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§ 12 Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfällen
(1) Einrichtungen zum Fördern, Fortleiten oder Abfüllen von organischen Peroxiden müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß eine gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung der organischen Peroxide durch das Fördern, Fortleiten oder Abfüllen sicher vermieden wird.
(2) Ein gefährlicher Einschluß der organischen Peroxide muß vermieden sein.
(3) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen für organische Peroxide müssen so konstruiert oder verlegt sein, daß beim Entleeren keine gefahrbringenden Rückstände zurückbleiben.
(4) Rohrleitungen, Förder- und Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß unerwünschte Phasenumwandlungen der organischen Peroxide vermieden werden.
§ 13 Einrichtungen und Anlagen zum Vernichten durch Verbrennen
Sollen organische Peroxide regelmäßig durch Verbrennen vernichtet werden, muß eine geeignete Verbrennungseinrichtung in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Gebäuden, Anlagen und Verkehrswegen vorhanden sein.
§ 14 Fahrzeuge zum Transport
(1) Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen in Abhängigkeit von ihrem Einsatzbereich so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch organische Peroxide weder durch heiße Oberflächen, Auspuffgase, elektrische Einrichtungen oder Betriebsmittel entzündet werden können.
(2) An nicht kraftbetriebenen Fahrzeugen müssen die Deichsel- und Kupplungseinrichtungen, soweit sie aus funkenreißendem Werkstoff bestehen, so gestaltet sein, daß sie den Boden nicht berühren können.
§ 15 Feuerlöscheinrichtungen
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Sie müssen den besonderen Eigenschaften der organischen Peroxide entsprechen.
V. Betrieb
§ 16 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes V an Unternehmer und Versicherte. § 17 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf für den Umgang mit organischen Peroxiden nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für die Durchführung von Arbeiten, bei denen eine Gefährdung der Versicherten nicht zu erwarten ist.
(4) Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen aufhalten.
§ 18 Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen aufzustellen, die Angaben enthalten üben
(2) Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Spreche der Versicherten abzufassen.
(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.
§ 19 Unterweisung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeiten und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich über
zu unterweisen. Dabei ist insbesondere auf den Inhalt der Betriebsanweisungen nach § 18 einzugehen. Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Unterweisung sind schriftlich niederzulegen. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 20 Zulässige Arbeiten, Vermeiden gefährlicher Arbeitsweisen
(1) Der Umgang mit organischen Peroxiden darf nur an den vom Unternehmer bestimmten Orten erfolgen. In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Lagern für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III aus einem Gebinde Teilmengen nur entnommen werden, wenn In dem betreffenden Lagerraum nicht mehr als 200 kg organische Peroxide vorhanden sind. In allen anderen Fällen Ist die Entnahme nur in einem Nebenraum zulässig, der vom Lagerraum feuerbeständig abgetrennt ist. Dabei dürfen in diesem Nebenraum nicht mehr als 200 kg organischer Peroxide vorhanden sein. Muß in besonderen Fällen diese Mengenbegrenzung überschritten werden, hat der Unternehmer zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden festzulegen sind. Sind hierbei Festlegungen im Genehmigungsbescheid berührt, hat der Unternehmer die Genehmigungsbehörde mit einzuschalten.
(3) Sollen organische Peroxide aus Großgebinden oder Tanks entnommen werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dies nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, die von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden festzulegen sind. Sind hierbei Festlegungen im Genehmigungsbescheid berührt, ist die Genehmigungsbehörde mit einzuschalten.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
(5) Sollen organische Peroxide bereitgehalten werden, hat der Unternehmer die bereitgehaltenen Mengen organischer Peroxide bei der Festlegung der Art und des Umfangs der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die jeweilige Form des Umgangs zu berücksichtigen.
(6) Beim Abstellen, Bereithalten und Transportieren hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die organischen Peroxide nicht unzulässig erwärmt oder in gefährlich erwärmtem Zustand eingelagert werden, Ist für ein organisches Peroxid keine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt, hat der Unternehmer dennoch zu gewährleisten, daß bei der Lagerung eine Temperatur von 40 °C nicht überschritten werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, daß eine erhöhte Temperatur unbedenklich ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nicht auf oder unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen aufbewahrt werden.
(8) Stoffe, bei denen Temperaturen von weniger als 70 °C zu einer gefährlichen Reaktion führen können, müssen von Zwischenwänden, Decken, Türen oder Fenstern in einem Mindestabstand von 0,3 m gelagert werden. Dieser Abstand kann verringert werden oder entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gleiche Schutzwirkung gegen Wärmeübertragung im Falle eines Brandes im Nachbarraum erreicht wird.
(9) Bei organischen Peroxiden, die sich während der Lagerung entmischen können, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß eine ausreichende Phlegmatisierung erhalten bleibt.
(10) Muß während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der organischen Peroxide gerechnet werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß eine vom Hersteller festgelegte Höchstlagerdauer nicht überschritten wird.
(11) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt werden; er hat dafür zu sorgen, daß sie baldmöglichst beseitigt werden.
§ 21 Nutzung Innerbetrieblicher Verkehrswege in Gefahrbereichen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Druckentlastungsflächen von Lagern oder von Gebäuden oder Räumen zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten von organischen Peroxiden der Gefahrgruppen OP I oder OP II in einem Gefahrbereich von 12 m in anzunehmender Wirkungsrichtung keine Straßen- oder Schienenfahrzeuge abgestellt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge während Ein- und Auslagerungsarbeiten. Der Unternehmer hat Verkehrswege innerhalb dieses Gefahrbereiches durch Anbringen von Verbotsschildern für den allgemeinen Werksverkehr zu sperren.
(2) Ist mit der Bildung von Wurfstücken oder mit einer gefährlichen Druckwirkung zu rechnen, hat der Unternehmer die Gefahrbereiche nach Absatz 1 angemessen zu vergrößern. Dies ist nicht erforderlich, wenn in Wirkungsrichtung geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 22 Betrieb von Fahrzeugen zum Transport
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Transport organischer Peroxide nur geeignete Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge eingesetzt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch den Betrieb der Fahrzeuge nach Absatz 1 und die festgelegten Fahrwege sichergestellt ist, daß die organischen Peroxide nicht entzündet oder zersetzt und die Versicherten dadurch nicht gefährdet werden können.
§ 23 Benutzen von Geräten und Werkzeugen
Versicherte dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die der Unternehmer für die jeweilige Arbeit unter Berücksichtigung der Eigenschaften der organischen Peroxide zur Verfügung gestellt hat. Sie dürfen diese Geräte und Werkzeuge nur bestimmungsgemäß benutzen.
§ 24 Rauchverbot, Ausschluß von Zündquellen
(1) Aus Bereichen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird sowie aus Brandschutzbereichen nach § 5 Abs. 7 sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. Der Unternehmer hat diese Bereiche durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in ungefährlichen Gebäuden der Betriebsteile, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, Räume mit Raucherlaubnis (Raucherinseln) eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räumen nach Satz 1 fest angebrachte Feuerzeuge, vor den Ausgängen Aschenbecher oder Gefäße mit Sand und an den Innenseiten der Türen das Verbotszeichen "Rauchen verboten" und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Außerhalb dieses Raumes" vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in unmittelbarer Nähe von Bereichen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht vorhanden sind, soweit diese nicht für den Umgang mit den organischen Peroxiden benötigt werden.
§ 25 Aufbewahren
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nur an dafür vorgesehenen Plätzen und in Versandpackung aufbewahrt werden. Aus betrieblichen Gründen dürfen organische Peroxide auch in anderen Behältnissen aufbewahrt werden, wenn diese so verschlossen und beschaffen sind, daß der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und organische Peroxide nicht nach außen gelangen können. Solche vom Betrieb bestimmten Verpackungen sind den Versandpackungen gleichgestellt, soweit die organischen Peroxide in diesen Verpackungen den gleichen Gefahrgruppen zugeordnet werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versandpackungen oder sonstige Behältnisse so gestellt oder gestapelt werden, daß
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide, für die eine höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur festgelegt ist, sowie organische Peroxide, die sich bei tiefen Temperaturen in gefährlicher Weise entmischen können, nicht im Freien gelagert werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kleine Mengen organischer Peroxide nur an geeigneten, vom Unternehmer festgelegten Orten aufbewahrt werden.
(5) Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide an bestimmten geeigneten Orten, jedoch nicht unmittelbar am Arbeitsplatz, gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten Höchstmengen in kg, für deren Einhaltung der Unternehmer zu sorgen hat:
Organische Peroxide | Wohn- und Geschäftsgebäude | gewerblich genutzte Gebäude | |||||
Bewohnter Raum | unbe- wohnter Raum | Verkaufs- raum | Nebenraum zum Verkaufs- raum | unbewohnte Neben- gebäude | Arbeits- raum * | Lagerraum | |
Gefahrgruppe OP Ia | n.z. | 3 | n.z. | 10 | 25 | n. z. | 100 |
Gefahrgruppe OP Ib | n.z. | 5 | n.z. | 10 | 25 | 20 | 200 |
Gefahrgruppe OP II und III | n.z. | 60 | 20 | 75 | 150 | 60 | 200 |
*) Gilt such für die Lagerung in Baustellenwagen, Schiffen usw., soweit unvermeidbar n.z. = nicht zulässig |
(6) Das Abstellen kleiner Mengen organischer Peroxide an geeigneten Orten außerhalb eines Abstellraumes oder eines Lagers darf der Unternehmer nur bis zu folgenden Höchstmengen zulassen:
- Gefahrgruppe OP Ia: | nicht zulässig |
- Gefahrgruppe OP Ib: | bis 20 kg |
- Gefahrgruppe OP II und III: | bis insgesamt 60 kg. |
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen organische Peroxide nur in einer Menge bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Arbeitsplätzen explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche, selbstentzündliche oder andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, nur in Mengen bereitgehalten werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.
§ 26 Zusammenlagern, gemeinsames Abstellen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide mit anderen Stoffen oder Materialien nur zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrerhöhung nicht eintreten kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß organische Peroxide nicht zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden mit Gütern der folgenden Klassen des IMDG-Code deutsch:
Klasse 2 Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase Klasse 3 Entzündbare Flüssigkeiten Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe sowie mit Schwermetallverbindungen oder Aminen und deren Zubereitungen
(3) Werden organische Peroxide verschiedener Gefahrgruppen zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt, hat der Unternehmer die Gesamtmenge der organischen Peroxide aller Gefahrgruppen und für die Ermittlung der Abstände diejenige Gefahrgruppe zugrundezulegen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Mengen der Gefahrgruppe OP III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, daß eine wesentliche Gefahrerhöhung eintreten kann. Organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV bleiben unberücksichtigt.
(4) Beim Zusammenlagern oder gemeinsamen Abstellen von organischen Peroxiden mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1 oder brennbaren Materialien hat der Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zur Vermeidung einer gegebenenfalls eintretenden Gefahrerhöhung für die Umgebung des Lagers oder Abstellplatzes ausreichen oder zu erhöhen sind.
§ 27 Roh- und Hilfsstoffe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Herstellung von organischen Peroxiden verwendeten Roh- und Hilfsstoffe nach Art oder Menge nur solche Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit und die Zersetzung organischer Peroxide nicht in gefährlicher Weise erhöhen können.
§ 28 Anforderungen an die Sauberkeit beim Umgang mit organischen Peroxiden
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Um- und Abfüllarbeiten für organische Peroxide sowie für Roh- und Hilfsstoffe nur mit getrennten Einrichtungen und Geräten durchgeführt werden, wenn ein Vermischen der Stoffe eine Gefahrerhöhung herbeiführen kann.
(2) Arbeitsplätze für den Umgang mit organischen Peroxiden sind sauberzuhalten. Arbeitsräume einschließlich der Betriebseinrichtungen und Fußböden sind nach Anweisung des Unternehmers regelmäßig zu reinigen.
(3) Nach Gebrauch sind Gebinde für organische Peroxide unverzüglich zu verschließen. Entnommene Mengen an organischen Peroxiden, die nicht verbraucht worden sind, dürfen nicht wieder in die Aufbewahrungsgebinde zurückgegeben werden, sondern sind der Vernichtung zuzuführen. Spätestens nach Arbeitsschluß sind alle Gebinde mit organischen Peroxiden an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückzubringen. Organische Peroxide, für die eine Lagertemperatur vorgeschrieben ist, müssen jedoch zur Vermeidung einer unzulässigen Temperaturerhöhung unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückgebracht werden.
§ 29 Beseitigen und Vernichten von organischen Peroxiden bzw. peroxidhaltigen Abfällen
(1) Vor dem Umgang mit organischen Peroxiden hat sich der Unternehmer über die stoffspezifische und zweckmäßige Abfallbeseitigungs- und Abfallvernichtungsmethode zu informieren und entsprechende schriftliche Anweisungen festzulegen.
(2) Abfälle von organischen Peroxiden oder peroxidhaltiger Kehricht sind in dafür vorgesehenen geeigneten Behältnissen zu sammeln. Die Behältnisse sind vom Unternehmer als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Abfallbehältnisse für organische Peroxide andere Stoffe nur eingebracht werden, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch keine gefährliche Reaktion eintreten kann.
(4) Abfälle von organischen Peroxiden sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Abfälle unverzüglich einer sachgemäßen Vernichtung zugeführt werden.
(5) Sollen Fehlchargen vernichtet werden, muß dies auf Anweisung des Unternehmers geschehen. Der Unternehmer hat hierfür besondere Betriebsanweisungen aufzustellen.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Vernichtung bestimmte organische Peroxide oder Abfälle von organischen Peroxiden nach Anfall so verdünnt werden, daß keine gefährlichen, unkontrollierten Reaktionen eintreten können.
(7) Werden organische Peroxide durch Verbrennen in Einrichtungen gemäß § 13 vernichtet, hat der Unternehmer Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der damit beauftragten Versicherten zu vermeiden. Der Unternehmer hat zur Aufsicht einen Sachkundigen zu benennen.
(8) Die Vernichtung gebrauchter, leerer Gebinde hat der Unternehmer so zu regeln, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 30 Instandhaltungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten
(1) Der Unternehmer hat Lager und Betriebsgebäude in gutem Zustand zu erhalten sowie Einrichtungen ordnungsgemäß zu betreiben und instandzuhalten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten, besonders Feuer- und Heißarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in Räumen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden. In der Erlaubnis ist festzulegen:
Der Unternehmer hat den Inhalt der Erlaubnis den Versicherten bekanntzugeben. Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überzeugen und die Arbeiten durch einen von ihm beauftragten Sachkundigen beaufsichtigen zu lassen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nach Beendigung von Feuer- und Heißarbeiten organische Peroxide erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, daß Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Instandsetzungs-, Änderungs- und Abbrucharbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen, die noch organische Peroxide enthalten, unter Beachtung der Eigenschaften der organischen Peroxide durchgeführt werden.
§ 31 Verhalten bei gefährlichen Zersetzungen, Bränden und Explosionen
(1) Brände sind im Entstehungszustand durch die nach der Betriebsanweisung beauftragten Versicherten unverzüglich zu bekämpfen. Jedoch ist die Brandstelle sofort zu verlassen, wenn nach der Betriebsanweisung bekannt oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß eine unmittelbare Gefahr (Explosion, Stichflamme) besteht oder wenn eine Brandbekämpfung aussichtslos erscheint. Die Versicherten haben Brände unverzüglich den vom Unternehmer bestimmten Personen zu melden und Personen in der Nähe der Brandstelle zu warnen.
(2) Bei gefährlichen Zersetzungen, Bränden oder Explosionen müssen die Versicherten, soweit sie nicht mit der Brandbekämpfung oder mit Rettungs- und Bergungsarbeiten beauftragt sind, möglichst schnell die im Alarmplan benannten oder vom Unternehmer im Einzelfall bestimmten geschützten Bereiche aufsuchen. Alle zur Brandstelle führenden Verkehrswege sind für die Einsatzfahrzeuge freizuhalten.
(3) Von Brand oder Explosionen betroffene Bereiche dürfen erst wieder betreten werden, wenn dies vom Unternehmer erlaubt wird.
(4) Der Unternehmer hat Zersetzungen, Brände und Explosionen der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 32 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat wirksame Maßnahmen zur Ersten Hilfe, insbesondere das Bereitstellen von Augen- und Körperduschen sowie die schriftliche Bekanntgabe der Maßnahmen, zu treffen.
VI. Sonderbestimmungen
§ 33 Sonderbestimmungen
(1) Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia werden die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der sprengstoffrechtlichen Regelungen im Einzelfall festgelegt.
(2) Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Gehalt an organischen Peroxiden unter 10 % und einem Massengehalt an Wasserstoffperoxid unter 5 % werden keiner Gefahrgruppe zugeordnet. Sie unterliegen nur den § 7 Abs. 9, § 11 Abs. 4, 8 und 9, §§ 12, 18, 19, 28, 29, 30 Abs. 3, § 31 Abs. 4 und § 32.
(3) Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Massengehalt an organischen Peroxiden von 5 Prozent und mehr oder einem Aktivsauerstoffgehalt von 0,5 Prozent und mehr, deren Eigenschaften nicht vom Gehalt an organischen Peroxiden
bestimmt werden, können mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft von den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift freigestellt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.
VII. Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VIII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 35 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 gelten nicht für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.
IX. Inkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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