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4 Messblenden:

Für alle Messungen und Berechnungen der MZB- Werte ist eine geeignete Blende zu verwenden. Diese Blende ist bestimmt durch den maximalen Durchmesser einer kreisförmigen Fläche, über die die Bestrahlungsstärke oder Bestrahlung zu mitteln ist. Die Werte für die Messblenden sind in der Tabelle 5 angegeben.

Für die Bestrahlung durch wiederholt gepulste Laser im Wellenlängenbereich zwischen 1400 nm und 106 nm wird die 1 mm-Blende für die Bestimmung der Gefährdung aus einem einzelnen Impuls verwendet; dagegen wird die 3,5 mm-Blende zur Bestimmung der maximal zulässigen Bestrahlung für Bestrahlungen länger als 3 s verwendet.

Anmerkung:

Die Werte für die Bestrahlung der Augen im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm sind mit einer Messblende von 7 mm Durchmesser (Pupille) zu bestimmen. Der MZB- Wert darf nicht korrigiert werden, um kleinere Pupillendurchmesser zu berücksichtigen.

5 Messbedingungen:

5.1 Messblende:

Die Werte von Bestrahlung oder Bestrahlungsstärke, die mit den entsprechenden Werten der MZ verglichen werden sollen, sind über eine kreisförmige Blende zu mitteln die den Messblenden von Tabelle 5 entsprechen.

Für Bestrahlung der Augen im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm ist ein minimaler Messabstand von 100 mm zu verwenden.

Tabelle 5 : Blendendurchmesser für die Messung der Bestrahlungsstärke und der Bestrahlung durch Laser

Wellenlängenbereich
nm
Blendendurchmesser für
Auge
mm
Haut
mm
180 bis 40013,5
> 400 bis 140073,5
> 1400 bis 1051 für t < 0,35 s
1,5 t 3/8 für 0,35 s < t < 10 s
3,5 für t > 10s
3,5
> 105 bis 1061111


5.2 Empfangswinkel:

  1. Fotochemische MZB- Werte für die Netzhaut:

    Bei Messungen an Quellen, die hinsichtlich der fotochemischen Grenzwerte (400 nm bis 600 nm) bewertet werden sollen, beträgt der Grenzempfangswinkel γp

    für 10 s < t < 100 s ; γp= 11 mrad

    für 100 s < t < 104s ; γp= 1,1 * t0,5mrad

    für 104s < t < 3 * 104s ; γp= 110 mrad

    Ist die Winkelausdehnung α der Quelle größer als der angegebene Grenzempfangswinkel γp, sollte der Empfangswinkel nicht größer als die Werte sein, die für γpfestgelegt sind. Ist die Winkelausdehnung α der Quelle kleiner als der angegebene Grenzempfangswinkel γp, muss der Empfangswinkel die betrachtete Quelle voll erfassen, braucht im Übrigen aber nicht genau definiert zu sein, d.h. der Empfangswinkel braucht nicht auf γpbeschränkt zu sein.

    Anmerkung:

    Ist bei Messungen an einzelnen kleinen Quellen α < γp, dann braucht nicht mit einem bestimmten, genau definierten Empfangswinkel gemessen zu werden. Um einen genau definierten Empfangswinkel zu erhalten, kann der Empfangswinkel entweder durch Abbildung der Quelle auf eine Feldblende oder durch eine Abblendung der Quelle festgelegt werden.

  2. Alle anderen Grenzwerte:

    Für die Messung von Strahlung, die mit anderen MZB- Werten als denen für die fotochemische Gefährdung der Netzhaut verglichen werden soll, muss der Empfangswinkel die betrachtete Quelle voll erfassen (d.h. der Empfangswinkel muss mindestens so groß sein wie die Winkelausdehnung α der Quelle). Ist jedoch im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm α > αmax, darf der Grenzempfangswinkel für die MZB- Werte, die sich auf die thermische Gefährdung beziehen, nicht größer als αmax (0,1 rad) sein. In dem Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm muss für die MZB- Werte, die sich auf die thermische Gefährdung beziehen, der Empfangswinkel für die Bewertung einer scheinbaren Quelle, die aus mehreren Punkten besteht, im Bereich

    αmin < α < αmax liegen.

5.3 Messung richtungsveränderlicher Laserstrahlung:

Messungen an richtungsveränderlicher Laserstrahlung haben mit einer stillstehenden Messblende mit 7 mm Durchmesser zu erfolgen (die entstehende zeitliche Änderung der aufgenommenen Strahlung soll als Impuls oder als Impulsfolge betrachtet werden).

6 Wellenlängenbereich von 100 nm bis 180 nm:

Für den Wellenlängenbereich von 100 nm bis 180 nm sind noch keine speziellen Werte für die maximal zulässige Bestrahlung festgelegt. Bis zu einer solchen Festlegung sind die MZB- Werte für die Wellenlänge 180 nm zu verwenden.

Tabelle 6a: Maximal zulässige Bestrahlung (MZB) der Hornhaut bei direkter Bestrahlung durch Laserstrahlung abc
(Einwirkungsdauer von 10-13s bis 10 s)

 

 

aFür Korrekturfaktoren und Einheiten siehe Tabelle 8
bDie MZB für Einwirkungsdauern unter 10-9und für Wellenlängen unter 400 nm sowie größer als 1400 nm wurden abgeleitet, indem die äquivalente Bestrahlungsstärke aus den MZB- Werten, die für 10-9s gelten, berechnet wurde. Die MZB für Einwirkungsdauern unter 10-13s sind der äquivalenten Bestrahlungsstärke gleichzusetzen, die für die MZB bei 10-13s gelten.
cDer Winkel γp ist der Grenzempfangswinkel für das Messinstrument.
dWellenlängenbereich zwischen 400 nm und 600 nm gelten zweierlei Grenzwerte, und die Bestrahlung darf keinen der geltenden MZB- Werte überschreiten. Normalerweise gelten die MZB- Werte für fotochemische Netzhautgefährdung für Einwirkungsdauern über 10 s; der MZB- Wert von 100 * C3 J * m2 für fotochemische Gefährdung ist jedoch für Wellenlängen zwischen 400 nm und 484 nm und für Größen scheinbarer Quellen zwischen 1,5 mrad und 82 mrad bei Einwirkungsdauern über 1 s zu verwenden.


Tabelle 6b: Maximal zulässige Bestrahlung (MZB) der Hornhaut bei direkter Bestrahlung durch Laserstrahlung abc
(Einwirkungsdauer von 10 s bis 3 .* 104 s)

 

aFür Korrekturfaktoren und Einheiten siehe Tabelle 8
bDie MZB für Einwirkungsdauern unter 10-9 und für Wellenlängen unter 400 nm sowie größer als 1400 nm wurden abgeleitet, indem die äquivalente Bestrahlungsstärke aus den MZB- Werten, die für 10-9s gelten, berechnet wurde. Die MZB für Einwirkungsdauern unter 10-13s sind der äquivalenten Bestrahlungsstärke gleichzusehen, die für die MZB bei 10-13s gelten.
cDer Winkel ist γpist der Grenzempfangswinkel für das Messinstrument.
dWellenlängenbereich zwischen 400 nm und 600 nm gelten zweierlei Grenzwerte, und die Bestrahlung darf keinen der geltenden MZB- Werte überschreiten. Normalerweise gelten die MZB- Werte für fotochemische Netzhautgefährdung für Einwirkungsdauern über 10 s; der MZB- Wert an 100 * C3 J * m2für fotochemische Gefährdung ist jedoch für Wellenlängen zwischen 400 nm und 484 nm und für große scheinbare Quellen zwischen 1,5 mrad und 82 mrad bei Einwirkungsdauern über 1 s zu verwenden.


Tabelle 7 : Maximal zulässige Bestrahlung (MZB) für die Einwirkung von Laserstrahlung auf die Haut 1), 2) 3)

 

1)Für Korrekturfaktoren und Einheiten siehe Tabelle 8.
2)Es gibt nur wenig Erfahrung über die Wirkung bei Einwirkungsdauern unter 10-9s. Die MZB- Werte Für diese Einwirkungsdauern wurden abgeleitet von der Bestrahlung bei 10-9.
3)Für bestrahlte Hautflächen größer als 0,1 m2 wird der MZB- Wert auf 100 W m-2verringert. Zwischen 0,01 m2 und 0,1 m2 verändert sich der MZB- Wert umgekehrt proportional zur bestrahlten Hautfläche.

Anmerkungen zu den Tabellen 6 und 7

  1. Es gibt nur ein begrenztes Wissen über Effekte von Einwirkungsdauern, die kleiner sind als 10-9s. Die MZB- Werte für diese Einwirkungsdauem sind aus den Werten abgeleitet worden, die sich für die Bestrahlungsstärke für 10-9s ergeben.
  2. Die speziellen Korrekturfaktoren C1 bis C7 und die Knickstellen T1 bis T2, die in den Tabellen 6 und 7 verwendet werden, sind durch die folgenden Beziehungen definiert (siehe Tabelle 8).
  3. In den Formeln in den Tabellen 6 und 7 muss die Wellenlänge R in nm und die Einwirkungsdauer t in s eingesetzt werden.


Tabelle 8 : Definition der Parameter

ParameterSpektralbereich nm
C1= 5,6 * 103 t 0,25302,5 bis 400
T1= 10 0,8 (λ -295) * 10-15s302,5 bis 315
C2= 10 0,2 (λ-295)302,5 bis 315
T2= 10 * 10 [(α-1,5mrad)/98,5] s*400 bis 1400
C3= 1,0400 bis 450
C3= 10 0,02 (λ-450)450 bis 600
C4= 10 0,002 (λ-700)700 bis 1050
C4 = 51050 bis 1400
C5= N-¼ **400 bis 106
C6= 1 für α < αmin***400 bis 1400
C6= α / αminfür αmin< α < αmax***400 bis 1400
C6= αmax/ αmin= 66,7 für α> αmax ****/***400 bis 1400
C7 = 1700 bis 1150
C7 = 10 0,018 (λ-1150)1150 bis 1200
C7 = 81200 bis 1400


*T2 = 10 s für α < 1,5 mrad und T2 = 100 s für α >100 mrad
**C5 gilt nur für Impulsdauern hier 0,25 s
***C6 gilt nur für gepulste Laser für Dauerstrichlaser, mit dominierender thermischer Gefährdung (siehe Tabelle 6)
****Der Grenzempfangswinkel γp muss gleich αmax sein αmin= 1,5 mrad αmax = 100 mrad
Nist die Zahl der Impulse während der anzuwendenden Zeitdauer


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Anforderungen an die Inhalte von anerkannten Kursen zur Ausbildung von LaserschutzbeauftragtenAnhang 3


Solche Kurse sollen die Teilnehmer in die Lage versetzen, die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) wahrzunehmen.

Veranstalter solcher Kurse haben sicherzustellen, dass die nachfolgenden Anforderungen für die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt werden und dass für die Kurse geeignete Referenten zur Verfügung stehen.

Je nach Anwendungserfordernis können solche Kurse umfassender oder auch sehr speziell ausgerichtet sein. Bei Kursen, die nur für spezielle Anwendungen vorgesehen sind, ist dies in der Teilnahmebestätigung klar herauszustellen. Solche Kurse sind z.B. auch durch Hersteller der Lasereinrichtungen möglich.

Die Kursdauer sollte aber mindestens einen Tag betragen und sich generell in folgende Themenbereiche aufteilen (Zeitanteile in Klammern):

Der Seminarblock "Lasersicherheit" sollte mindestens 6 Lehreinheiten zu je 45 min Dauer umfassen. In keinem Fall sollten hier 4 Lehreinheiten unterschritten werden.

Die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme sollte durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Im Seminarblock "Lasersicherheit" sind folgende Lehrinhalte zu vermitteln:

Als Arbeitsunterlagen müssen mindestens zur Verfügung stehen:


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Beispiele für die Kennzeichnung der Laserklassen (nach Abschnitt 5 der DIN EN 60825-1 [VDE 0837 Teil 1]:2003-10)Anhang 4


Form, Farbe und Gestaltung der Zeichen siehe Bilder 14 und 15 DIN EN 60825-1.

Nach Abschnitt 5.8 DIN EN 60825-1 muss die Bezeichnung und das Datum der Veröffentlichung der Norm, nach der das Produkt klassifiziert wurde, auf dem Hinweisschild oder in der Nähe am Produkt angebracht werden. In den folgenden Beispielen wird die allgemeine Form "DIN EN 60825-1:2003-10" verwendet.

Anmerkung 1:

In der Lichtwellenleitertechnik nach DIN EN 60825-2 werden die gleichen Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Gefährdungsgrade an lösbaren Steckverbinder verwendet. Anstelle des Wortes "Laserklasse" wird hier der Begriff "Gefährdungsgrad" verwendet.

Anmerkung 2:

Die Kennzeichnung der Laser muss der Ausgabe der Norm entsprechen, nach der der Laser hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde.

Die Symbole bei den technischen Zusatzangaben sind wie folgt definiert:

EW * m-2Bestrahlungsstärke
FHzImpulswiederholfrequenz
P0WGesamt-Strahlungsleistung, ausgestrahlt von einem Dauerstrichlaser, oder mittlere Strahlungsleistung eines wiederholt gepulsten Lasers
PPWStrahlungsleistung, ausgestrahlt innerhalb eines Impulses eines gepulsten Lasers
tsDauer eines Einzelimpulses
λnmWellenlänge der Laserstrahlung


1 Beispiel einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 1

2 Beispiel einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 1M


Anmerkung:

Der Hersteller kann bei Lasern der Klasse 1 und 1M auf die Kennzeichnung auf den Lasereinrichtungen verzichten und diese Aussagen nur in die Benutzerinformation aufnehmen. Die Laser sind dann nicht gekennzeichnet.

Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen nach Abschnitt 5.8 DIN EN 60825-1 auf einem Hinweisschild durch Angaben über die maximalen Ausgangswerte der Laserstrahlung, der Impulsdauer (falls zutreffend) und der ausgesandten Wellenlänge(n) beschrieben werden. Diese Angaben können in einem Hinweisschild zusammen mit der Angabe der Klasse oder in einem separaten Hinweisschild aufgenommen werden.

3 Beispiel einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 2

a) oderb)
 


4 Beispiel einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 2M


5 Beispiele einer Kennzeichnung von Lasern der Klasse 3R

a) Wellenlängenbereich
von 400 nm bis 700 nm
b) Wellenlängen
< 400 nm oder > 700 nm


6 Beispiele einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 3B

a) sichtbare Strahlung
(z.B. Dauerstrichlaser)
b) unsichtbare Strahlung
(z.B. Impulslaser)


7 Beispiele einer Kennzeichnung eines Lasers der Klasse 4

a) sichtbare Laserstrahlung
(z.B. Dauerstrichlaser)
b) unsichtbare Laserstrahlung
(z.B. Impulslaser)


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Muster für eine Laseranzeige gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2)Anhang 5

 

Laseranzeige gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2)
Anmeldender Betrieb:
(Betrieb, Straße, PLZ, Ort):
Telefon:Telefax:
Mitgliedsnummer:
Betreff: Laseranmeldung
Herstellerfirma:
Laser Produktbezeichnung:
Laserart mit Angabe der Wellenlänge λ:
Leistung bei gepulsten Lasern: PElImpulswiederholfrequenz F =
Leistung bei CW- Lasern: PMAX=
Laserklasse in der Produktion:
Laserklasse in der Wartung:
Betriebsort:Abteilung:
Ort:
Für Laser, die der Maschinenrichtlinie unterliegen: Die Konformitätserklärung wird als Anlage in Kopie beigefügt.

Zum Laserschutzbeauftragten wurde ... ... ... ... ... ... bestellt.

Voraussichtliche Inbetriebnahme der Lasereinrichtung:
 
 
Ort/DatumUnterschrift
(und Name in Druckbuchstaben)


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Auswahl von Abschirmungen für Laserarbeitsplätze zum Schutz gegen zufällige Bestrahlung nach DIN EN 12 254Anhang 6


1 Allgemeines

Vor der Auswahl einer geeigneten Abschirmung sollte eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden, um die maximal auftretende Bestrahlung zu bestimmen (siehe auch Anhang B der DIN EN 12254).

Die folgenden Empfehlungen für die Verwendung von Abschirmungen für Laserarbeitsplätze setzen regelmäßige Beobachtungen der Abschirmungen voraus, deren zeitlicher Abstand sich aus der Gefährdungsanalyse ergibt.

Die Auswahl der Abschirmungen ist in Tabelle 1 angegeben, die Bedeutung der Symbole D, I, R und M zeigt Tabelle 2.

Tabelle 1 : Schutzstufen für Laserabschirmungen:

SchutzstufeMaximaler spektraler Transmissionsgrad bei den Laser- Wellenlängen
τ (λ)
Verwendung bis zu einer maximalen mittleren Leistungs- und Energiedichte im Wellenlängenbereich
180 nm bis 315 nm> 315 nm bis 1 050 nm1050 nm bis 1400 nm> 315 nm bis 1400 nm> 1400 nm bis 106 nm
Für die Laserbetriebsart / Betriebsdauer in s
D
> 0,25
I, R
> 109 bis 0,25
M
< 10-9
D
> 5 * 10-3
D
> 2 * 10-3
I, R
> 10-9bis 0,01
M
< 10-9
D
> 0,1
I, R
> 10-9 bis 0,1
M
< 10-9
ED
W/m2
HI,R
J/m2
EM
W/m2
ED
W/m2
ED
W/m2
HI,R
J/m2
H
J/m2
ED
W/m2
HI,R
J/m2
EM
W/m2
A110-10,013 * 1023 * 1011102,5 * 1020,050,00151041031012
A210-20,13 * 1033 * 10121022,5 * 1030,50,0151051041013
A310-313 * 1043 * 10131032,5 * 10450,151061051014
A410-4103 * 1053 * 10141042,5 * 105501,51071061015
A510-51023 * 1063 * 10151052,5 * 1065 * 102151081071016
A610-61033 * 1073 * 10161062,5 * 1075 * 1031,5 * 1021091081017
A710-71043 * 1083 * 10171072,5 * 1085 * 1041,5 * 10310101091018
A810-81053 * 1093 * 10181082,5 * 1095 * 1051,5 * 104101110101019
A910-91063 * 10103 * 10191092,5 * 10105 * 1061,5 * 105101210111020
A1010-101073 * 10113 * 102010102,5 * 10115 * 1071,5 * 106101310121021


2 Gepulste Laser

Für gepulste Laser mit Wellenlängen größer oder gleich 400 nm sollte die Gesamtanzahl N der Impulse für 100 s bestimmt werden.

Danach ist die für den Einzelimpuls errechnete Energiedichte H des einzelnen Impulses mit N1/4 zu multiplizieren (H' = H - N1/4). Mit dem so berechneten Wert H' kann die erforderliche Schutzstufe aus Tabelle 1 entnommen werden.

Für gepulste Laser mit Wellenlängen kleiner als 400 nm sollte die Energiedichte des Einzelimpulses für die Auswahl der Abschirmung verwendet werden.

Ferner sollte für alle Impulsfolgen die mittlere Leistung berechnet und mit den Werten der zutreffenden Spalte von Tabelle 2, die mit D gekennzeichnet ist, verglichen werden. Ergibt sich dabei eine höhere Schutzstufe, so muss diese verwendet werden.

Tabelle 2 : Erläuterung der Symbole D, I, R, M

SymbolLaserbezeichnungTypische Impulsdauer in s
DDauerstrichlaser (CW)> 0,25
IImpulslaser10-6bis 0,25
RRiesenimpulslaser10-9bis 10-6
MModengekoppelter Impulslaser< 10-9

 

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BezugsquellenverzeichnisAnhang 7


siehe Bezugsquellenverzeichnis.


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