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3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen - übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z.B. aus

Die Arbeitsaufgaben werden z.B. festgelegt durch

3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Diese Bestimmung ergänzt auf Seiten der Versicherten § 9 der Vorschrift, nach der der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen.

Was "gefährliche Stellen" sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften.

Gefährliche Stellen sind z.B.:

Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.

4 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

A. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

4.1 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
4.1.1(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Unter bestimmten, in § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.

4.1.2(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

Der Unternehmer sollte darauf hinwirken, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

4.2 Sicherheitsbeauftragte

§ 20 Sicherheitsbeauftragte
4.2.1(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen (siehe nachstehendes Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten); die Betriebsvertretung ist zu beteiligen. Die Bestellung sollte unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des unmittelbaren Vorgesetzten geschehen.

Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ist in Anlage 2 der Vorschrift geregelt. Je nach Gefährdungssituation oder Organisationsstruktur eines Betriebes ist es sinnvoll, Sicherheitsbeauftragte über die Mindestanzahl hinaus zu bestellen, z.B. beim Mehrschichtbetrieb. Dabei sollten die Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nur einen für sie überschaubaren Betriebsbereich zugewiesen bekommen, z.B. eine Abteilung, einen Produktionsbereich, in dem sie sich auskennen und in dem sie auch bei den übrigen Kollegen bekannt und anerkannt sind. Dieser Bereich kann auch, wenn die Situation es erfordert, weniger als 20 Versicherte haben.

Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten

Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten
22 SGB VII, § 20 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der Prävention" [BGV A1])
Herr/Frau
wird für den Betrieb/die Abteilungen
 
 
der Firma
 
(Name und Anschrift der Firma)
zum Sicherheitsbeauftragten ernannt.
Zu den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es, insbesondere
  • den Unternehmer oder dessen Vertreter bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen , Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
  • sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen zu überzeugen,
  • auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Weitere Hinweise und der Gesetzestext finden sich auf der Rückseite.

  
OrtOrt
  
(Unterschrift des Unternehmers)(Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten)
Rückseite beachten

(Rückseite des Musters)

§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Weitere Hinweise:

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

  • bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,
  • Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,
  • über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte

  • besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.
  • soll beraten und helfen.
  • begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.
  • erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. - kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.
  • ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

  • auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.
  • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. - sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.
  • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. - sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.
  • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.


4.2.2(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: "Vier Augen sehen mehr als zwei". Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z.B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten.

4.2.3(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Der Unternehmer hat dem Sicherheitsbeauftragten für seine Tätigkeit, abhängig von den betrieblichen Verhältnissen, ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, seine ihm übertragenen Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsbegehungen durch die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft, einen Aufsichtsbeamten der staatlichen Aufsicht oder der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Ergebnisse dieser Begehungen sind dem Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben, damit er gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln bzw. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beobachten kann.

4.2.4(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

Sicherheitsbeauftragte sollen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit kann je nach Größe des Betriebes, nach Komplexität der Organisationsstrukturen und nach Gefahrenpotentialen im Betrieb unterschiedlich erfolgen. Denkbar sind regelmäßige Veranstaltungen zum gegenseitigen Informationsaustausch, Mitarbeit bei der Auswahl von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen, Mitarbeit bei Unfalluntersuchungen.

Außerdem nimmt der Sicherheitsbeauftragte an den vierteljährlich durchzuführenden Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil. In größeren Unternehmen ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten meist so groß, dass nicht alle an der ASA teilnehmen können. In der Praxis haben sich hier verschiedene Möglichkeiten der Begrenzung bewährt:

Eine Kombination der ersten beiden Varianten mit der dritten ist oftmals sinnvoll.

4.2.5(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.


4.2.6(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von der Berufsgenossenschaft angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen.

B. Maßnahmen bei besonderen Gefahren

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

4.3 Allgemeine Pflichtendes Unternehmers

§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.3.1(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Die Größe einer Gefahr wird im Allgemeinen durch die Schwere des möglichen Schadens und die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmt. Die nach § 2 Abs. 1 der Vorschrift vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen sind darauf gerichtet, diese Faktoren so zu beeinflussen, dass das verbleibende Risiko akzeptabel bleibt. Hinweise zu akzeptablen Risiken finden sich z.B. in den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken.

In Ausnahmefällen können Situationen auftreten, in denen die Versicherten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar erheblichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht vorhersehbar waren und zur Gefahrenabwehr sofortiges Handeln notwendig machen.

Solche Situationen sind dadurch gezeichnet, dass Ausnahmezustände eintreten können, die nicht vorhersehbar sind. Wegen ihrer Gefährlichkeit erfordern sie ein sofortiges Handeln der betroffenen Versicherten. Für eine Rücksprache mit Vorgesetzten verbleibt meistens keine Zeit.

Beispiele hierfür sind:


4.3.2(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Dies setzt voraus, dass z.B.

4.4 Notfallmaßnahmen

§ 22 Notfallmaßnahmen
4.4.1(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind

Zu den Notfallmaßnahmen gehört z.B. die Aufstellung

Alarmplan

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar.

Der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen, wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall, durchgeführt werden müssen. Die Versicherten müssen über die Inhalte und Abläufe, z.B. im Rahmen einer Unterweisung nach § 4 der Vorschrift informiert werden. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z.B. wegen Änderung von Telefonnummern, Personalwechsel.

Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z.B. Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien.

In einem Flucht- und Rettungsplan, der zweckmäßigerweise den Alarmplan einschließt, werden Verhaltensweisen und Abläufe in Notfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Sprache (mehrsprachig, einfacher Text) und Darstellung (genormte Symbole) sollte so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Versicherten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehört auch eine praktische Übung.

Befinden sich regelmäßig Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Unternehmen, z.B. Verkaufsstätte, Krankenhaus, Behindertenwerkstätte, Pflegeheim, muss deren ordnungsgemäße Flucht bzw. Rettung zusätzlich geplant werden.

Die Inhalte des Flucht- und Rettungsplans sind Bestandteil der Erstunterweisung jedes neuen Versicherten vor Aufnahme der Arbeit, nach internen Umsetzungen oder längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Brandschutz

Der Unternehmer hat für einen Schutz gegen Entstehungsbrände zu sorgen. Dazu gehört die Ausstattung des Unternehmens mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, stationäre Brandschutzanlagen) in ausreichender Anzahl.

Weitere Hinweise siehe BG-Regeln

Die zu ergreifenden Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Diese wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen.

Die Versicherten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

4.4.2(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit einer größeren Anzahl von Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Zahl von unterwiesenen Versicherten erforderlich sein.

Bei der Anzahl der Versicherten sollte auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z.B. Fortbildung, Urlaub, Krankheit, und Personalwechsel berücksichtigt werden.

4.5 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Arbeiten im Außenbereich können auf Grund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z.B. auf Grund von

Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens

Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z.B.

Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z.B. auftreten,

Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens

Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z.B. bewährt, wenn

C. Erste Hilfe

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

Für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, z.B. Kindergarten-Kinder, Schüler und Studenten, treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besondere Regelungen.

4.6 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
4.6.1(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Zu den Einrichtungen und Sachmitteln gehören insbesondere Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte, Transportmittel und Sanitätsräume. Hierbei sind auch Einrichtungen und Vorkehrungen zum Schutz der Helfer, z.B. persönliche Schutzausrüstungen in Form von Atemschutzgeräten, vorzusehen.

Das erforderliche Personal umfasst in erster Linie Ersthelfer und Betriebssanitäter sowie Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten und Rettungstransportmitteln unterwiesen sind.

Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen.

Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z.B. Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder Berufe des Gesundheitsdienstes, z.B. Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Masseur, medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer.

4.6.2(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Eine optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe ist Grundlage für eine erfolgreiche Heilbehandlung. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte bei Notfällen, z.B. Unfällen, Vergiftungen, Verätzungen, akuten Erkrankungen, bzw. bei Bedarf einer ärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls Versorgung zugeführt werden. Diese Vorstellung beim Arzt ist vor allem dann erforderlich, wenn Art, Umfang und Schwere der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Unternehmer auch dafür zu sorgen, dass der Versicherte die Arbeit mindestens solange unterbrechen kann, bis Erste Hilfe geleistet ist.

4.6.3(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt herbeizuführen.

Für den sachkundigen Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes zur Verfügung. Wird der Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt, so trifft dieser alle weiteren Entscheidungen.

Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen sachkundigen Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder erfüllt.

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. Ob der Verletzte neben dem Fahrzeugführer durch eine weitere Person begleitet werden muss, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z.B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, Verletzte z.B. mit Krankentragen, Schleifkörben oder ähnlichem zu befördern, müssen sie in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.

4.6.4(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und der bezeichneten Krankenhäuser teilen die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. die Berufsgenossenschaften mit.

Die Internetadresse der Landesverbände lautet: http://www.lvbg.de.

Bei schweren Verletzungen kommt in der Regel der Rettungsdienst, gegebenenfalls mit Notarzt am Unfallort zum Einsatz, der auch die Einweisung in ein bezeichnetes Krankenhaus veranlasst.

Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist der Verletzte möglichst dem nächstgelegenen Facharzt vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist dann nicht erforderlich.

4.6.5(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Arzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Neben der Unterweisung der Mitarbeiter ist der Unternehmer verpflichtet, durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe anzubringen.

Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere der berufsgenossenschaftliche Aushang "Erste Hilfe" (BGI 510) als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z.B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers.

4.6.6(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens. Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das "Verbandbuch" (BGI 511-1) oder der "Meldeblock" (BGI 511-3) verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen.

4.7 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
4.7.1(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Der Unternehmer hat Meldeeinrichtungen vorzuhalten, damit ein Notruf unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, abgesetzt werden kann.

Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z.B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden.

Als Meldeeinrichtung reicht unter Umständen das Telefon mit Angabe der Notrufnummer aus. Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben. Auch wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.

Weitere Informationen enthält die BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und Baustellen kann z.B. auf Mobiltelefone oder auf öffentliche Meldeeinrichtungen zurückgegriffen werden.

4.7.2(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z.B. der

Art und Menge von Erste-Hilfe-Material

In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:

BetriebsartZahl der VersichertenKleinerGroßer *)
Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe1-501 
51-300 1
ab 301
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe1-201 
21-100 1
ab 101
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen1-101 **) 
11-50 1
ab 51
für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein Großer Verbandkasten
2


*)Zwei kleine Vebandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten
**)Für Tätigkeiten im Außendienst insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen- Verbandkasten z.B. nach DIN 13164 als kleiner Verbandkosten verwendet werden.


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