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BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
(Ausgabe 01/2005; 01/2009)
aufgehoben, nur zur Information
Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.
weiterführende Informationen:
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Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zu Grunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahrenüberdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntniss durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2004 vorliegen.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Januar 1999, in der Fassung vom 1. Januar 2004, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Januar 1999, in der Fassung vom 1. Januar 2004, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach den in Tabelle 1 angegebenen Abständen wiederholt:
Tabelle 1: Wiederholung der Grundbetreuung
Gruppe I | höchstens nach 1 Jahr |
Gruppe II | höchstens nach 3 Jahren |
Gruppe III | höchstens nach 5 Jahren |
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Tabelle 2: Zuordnung der Gewerbe zu den Gruppen
Gruppe I | 82, 83, 91 |
Gruppe II | 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 40, 42, 43, 45, 46, 47, 51, 52, 61, 62, 64, 65, 67, 81, 85, 93 |
Gruppe III | 13, 15, 17, 22, 25, 41, 48, 71, 72, 74, 76, 86 |
Nicht in der Tabelle aufgeführte Gewerbe sind der Grippe III zuzuordnen.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderen die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden können.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsberurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen (Tabelle 2) als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen (Tabelle 3) berücksichtigt.
Die Art der betriebsärtzlichen und sicherheitstechnische Betreuung ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog der BGN für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zur BGV A2, einschließlich seiner branchenspezifischen Teile. Dieser enthält die Inhalte sowohl des Grundbetreuungsbedarfs als auch des zusätzlichen variablen Betreuungsbedarfs. Bei der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Betreuungsbedarf als Grundlage der Betreuung vertraglich zu vereinbaren.
Der Betreuungsbedarf in Stunden pro Jahr für den Betriebsarzt bzw. für die Fachkraft für Arbeitssicherheit errechnet sich nach der Formel:
Betreuungsbedarf = (GF x B)(Verwaltung) + (GF x B)(Produktion) (1 + 0,1 PFZ)
Die Berechnung ist für den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft getrennt vorzunehmen.
Betreuungsbedarf | Betreuungsbedarf in Stunden pro Jahr für den Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit |
B | Zahl der jeweiligen Beschäftigten in der Verwaltung bzw. in der Produktion |
GF | gewerbespezifischer Stundenfaktor nach Tabelle 2 |
PFZ | Problemfeldzahl: Anzahl der im Betrieb zu ermittelnden relevanten Problemfehler nach Tabelle 3 unter Verwendung der "Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfeldes" der BGN |
Diese Berechnung berücksichtigt einen zur Sicherstellung des allgemeinen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Niveaus erforderlichen Grundbetreuungsbedarf und einen zusätzlichen variablen Betreuungsbedarf, der sich aus der Anzahl der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Problemfelder ergibt.
Tabelle 1: Zuordnung der Gewerbe zu den Gruppen
Gruppe 1 | 24, 30, 43, 45, 65 |
Gruppe 2 | 17, 18, 19, 20, 21, 32, 33, 35, 37, 40, 42, 46, 47, 51, 52, 61, 62, 67, 91, 93 |
Gruppe 3 | 11, 13, 16, 22, 25, 36, 38, 41, 64, 85, 86 |
Als nicht aufgeführten Gewerbe sind der Gruppe 3 zuzuordnen.
Tabelle 2: Gewerbespezifischer Stundenfaktor GF für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung je Beschäftigter in Produktion und Verwaltung
Gruppe nach Tabelle 1 und Verwaltung | GF (Betriebsarzt) | GF (Fachkraft für Arbeitssicherheft) | |
Bis 300 B | Ab dem 301.B | ||
Verwaltung | 0,20 | 0,30 | |
Gruppe 1 | 0,35 | 1,30 | |
Gruppe 2 | 0,20 | 1,10 | 0,80 |
Gruppe 3 | 0,15 | 0,90 |
Tabelle 3: Betriebsspezifische Problemfelder
Problemfelder (mögliche nachteilige Auswirkungen auf Beschäftigte)
chemisch | 1. | Gase, Dämpfe, Rauche |
2. | Reinigungs-/Desinfektionsmittel | |
3. | Lösemittel | |
4. | Schädlingsbekämpfungsmittel | |
5. | Motorabgase | |
physikalisch | 6. | Lärm |
7. | Strahlung (Laser, Röntgen, UV) | |
8. | Brandgefahr | |
9. | Explosionsgefahr | |
biologisch | 10. | Mikroorganismen |
physisch | 11. | Heben und Tragen |
12. | Zwangshaltung, einseitige Belastung | |
psychisch | 13. | Schichtarbeit |
14. | Stress | |
15. | Monotonie; psychische Ermüdung | |
klimatisch | 16. | Hitze, Kälte, Zugluft |
17. | Feuchte, Nässe | |
Stäube | 18. | allergen, toxisch, irritativ |
19. | kanzerogen, fibrogen | |
Organisation | 20. | gefährliche Arbeiten |
Der Unternehmer hat anhand dieser Liste unter Verwendung der "Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfelder nach BGV A2" zu prüfen, ob die genannten Problemfelder für seinen Betrieb zutreffend sind, sie gegebenenfalls anzukreuzen und die Summe der zutreffenden Problemfelder (PFZ) zu bilden.
Die relevanten Problemfelder können sich betriebsbedingt ändern. Daher sind sie in regelmäßigen Zeitabständen und bei betrieblichen Veränderungen zu überprüfen. Die Liste mit den ermittelten relevanten Problemfeldern ist aufzubewahren und auf Verlangen der Berufsgenossenschaften oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert.
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen alternativ drei Module:
Modul 1: Seminar nach Vorgaben der BGNModul 2: Fernlehrgang der BGN
Modul 3: Regionales Arbeitsschutzförderungsprogramm der BGN
Die drei Module sind inhaltlich gleichwertig.
Die Module befassen sich mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien.
Das Modul 1 | (Seminar) setzt sich aus 1 Präsenztag (8 Lehreinheiten) bzw. 2 x 0,5 Präsenztagen zusammen. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Präsenztagen darf 6 Monate nicht überschreiten. |
Das Modul 2 | (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zuständigen Dienststellen der BGN einzureichen. |
Das Modul 3 | (regionales Arbeitsschutzförderungsprogramm) besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die BGN festgelegt. |
Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der Branchenbetreuung sind insbesondere:
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
Der Fortbildung dienen Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen der BGN. Die kontinuierliche Fortbildung der qualifizierten Unternehmer wird von der BGN gesteuert. Hierbei werden unterschiedliche Gefährdungspotenziale einzelner Gewerbe berücksichtigt.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigung und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren, die von der BGN eingerichtet und gesteuert werden.
Kompetenzzentren sind durch die BGN so organisiert, dass eine kompetente Beratung zeitnah sichergestellt ist, so dass branchenspezifisches Wissen auf aktuellen Stand mit Praxisbezug bei den Beratern vorhanden ist.
Kompetenzzentren sind im festgestellten Bedarfsfall für eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Beratung von qualifizierten Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehört auch die Beteiligung an branchenspezifischen Aktionen der Kompetenzzentren zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die von der BGN zentral vorgegeben sind. Der Unternehmer informiert seine Mitarbeiter über die Erreichbarkeit des zuständigen Kompetenzzentrums, Versicherte können sich vom Kompetenzzentrum beraten lassen.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit durch das zuständige regionale Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe (Bedarfsfälle) für eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten am 14. November 2008 beschlossen.
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Anhang 1 (Zu Anlagen 1, 2 und 3) |
1. Bezeichnung der Gewerbe
11 | Backgewerbe |
13 | Kleingewerbliche Speiseeisherstellung |
15 | Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Milch, Milchprodukten), Fisch- und Fleischwaren, Gewürzen, Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Zusatz, Tee |
16 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
17 | Schokoladenherstellung |
18 | Zuckerwarenherstellung |
19 | Dauerbackwaren |
20 | Teigwarenherstellung |
21 | industrielle Speiseeisherstellung |
22 | Kaffeeröstereien |
24 | Fischindustrie |
25 | Laboratorien |
30 | Feinkostherstellung |
32 | Margarineherstellung |
33 | Konservenherstellung |
35 | Herstellung von Suppenerzeugnissen, Kaffeeersatzherstellung |
36 | Puddingpulverherstellung |
37 | Nährmittelherstellung |
38 | Herstellung von Senf und Gewürzen |
40 | Herstellung von Futtermitteln |
41 | Essenzenherstellung |
42 | Sektkellereien |
43 | Obstmostereien |
45 | Mineralbrunnen |
46 | Erfrischungsgetränke |
47 | Kühlhäuser |
48 | Büro/Verwaltung |
51 | Mehlmühlen |
52 | Schrotmühlen |
61 | Molkereien - Käsereien |
62 | Brennereien |
64 | Spirituosenherstellung |
65 | Essigherstellung |
67 | Stärkeherstellung |
71 | Vertrieb von Tabak und Tabakwaren |
72 | Vertrieb von Getreide, Mühlenerzeugnissen, Futter- und Düngemitteln, Saatgut, Hopfen, Malz |
74 | Vertrieb von Getränken aller Art, Essig |
76 | Vertrieb von Süßwaren |
81 | Ortsfeste Schaustellungs- und Zirkusunternehmen |
82, 83 | Ambulante Schaustellungs- und Zirkusunternehmen |
85 | Zigarrenherstellung |
86 | Zigarettenherstellung |
91 | Mälzereien |
93 | Brauereien |
2. Betriebsdefinition:
Für die Feststellung der Betriebsgröße gilt die nachfolgende Definition:
Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.
Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anhang 2 (Zu Anlage 2) |
Allgemeines
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz. Um eine solche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten, ist durch eine interdisziplinäre Gefährdungsanalyse Art und Umfang der Betreuung anhand der konkreten Gefährdungen zu ermitteln. Insofern ergibt sich ein problemspezifischer Beratungsbedarf, der die Verknüpfung von arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung erforderlich macht. Die Notwendigkeit der ermittelten Maßnahmen (Betreuungsinhalte) muss den sich verändernden Gegebenheiten Rechnung tragen.
Der Aufgabenkatalog der BGN für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zur BGV A2 stellt eine ständig aktualisierte Zusammenfassung gewerbespezifischer, allgemein gültiger Erkenntnisse dar und lässt Rückschlüsse auf Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen zu, die Problem bezogen erforderlich sind.
Berechnungsbeispiel für die Einsatzzeit des Betriebsarztes 1)
Dauerbackwaren (GWZ 19) mit 315 Beschäftigten in der Produktion und 74 Beschäftigten in der Verwaltung:
Für Gewerbezweig 19 ergibt sich aus Tabelle 1 in Verbindung mit Tabelle 2 der Anlage 2 für die Beschäftigten in der Produktion ein Stundenfaktor GF von 0,2.
Aus der Problemfeldliste (Tabelle 3 der Anlage 2) ermittelt der Unternehmer eine PFZ = 3 (3 relevante Problemfelder angekreuzt).
Nach der Formel in Anlage 2 berechnet sich der Betreuungsbedarf für den Betriebsarzt wie folgt:
Betreuungsbedarf = (0,2 x 74) + (0,2 x 315) x (1 + 0,1 x 3)
Betreuungsbedarf = 14,8 + 63 x 1,3 = 96,7 Stunden pro Jahr
Im vorliegenden Beispiel ergibt sich ein aufgerundeter betriebsärztlicher Betreuungsbedarf von 97 Stunden pro Jahr.
Berechnungsbeispiel für die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit 1)
Dauerbackwaren (GWZ 19) mit 315 Beschäftigten in der Produktion und 74 Beschäftigten in der Verwaltung:
Für Gewerbezweig 19 ergibt sich aus Tabelle 1 in Verbindung mit Tabelle 2 der Anlage 2 für die Beschäftigten in der Produktion ein Stundenfaktor GF von 1,1 (für den 1. bis 300. Beschäftigten) und 0,8 (ab dem 301. Beschäftigten).
Aus der Problemfeldliste (Tabelle 3 der Anlage 2) ermittelt der Unternehmer eine PFZ = 3 (3 relevante Problemfelder angekreuzt).
Nach der Formel in Anlage 2 berechnet sich der Betreuungsbedarf für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
Betreuungsbedarf = (0,3 x 74) + (1,1 x 300 + 0,8 x 15) x (1 + 0,1 x 3) = 22,2 + (330 + 12) x 1,3
Betreuungsbedarf = 22,2 + 444,6 = 466,8 Stunden pro Jahr
Aus dem vorliegenden Beispiel ergibt sich ein aufgerundeter sicherheitstechnischer Betreuungsbedarf von 467 Stunden pro Jahr.
Handlungsanleitungen der BGN für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
1) Die Berechnung der Einsatzzeiten kann in einfacher Weise unter Verwendung der BGN-CD "Alles aus einer Hand" oder der BGN-CD "Branchen-CD" vorgenommen werden.
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Kriterien für die Arbeit der Kompetenzzentren | Anhang 3 (Zu § 2 Abs. 4) |
Ergänzend zu der in der Anlage 3 beschriebenen Arbeitsweise der Kompetenzzentren gelten für deren Arbeit die nachfolgenden Kriterien.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 4 |
(siehe ASiG)
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 5 (Zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMWA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMWA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMWA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird.
Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
ENDE