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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 36 - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

(Ausgabe 05/1997; 09/2003)



Zweiter Nachtrag vom 30.09.2003 S. 22076
DA vom Mai 1997
(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmererforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
I
1.1Krankenhaus, Klinik30 - 50
51 - 100
100
2,00
1,50
0,75
1.2Sanatorium, Kurheim,
1.3Ambulatorium, Diagnostisches Zentrum, Praxis mit Operationsbehandlungüber
1.4Medizinisches Forschungszentrum  
1.5Desinfektionsanstalt, Schädlingsbekämpfer  
II
2.1Berufsförderungs-, Umschulungswerk30 - 50
51 - 100
über 100
2,00
1,50
0,75
2.2Behindertenwerkstätte
2.3Jugendheim mit Werkstätten
III   
3.1Humanmedizinische Praxis50 und mehr0,50
3.2Veterinärmedizinische Praxis
3.3Apotheke
3.4Friseur-, Kosmetikbetrieb
3.5Badeanstalt
3.6Großküche, Mineralbrunnen
IV
4.1Wohlfahrtspflegerischer Betrieb100 und mehr0,25
4.2Verwaltung
4.3Institut zur überwiegend theoretischen Ausbildung für Berufe des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege, der Sozialhilfe

(2) Der Unternehmer, der durch Absatz 1 nicht erfaßt ist, hat ebenfalls Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Inhalt und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung müssen sich am Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes orientieren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in geeigneter Form nachzuweisen, daß er seine Pflicht nach Satz 1 i.V.m. Satz 2 erfüllt hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem erstmaligen Wirksamwerden dieser Pflicht ist der genannte Nachweis zu erbringen. Darüber hinaus kann die Berufsgenossenschaft nach Ablauf dieser Frist die Erbringung des Nachweises einfordern. Die Einsatzzeiten, die zur Wahrnehmung der in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben erforderlich sind, ergeben sich aus den Merkmalen der nachfolgenden Tabelle

Betriebsartbei einer Zahl der durchschnittlich im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Betrieb)
Gruppe I
hohes Gefährdungspotential
1 - 51,0
6 - 101,5
11 - 202,0
21 und mehr2,5
Gruppe II
mittleres Gefährdungspotential
1 - 51,0
6 - 201,5
21 und mehr2,0
Gruppe III
niedriges Gefährdungspotential
1 - 101,0
11 - 201,5
21 und mehr2,0

Die erforderliche Einsatzzeit muß nicht jährlich erbracht werden, die Ansammlung der Einsatzzeit über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ist zulässig.

Es gehören

zur Gruppe I die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0180, 0340, 0350, 0360, 0370, 0430, 0440, 0450, 0460, 0461, 0470, 0490, 0520, 0770, 3001, 3015,

zur Gruppe II die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0110, 0161, 0190, 0191, 0200, 0201, 0210, 0211, 0212, 0213, 0214, 0230, 0290, 0310, 0380, 0480, 0510, 0530, 0540, 0550, 0560, 0570, 0580, 0590, 0610, 0630, 0640, 0710, 0720, 0730, 0731, 0760, 0780, 0800, 0810, 0830, 0840, 0960, 2022, 3004, 3018, 3020, 4000, 5000

und zur Gruppe III die Betriebsarten mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0100, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0220, 0240, 0250, 0260, 0270, 0280, 0300, 0311, 0320, 0330, 0371, 0390, 0400, 0410, 0420, 0421, 0500, 0600, 0620, 0650, 0660, 0670, 0680, 0690, 0700, 0740, 0750, 0790, 0820, 0900, 1000, 2005, 2008, 2009, 2010, 2011, 2014, 2019, 3002, 3006, 3007, 3016, 3022, 6000, 7000, 8000, 8001.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Strukturschlüssel-Nrn. ergibt sich aus dem BGW-Strukturschlüsselverzeichnis (Anlage) .

(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 und 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 und 2 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

DA zu § 2 Abs. 1:

zur Betriebsart: Es gehören z.B. zu

1.1:Akutkrankenhaus, Klinik bzw. Krankenhaus für Langzeit- bzw. Chronisch-Kranke, Pflegeheim für Chronisch-Kranke oder alte Menschen, Pflegestation im Altenheim, Nervenklinik;
1.3:Ambulante Unfallstation, sozialmedizinischer oder vertrauens- oder werksärztlicher Dienst, medizinisches Laboratoriumsinstitut oder -praxis, Hygiene-Institut, Medizinisches Untersuchungsinstitut, Pathologie;
1.5:Wäscherei für Krankenhauswäsche;
2.1:Wanderarbeitsstätte;
2.2:Werkstätte für versehrte, blinde, körperlich oder geistig behinderte Jugendliche oder Erwachsene, beschützende Werkstätte;
2.3:Jugendheim insbesondere mit Lehrwerkstätten;
3.1:Praxis der Medizin, Zahnmedizin, Heilpraktiker, Masseure, Krankengymnasten, Hebammen, Fußpfleger;
3.2:Tierärztliche Praxis, Tierklinik, Tierheim;
3.5:Freibad, Hallenbad, auch selbständige medizinische Bäder oder Sauna;
3.6:Mensa, Verpflegung über die Straße, Mineralbrunnenabfüllung;
4.1:Wohn- und Übernachtungsheim wie z.B. Säuglingsheim, Kinderheim, Schullandheim, Jugendheim, Jugendherberge, Studentenheim und -werk, Altenheim, Altenwohnheim, Seniorenheim, Tagesstätte für Kleinkinder, Kinder und Alte wie z.B. Krabbelstube, Kindergarten, Kinderhort, Haus der offenen Tür, Freizeitwerkstätten, Altenbegegnungsstätte;
4.2:Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung, Mutterhaus, Schwesternschaft;
4.3:Selbständige MTA-Schule, Krankengymnastikschule, Seminar für Kindergärtnerinnen, Gemeindehelfer, Sozialarbeiter.

zur Errechnung der Einsatzzeiten:

A. Zeitangaben:

Die Einsatzzeit ist in Stunden - die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt - angegeben, die die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Jahr für je einen Arbeitnehmer tätig werden müssen.

Einsatzzeit:
2,00 = 2 Stunden im Jahr
1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr
1,00 = 1 Stunde im Jahr
0,75 = 45 Minuten im Jahr
0,50 = 30 Minuten im Jahr
0,25 = 15 Minuten im Jahr

B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben mit

Betriebsart Gruppe 1 und 2
30 Arbeitnehmern (à 2,00 Std./Jahr) = 60 Stunden im Jahr

50 Arbeitnehmern (à 2,00 Std./Jahr) = 100 Stunden im Jahr

60 Arbeitnehmern: bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100

+ 10à 1,50 Std./Jahr = 15

60 = 115 Stunden im Jahr

100 Arbeitnehmern: bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100

+ 50 à 1,50 Std./Jahr = 75

100 = 175 Stunden im Jahr

150 Arbeitnehmern: bis 50 à 2,00 Std./Jahr = 100

+ 51 - 100 à 1,50 Std./Jahr = 75

+ 50 à 0,75 Std./Jahr = 37+ 30 Minuten

150 = 212 Stunden und

30 Minuten im Jahr


Betriebsart Gruppe 3
50 Arbeitnehmern (à 0,50 Std./Jahr) = 25 Stunden im Jahr

100 Arbeitnehmern (à 0,50 Std./Jahr) = 50 Stunden im Jahr


Betriebsart Gruppe 4
100 Arbeitnehmern (à 0,25 Std./Jahr) = 25 Stunden im Jahr

Zu Gruppe 2.1:

In Berufsförderungswerken und Umschulungswerken sind auch die Rehabilitanden und Umschüler bei der Berechnung der Einsatzzeiten zu berücksichtigen.

Zu Gruppe 2.2 und 2.3:

Zu berücksichtigen sind auch Betreute, soweit sie wie Arbeitnehmer tätig werden.

DA zu § 2 Abs. 1 und 2:

Die Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

DA zu § 2 Abs. 2:

Die Einteilung der Betriebsarten in die Gruppen I-III ergibt sich aus der Analyse der für die jeweilige Betriebsart aufgebrachten Leistungen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ein Zusammenhang zur Betriebsarteneinteilung nach § 2 Abs. 1 besteht nicht.

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der kleinen Betriebe darf sich nicht allein auf die Vorgabe von Einsatzzeiten stützen. Die zielgerichtete Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben setzt voraus, daß tatsächliche an den Arbeitsplätzen wirkende Belastungen und Gefährdungen berücksichtigt werden. Diese sind Grundlage für die Aufgabenkataloge der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Der "Aufgabenkatalog für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Kleinbetriebe" der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird als Anhang I dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführt und gilt als Orientierungsrahmen.

Ein geeigneter Nachweis darüber, daß die Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllt wird, ist die Erklärung durch den Nachweisbogen der BGW (siehe Anhang II dieser Unfallverhütungsvorschrift) .

§ 3 Fachkunde 03

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind. (Fachkunde)

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 3 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(7) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Biologische Sicherheit,

Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen,

Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen

DA zu § 3 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die bestellte Person unter Berücksichtigung aller eventuell auch in anderen Unternehmen geleisteten Einsatzzeiten jährlich mindestens 160 Arbeitsstunden als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig ist.

DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Fortbildung 03

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangsbestimmung 03

(1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung auf solche Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits vom Unternehmer bestellt sind und solange diese Fachkräfte in dem Unternehmen tätig sind. Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom Februar 1988 vorliegen.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom Februar 1988 außer Kraft. (Inkrafttreten)

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt diese Unfallverhütungsvorschrift für Betriebe nach § 2 Abs. 2

mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0190, 0191, 0200, 0201, 0212, 0213, 0214, 0380, 0480, 0540, 0550, 0570, 0590, 0610, 0630, 0640, 0720, 0780, 0830, 3018, 5000
1 Jahr,

mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0110, 0161, 0210, 0211, 0230, 0290, 0310, 0510, 0530, 0560, 0580, 0710, 0730, 0731, 0760, 0800, 0810, 0840, 0960, 2022, 3004, 3020, 4000
2 Jahre

und mit den Strukturschlüssel-Nrn.
0100, 0120, 0130, 0140, 0150, 0160, 0170, 0220, 0240, 0250, 0260, 0270, 0280, 0300, 0311, 0320, 0330, 0371, 0390, 0400, 0410, 0420, 0421, 0500, 0600, 0620, 0650, 0660, 0670, 0680, 0690, 0700, 0740, 0750, 0790, 0820, 0900, 1000, 2005, 2008, 2009, 2010, 2011, 2014, 2019, 3002, 3006, 3007, 3016, 3022, 6000, 7000, 8000, 8001
3 Jahre

nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

 

.

Liste der Strukturschlüssel-Nummern der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Anlage


1. Arztpraxen 
a)praktische Ärzte, Allgemeinärzte1000
b)nichtoperative Gebiete 
 - Innere Medizin2008
 - Kinderheilkunde2009
 - Lungenkrankheiten2010
 - Laboratoriumsmedizin2011
 - Nervenheilkunde2014
 - Radiologie2019
 - Dermatologie2005
 - übrige Gebiete2022
c)operative Gebiete 
- Anästhesiologie3001
 - Chirurgie (auch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)3004
 - Frauenheilkunde und Geburtshilfe3006
 - Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde3007
 - Augenheilkunde3002
 - Neurochirurgie3015
 - Orthopädie3016
 - Pathologie3018
 - Urologie3020
 - übrige Gebiete3022
2. Zahnarztpraxen auch Praxen von Kieferorthopäden, Parodontologen und Oralchirurgen4000
3. Unternehmen im Bereich von Fachgebieten des Gesundheitswesens 
a)physikalische Therapie 
 (1) Masseure, med. Bademeister, Kurbäder5000
 (2) Hallen- und Freibäder, Saunen6000
(3) Parapack-Institute, Kurpacker7000
 (4) Krankengymnasten8000
 (5) Übrige8001
b)Hebammen/Entbindungspfleger 
(1)Hebammen/Entbindungspfleger mit Entbindungen0900
(2)Hebammen/Entbindungspfleger nur Schwangerenvor-/ -nachsorge0100
c)sonstige Fachgebiete des Gesundheitswesens 
 (1) medizinische Fußpflege (einschl. Kosmetik)0110
(2) Ergotherapeuten, Beschäftigungstherapeuten0120
 (3) medizinisch-technische Assistenten0130
 (4) Logopäden (Sprachschule)0140
(5) Orthoptisten (Sehschule)0150
(6) Atemgymnasten0160
 (7) Übrige0161
d)Psychologen / nichtärztliche Psychotherapeuten0170
4. Heilpraktiker0180
5. Krankenhäuser 
a)allgemeine Krankenhäuser mit OP0190
b)allgemeine Krankenhäuser ohne OP0191
c)Fachkrankenhäuser mit OP0200
d)Fachkrankenhäuser ohne OP0201
e)Tageskliniken, Nachtkliniken0210
f)psychiatrische Krankenhäuser0211
g)Rehabilitationskrankenhäuser0212
h)Kurkliniken/Sanatorien0213
i)Übrige, z.B.:0214
 - Krankenheime in Berlin, Zahnkliniken 
6. sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens 
a)Diagnostik 
(1) arbeitsmedizinische Dienste, überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst0220
(2) medizinische Dienste der Krankenversicherung u. vergleichbare Dienste anderer
Sozialversicherungszweige
0230
 (3) Laboratoriumsdiagnostik0240
 (4) Pathologieinstitute0250
 (5) Übrige0260
b)Therapie 
 (1) Ambulatorien, Unfallbehandlungsstellen, ärztliche Behandlungsstellen0270
 (2) zahnärztliche Behandlungsstellen0280
 (3) Dialysezentren0290
(4) Druckkammerbehandlung0300
(5) Rehabilitationseinrichtungen0310
c)Vorsorgeeinrichtungen0311
7.Einrichtungen der Heilmittelversorgung 
a)Blutspendedienste0320
b)Apotheken0330
8. Forschungsvorhaben und -institute 
a)gesundheitsdienstliche Ausrichtung (Arzt)0340
b)zahnmedizinische Ausrichtung (Zahnarzt)0350
c)veterinärmedizinische Ausrichtung (Tierarzt)0360
d)Pharmakolog. Ausrichtung (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Biologen)0370
e)Übrige0371
9. Laboratorien 
a)Hygieneinstitute (Bakteriologie, Virologie, Bergbau-, Umwelt-Hygiene u.ä.)0380
b)Lebensmitteluntersuchungsstellen0390
c)zahntechnische Laboratorien0400
d)medizinische Untersuchungen und Versuche0410
e)naturwissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, die für Zwecke des
Gesundheitsdienstes arbeiten
0420
f)Übrige0421
10. Tierarztpraxen, Tierärztliche Kliniken und Hausapotheken 
a)Groß- und Kleintierpraxen (gemischt) oder Kliniken0430
b)überwiegend Großtierpraxen oder Kliniken0440
c)überwiegend Kleintierpraxen oder Kliniken0450
d)tierärztliche Hausapotheken0460
e)sonstige tierärztl. Unternehmen, z.B.:0461
 - Beratungen 
 - Gutachten 
 - Nebentätigkeiten beamteter oder angestellter Tierärzte 
11. Tierbehandler0470
12. Hygiene- und Desinfektionsunternehmen, z.B.:0480
- Schädlingsbekämpfer 
 - Desinfektoren/Desinfektionsanstalten, Hygiene-Services 
13. Friseurbetriebe0490
14. Haarinstitute0500
15. Kosmetikbetriebe, Schlankheitsinstitute, Solarien/Sonnenstudios0510
16. Mutterhäuser/Schwesternschaften/Bruderschaften0520
17. Geschäfts- und Verwaltungsstellen, z.B.: 0530
 - Kammern 
 - Studentenwerke 
 - Stiftungen und Vereine 
 - Sozialwerke 
 - Verbände der freien Wohlfahrtspflege 
18. Heime 
a)Heime der Jugendhilfe, z.B.:0540
 - Heime für Kinder bis 15 Jahre 
 - Kinderdörfer 
 - heilpädagogische Heime 
- Heime für schulentlassene Jugendliche 
 - Jugendwohnheime 
 - Schullandheime 
b)Heime der Familienhilfe, z.B.:0550
- Müttergenesungsheime 
 - Familienerholungs- und Ferienstätten 
 - Erholungs- und Kurheime für Erwachsene einschl. Altenerholungsheime 
 - Mutter-/Kind-Heime 
 - Frauenhäuser 
c)Wohneinrichtungen für alte Menschen 
(1) Altenpflege-, Altenkrankenheime0560
(2) Altenwohnheime, -pensionen, Seniorenwohnsitze0570
d)Heime f. Behinderte (psychisch Kranke, seelisch Behinderte, geistig Behinderte usw.) , z.B.:0580
 - Heime 
 - Wohngemeinschaften/-gruppen 
 - Übergangsheime 
 - Erholungs- und Kurheime 
e)Heime für Personen in besonderen sozialen Situationen, z.B.:0590
 - Übernachtungsheime 
 - Heime für Nichtseßhafte, für gefährdete Erwachsene, für Ausländer, für Berufstätige,
für Studenten, an Ausbildungsstätten für soziale Berufe, für Umsiedler, für Aussiedler,
für Suchtkranke, Internate, Schwestern-, Missions-Heime u.a.
 
19. Tagesstätten 
a)Tagesstätten für Kinder und Jugendliche 
 (1) Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kinderhorte,
Spiel- und Lernstuben, Kindertagesheime
0600
 (2) Tagesfreizeitstätten für Jugendliche, z.B. Haus der offenen Tür, Einrichtungen der örtlichen
Erholungshilfe für Kinder und Jugendliche ("Stadtranderholung", Abenteuerspielplätze)
0610
b)Familienbildungsstätten (Mütterschulen usw.)0620
c)Tagesstätten, Tagesheime Tagespflegeheime für alte Menschen0630
d)Tagesstätten für Behinderte, z.B.:0640
 - Sonderkindergärten und Tagesstätten für behinderte Kinder 
 - Sonstige Tagesstätten 
e)für Personen in besonderen sozialen Situationen (ausländische Arbeitnehmer, Arbeitslose u.a.)0650
20. Beratungsstellen, Betreuungsstellen und sonstige Dienste 
a)Beratungs- und Betreuungsstellen, z.B.:0660
 - Beratungsstellen für Ehe-, Erziehungs- und Lebensfragen u.a. 
 - Einrichtungen der ambulanten Nachsorge gemäß § 72 BSHG 
 - psychologische Beratungsstellen 
 - Betreuungsstellen für Jugendliche, Alte, Behinderte, Aussiedler, ausländische Arbeitnehmer usw. 
 - Bahnhofsmissionen 
 - Kleiderkammern 
 - Vermittlungsstellen 
 - Nähstuben 
b)Mahlzeitendienste (auch auf Rädern) ohne eigene Küche0670
c)Mahlzeitendienste (auch auf Rädern) mit eigener Küche0680
d)Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung0690
e)Rettungsdienste u.a.0700
21. Ambulante sozialpflegerische Dienste, z.B.:0710
 - Gemeindekrankenpflegestationen 
 - Diakoniestationen 
 - Haus- und Familienpflegestationen, Sozialstationen 
 - Dorfhelfer(innen)stationen 
 - mobile soziale Hilfsdienste 
 - Kranken- und Altenpfleger, Krankenschwestern 
22. Selbsthilfegruppen (ohne sonst. Einrichtungen), z.B.:0720
 - Helfergruppen der Krankenhaushilfe 
 - Nachbarschaftshilfsdienste 
 - Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Behinderte, u.a. 
 - Arbeitslosen-Selbsthilfe-Initiativen 
23. Schulen, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sowie Umschulungsstätten 
a)Grund-, Haupt- und Berufsschulen, Realschulen, Gymnasien0730
b)Sonderschulen mit allgemeinbildendem Charakter, Förderschulen0731
c)Aus-, Fort- u. Weiterbildungsstätten f. Fachb. i. Gesundheits- u. Veterinärwesen, z.B.:0740
 - Krankenpflege-, 
 - Altenpflege-, 
 -Krankengymnastik-, 
 - MTA-, PTA-, 
 - Massage-, 
 - Logopädieschulen 
 - Schulen für veterinärmedizinisch-technische Assistenten/innen (VMTA) 
 - Schulen für zahnmedizinische Fachgehilfen/innen (ZMF) 
d)Ausbildungsstätten für soziale Berufe, z.B.:0750
 - Fachhochschulen für Sozialwesen 
 - Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Kindergärtnerinnen,
Schulen für Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie
 
e)Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft, z.B.:0760
 - Fachschulen für Diätassistenten/innen, Hauswirtschafter(innen) 
 - Dorfhelfer(innen)schulen 
 - Schulen für Haus- und Familienpfleger(innen) 
f)Friseurfachschulen0770
g)Kosmetikfachschulen (auch Fußpflege)0780
h)Berufsförderungswerke0790
i)Berufsbildungswerke0800
j)sonstige berufliche Bildungseinrichtungen, z.B.:0810
 - Lehrwerkstätten und Einrichtungen für berufsfördernde Kurse 
 - Ausbildungslehrgänge 
k)Heilpraktikerschulen0820
24. Werkstätten 
a)Werkstätten der Gefährdetenhilfe, z.B.:0830
 - Arbeitslosenprojekte 
 - Projekte der Suchthilfe 
 - Werkstätten für Nichtseßhafte 
 - Werkstätten im Bereich Soziale Hilfen (Arbeitsgelegenheiten) 
b)Werkstätten für Behinderte0840
25. Fremdartige Nebenbetriebe0960

 

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Nachweisbogen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Muster) Anhang II

Druck- und Lokalversion

Anmerkung:

Dieser "Nachweisbogen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" wird jedem Unternehmer von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege rechtzeitig zugestellt, d.h. etwa 9 Monate nachdem diese Unfallverhütungsvorschrift für ihn gemäß § 7 in Kraft getreten ist. Zur Reduzierung von Aufwand und Kosten wird der Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 der VBG 122 und VBG 123 mit diesem maschinenlesbaren Nachweisbogen erbracht.