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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

(Ausgabe 01/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 51 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zu Grunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben:

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion oder als Fahrmeister, Verkehrsmeister oder Rottenmeister mindestens zwei Jahre tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2003 vorliegen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1995, in der Fassung vom 1. Januar 2003, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. April 1995, in der Fassung vom 1. Oktober 1998, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in
Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
 
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 5 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Dazu sind der Berufsgenossenschaft die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentationen von Anlassbetreuungen auf Anforderung vorzulegen. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

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 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 BeschäftigtenAnlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Mindesteinsatzzeiten für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle.

Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

BetriebsratZahl der im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerEinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung1 bis 10000,3

0,2

über 1000zusätzlich 0,2
Instandhaltung1bis1502,0

0,3

151 bis 500zusätzlich 1,7
501 bis 1500zusätzlich 1,4
1501 bis 3000zusätzlich 1,2
über 3000zusätzlich 1,0
Fahrdienst1 bis 1501,0

0,4

151 bis 500zusätzlich 0,8
501 bis 1500zusätzlich 1,6
1501 bis 5000zusätzlich 0,4
über 5000

zusätzlich 0,25


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntniss zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1 Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft ist im Falle von Saison-Unternehmen auch der Vertreter des Saison-Unternehmers teilnahmeberechtigt, wenn diesem die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind, er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und gewährleistet ist, dass er Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2 Motivations- und Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivation und die branchenneutrale Information des Unternehmers erfolg durch ein branchenübergreifendes Grundseminar (16 Lehreinheiten) . Der Motivation und der branchenneutralen Information schließen sich die branchenspezifischen Informationsmaßnahmen an (Aufbausemniare je 8 Lehreinheiten). Welche Aufbauseminare Unternehmer besuchen sollen, wird in Abstimmung mit dem Unternehmen von der Berufsgenossenschaft anhand der Gefährdungen im Betrieb festgelegt. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der BG BAHNEN durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (8 Lehreinheiten) teil.

Grundseminar (16 LE)

Um Unternehmer für einen wirksamen Arbeitsschutz zu motivieren, sind folgende Themenkreise vorgesehen:

Der branchenneutralen Information, wie er den Arbeitsschutz zweckmäßig in die Führung und Organisation seines Kleinbetriebes einbinden kann, dienen die Themenkreise

Aufbauseminare (je 8 LE)

Themen der branchenspezifischen Informationsmaßnahmen (Aufbauseminare) bewegen sich im Rahmen der nachstehenden Sachgebiete, wobei den sicherheitstechnischen und' gesundheitlichen Erfordernissen der jeweiligen Branche gleichermaßen Rechnung getragen wird. Die Unternehmensstrukturen und die betrieblichen Gefährdungen der Kleinunternehmen werden berücksichtigt. Folgende Themenkreise sind vorgesehen:

Des Weiteren gehört zu den branchenspezifischen Informationsmaßnahmen die Behandlung grundlegender gesundheitsbezogener Aspekte, z.B.

Fortbildung (8 LE)

Als Fortbildungsmaßnahmen für die wiederkehrende Motivation und Information eignen sich alle Maßnahmen, die sich mit Themen aus dem Bereich der Motivation und Information zum Arbeitsschutz befassen und von Berufsgenossenschaften oder mit ihnen kooperierenden Institutionen angeboten werden.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Weiterer Betreuungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch die Berufsgenossenschaft festgestellt werden. Basis dazu sind die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen anhand den von der Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellten branchenspezifischen Checklisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss neben dem Regelbetrieb auch den Störungsfall umfassen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw, Fachkraft für Arbeitsicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Unternehmen der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2Anhang 1


Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.

Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Hinsichtlich einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird auf die amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994 S. 70 "Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" und "Gemeinsame Erklärung zur Qualität der Betreuung der Betriebe nach dem Arbeitsschutzgesetz" im Bundesarbeitsblatt Heft 11/2000 S. 34 - 35 verwiesen.

Die Anforderungen erfüllen beispielsweise die nach GQA und GQB gütegeprüften Dienstleister.

Das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert in § 3 die Aufgaben der Betriebsärzte sowie in § 6 die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (siehe Anhang 3).

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser mindestens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen haben.

Sofern Vereinsmitglieder in ihren Vereinen ehrenamtlich ohne Entgelt tätig werden, sind sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Sie sind daher keine Beschäftigte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).

In Heimarbeit Beschäftigte werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmen).

Ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und Rechtsträger kann aus einem einzelnen Betrieb oder aus mehreren Betrieben bestehen. Ein Betrieb kann selbständig sein oder aus verschiedenen, selbständigen und nicht selbständigen Betriebsteilen bestehen, die sich auch an unterschiedlichen Standorten befinden können.

Entsprechend § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebe als selbständig, wenn sie

Für jeden selbständigen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten wird die Einsatzzeit nach § 2 Abs. 3 eigenständig ermittelt.

Nicht selbständige Betriebsteile werden demjenigen selbständigen Betrieb zugeordnet, bei dem die Betriebsleitung ihren Sitz hat (Hauptbetrieb). Die Einsatzzeiten werden nach § 2 Abs. 3 auf der Basis der Summe der Beschäftigtenzahlen für den gesamten Betrieb ermittelt.

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, wie die Beschäftigten in die drei Gruppen Verwaltung, Instandhaltung und Fahrdienst einzuteilen sind:

Verwaltung:Büropersonal
Instandhaltung:Beschäftigte in Werkstätten, bei Arbeiten an Bahnanlagen, d.h. bei der Instandsetzung, Inspektion, Wartung, Pflege, Änderung und Ergänzung von Fahrzeugen, Fördermitteln und Anlagen; zu den Anlagen gehören z.B. Gleise, Signale, Fahrleitungen, maschinelle, elektrische und bauliche Einrichtungen, Gebäude, Versorgungsanlagen, Leitende und Aufsichtführende in der Instandhaltung, Beschäftigte, die weder zum Büropersonal noch zum Fahrdienst zu rechnen sind.
Fahrdienst:Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst, wie Fahrzeugführer (z.B. Triebfahrzeugführer, Straßenbahnfahrer, Omnibusfahrer, Lkw-Fahrer), Zugbegleitpersonal (z.B. Schaffner, Zugführer), Fahrausweisprüfer, Sicherheits- und Servicepersonal, Fahrpersonal in Schlaf- und Speisewagen, Rangierer, Lokrangierführer, Fahrdienstleiter, Zugabfertiger, Stellwerker, Fahr- und Verkehrsmeister, Betriebskontrolleure, Leitende und Aufsichtführende im Fahrdienst.

Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte:

Unternehmen mit 3210 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern, davon in der Verwaltung 320, Instandhaltung 640 und im Fahrdienst 2250:

BetriebsartZahl der im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerEinsatzzeit

(Std./Jahr je Arbeitnehmer)

Zahl der ArbeitnehmerEinsatzzeit

(Std./Jahr)

Sicherheits-
fachkräfte
Betrieb-
särzte
Sicherheits-
fachkräfte
Betrieb-
särzte
Verwaltung1 bis 10000,30,2 3209664
Instandhaltung1 bis 1502,00,3150gesamt

640

300192
151 bis 500zusätzlich 1,7350595
501 bis 1500zusätzlich 1,4140196
Fahrdienst1 bis 1501,00,4150gesamt

2250

150900
151 bis 500zusätzlich 0,8350280
501 bis 1500zusätzlich 0,61000600
1501 bis 5000zusätzlich 0,4750300

Gesamteinsatzzeit (Std./Jahr)

25171156


Unternehmen mit 527 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern, davon in der Verwaltung 52, Instandhaltung 105 und im Fahrdienst 370:

BetriebsartZahl der im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerEinsatzzeit

(Std./Jahr je Arbeitnehmer)

Zahl der ArbeitnehmerEinsatzzeit

(Std./Jahr)

Sicherheits-
fachkräfte
Betrieb-
särzte
Sicherheits-
fachkräfte
Betrieb-
särzte
Verwaltung1 bis 10000,30,2 521610
Instandhaltung1 bis 1502,00,3 10521032
Fahrdienst1 bis 1501,00,4150gesamt

370

150148
151 bis 500zusätzlich 0,8220176

Gesamteinsatzzeit (Std./Jahr)

552190


Den festgelegten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinaus gehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Die nach Anlage 2 ermittelte Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Betrieben mit durchschnittlich mehr als 10 Beschäftigten je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. Bei einem nicht im Betrieb angestellten Betriebsarzt bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können demzufolge z.B. Wegezeiten nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. Dagegen ist die Anrechnung von Vor- und Nachbereitungszeiten für Aufgaben der Betriebsbetreuung in angemessener Höhe auf die Einsatzzeit möglich, jedoch dürfen sie grundsätzlich ein Drittel derselben nicht überschreiten.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen insbesondere auch arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Beschäftigten. Hierunter fallen nicht allgemeine Einstellungsuntersuchungen. Hinsichtlich arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, siehe Anlage 2.

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Ausbildung von Fachkräften für ArbeitssicherheitAnhang 2


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheit (ASiG))

ENDE