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BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
(bisherige BGV A6/A7)
(Ausgabe 01/2007; 01/2009)
aufgehoben, nur zur Information
Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.
weiterführende Informationen:
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Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.
(4) Abweichend von Abs. 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell durch Kompetenzzentren wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt. Abweichend von Abs. 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten mehr als 10 und bis zu 50 beträgt. Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindestansatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen - und eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und 2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
und
über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) in ihrer jeweiligen letzten Fassung [siehe dazu UVV "Bauwirtschaft" (BGV A10) in der Fassung vom 01.06.2005] vorliegen.
(4) Soweit Unternehmen nach den Vorschriften der BGV A6 und BGV A7 in ihrer jeweiligen letzten Fassung (siehe dazu die Unfallverhütungsvorschrift "Bauwirtschaft" (BGV A10) in der Fassung vom 01.06.2005) Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt bzw. überbetriebliche Dienste beauftragt haben oder satzungsgemäß berufsgenossenschaftlichen Diensten angeschlossen sind, bleiben für sie die bisherigen Regelungen für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 wirksam.
Dasselbe gilt für Unternehmen, die an einem Unternehmermodell i.S. der BGV A6 in der jeweiligen genannten Fassung teilnehmen und nicht an einen Dienst angeschlossen sind. Die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) werden auf Antrag für die Unternehmer angewandt, die einer der vorgenannten Alternativen unterliegen.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) und "Betriebsärzte" (BGV A7) in ihrer jeweiligen letzten Fassung außer Kraft. Zu den jeweiligen letzten Fassungen der UVV "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) und UVV "Betriebsärzte" (BGV A7) siehe UVV "Bauwirtschaft" (BGV A10) in der Fassung vom 01.06.2005.
(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat in ihrer Sitzung am 07.12.2006 die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) beschlossen.
Genehmigt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 11.12.2006 unter Gesch.-Z.: III b - 36051-37
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Berlin
Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2)
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat folgenden Nachtrag beschlossen:
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
" § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig."
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
1. Allgemeines
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen im Betrieb bzw. auf der Baustelle. Sie können kombiniert werden.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
2. Grundbetreuungen
Sie beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand der bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 2 Jahren wiederholt.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
3. Anlassbezogene Betreuungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch den bestellten Betriebsarzt oder die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden der Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden des Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen , im ' Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
4. Dokumentation
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachgewiesen werden.
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
A. Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart | Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
Gruppe 1:
Gefahrklassen bis 8,5 | 1 - 100
101 - 200 201 - 500 für jeden weiteren über 500 | 3,00
zusätzlich 2,25 zusätzlich 1,75 zusätzlich 1,25 |
Gruppe 2:
Gefahrklassen über 8,5 | 1 - 100
101 - 200 201 - 500 für jeden weiteren über 500 | 4,0
zusätzlich 3,0 zusätzlich 2,25 zusätzlich 1,50 |
(2) Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.
B. Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Betriebsart | bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Min./Jahr je Arbeitnehmer) |
alle Unternehmen | ab 1 | 25 |
Der sich aus dieser Tabelle ergebenden Einsatzzeit ist für jedes Unternehmen eine Einsatzzeit von vier Stunden je Jahr hinzuzurechnen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Unternehmer, der dem nach der Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft eingerichteten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst angeschlossen ist.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.
C. Information der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 4 und somit teilnahmeberechtigt sind der Inhaber eines Betriebes, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft.
In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft eine sonstige Person teilnahmeberechtigt, wenn diese vom Unternehmer ausdrücklich mit der Leitung des Betriebes beauftragt ist und gewährleistet ist, dass die beauftragte Person Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.
1. Allgemeines
Im Rahmen dieses Betreuungsmodells wird der Unternehmer durch Teilnahme an den von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft festgelegten und angebotenen Informations- und Motivationsmaßnahmen qualifiziert. Er beteiligt sich an Fortbildungsmaßnahmen und nimmt bedarfsorientiert die Betreuung durch das Kompetenzzentrum in Anspruch.
Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren ist, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, sich zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb fortlaufend informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sorgt.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.
Es können nur Kompetenzzentren gewählt werden, die von der Berufsgenossenschaft er Bauwirtschaft anerkannt sind.
2. Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Teilnahmeberechtigt an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen ist der Unternehmer.
2.2 Die Informations- und Motivationsmaßnahmen umfassen 8 Lehreinheiten in Präsenz sowie Selbstlernmaßnahmen inkl. Lernerfolgskontrollen.
Schwerpunktthemen sind insbesondere:
2.3 Fortbildungsmaßnahmen
Die Information und Motivation der Unternehmer wird durch regelmäßige Maßnahmen der Kompetenzzentren sowie durch Fachinformationen nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft aufrechterhalten. Der Unternehmer hat sich daran zu beteiligen.
2.4 Anerkennung von Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen anderer alternativer Betreuungsformen erfolgreich absolviert, so entscheidet die Berufsgenossenschaft, ob und ggf. an welchen Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Dokumentation
Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Informations- und Motivationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 4 und somit teilnahmeberechtigt sind der Inhaber eines Betriebes, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft eine sonstige Person teilnahmeberechtigt, wenn diese vom Unternehmer ausdrücklich mit der Leitung des Betriebes beauftragt ist und gewährleistet ist, dass die beauftragte Person Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modell ist, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, sich zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb fortlaufend informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sorgt. Der Unternehmer ist verpflichtet, an den von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angebotenen und festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und die bedarfsorientierte Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
2.1 Teilnahmeberechtigt an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen ist der Unternehmer.
2.2 Die Informations- und Motivationsmaßnahmen umfassen insgesamt 24 Lehreinheiten in Präsenz sowie 8 Lehreinheiten als Selbstlernmaßname inkl. Lernerfolgskontrollen. Sie sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.
Eine entsprechende Vorbildung der Unternehmer kann durch die Berufsgenossenschaft bei der Festlegung des Umfangs der Informations- und Motivationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Der Erwerb dieser Vorbildung sollte nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Im Anschluss an die Informations- und Motivationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder von der Berufsgenossenschaft anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 8 Lehreinheiten.
Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen sind insbesondere:
2.3 Anerkennung von Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen anderer alternativer Betreuungsformen erfolgreich absolviert, so entscheidet die Berufsgenossenschaft, ob und ggf. an welchen Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Dokumentation
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Aussagen zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2) |
(A) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden.
Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung der Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden, dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.
Für die Zuordnung der Unternehmen zur Betriebsart nach Gruppe 1 oder Gruppe 2 ist die hauptsächliche betriebliche Tätigkeit (Hauptgewerbezweig) maßgebend. Da jedes Mitgliedsunternehmen nach der Veranlagung zum Gefahrtarif nur einen Hauptgewerbezweig aufweist, fällt es als Ganzes entweder unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 2. Dementsprechend sind bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit alle durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur der einen Gruppe zuzuordnen, auch wenn die Tätigkeit von Einzelnen oder Gruppen der Arbeitnehmer ansonsten unter eine andere Gefahrklasse als unter die des Hauptgewerbezweiges fällt.
Beispiele für die Ermittlung der Einsatzzeiten:
Beispiel 1:
Betrieb mit 150 Beschäftigten (Erd- und Straßenbau) | |
Gruppe 1 (Gefahrklasse 7,3) | |
100 Beschäftigte á 3,00 Std. = | 300 Std./Jahr |
50 Beschäftigte á 2,25 Std. = | 113 Std./Jahr |
Insgesamt | 413 Std./Jahr |
Beispiel 2: Baubetrieb mit 1000 Beschäftigten (Hoch- und Tiefbau) | |
Gruppe 2 (Gefahrklasse 16,1) | |
100 Beschäftigte á 4,00 Std. = | 400 Std./Jahr |
100 Beschäftigte á 3,00 Std. = | 300 Std./Jahr |
300 Beschäftigte á 2,25 Std. = | 675 Std./Jahr |
500 Beschäftigte á 1,50 Std. = | 750 Std./Jahr |
Insgesamt | 2125 Std./Jahr |
Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, gültig ab 1.1.2006, ist als Anhang 3 beigefügt.
Ziel der Vorschrift ist es, dass nur solche Personen als Fachkräfte eingesetzt werden, die ständig ein gewisses Mindestmaß an Praxis besitzen. Es ist nicht erforderlich, dass die 160 Arbeitsstunden in einem Betrieb abgeleistet werden. So können sich beispielsweise mehrere kleine Unternehmen die Einsatzzeit einer Fachkraft teilen, oder ein überbetrieblicher Dienst kann eine Teilzeitkraft für mehrere angeschlossene Kleinbetriebe einsetzen.
(B) Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst errichtet. Dieser nimmt für die Mitgliedsbetriebe die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit wahr, soweit diese nicht bereits 1. nach § 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 Betriebsärzte bestellt haben oder 2. sich einem überbetrieblichen Dienst angeschlossen und diesem die Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz übertragen haben.
Dem arbeitsmedizinischen Dienst sind alle Unternehmer von Mitgliedsbetrieben angeschlossen, die Versicherte beschäftigen. Für sie entfällt die Verpflichtung, selbst Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen.
Unternehmer werden auf Antrag vom Anschlusszwang an den arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft befreit, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft nachweisen, dass sie ihre Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt haben. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung, unter der sie erteilt wurde, weggefallen ist.
Für vom Anschlusszwang befreite Unternehmen gilt folgendes:
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung der Aufgaben aus § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden; dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMAS mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthalten die Broschüren "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Informationen für Unternehmer", "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit - Einführung in die Ausbildung". Sie werden dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA von 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb7-36.042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"
Themenfeld 4 "Spezifische Arbeitsstätten"
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
1. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1) |
Der Gefahrtarif ist nach den §§ 118 Abs. 1 Satz 3 und 157 SGB VII auf der Basis eines gemeinsamen Zahlenwerkes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft festgesetzt worden.
Teil I:
Zuordnung der Gefahrklassen zu den Gewerbezweigen
Teil I enthält alle Gewerbezweige der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
Die Gefahrklassen für die einzelnen Gewerbezweige sind aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu den Arbeitsentgelten in den Jahren 1999 bis 2003 (Beobachtungszeitraum) berechnet worden.
Tarifstellen | Gewerbezweige | Gefahrklassen |
100 | Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus | 16,1 |
200 | Bauausbau | 7,3 |
210 | Be- und Verarbeiten von Natur- und Kunststein | 7,8 |
220 | Herstellen von Fertigteilen und Betonwaren | 8,5 |
230 | Schornsteinreinigung | 5,3 |
300 | Erd- und Straßenbau | 7,3 |
310 | Kabelbau | 5,1 |
320 | Kanal- und Leitungsbau | 9,4 |
330 | Tunnelbau | 27,3 |
340 | Wasserbau | 18,7 |
350 | Spezialtiefbau | 12,8 |
360 | Gleisbau | 12,5 |
400 | Gebäude- und Straßenreinigung | 4,5 |
500 | Abbruch, Entsorgung und Sprengungen | 27,3 |
600 | Boots- und Schiffsbau | 11,9 |
700 | Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (einschließlich der freiwilligen Versicherung der Unternehmer und deren Ehegatten) | 44, 7 |
800 | Freiwillige Versicherung | 5,0 |
Gesondert veranlagtes Hilfsunternehmen | ||
900 | Büroteil des Unternehmens (nur Beschäftigte, die ausschließlich Bürotätigkeiten in Büros in Verwaltungsgebäuden verrichten) | 1,0 |
Teil II:
Sonstige Bestimmungen
Teil I ist nach Gewerbezweigen gegliedert. Die dort festgestellten Gefahrklassen gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines Gewerbezweiges ausgeführt werden.
Die Veranlagung eines Unternehmens zu einer der in Teil I festgestellten Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einem dort genannten Gewerbezweig bestimmt. Für Unternehmen, deren Gewerbezweig in Teil I nicht aufgeführt ist, setzt die Berufsgenossenschaft die Veranlagung für die Tarifzeit fest.
Haupt- und Nebenunternehmen werden entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig gesondert veranlagt, wenn für die einzelnen Unternehmensbestandteile getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden. Fehlen getrennte Aufzeichnungen, werden die Unternehmensbestandteile insgesamt zu der höchsten für sie in Betracht kommenden Gefahrklasse veranlagt.
Hilfsunternehmen werden den Unternehmensbestandteilen zugerechnet, denen sie dienen. Dienen sie mehreren Unternehmensbestandteilen, werden sie dem zugerechnet, dem sie überwiegend (zu mehr als 50 %) dienen. Dienen sie keinem einzelnen Unternehmensbestandteil überwiegend, sind sie dem Hauptunternehmen zuzurechnen.
Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen (Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, Hilfstätigkeiten) dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
Abweichend von Nummer 2 wird ein Hilfsunternehmen der Tarifstelle 900 nach Teil I gesondert veranlagt, soweit für die Beschäftigten, die ausschließlich Bürotätigkeiten in Büros in Verwaltungsgebäuden verrichten, getrennte Aufzeichnungen über Arbeitsentgelte geführt werden.
Beschäftigte, die neben Bürotätigkeiten im Büro - unabhängig vom zeitlichen Umfang - auch Tätigkeiten ausüben, die unmittelbarer Bestandteil der veranlagten Gewerbezweige sind, gehören nicht zum separat veranlagten Hilfsunternehmen der Tarifstelle 900.
Für Nebenunternehmen, die einer anderen als der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären, werden keine Gefahrklassen festgestellt. Der Beitrag für diese Nebenunternehmen wird in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif berechnet worden wäre.
Ist ein Beschäftigter nur in einem veranlagten Gewerbezweig tätig, ist sein Arbeitsentgelt ausschließlich unter diesem Gewerbezweig nachzuweisen.
Ist ein Beschäftigter in mehreren Gewerbezweigen tätig, ist sein Arbeitsentgelt ausschließlich unter dem veranlagten Gewerbezweig nachzuweisen, in dem er überwiegend tätig ist.
Ist ein Beschäftigter nicht überwiegend in einem bestimmten Gewerbezweig tätig oder sind keine getrennten Aufzeichnungen über seine Arbeitsentgelte vorhanden, ist sein Arbeitsentgelt unter dem veranlagten und für den Beschäftigten in Betracht kommenden Gewerbezweig nachzuweisen, der die höchste Gefahrklasse hat.
Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nach Tarifstelle 700 veranlagt. Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht.
Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten von Unternehmern, für die schon für ein gewerbsmäßig betriebenes Unternehmen die Zuständigkeit zur Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft durch schriftlichen Bescheid festgestellt wurde, gilt Absatz 1 nicht.
Weicht die berechnete Gefahrklasse eines Gewerbezweiges oder eines Teilbereichs eines Gewerbezweiges (Teilgewerbezweig), der bis 2005 als eigenständiger Gewerbezweig veranlagt wurde, um mehr als 50 % von der rechnerischen Belastung 2005 ab, wird die Gefahrklasse ausgehend von der rechnerischen Belastung 2005 in jährlichen Stufen bis zum Erreichen der berechneten Gefahrklasse angehoben. Die Höhe der jährlichen Stufen beträgt jeweils 50 % der rechnerischen Belastung 2005, höchstens jedoch die Differenz zur berechneten Gefahrklasse. Die Teilgewerbezweige bleiben während der Stufung Bestandteile ihrer Tarifstellen nach Teil I des laufenden Gefahrtarifs.
Die rechnerische Belastung 2005 wird durch Multiplikation der tatsächlichen Gefahrklasse 2005 mit dem Umrechnungsfaktor für die Eckgefahrklasse des in 2005 geltenden Gefahrtarifs ermittelt.
Der Gefahrtarif tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Genehmigung
Der vorstehende, von den Vertreterversammlungen der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg am 8./9. Dezember 2004, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover am 7. Dezember 2004, der Bau-Berufsgenossenschaften Rheinland und Westfalen am 10. Dezember 2004, der Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main am 15. März 2005, der südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft am 17. / 18. März 2005, der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft am 29./30. November 2004, der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen am 16. März 2005 und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft 10./11. März 2005 beschlossene Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2006, wird gemäß § 158 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII genehmigt. | |
Bonn, den 24. Juni 2005 III 1 - 6121.10 - 1760/2001 | Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Meurer |
Anhang zu Teil II - Nummer 7 des Gefahrtarifs
Teilgewerbezweige mit abweichenden Gefahrklassen für einzelne Jahre der Gefahrtarifperiode
Tarifstelle | Teilgewerbezweig | Gefahrklasse für das Jahr | |||||
2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | ||
100 | Fuger im Hochbau | 10,8 | 14,4 | 16,1 | 16,1 | 16,1 | 16,1 |
360 | Sicherung von Arbeiten im Gleisbereich | 11,6 | 12,5 | 12,5 | 12,5 | 12,5 | 12,5 |
500 | Abbruch, Enttrümmerung, Entsorgung, Sprengungen im Hochbau | 22,9 | 27,3 | 27,3 | 27,3 | 27,3 | 27,3 |
500 | Abbruch im Tiefbau | 24,9 | 27,3 | 27,3 | 27,3 | 27,3 | 27,3 |
500 | Sprengarbeiten im Tiefbau | 13,1 | 17,5 | 21,9 | 26,3 | 27,3 | 27,3 |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz | Anhang 4 |
(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)
ENDE |