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BGV B4 / DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 58)
(Ausgabe 10/1993; 01/1997)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit organischen Peroxiden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, wenn deren Massenanteil
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für den Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen
in einer Gesamtmenge von höchstens 100 kg, sofern diese organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegen und als handelsfertige Produkte zur Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind.
(4) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Lagerung explosionsgefährlicher organischer Peroxide, soweit dies in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Organische Peroxide sind Derivate des Wasserstoffperoxides, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind. Organische Peroxide im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sowohl die reinen Stoffe, als auch ihre Zubereitungen mit anderen Stoffen, soweit sie organische Peroxide in solcher Menge enthalten, daß ihre Gefährlichkeit von den in ihnen enthaltenen Peroxiden bestimmt wird.
(2) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro Peroxidgruppe jeweils 1 Sauerstoffatom).
(3) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind/ist
III. Gruppeneinteilung, Prüfung und Zuordnung organischer Peroxide
§ 3 Gruppeneinteilung, Prüfung und Zuordnung organischer Peroxide
(1) Die organischen Peroxide oder ihre Zwischenprodukte werden unter Berücksichtigung ihrer Behältnisse in die nachstehenden vier Gefahrgruppen eingeteilt, nach denen die Sicherheitsanforderungen festzulegen sind. Dabei gelten explosionsgefährliche organische Peroxide der Lagergruppen I, II bzw. III der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Stoffe der Gefahrgruppen OP I, OP II bzw. OP III.
Gefahrgruppe OP I: | Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Peroxide bzw. Packungen können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen. Einzelne brennende Packungen können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet. Diese Gefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt. Die Gefahrgruppe Ia umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 300 kg/min. Die Gefahrgruppe Ib umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 140 kg/min, jedoch kleiner als 300 kg/min. |
Gefahrgruppe OP II: | Die Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Peroxide bzw. Packungen können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. Bauten in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet. Die Gefahrgruppe OP II umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich als 60 kg/min, jedoch kleiner als 140 kg/min. |
Gefahrgruppe OP III: | Die Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind. Die Gefahrgruppe OP III umfaßt die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner als 60 kg/min. |
Gefahrgruppe OP IV: | Die Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam ab, daß die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist. Die Angabe eines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich. |
(2) Die Zuordnung zu einer Gefahrgruppe wird von der Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgenommen. Der Unternehmer, der organische Peroxide herstellt oder verwendet, für die noch keine Zuordnung zu den Gefahrgruppen vorgenommen worden ist, hat dies der Berufsgenossenschaft unter Beifügung entsprechender Prüfnachweise schriftlich mitzuteilen. Für den Verwender gilt dies nur, sofern der Hersteller nicht bereits mitgeteilt hat.
(3) Der Unternehmer hat organische Peroxide bis zu ihrer Zuordnung zu behandeln wie Stoffe der Gefahrgruppe
- | OP Ib, wenn die Peroxidkonzentration größer oder gleich 57 % ist, |
- | OP II, wenn die Peroxidkonzentration größer oder gleich 32 %, aber kleiner als 57 % ist, |
- | OP III, wenn die Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 %, aber kleiner als 32 % ist, |
- | OP IV, wenn die Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 % ist, die Stoffe aber nicht brennbar sind und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft vorliegt. Im Zweifelsfall hat der Unternehmer ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle beizubringen. |
(4) Der Unternehmer hat eine Änderung einer bereits vorgenommenen Zuordnung zu einer Gefahrgruppe bei der Berufsgenossenschaft unter Vorlage entsprechender Prüfergebnisse zu beantragen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist eine anerkannte Prüfstelle zur Entscheidungsfindung gutachterlich zu hören.
(5) Der Unternehmer hat bei der Beurteilung der organischen Peroxide und ihrer Zwischenprodukte beim Herstellen, Be- oder Verarbeiten zu prüfen, ob deren Gefährlichkeit einer Gefahrgruppenzuordnung in der Versandpackung entspricht. Dabei sind die Gefahren, die von den jeweiligen Betriebszuständen des Verfahrens ausgehen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob bei der Herstellungs-, Be- oder Verarbeitung Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen. In diesen Fällen hat der Unternehmer für den betroffenen Anlagenbereich ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle beizubringen, das auf die notwendigen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen eingeht.
IV. Bau und Ausrüstung
§ 4 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebe, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes IV beschaffen und eingerichtet sind.
A. Anordnung, Bauweise und bauliche Einrichtungen
der Gebäude, Räume und Freianlagen
§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1) Gebäude und Freianlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen in Abhängigkeit von der
Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen entsprechend Anhang 1 aufweisen. Von Gebäuden, in denen nur mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV umgegangen wird, sind keine Sicherheitsabstände erforderlich.
(2) Sind in einem Gebäude die organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen (Zellenbauweise), so ist für die Ermittlung der Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden die Teilmenge zugrundezulegen, die den größten Sicherheitsabstand erfordert.
(3) Gegenüber gefährdeten Gebäuden, Räumen, Anlagen und Anlagenteilen, in denen sich keine ständigen Arbeitsplätze befinden, ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Es ist kein Abstand erforderlich, wenn keine Gefahrerhöhung gegeben ist.
(4) Wird durch die Art des Umganges mit organischen Peroxiden eine Verminderung der Gefahr herbeigeführt, können erleichternde Bedingungen entsprechend einer niedrigeren Gefahrgruppe angewendet werden.
(5) Wird durch die Art des Umganges mit organischen Peroxiden eine Erhöhung der Gefahr herbeigeführt, sind weitere Maßnahmen baulicher oder betrieblicher Art zu treffen, gegebenenfalls ist eine Erhöhung des Sicherheitsabstandes entsprechend einer höheren Gefahrgruppe erforderlich.
(6) Bei besonderen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen können mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, in Abhängigkeit von der Gruppe und Menge der organischen Peroxide die Abstände herabgesetzt oder auf die Abstände verzichtet werden, wenn durch geeignete Ersatzmaßnahmen die Versicherten vor der Auswirkung von Explosionen oder Bränden hinreichend geschützt sind.
(7) Um Freilager und um Bauwerke, In denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, ist ein Brandschutzbereich von 25 m Tiefe festzulegen, der gekennzeichnet sein muß, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit das Schutzziel auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
(8) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen in mindestens feuerhemmender Bauweise errichtet sein. Ausgenommen hiervon sind Druckentlastungsflächen, Türen und Fenster. Dachdeckungen müssen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten. Diese müssen mindestens schwer entflammbar sein.
(9) Fußböden müssen erforderlichenfalls elektrostatisch leitfähig und geerdet sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen.
(10) In Fußböden dürfen sich keine Kanalöffnungen befinden. Offene Kanäle dürfen nur dann vorhanden sein, wenn sichergestellt ist, daß sich dort keine gefährlichen Stoffe, insbesondere keine organischen Peroxide, ablagern können.
(11) Fenster von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen mit Blendschutz ausgerüstet sein, wenn durch Sonneneinstrahlung eine zusätzliche Gefahr besteht.
(12) Gebäude, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen mit einer geeigneten Blitzschutzanlage ausgerüstet sein. Dies ist nicht erforderlich für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe I, II und III in Mengen von weniger als 500 kg.
(13) Raumheizungen müssen so konstruiert, gestaltet und angeordnet sein, daß von ihnen keine gefährlichen Zersetzungen organischer Peroxide ausgelöst werden können.
§ 6 Abstände zu innerbetrieblichen Verkehrswegen
Vor Druckentlastungsflächen von Gebäuden, in denen mit organischen Peroxiden der Gruppe OP I und OP II umgegangen wird, muß zu innerbetrieblichen Verkehrswegen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten sein. Dies gilt nicht für Verkehrswege, die ausschließlich für den betriebstechnischen Ablauf in diesen Gebäuden notwendig sind.
§ 7 Lager
(1) Gebäude für das Lagern organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP I bis OP III müssen in eingeschossiger Bauweise errichtet sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Lagerräume auch in anderen ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden eingerichtet werden, wenn hierdurch keine Erhöhung der Gefährdung für die Versicherten verursacht wird. In diesem Fall müssen die Lagerräume einschließlich Zugangstüren, die nicht direkt ins Freie führen, in feuerbeständiger Bauweise errichtet sein und aus unbrennbaren Baustoffen bestehen. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muß entweder unmittelbar ins Freie oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind. Türen zu Fluren oder Treppenräumen gelten nicht als Druckentlastungsflächen.
(3) Lagerräume in mehrgeschossigen Gebäuden müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht eingeschränkt werden kann.
(4) Freilager müssen den Packstücken oder sonstigen Behältnissen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, bieten. Sie sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(5) In Lagergebäuden darf für Decken und gleichzustellende Dächer, Balken, Unterzüge, Pfeiler und Stützen, Bühnen, Treppen, Türen, Fenster und dergleichen Holz unverkleidet verwendet werden. Das Holz muß mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder mit einem schwer entflammbaren Lack gestrichen sein.
(6) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muß die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich.
(7) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur organischer Peroxide nicht überschritten wird.
(8) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur unter +20 ° C gelagert werden, müssen so errichtet und ausgerüstet sein, daß während der Lagerzeit eine dauernde Kühlhaltung sichergestellt und die Unterschreitung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur überwacht und bei Überschreitung durch geeignete Warneinrichtungen darauf hingewiesen wird. Kann auch durch Kühlung auf zu niedrige Temperaturen eine Gefährdung infolge von Entmischung oder Kristallisation eintreten, müssen die Überwachungseinrichtungen auch geeignet sein, die Unterschreitung einer unteren Temperaturgrenze zu verhindern.
(9) Zur Vermeidung einer unzulässigen Verdämmung oder eines Druckaufbaues bei Zersetzung der Peroxide dürfen Kühltruhen nicht mit arretierenden Verschlüssen versehen sein.
(10) Räume, in denen organische Peroxide mit einer höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur von +20 ° C und darüber gelagert werden, bedürfen keiner zusätzlichen Kühlung, wenn durch eine entsprechend niedrige, jahreszeitlich bedingte Temperatur gewährleistet ist, daß während der Lagerung die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur zu keiner Zeit überschritten wird. Dies ist durch eine geeignete Warneinrichtung zu überwachen.
(11) Flüssige organische Peroxide müssen so gelagert sein, daß auslaufende Mengen aufgefangen und erkannt werden sowie beseitigt werden können. Das Fassungsvermögen von Auffangräumen muß so bemessen sein, daß sich das Lagergut nicht über die Auffangräume hinaus ausbreiten kann.
(12) Das beim Befüllen von Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden, daß Gefahren für Versicherte nicht entstehen können.
§ 8 Abstellräume
(1) Für das Abstellen von organischen Peroxiden in einer Versandpackung oder in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung müssen Abstellräume vorhanden sein
In den Fällen der Nummern 2 und 3 muß der Abstellraum von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt und druckentlastet sein, im Fall der Nummer 1 genügt eine feuerhemmende Abtrennung.
(2) Für das Abstellen kleinerer Mengen der in Absatz 1 genannten organischen Peroxide gilt § 25 Abs. 5 und 7. Für größere Mengen sowie für das Abstellen im Freien gelten die Bestimmungen des § 7.
§ 9 Gebäude und Räume für das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Vernichten
(1) Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide müssen in Sicherheitsbauweise mit ausreichend widerstandsfähigen Decken und Wänden und ausreichend bemessenen Druckentlastungsflächen errichtet sein, wenn die Versicherten durch eintretende Zersetzungen gefährdet werden können.
(2) Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile.
§ 10 Öffnungen in Trennwänden
(1) In widerstandsfähigen Wänden zwischen Produktions- und Bedienungsräumen dürfen Türen, Sichtfenster und erforderliche Verbindungseinrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Türen und Sichtfenster müssen den gleichen zu erwartenden Beanspruchungen standhalten wie die widerstandsfähigen Wände, in denen sie sich befinden.
(3) Verbindungseinrichtungen in widerstandsfähigen Wänden müssen den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen.
B. Betriebsanlagen und -einrichtungen
§ 11 Allgemeine Anforderungen
(1) In Räumen für den Umgang mit organischen Peroxiden, die gemäß § 9 Abs. 1 in Sicherheitsbauweise errichtet werden müssen, dürfen nur die für den Umgang mit organischen Peroxiden erforderlichen Anlagen und Anlagenteile sowie die erforderlichen Zusatzeinrichtungen installiert sein.
(2) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß auch im Gefahrfall die Betriebssicherheit gewährleistet und ein unkontrollierter Austritt von organischen Peroxiden vermieden wird.
(3) Ist aus verfahrensbedingten Gründen ein Austritt organischer Peroxide nicht zu vermeiden, muß durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Versicherten vermieden werden.
(4) Anlagen und Anlagenteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie vollständig und gefahrlos entleert werden können.
(5) In Gebäuden und Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein, wenn durch solche Zündquellen die organischen Peroxide selbst oder ihre Gemische mit Luft entzündet werden können.
(6) Anlagen müssen so errichtet sein, daß durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen Peroxide ausgelöst werden.
(7) Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sind mit Kontroll- und Regeleinrichtungen auszurüsten, die den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherstellen. Für die Funktionssicherheit notwendige Rohrleitungen, Kabel-, Steuerleitungen sind so zu gestalten oder zu verlegen, daß sie gegen die Zerstörung durch Brandeinwirkung geschützt sind.
(8) Für den Umgang mit organischen Peroxiden, insbesondere für Anlagen und Anlagenteile zur Herstellung und Bearbeitung organischer Peroxide, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die gegenüber den Rohstoffen, der Reaktionsmischung, den Hilfsstoffen, wie auch den organischen Peroxiden selbst und den verfahrensbedingt zu erwartenden thermischen Beanspruchungen hinreichend beständig und mit ihnen verträglich sind. Dies gilt auch für die verwendeten Werkzeuge.
(9) Für Anlagen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sind zusätzlich Einrichtungen vorzusehen, die bei einer Betriebsstörung Schadwirkungen so gering wie möglich halten und eine Gefährdung der Versicherten verhindern.
(10) In der Nähe von Reaktionsgefäßen dürfen in Richtung auf die Druckentlastungsflächen keine Anlagen, Anlagenteile oder Einrichtungen vorhanden sein, die im Falle einer gefährlichen Zersetzung eine Gefährdung der Versicherten verursachen können.
(11) Meßwarten sind so zu errichten und zu gestalten, daß keine Gefährdung der darin tätigen Versicherten zu erwarten ist.
(12) Für den Umgang mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen einschließlich der Lagerung in Tanks oder Silos hat der Unternehmer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft und auf seine Kosten ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle vorzulegen. Dieses Gutachten soll insbesondere Vorschläge über besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Betriebszustände und über die Sicherheitsabstände enthalten. Ein Gutachten ist nicht erforderlich für seiche Teile von Freianlagen, in denen organische Peroxide nur als Hilfsstoffe chemisch umgesetzt werden.
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