benutzung
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2),
Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6),
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),
BG-Regeln
BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139),
BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),
BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),
BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
BG-Regel "Benutzung von Stechschutzbekleidung" (BGR 196),
BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),
BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),
BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199),
BG-Regel "Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern" (BGR 200),
BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201),
BG-Informationen
BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509),
Erste-Hilfe-Plakat Aushang "Erste Hilfe" (BGI 510),
Kleines Verbandbuch (kartoniert) (BGI 511-1),
Großes Verbandbuch (gebunden) (BGI 511-2),
BG-Information "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (BGI 560).
ENDE |