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Zu § 10:

Siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" (BGI 5031).

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Laserbereich von brennbaren Stoffen und explosionsfähiger Atmosphäre freigehalten wird. Werden solche Stoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung benötigt, dürfen nur die dafür erforderlichen Mindestmengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Mengen verhindern.

Brennbare Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sowie sonstige brennbare Materialien, wie Holz, Papier, Textilien, Kunststoffe.

Siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104), insbesondere Abschnitte E 2.3.9 und E 2.3.10.

Zu § 10 Abs. 2:

Bevor ein Stoff der Einwirkung intensiver Laserstrahlung ausgesetzt wird, ist zur Erfüllung dieser Forderung zu prüfen, ob durch Verdampfen, Verbrennen, durch chemische Reaktionen oder durch Bildung von Aerosolen gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln oder explosionsfähige Gemische entstehen können; siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe, z.B. TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".

Beispielsweise können bei der Bearbeitung von Kunststoffen mit Lasern giftige Zersetzungsprodukte auftreten.

Bei der Einwirkung gepulster Laserstrahlen auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen.

Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen gesundheitsgefährliche Gemische ist ein wirksames Filter- und Absaugsystem; siehe VDI 2262 Blatt 1 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Allgemeine Anforderungen" und VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen".

Beim Auftreffen hochintensiver Strahlung auf Schamottesteine oder Tonziegel können sich durch Abschmelzen glatte, spiegelnde Oberflächenbereiche bilden, die zu Reflexionen in nicht vorher bestimmbare Richtungen führen.

Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekundärstrahlung entstehen. Die Versicherten sind daher durch zusätzliche Schutzfilter, z.B. Schweißerschutzfilter, gegen diese Gefährdungen zu schützen.

Zu § 11:

Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt diese Beschäftigungsbeschränkung auch für Laser der Klasse 3R.

Zu § 12:

Die Annahme einer Augenschädigung ist gerechtfertigt, wenn eine Bestrahlung mit Laserstrahlung erfolgt ist und die MZB- Werte überschritten worden sein können.

Der Augenarzt soll eine Fluoreszenzangiographie durchführen können; in der Regel ist dies in Augenkliniken und Universitätskliniken der Fall.

Auf die Pflicht zur ärztlichen Versorgung entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bei anderen Verletzungen durch Laserstrahlung wird hingewiesen.

Zu § 13:

Für den Betrieb von Lasereinrichtungen, die in Diskotheken und bei Showveranstaltungen eingesetzt werden, siehe auch BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007).

Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1:

Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M oder 3A ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente, z.B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.

Zu § 14 Abs. 1 Nr. 2:

Bei der Verwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B mit maximal 5 mW (seit 2001 Laser der Klasse 3R) Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm begrenzt) bzw. Laser-Einrichtungen der Klasse 3R, bei denen die Strahlrichtung konstant ist, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

  1. Die Ausgangsleistung des Lasers wird auf das für die Anwendung erforderliche Maß beschränkt. Dieser Forderung kann durch die Auswahl des Lasergerätes oder durch Vorschalten abschwächender Filter entsprochen werden.
  2. Der Laserstrahl soll möglichst außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verlaufen (siehe auch Nummer 4).
  3. Die Strahlachse wird so gesichert, dass ein Auswandern des Laserstrahls nicht möglich ist. Diese Sicherung kann beispielsweise aus einem Rohr vor dem Lasergerät bestehen, das als Strahlfänger dient.
  4. Der Bereich um den Laserstrahl wird in einem Abstand von wenigstens 1,5 m, z.B. mit einer Flatterleine, abgegrenzt und mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet. Kann die Abgrenzung nicht durchgeführt werden, z.B. unter Tage, ist auf andere Weise, z.B. durch Warnposten, zu verhindern, dass Versicherte in den Bereich des Laserstrahls geraten können.
    An gefährlichen Stellen sind folgende Ersatzmaßnahmen geeignet:
  5. Ein Laserstrahl darf sich nur so weit erstrecken, wie es für die Art des Einsatzes notwendig ist. Der Strahl wird am Ende dieser Nutzentfernung durch eine matte Zielfläche aufgefangen. Zu beachten bleibt, dass die Bestrahlungsstärke mit der Entfernung nur wenig abnimmt. Der Strahl kann beispielsweise noch in einer Entfernung von 1 000 m und mehr für das Auge gefährlich sein.
  6. Spiegelnde oder glänzende Gegenstände, z.B. Metallteile, Fahrzeugscheiben, Rückspiegel, sind aus der Umgebung des Laserstrahls zu entfernen oder abzudecken.

Zu § 15 Abs. 1:

Neben den Klassen 1 und 2 können auch Laser der Klassen 1M und 2M verwendet werden, wenn zusätzlich sichergestellt wird, dass der Strahlquerschnitt nicht durch optisch sammelnde Instrumente verkleinert werden kann.

Zu § 15 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  1. der Laserbereich durch Abschirmung auf das notwendige Maß begrenzt und durch Abgrenzung gegen unbeabsichtigtes Betreten gesichert ist,
  2. Zugänge zu Laserbereichen mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet sind,
  3. Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2 und 2M nur von befugten und unterwiesenen Personen betrieben werden,
  4. bei der Vorbereitung von Versuchen und Vorführungen nur Personen beteiligt oder zugegen sind, die zuvor über die Gefahren der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterrichtet worden sind,
  5. Beobachter bzw. Teilnehmer vor Beginn des Versuches bzw. der Vorführung über die Gefahren der Laserstrahlung unterrichtet worden sind,
  6. Versuche und Vorführungen mit der jeweils geringsten notwendigen Laserleistung durchgeführt werden.

Zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Tuben und Sonden aus Materialien bestehen oder mit Materialien umhüllt sind, die ausreichend standfest gegen die verwendete Laserstrahlung sind bzw. wenn Organe frei von explosionsfähiger oder brennbarer Atmosphäre sind.

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Instrumente für medizinische Anwendung, die tatsächlich in den Strahlengang gebracht werden müssen, über möglichst kleine Radien verfügen. Plane und insbesondere konkave Flächen sind zu vermeiden. Geeignet sind auch diffus reflektierende Oberflächen. Ungeeignet sind absorbierende Oberflächen, die sich aufheizen können und die deshalb zu vermeiden sind.

Zu § 16 Abs. 3:

Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung sind z.B. Endoskope oder Mikroskope.

Diese Forderung ist z.B. für optische Einrichtungen, die ausschließlich für den Lasereinsatz bestimmt sind, durch in die Betrachtungsoptik fest eingebaute Filter erfüllt bzw. für gelegentlich beim Lasereinsatz verwendete optische Einrichtungen durch die Verwendung zusätzlicher geeigneter Vorsatzfilter.

Geeignete Filter sind Filtergläser, die den Anforderungen an Filtergläser für Laserschutzbrillen entsprechen, in nur mit Hilfswerkzeugen entfernbaren Aufsteck- oder Einschraubfassungen, deren Einbauzustand deutlich erkennbar ist.

Auswechselbare Schutzfilter für die Anwendung an optischen Betrachtungseinrichtungen in medizinischer Anwendung müssen entsprechend DIN EN 207 "Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)" gekennzeichnet sein.

Zu § 16 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die versehentlich bestrahlten Materialien nach Strahlabschaltung nicht weiter brennen oder glimmend abtropfen.

Die Eigenschaften in dieser Hinsicht können z.B. bei Abdeckmaterialien auch durch Befeuchten verbessert werden.

Zu § 17:

Unter Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden "Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme" nach DIN EN 60825-2 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" verstanden.

Ausführliche Informationen zur Gefährdungsanalyse und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" (BGI 5031) enthalten.


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BegriffsbestimmungenAnhang 1


Die folgenden Begriffsbestimmungen sind inhaltlich der DIN EN 60825-1:2003-10 entnommen, ausgenommen die Begriffe im Zusammenhang mit Instandhaltung, die der DIN 31051-1 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen" entnommen sind. Soweit wie möglich wurde eine Anpassung an DIN 5030 "Spektrale Strahlungsmessung", DIN 5031 "Strahlungsphysik im optischen Bereich und Lichttechnik" und DIN 5036 "Strahlungsphysikalische und lichttechnische Eigenschaften von Materialien" vorgenommen.

In dieser Unfallverhütungsvorschrift und den zugehörigen Durchführungsanweisungen werden neben den Begriffsbestimmungen des § 2 folgende Begriffe verwendet und sind wie folgt definiert:

1 Bestrahlungsstärke:

Quotient der Strahlungsleistung dφ(bzw. dP), die auf ein Flächenelement einfällt, geteilt durch die Fläche da dieses Elements

Symbol E

d φd P
E =
bzw . E =
d Ad A

SI-Einheit Watt pro Quadratmeter, W * m -2

2 Blick in eine ausgedehnte Quelle:

Die Sehbedingung, bei der das Auge die scheinbare Quelle in einem Abstand von100 mm oder mehr unter einem Winkel sieht, der größer als der kleinste Grenzwinkel (αmin) ist.

Beispiele sind der Blick auf bestimmte diffuse Reflexionen und auf bestimmte Anordnungen von Laserdioden.

Bei der Betrachtung der Gefahren einer thermischen Netzhautverletzung werden in der Norm zwei Bedingungen für ausgedehnte Quellen berücksichtigt: Mittelgroße Quellen und große Quellen, die zur Unterscheidung von Quellen mit Winkelausdehnungen α zwischen αminund αmax(mittelgroße Quellen) und größer als αmax(große Quellen) verwendet werden.

3 Dauerstrich-Laser (kontinuierlich strahlender Laser):

Die Ausgangsstrahlung eines Lasers, der fortlaufend, d.h. nicht gepulst, betrieben wird. In dieser Unfallverhütungsvorschrift wird ein Laser, welcher über einen längeren Zeitraum als 0,25 s andauernd strahlt, als Dauerstrichlaser betrachtet.

4 Diffuse Reflexion:

Veränderung der räumlichen Verteilung eines Strahlenbündels nach der Streuung durch eine Oberfläche oder eine Substanz in viele Richtungen. Ein vollkommen diffus streuendes Material zerstört jede Korrelation zwischen den Richtungen der einfallenden und wieder austretenden Strahlung.

Anmerkung:

In der Regel tritt diffus und gerichtet reflektierte Strahlung nur zusammen auf.

5 Direkter Blick in den Strahl:

Alle Sehbedingungen, bei denen das Auge einem direkten oder einem spiegelnd reflektierten Laserstrahl ausgesetzt ist, im Gegensatz zur Betrachtung von z.B. diffusen Reflexionen.

6 Einwirkungsdauer:

Die Zeitdauer eines Impulses, einer Impulsfolge oder einer Daueremission von Laserstrahlung, welche auf den menschlichen Körper einwirkt.

7 Emissionsdauer:

Die zeitliche Dauer eines Impulses, einer Impulsfolge oder des Dauerbetriebes, in welcher der Zugang zu Laserstrahlung möglich ist, wenn die Lasereinrichtung betrieben, gewartet oder in Stand gesetzt wird.

Für eine Impulsfolge ist dies die Dauer zwischen dem ersten halben Spitzenwert des führenden Impulses und dem letzten halben Spitzenwert des abschließenden Impulses.

8 Empfangswinkel:

Der ebene Winkel innerhalb dessen ein Empfänger auf optische Strahlung anspricht, wird üblicherweise in Radian gemessen. Dieser Empfangswinkel kann durch Blenden oder optische Elemente vor dem Empfänger eingestellt werden. Der Empfangswinkel wird manchmal auch Gesichtsfeld genannt.

Anmerkung:

Empfangswinkel zur Ermittlung fotochemischer Gefährdungen: Für die Ermittlung der fotochemischen Gefährdungen wird ein Grenzempfangswinkel γρ zur Messung festgelegt. Der Winkel γρ hängt biologisch mit den Augenbewegungen zusammen und hängt nicht von der Winkelausdehnung der Quelle ab. Ist die Winkelausdehnung der Quelle kleiner als der Grenzempfangswinkel, braucht der tatsächliche Empfangswinkel nicht beschränkt zu werden. Ist die Winkelausdehnung der Quelle größer als der Grenzempfangswinkel, muss der Empfangswinkel beschränkt werden und die Quelle nach Stelen mit erhöhter lokaler Strahldichte abgesucht werden. Wird der Empfangswinkel zur Messung nicht auf ein bestimmtes Maß beschränkt, kann die Gefährdung überschätzt werden.

9 Energiedichte:

An einem Punkt der Oberfläche der Quotient aus der Strahlungsenergie, die auf ein Flächenelement, das diesen Punkt enthält und der Fläche dieses Elementes trifft. .

Symbol: H;

SI-Einheit: Joule je Quadratmeter (J * m-2)

10 Gebündelter Strahl:

Ein "paralleles" Strahlenbündel mit sehr geringer Winkeldivergenz oder -konvergenz.

11 Grenzwert für fotochemische Gefährdung:

Ein MZB- Wert, der hergeleitet wurde, um Menschen vor den fotochemischen Wirkungen zu schützen (z.B. Fotoretinitis - ein fotochemischer Netzhautschaden auf Grund von Bestrahlung im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 600 nm).

12 Grenzwert für thermische Gefährdung:

Ein MZB- Wert, der hergeleitet wurde, um Menschen vor schädlichen thermischen Wirkungen zu schützen, im Gegensatz zu einer fotochemischen Schädigung.

13 Größter Grenzwinkelmax):

Wert der Winkelausdehnung der scheinbaren Quelle von dem ab die MZB- Werte und die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) unabhängig von der Größe der Strahlenquelle werden.

14 Impulsdauer:

Zeitintervall zwischen den Halbwerten der Spitzenleistung in der ansteigenden und abfallenden Flanke eines Impulses.

15 Impulslaser:

Laser, der seine Energie in Form eines Einzelimpulses oder einer Impulsfolge abgibt. Dabei ist die Zeitdauer eines Impulses kleiner als 0,25 s.

16 Inspektion:

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

17 Instandhaltung:

Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

18 Instandsetzung:

Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes.

19 Kleine Quelle

Eine Quelle, deren Winkelausdehnung αkleiner als oder gleich dem kleinsten Grenzwinkel αminist.

20 Kleinster Grenzwinkelmin):

Der Wert der Winkelausdehnung der scheinbaren Quelle, von der ab die Quelle als ausgedehnte Quelle angesehen wird. Die MZB- Werte und die GZS (Grenzwerte zugänglicher Strahlung) sind unabhängig von der Größe der Strahlenquelle für Winkelausdehnung, die kleiner als αminsind.

21 Maximale Ausgangsstrahlung:

Die maximale Strahlungsleistung bzw. die maximale Strahlungsenergie pro Impuls der gesamten zugänglichen Strahlung, die eine Lasereinrichtung in irgendeine Richtung bei Nutzung aller apparativen Möglichkeiten zu einer beliebigen Zeit nach der Herstellung abgeben kann.

22 Messblende:

Die kreisförmige Fläche, über die Bestrahlungsstärke und Bestrahlung gemittelt werden müssen.

23 Modenkopplung:

Mechanismus oder eine Erscheinung innerhalb eines Laserresonators, welcher zur Erzeugung eines Zuges sehr kurzer Impulse führt. Diese Erscheinung kann absichtlich herbeigeführt werden, oder auch spontan als "selbstständige Modenkopplung" vorkommen. Die dabei auftretenden Spitzenleistungen können beträchtlich h her sein als die mittlere Leistung.

24 Optische Dichte:

Logarithmus zur Basis 10 (Briggscher Logarithmus) des reziproken Wertes des Transmissionsgrades

Symbol D; D = -log10 * τ

25 Reflexionsgrad:

Das Verhältnis der reflektierten Strahlungsleistung zur einfallenden Strahlungsleistung

Symbol: ρ

26 Richtungsveränderliche Laserstrahlung (scanning):

Laserstrahlung, die bezüglich eines festen Bezugssystems eine mit der Zeit variierende Richtung, einen zeitlich veränderlichen Ursprungsort oder zeitlich veränderliche Ausbreitungsparameter hat.

27 Steckverbinder für fernbediente Sicherheitsverriegelung:

Steckverbinder, der es ermöglicht, externe Steuerelemente anzuschließen, die von anderen Bauteilen der Laser-Einrichtung getrennt aufgestellt sind.

28 Sicherheitsverriegelung:

Selbsttätige Vorrichtung, die mit dem Schutzgehäuse einer Laser-Einrichtung verbunden ist mit dem Ziel, den Zugang zur Laserstrahlung der Klasse 3R, 3B oder Klasse 4 zu verhindern, wenn dieser Teil des Gehäuses entfernt ist.

29 Scheinbare Quelle:

Das wirkliche oder scheinbare Objekt, das das kleinstmögliche Bild auf der Netzhaut erzeugt.

Anmerkung:

Diese Definition wird benutzt, um den scheinbaren Ursprung der Laserstrahlung im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zu bestimmen, unter der Annahme, dass sich die scheinbare Quelle im Akkomodationsbereich des Auges (> 100 mm) befindet. Im Grenzfall verschwindender Divergenz, d.h. im Fall des ideal kollimierten Strahls, liegt die scheinbare Quelle im Unendlichen.

Die Definition der scheinbaren Quelle wird im erweiterten Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm verwendet, da eine Bündelung durch übliche Linsen in diesem Bereich möglich sein könnte.

30 Schutzabdeckung:

Vorrichtung, die verhindert, dass Menschen Laserstrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen in Fällen, in denen der Zugang für die vorgesehene Funktion der Anlage notwendig ist.

31 Schutzgehäuse:

Jene Teile einer Laser-Einrichtung (einschließlich Einrichtungen mit gekapselten Lasern), die dafür vorgesehen sind, zugängliche Strahlung zu verhindern, welche die vorgeschriebenen Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) übersteigt (gewöhnlich vom Hersteller angebracht).

32 Sicherheitsabstand (engl.: nominal ocular hazard distance NOHD):

Entfernung, bei der die Bestrahlungsstärke oder die Bestrahlung gleich dem entsprechenden Grenzwert der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) der Hornhaut des Auges ist. Schließt man beim Sicherheitsabstand auch die Möglichkeit der Betrachtung mit optischen Hilfsmitteln ein, so wird vom "erweiterten Sicherheitsabstand" gesprochen.

33 Sichtbare Strahlung (Licht):

Jede optische Strahlung, die unmittelbar eine direkte Empfindung im Auge hervorrufen kann.

Anmerkung:

Hierunter fällt diejenige elektromagnetische Strahlung, deren monochromatische Komponenten im Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 700 nm liegen.

34 Spiegelnde Reflexion:

Reflexion an einer Fläche, bei der die Korrelation zwischen den einfallenden und reflektierten Strahlen aufrechterhalten wird, wie bei der Reflexion an einem Spiegel.

35 Strahl:

Laserstrahlung, die durch Richtung, Divergenz, Durchmesser oder Ablenkeigenschaften charakterisiert werden kann. Gestreute Strahlung von einer nicht spiegelnden Reflexion wird nicht als Strahl angesehen.

36 Strahlaufweiter:

Eine Kombination optischer Elemente, die den Durchmesser eines Laserstrahlenbündels vergrößert.

37 Strahldivergenz:

Die StrahldivergenzΦist der ebene Winkel im Fernfeld, der durch den Kegel des Strahldurchmessers festgelegt ist. Wenn die Strahldurchmesser an zwei im Abstand rvoneinander liegenden Punkten d63und d´63betragen, ist die Divergenz:

Φ = 2 * arctan

SI-Einheit: rad

38 Strahldurchmesser (Strahlbreite):

Der Strahldurchmesser duan einem Punkt im Raum ist der Durchmesser des kleinsten Kreises der u % der gesamten Strahlungsleistung (oder Energie) umfasst. In dieser Unfallverhütungsvorschrift wird d63benutzt.

Anmerkung:

Für ein Gaußsches Strahlbündel entspricht d63den Punkten, an denen die Bestrahlungsstärke auf 1/e des Maximalwertes in der Mitte fällt.

39 Strahlungsenergie:

Zeitintegral der Strahlungsleistung über eine bestimmte Zeitdauer Δt

Symbol: Q : Q =

Einheit: Joule, J

40 Strahlungsleistung:

In Form von Strahlung ausgesandte, durchgelassene oder empfangene Leistung.

Symbol: P oder φ; P = dQ / dt

Einheit: Watt, W

41 Transmissionsgrad:

Verhältnis der durchgelassenen Strahlungsleistung zur auffallenden Strahlungsleistung.

Symbol: τ

SI-Einheit: 1

42 Wartung:

Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes.

43 Winkelausdehnung (α):

Der Winkel unter dem die scheinbare Quelle von einem Raumpunkt aus erscheint. In dieser Unfallverhütungsvorschrift wird die Winkelausdehnung von einem Punkt in 100 mm Abstand von der scheinbaren Quelle aus bestimmt (oder am Austrittsfenster oder der Linse des Gerätes, falls die scheinbare Quelle in einem Abstand größer als 100 mm innerhalb des Fensters oder der Linse liegt). Für eine Analyse der maximal zulässigen Bestrahlung ist die Winkelausdehnung durch den Beobachtungsabstand von der scheinbaren Quelle bestimmt, aber durch keinen geringeren Abstand als 100 mm.

Anmerkung1:

Die Winkelausdehnung einer scheinbaren Quelle ist nur im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm, dem Bereich für die Gefährdung des Auges, anwendbar.

Anmerkung 2:

Die Winkelausdehnung der Quelle sollte nicht mit der Divergenz des Strahls verwechselt werden.

44 Zugänglichkeit:

  1. Möglichkeit, einen Körperteil einer gefährlichen Laserstrahlung, die von einer Austrittsöffnung ausgeht, auszusetzen, oder die Möglichkeit für einen geraden Prüfkörper mit 12 mm Durchmesser und bis 80 mm Länge, Laserstrahlung der Klasse 2, 2M oder 3R zu empfangen, oder
  2. Für Laserstrahlung in einem Gehäuse mit höheren Werten als in a) die Möglichkeit, für einen Teil des Körpers der Gefahr einer gefährlichen Strahlung aus dem Inneren des Gehäuses durch Öffnungen im Schutzgehäuse ausgesetzt zu sein, die an einer eingeführten glatten Oberfläche reflektiert wird.


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Maximal zulässige Bestrahlung (MZB)Anhang 2


Im Folgenden sind die MZB- Werte und ihre Berechnung auf der Grundlage der DIN EN 60825-1:2003 dargestellt.

Bestehende Berechnungen der MZB- Werte und daraus festgelegte Laserbereiche auf Grund früherer Ausgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) müssen nicht neu bestimmt werden.

1 Allgemeine Bemerkungen

Die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) sind für die Benutzer so festgelegt, dass sie unterhalb der bekannten Gefahrenpegel liegen.

Sie basieren auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen aus experimentellen Studien. Die MZB- Werte sollten als Richtwerte bei der Kontrolle von Bestrahlungen angesehen werden; sie stellen keine präzis definierte Abgrenzung zwischen sicheren und gefährlichen Pegeln dar. In jedem Fall muss die Einwirkung der Laserstrahlung so gering wie möglich sein. Wenn ein Laser Strahlung bei mehreren sehr unterschiedlichen Wellenlängen emittiert, oder wenn einer kontinuierlichen Strahlung Impulse überlagert sind, können die Berechnungen der Gefährdung kompliziert sein.

Im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 600 nm wird für Expositionsdauern über 10 s zwischen fotochemischen und thermischen Wirkungen unterschieden.

Diese sind zunächst getrennt zu bewerten. Der restriktivere Wert ist hierbei zu verwenden.

Bei Bestrahlung mit mehreren Wellenlängen sollte ein additiver Effekt auf einer proportionalen Basis der spektralen Wirksamkeit entsprechend den MZB- Werten von den Tabellen 6a, 6b und 7 angenommen werden, wenn

  1. die Impulsdauer oder Einwirkungsdauer innerhalb einer Größenordnung liegen
    und
  2. die Spektralbereiche in Tabelle 1 - durch die Symbole (A) für die Einwirkung auf das Auge und (H) für die Einwirkung auf die Haut dargestellt - als additiv gekennzeichnet sind. Dabei darf die Summe der Quotienten aus der jeweiligen Bestrahlung und dem zugehörigen MZB- Wert nicht größer als 1 sein.

Tabelle 1 : Additivität der Wirkungen am Auge (A) und an der Haut (H) in verschiedenen Spektralbereichen

SpektralbereichUV-C und UV-B
180 nm bis 315 nm
UV-A
315 nm bis 400 nm
Sichtbar und IR-A
400 nm bis 1400 nm
IR-B und IR-C
1400 nm bis 106nm
UV-C und UV-B
180 nm bis 315 nm
A
H
   
UV-A
315 nm bis 400 nm
 A
H
HA
H
Sichtbar und IR-A
400 nm bis 1400 nm
 HA
H
H
IR-B und IR-C
1400 nm bis 106 nm
 A
H
HA
H


Werden die Grenzwerte für das Auge (MZB) für Zeitbasen und Einwirkungsdauern über 10 s bewertet, sind die additiven fotochemischen Wirkungen (400 nm bis 600 nm) und die additiven thermischen Wirkungen (400 nm bis 1400 nm) unabhängig voneinander zu untersuchen und der restriktivere Wert zu verwenden.

Wo die ausgestrahlten Wellenlängen nicht als additiv aufgezeigt sind, sind die Gefahren getrennt zu bewerten. Für Wellenlängen, bei denen die Wirkung als additiv bezeichnet ist, bei denen die Impulsdauern oder Einwirkungszeiten aber nicht von gleicher Größenordnung sind, ist extreme Vorsicht erforderlich (z.B. im Fall gleichzeitiger Einwirkung von gepulster und kontinuierlicher Strahlung).

2 Laser als ausgedehnte Quellen:

Die folgenden Korrekturen zu den MZB- Werten für kleine Quellen sind in den meisten Fällen auf die Beobachtung diffuser Reflexionen und von LED beschränkt; in einigen Fällen könnten sie auch für Laseranordnungen oder ausgedehnte Quellen bei Lasereinrichtungen, die gestreute Strahlung erzeugen, gelten.

Für Laserstrahlung von ausgedehnten Quellen, z.B. Beobachten von diffusen Reflexionen, im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm werden die MZB- Werte für die thermische Netzhautgefährdung um den Faktor C6vergrößert, vorausgesetzt, dass die Winkelausdehnung der Quelle (gemessen am Auge des Beobachters) größer als αmin ist, wobei αmin gleich 1,5 mrad ist.

2.1 Der Korrekturfaktor C6

Tabelle 2 : Ergibt sich aus der Tabelle

C6= 1für α < αmin
C6= α/ αminfür αmin< α < αmax
C6= αmax/ αminfür α > αmax

2.2 αminund αmax

Tabelle 3 : Diese Tabelle enthält αminund αmax

αmin= 1,5 mrad

αmax= 100 mrad


3 Wiederholt gepulste oder modulierte Laserstrahlung

Da es nur wenige Daten über die Bestrahlung mit Mehrfachimpulsen gibt, muss bei der Abschätzung der zulässigen Bestrahlung durch wiederholt gepulste Laserstrahlung besondere Vorsicht walten. Die folgenden Verfahren sollen angewandt werden, um die auf wiederholt gepulste Laserstrahlung anzuwendenden MZB- Werte zu bestimmen.

Die MZB für eine Bestrahlung der Augen im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 106 nm ist durch die Benutzung der restriktivsten der Anforderungen a), b) und c) bestimmt. Die Anforderung c) gilt nur für die thermischen MZB-Werte und nicht für die fotochemischen MZB- Werte.

Die MZB für eine Bestrahlung der Augen für Wellenlängen unter 400 nm und die MZB für eine Bestrahlung der Haut sind durch die Benutzung der restriktivsten der Anforderungen a) und b) bestimmt.

  1. Die Bestrahlung durch jeden Einzelimpuls einer Impulsfolge darf nicht den MZB- Wert für einen Einzelimpuls überschreiten.
  2. Die mittlere Bestrahlungsstärke für eine Impulsfolge der Einwirkungsdauer T darf den MZB- Wert nach Tabelle 6a, 6b und 7 für einen Einzelimpuls der Einwirkungsdauer T nicht übersteigen.
  3. Die mittlere Bestrahlung durch Impulse innerhalb einer Impulsfolge darf den MZB- Wert des Einzelimpulses multipliziert mit dem Korrekturfaktor C5 nicht übersteigen.
Anmerkung 1:

Die Bestrahlungen in einer Impulsfolge sind über die gleiche Emissionsdauer zu mitteln, die für die Bestimmung der Anzahl N der Impulse während der Bestrahlung benutzt wird. Jede mittlere Bestrahlung durch Impulse muss mit dem reduzierten Grenzwert MZBImpulsfolgeverglichen werden, so wie es im Folgenden angegeben ist

MZBImpulsfolge = MZBEinzelimpuls* C5

Dabei ist:

MZBImpulsfolge= MZB- Wert für jeden Einzelimpuls in der Impulsfolge

MZBEinzelimpuls= MZB- Wert für einen Einzelimpuls

C5 = N , N = Anzahl der Impulse während der Bestrahlung.

In manchen Fällen kann dieser Wert unter den MZB- Wert für Dauerbetrieb fallen, der bei gleicher Spitzenleistung und der 1 Anwendung der gleichen Emissions-Zeitdauer der Anwendung der gleichen Emissionsdauer gültig wäre. Unter diesen Voraussetzungen darf die MZB für Dauerbetrieb verwendet werden.

Werden Impulse veränderlicher Amplitude verwendet, ist die Bewertung für Impulse jeder Amplitude getrennt auszuführen sowie für die gesamte Impulsfolge.

Die längste Einwirkungsdauer, für die die Anforderung c) angewandt werden sollte, also zur Bestimmung von N, ist im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm T2(siehe Tabelle 8) und 10 s für längere Wellenlängen.

Anmerkung 2:

C5 gilt nur für Dauern der Einzelimpulse unter 0,25 s.

Anmerkung 3:

Treten während der Zeitdauer Ti(siehe Tabelle 4) Mehrfachimpulse auf, werden sie als ein einziger Impuls gezählt, um N zu bestimmen, und die Bestrahlungen der einzelnen Impulse werden zum Vergleich mit der für Tigeltenden MZB addiert, falls ale einzelnen Impulsdauern größer als 10-9s sind.

Tabelle 4: Zeiten Ti unterhalb deren die Impulsgruppen aufsummiert werden

WellenlängeTi in s
400 nm < λ < 1050 nm18 * 10-6
1050 nm < λ < 1400 nm50 * 10-6
1400 nm < λ < 1500 nm10 -3
1500 nm < λ < 1800 nm10
1800 nm < λ < 2600 nm10-3
2600 nm < λ < 106nm10-7

Anmerkung 4:

Die Bestrahlung durch jegliche Impulsgruppe (oder L Impuls-Untergruppe einer Impulsfolge), die in irgendeinem Zeitintervall ausgesandt wird, sollte die MZB für diese Zeitdauer nicht überschreiten.

Anmerkung 5:

Falls die Impulsdauer oder die Impulsintervalle veränderlich sind, kann an Stele der Anforderung c) die Methode der Impuls-Gesamt-Einschalt-Dauer (IGED) verwendet werden. In diesem Fall ist die MZB durch die Länge der IGED bestimmt, die die Summe über alle Impulsdauern innerhalb der Einwirkungsdauer darstellt bzw. durch T2 - je nachdem was kürzer ist. Impulsen mit Impulsdauern unter Tiwerden Impulsdauern von Ti zugeordnet. Treten zwei oder mehr Impulse innerhalb von Ti auf, werden diesen Impulsgruppen Impulsdauern von Ti zugeordnet. Zum Vergleich mit der MZB für die entsprechende Zeitdauer werden ale Bestrahlungen der Einzelimpulse addiert.

Dieses Verfahren ist der Anforderung c) äquivalent, falls die mittlere Bestrahlung der Impulse mit der MZB für den Einzelimpuls multipliziert mit C5 verglichen wird.

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