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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Bergbau-Berufsgenossenschaft
(vorherige BGV A6/A7)

(03/2005)



aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den § § 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Teilnahme des Unternehmers an einem alternativen Betreuungsmodell des Unfallversicherungsträgers Steinbruchs-Berufsgenossenschaft zulassen, wenn der Unternehmer die dort geregelten Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1995, in der Fassung vom 1. November 2003, vorliegen.

Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 BeschäftigtenAnlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den § § 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen:

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einem Jahr wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben davon unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Berichte oder sonstige Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die jährliche Grundbetreuung und gegebenenfalls anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wurden, sind mindestens 5 Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen sind.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 BeschäftigtenAnlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die jährliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit setzt sich

zusammen.

In Produktionsbereichen mit 11 bis 20 Beschäftigten ergibt sich die Mindesteinsatzzeit aus der Summe von Sockeleinsatzzeit plus der Multiplikation der Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer mit der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

In Produktionsbereichen ab 21 Beschäftigten ergibt sich die Mindesteinsatzzeit aus der Multiplikation der Einsatzzeit je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer mit der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen sind.

Einsatzzeiten für Produktionsbereiche:

Für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer der Tabelle 1 zu entnehmen.

Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche:

Für Verwaltungstätigkeiten betragen die Einsatzzeiten der Betriebsärzte 0,2 Stunden pro Jahr je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer und die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 0,3 Stunden pro Jahr je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer.

Als Verwaltungstätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, in denen Versicherte ausschließlich Büroarbeiten durchführen.

Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Die Einsatzzeiten für Produktionsbereiche und Verwaltungsbereiche werden addiert. Dies ergeben die jährlich zu erbringenden Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen.

Diese Mindesteinsatzzeiten sind im Verhältnis der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche bzw. Produktionsstandorte aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.

Tabelle 1: Jährliche Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für Produktionsbereiche in Stunden

BetriebsartFachkräfte für ArbeitssicherheitBetriebsärzte
Untertagebetriebe einschließlich Abteufarbeiten, Tiefbaubetriebe unter TageSockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
100
0,4
Sockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
8
0,3
ab 21 Arbeitnehmer5ab 21 Arbeitnehmer0,6
Mineralgewinnung in Tagebauen, Steinbrüchen, Gräbereien, Weiterverarbeitung von Steinen und Erden, Baubetriebe (Hoch und Tiefbau), Brikettfabriken, Verkehrsbetriebe, Erzverarbeitung, Hütten, Kokereien, chemische FabrikenSockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
30
0,4
Sockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
8
0,2
ab 21 Arbeitnehmer1,7ab 21 Arbeitnehmer0,5
Tagesbetriebe, Aufbereitung (einschließlich Flotation), Werkstätten, Kraftwerke, sonstige übertägige Betriebe, soweit nicht in den anderen Gruppen aufgeführtSockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
30
0,2
Sockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
8
0,2
ab 21 Arbeitnehmer1,6ab 21 Arbeitnehmer0,5
Land- und Forstwirtschaft, SozialeinrichtungenSockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
8
0,2
Sockeleinsatzzeit
von 11 bis 20 Arbeitnehmer
8
0,2
ab 21 Arbeitnehmer0,5ab 21 Arbeitnehmer0,5
Bochum
... ... ... ... ... ... ... ...

Ort

8. Februar 2005
... ... ... ... ... ... ... ...

Datum

Lange
... ... ... ... ... ... ... ...

Unterschrift


(BG-Siegel)
  


Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)

wird genehmigt.

Bonn, 21. Februar 2005

Az.: IIIB4-36051-1

 

(BMWA-
siegel)

 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag

Ulrich Becker


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Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 1
(zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)


Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten

Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Der Unternehmer, der einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet, kann davon ausgehen, dass der Dienst geeignet ist, die Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen, wenn die Berufsgenossenschaft dies im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienst seinen Sitz hat, allgemein festgestellt hat. Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Da der Unternehmer dies in der Regel nicht selbst überprüfen kann, kann er sich von dem überbetrieblichen Dienst durch eine berufsgenossenschaftliche Bescheinigung nachweisen lassen, dass dieser die Aufgabe auch tatsächlich ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Bestellung und Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Sicherheitsfachkraft auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Betrachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (Störfall, Reparaturfall).

Da unabhängig von der Betriebsgröße und Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gemäß § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit nach Anlage 2 jährlich nicht unterschritten werden.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig

sind.

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Ausbildung von Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMA (jetzt BMWA) mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte / Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.


Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmen-
thema
ThemenfeldInhaltLE
13
  • Metall Be- und Verarbeitung, unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Kühlschmierstoffen
  • Be- und Verarbeitung von zementhaltigen Baustoffen
4
24
  • Erkundung und Sanierung von kontaminierten Bereichen
  • Eigenschaften, Erkennung und Verwendung von Asbestzementprodukten
4
34
  • Bau von Gerüsten
  • PSA gegen Absturz (BGR 198)
  • Sicherung gegen Absturz
4
41
  • Verkehrssicherheit im Betrieb und auf dem Arbeitsweg
  • Verkehrssicherheit organisieren
5
52
  • Abbrucharbeiten mit Geräten und von Hand
  • Neue Arbeitsverfahren und Techniken
2
61
  • Grubenrettungswesen
2
71
  • Brand- und Explosionsschutz über Tage und unter Tage
je 2
über Tage
und
unter Tage
81
  • Bergrechtliche Vorschriften bei der Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, Salz, Grafit, Erz und Ton
2
95
  • Betrieblicher Atemschutz
  • Gasmessen und Gasspüren
  • Stand und Entwicklungstendenzen im Bereich der Atemschutzgerätetechnik
4
105
  • Belastung und Beanspruchung durch Arbeitszeitgestaltung
5


Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ArbeitssicherheitsgesetzAnhang 3


Siehe ASiG.


ENDE