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Durchführungsanweisungen
zur UVV
BGV B4 / DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide
10/93; 01/00;
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch In technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Zu § 1 Abs. 1 bis 3:
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
Zu § 1 Abs. 2:
Hinsichtlich der Freistellung ungefährlicher organischer Peroxide siehe § 33 Abs. 3.
Zu § 1 Abs. 3:
Der Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen umfaßt z.B. medizinische Präparate, Klebstoff-Komponenten oder Reparaturpackungen.
Zuordnung von pastenförmigen organischen Peroxiden zu festen oder flüssigen Stoffen siehe Anlage A, Rand-Nr. 3310, Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)).
Zu § 1 Abs. 4:
Siehe § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Zu § 2 Abs. 1:
Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen siehe § 3 Abs. 2. Hinsichtlich Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Gehalt an organischen Peroxiden unter 10 % siehe § 33 Abs. 2 und 3.
Zu § 2 Abs. 2:
Der Massenanteil an Aktivsauerstoff in Prozent (AO-%) läßt sich nach der Formel
16 x Anzahl der Peroxidgruppen im Molekül | ||
AO-% = |
| x 100 |
Molmasse der Verbindung |
berechnen.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 4:
Dies kann z.B. erreicht werden durch Trocknen, Mischen, Lösen, Zerkleinern, Schmelzen.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 5:
Hiermit ist gemeint, daß das vorübergehende Aufbewahren im Sinne des Bereithaltens für wenige Stunden mit dem Ziel erfolgt, organische Peroxide unmittelbar und unverzüglich dem Abfüllen, Bearbeiten, Befördern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten zuzuführen. In der Regel umfaßt das Bereithalten also die Mengen, die sich an den für die genannten Umgangsarten vorgesehenen Orten befinden und noch nicht im Arbeitsgang sind.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 7:
Für die Gefahrgruppenzuordnung wird das Abbrandverhalten eines organischen Peroxids in seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge von 10.000 kg durch den "Korrigierten Stoffdurchsatz" Ak (kg/min) charakterisiert. Darin sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt. Siehe Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 011 "Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 8:
Solche ortsfesten Einrichtungen sind z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Stetigförderer.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 9:
Anlagen, in denen organische Peroxide nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen, unterliegen dieser Unfallverhütungsvorschrift deshalb nicht, weil die von solchen Anlagen ausgehende Gefahr nicht vom organischen Peroxid bestimmt wird.
Die Ungefährlichkeit der Konzentration eines als Zwischenprodukt gebildeten organischen Peroxides kann in entscheidendem Maße von den gewählten Reaktionsbedingungen abhängen.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 10:
Ortsfeste Behälter sind z.B. Silos, Lagertanks, Schranklager.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 14:
Siehe auch § 26.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 16:
Transportieren ist z.B. das Befördern mit Fahrzeugen oder Flurförderzeugen.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 20:
Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verbrennen oder die chemische Umsetzung durch Reduktion, Oxidation oder katalytische Zersetzung.
Zu § 2 Abs. 3 Nr. 22:
Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn die verschiedenen Lagerbereiche durch bauliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 oder durch Abstände entsprechend den Mindestabständen Lager/Lager der jeweiligen Gefahrgruppe gemäß Abschnitt 4.1 des Anhanges 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift getrennt sind.
Zu § 3 Abs. 1:
In Anhang 2 sind die organischen Peroxide aufgelistet, für die unter Berücksichtigung der Verpackung eine Zuordnung zu Gefahrgruppen bereits erfolgt ist. Für Tanks ist eine Einzelbetrachtung erforderlich. Bezüglich noch nicht zugeordneter organischer Peroxide siehe Absätze 2 und 3.
Maßgebend für die Einteilung der Gefahrgruppen ist insbesondere das Verhalten der organischen Peroxide beim Abbrand in der Versandpackung und die sich daraus ergebenden Gefahren.
Dabei musste unberücksichtigt bleiben, dass bei einer Zersetzungsreaktion organischer Peroxide in Gebäuden, insbesondere in Lagergebäuden, kein ausgedehnter Brand, sondern eine flammenlose Zersetzung unter Bildung brennbarer Gase und Dämpfe auftreten kann. Diese Zersetzungsprodukte sind in der Regel in der Lage, mit Luft explosionsfähige Gas/Luft- bzw. Dampf/Luftgemische zu bilden.
Für organische Peroxide (einschließlich ihrer Zubereitungen) der Gefahrgruppen OP I bis OP III, die einen Flammpunkt aufweisen und mit denen bei Temperaturen oberhalb des Flammpunktes umgegangen wird, ist die Einhaltung besonderer Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Hier sind die §§ 43 und 44 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104) zu beachten.
Organische Peroxide in reiner Form sind Flüssigkeiten oder feste Stoffe. Viele sind brandgefährlich; sie brennen mit großer Geschwindigkeit unter starker oder sehr starker Wärmeentwicklung ab. Manche organischen Peroxide besitzen auch explosive Eigenschaften im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Diese organischen Peroxide unterliegen den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes. Ihre Lagerung wird durch die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Eine Explosion kann durch thermische oder mechanische Beanspruchung ausgelöst werden. Aus der Zusammensetzung des organischen Peroxides kann nicht ohne besondere Kenntnisse auf den Gefährlichkeitsgrad geschlossen werden. Dieser wird im Allgemeinen vom Gehalt an aktivem Sauerstoff und durch die Art der peroxidischen Bindung bestimmt. Grundsätzlich nimmt die Gefährlichkeit mit sinkendem Gehalt an aktivem Sauerstoff ab. Durch Zusatz von Phlegmatisierungsmitteln, Wasser, inerten Feststoffen oder Lösemitteln lässt sich die Gefährlichkeit organischer Peroxide herabsetzen.
Einzelne Peroxide, z.B. das Acetonperoxid oder das Diacetylperoxid, sind in reinem Zustand hochempfindliche brisante explosive Stoffe. Andererseits sind organische Peroxide bekannt, die auch in reinem Zustand nicht explosionsfähig sind, z.B. Dilauroylperoxid.
Organische Peroxide sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie beginnen bei einer für jedes Produkt und jede Stoffmenge bestimmbaren Temperatur sich in gefährlichem Maße unter Wärmeentwicklung zu zersetzen (Zersetzungstemperatur unter Wärmestau); siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 2. Einige organische Peroxide können schon bei Temperaturen weit unter Raumtemperatur in nicht aufhaltbare, stürmische Zersetzung übergehen. Dabei kann es im offenen Gefäß zur Verpuffung bzw. bei entsprechender Verdämmung zur Explosion kommen.
Besonders stürmisch und plötzlich tritt eine Zersetzung ein, wenn organische Peroxide mit katalytisch oder reduzierend wirkenden Stoffen verunreinigt werden. Besonders wirksam sind die sogenannten Beschleuniger. Die bekanntesten zusammen mit organischen Peroxiden technisch genutzten Beschleuniger sind tertiäre Amine, Polyamine und Salze von Schwermetallen, wie Eisen, Mangan und besonders Kobalt und Vanadin. Eine Zerfallsreaktion kann aber auch z.B. durch Sulfinsäure, Merkaptane, Dithionite, Sulfite, starke Säuren, Alkalien, aktive Erden ausgelöst und begünstigt werden.
Unabhängig von den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift hat der Hersteller oder Einführer organische Peroxide entsprechend ihren Eigenschaften nach den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen.
Zu § 3 Abs. 2:
Für diesen Zweck besteht bei der Berufsgenossenschaft ein Arbeitskreis, der beim Vorliegen von Anzeigen über die Zuordnung in einem Abstand von höchstens 2 Jahren entscheidet.
Die erforderlichen Prüfdaten sind in der Regel durch Anwendung der in Anhang 4 beschriebenen Prüfmethode auf die noch nicht einer Gefahrgruppe zugeordneten organischen Peroxide zu ermitteln. Besonders in Zweifelsfällen ist die Prüfung D der Sprengstofflager-Richtlinien SprengLR 011 "Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen" mit der niedrigsten und der höchsten Anzahl Packstücke geeignet. Nach § 2 Abs. 1 Sprengstoffgesetz sind explosionsgefährliche Stoffe, die in einer von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Bundesanzeiger bekanntgemachten Liste nicht verzeichnet sind, der BAM mit den dort näher bezeichneten Angaben anzuzeigen.
Zu § 3 Abs. 3, 4 und 5:
Anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Zu § 3 Abs. 4:
Als Prüfmethode zur Feststellung ist z.B. die Prüfung D der Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 011 "Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen mit der niedrigsten und der höchsten Anzahl Packstücke geeignet.
Zu § 3 Abs. 5:
Beim Herstellen, auch beim Be- oder Verarbeiten eines organischen Peroxides werden verschiedene Betriebszustände durchlaufen. Ein Wechsel eines Betriebszustandes tritt besonders dann ein, wenn sich die Art oder die Konzentration des organischen Peroxides in der Reaktionsmischung, der Aggregatzustand, die Temperatur, Produktmenge oder die apparativen Bedingungen durch die verfahrenstechnischen Schritte ändern.
Von den verschiedenen Betriebszuständen können somit unterschiedliche Gefährdungen verursacht werden. Hieraus ergibt sich, daß die Zwischenprodukte in den jeweiligen Betriebszuständen oft nicht durch die Gefahrgruppe des jeweiligen organischen Peroxides in seiner Versandpackung charakterisiert werden.
Zur Prüfung der Gemische auf explosionsgefährliche Eigenschaften können die Verfahren verwendet werden, die in den "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" Tests and Criteria", Part III, "Tests and Criteria for the Classification of Organic Peroxides" der Vereinten Nationen veröffentlicht sind.
Nach § 7 der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallverordnung) hat der Betreiber von nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Sicherheitsanalyse zu erstellen, die auch die in dieser Vorschrift angesprochenen Fragen beantworten muß.
Zu § 5 Abs. 1:
Dies bedeutet, daß Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden einzuhalten sind, unabhängig davon, ob in ihnen mit organischen Peroxiden umgegangen wird oder nicht. Die Festlegung des Sicherheitsabstandes ist von der jeweiligen Begrenzung der Lager- bzw. Abstellfläche bzw. der Außenwand des gefährlichen Raumes, Gebäudes oder Freianlagenteiles aus vorzunehmen. Verlaufen die Begrenzungen nicht parallel zueinander, so können die ermittelten Sicherheitsabstände verringert werden. Reduzierungsfaktor ist der Cosinus des halben Winkels, den die Begrenzungen miteinander bilden. Anwendungsbeispiele können den Erläuterungen zur Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 300 "Richtlinie; Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe" entnommen werden.
Bei der Festlegung der Sicherheitsabstände ist auch § 3 Abs. 5 zu beachten.
Für organische Peroxide
sind keine Sicherheitsabstände erforderlich; siehe hierzu Anhang 1.
Werden die in Anhang 1 genannten besonderen Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung verringert werden oder ganz entfallen, Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung gemäß Anhang 1 Abschnitte 2.3, 4.3, 5.3 bzw. 6.3 zu vergrößern.
Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen, vor Druckentlastungsflächen sowie Freianlagen zu rechnen.
Druckentlastungsflächen siehe § 7 Abs. 6 und § 9 Abs. 1.
Zu § 5 Abs. 2:
Die Forderung nach Unterteilung ist erfüllt, wenn die Zwischenwände
Ist außer einer Brandwirkung auch mit einer Druckwirkung zu rechnen, müssen die Zwischenwände so errichtet sein, daß sie auch der Druckwirkung widerstehen.
Siehe auch Anhang 1 Abschnitt 4.2 und 5.2.
Zu § 5 Abs. 3:
Hierzu gehören z.B. Lager für andere Gefahrstoffe sowie Anlagenteile, die für die sichere Funktionserhaltung des Betriebes notwendig sind (z.B. Steuerluft-, Energie- und Wasserversorgungseinrichtungen). Werden für solche Einrichtungen andere Schutzmaßnahmen getroffen, sind auch Verringerungen des Mindestabstandes möglich.
Keine Gefahrerhöhung ist z B. bei Aufbewahrungsgebäuden für kleine Mengen ungefährlicher Roh- und Hilfsstoffe oder kleineren Energieversorgungsanlagen gegeben, soweit von diesen die Betriebssicherheit nicht betroffen ist.
Unter Umständen sind jedoch Abstände nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, z.B. nach Baurecht oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).
Zu § 5 Abs. 4:
Eine Verminderung der Gefahr kann z.B. durch Verwendung einer anderen Zubereitungsform oder Verpackung herbeigeführt werden.
Erleichternde Bedingungen können z.B. in der Verringerung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bestehen.
Zu § 5 Abs. 5:
Eine Gefahrerhöhung kann z.B. durch Einschluß des organischen Peroxides eintreten.
Zu § 5 Abs. 6:
Solche geeigneten Ersatzmaßnahmen können z.B. verfahrenstechnische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen oder die Aufbewahrung in Kühltruhen sein.
Zu § 5 Abs. 7:
Der Brandschutzbereich kann verringert werden, wenn die organischen Peroxide durch bauliche Maßnahmen vor direkter Einwirkung von Flammen, Funken und Wärmeeinstrahlung geschützt sind. Er kann ganz entfallen vor Wänden, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.
Die Kennzeichnung des Brandschutzbereiches ist insbesondere erforderlich, wenn durch diesen Bereich innerbetriebliche Verkehrswege führen. Für die Kennzeichnung ist das Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gemäß Anlage 2 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu verwenden.
Zu § 5 Abs. 8:
Baustoffe gelten als nicht brennbar, wenn sie mindestens der Baustoffklasse A nach DIN 4102 Teil 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.
Dacheindeckungen bieten ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme, wenn sie DIN 4102 Teil 7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.
Die Forderung nach feuerhemmender Bauweise ist erfüllt, wenn die Bauteile mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A (feuerhemmend) nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.
Bauteile gelten als schwer entflammbar, wenn sie mindestens der Bauklasse B 1 nach DIN 4102 Teil 1 entsprechen.
Zu § 5 Abs. 9:
Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).
Zu § 5 Abs. 10:
Dies kann z.B. durch Verlegung mit ausreichendem Gefälle und regelmäßigem Spülen oder durch Abdeckung, z.B. mit Gitterrosten, sichergestellt werden, die eine Sichtkontrolle ermöglichen.
Zu § 5 Abs. 12:
Geeignet sind z.B. Blitzschutzanlagen, die den allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau e.V. entsprechen; siehe z.B. DIN VDE 0185 "Blitzschutzanlagen".
Zu § 5 Abs. 13:
Dies bedeutet, daß als Raumheizung Warmwasserheizungen, Dampfheizungen, Warmluftheizungen und elektrische Heizungen zulässig sind. Heizungen mit freiliegenden glühenden Teilen sowie Gas- und Ölbrenner sind danach nicht zulässig.
Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden durch:
Diese Forderung schließt ein, daß die Heizkörper eine glatte Oberfläche haben und sich allseitig gut reinigen lassen und die Heizkörper mit einem Anstrich versehen sind, der Staubablagerungen leicht erkennen läßt.
Zu § 6:
Innerbetriebliche Verkehrswege sind z.B. Wege, Straßen und Gleisanlagen.
Siehe auch § 21.
Zu § 7:
Es empfiehlt sich, eine Aufstellung der eingelagerten Mengen von organischen Peroxiden im Betrieb ständig auf dem laufenden und verfügbar zu halten.
Für das Lagern kleiner Mengen organischer Peroxide der Gefahrgruppe OP Ia bis zu 100 kg oder der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis insgesamt 200 kg außerhalb eines Lagers siehe § 25 Abs. 5.
Zu § 7 Abs. 1:
Hinsichtlich der Lagerung in Tanks und Silos siehe auch § 11 Abs. 12.
Zu § 7 Abs. 2:
Bei nebeneinanderliegenden Räumen sind die Wände, bei übereinanderliegenden Räumen auch Böden oder Decken in der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 zu errichten, so daß zwischen diesen Räumen Sicherheitsabstände nach Anlage 1 nicht erforderlich sind.
Bei übereinanderliegenden Räumen ist die Außenwand oberhalb von Druckentlastungsflächen in der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 zu errichten.
Zu § 7 Abs. 4:
Witterungseinflüsse, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, sind solche, die die Stoffe hinsichtlich ihrer thermischen Stabilität oder ihrer Homogenität sowie die Packstücke hinsichtlich ihrer mechanischen Stabilität beeinträchtigen können, z.B. starke Sonneneinstrahlung oder Regen.
Freilager brauchen nicht überdacht zu sein, wenn organische Peroxide gelagert werden, deren thermische Stabilität bei Temperaturen bis zu 80 °C gewährleistet ist und deren Verpackung entweder gegenüber Nässe und Wärme ausreichend stabil oder zusätzlich durch Abdecken, z.B. mit Planen, geschützt ist.
Die Einfriedung soll den Zutritt Unbefugter erschweren. Dies setzt voraus, daß sie mindestens 1,5 m hoch ist.
Lager innerhalb eines abgeschlossenen Betriebsgeländes brauchen nicht eingefriedet zu werden.
Zu § 7 Abs. 5:
Auf § 25 sowie auf möglicherweise weitergehende Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, z.B. im Baurecht, wird hingewiesen.
Zu § 7 Abs. 6:
Geeignete Druckentlastungsflächen in den Außenwänden sind z.B. Folien. Türen und Fenster in geeigneter Bauart gelten ebenfalls als Druckentlastungsflächen.
Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Druckentlastungsflächen gelten folgende Richtwerte:
Ist die Belegungsdichte größer als 200 kg organische Peroxide je m3 Lagerraum, so sind die angegebenen Richtwerte für die Druckentlastungsfläche entsprechend (proportional) zu erhöhen.
Zu § 7 Abs. 7:
Zur Festlegung der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur siehe Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 7 Abs. 8:
Hierfür ist eine Kühlung des Lagerraumes selbst oder eine Lagerung in Kühltruhen geeignet.
Diese Forderung schließt ein, daß für den Ausfall der Kühleinrichtung Ersatzmaßnahmen getroffen sind, z.B. Notstromversorgung, Kühlung mit geeigneten Kältemitteln, Bereitstellen von Ersatzkühltruhen. Siehe auch § 18 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 7 Abs. 11:
Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist als ausreichend anzusehen, wenn
aufgenommen werden kann.
Werden organische Peroxide gelagert, die mit Wasser nicht mischbar und spezifisch leichter als Wasser sind, müssen die Auffangräume mit geeigneten Einrichtungen zur Abscheidung von Wasser nach DIN 1999 "Abscheider für Leichtflüssigkeiten - Benzinabscheider, Heizölabscheider" versehen sein.
Diese Einrichtungen
müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann.
Die Einrichtungen müssen auch im Brandfalle funktionstüchtig und von geschützter Stelle bedienbar sein.
Zu § 7 Abs. 12:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn verdrängte Dampf/Luft-Gemische
Zu § 9 Abs. 1:
Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen oder Vernichten organischer Peroxide werden als Produktionsgebäude bzw. Produktionsräume bezeichnet.
Eine Gefährdung ist z.B. gegeben, wenn bei der Herstellung oder der chemischen oder physikalischen Nachbehandlung (z.B. Zentrifugieren, Trocknen, Mischen) von organischen Peroxiden eine unkontrollierte Zersetzung mit Druckwirkung oder stichflammenartigern Abbrand die Versicherten verletzen kann.
Eine Sicherheitsbauweise ist nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der Menge und der Eigenschaften der organischen Peroxide ein ausreichender Schutz auf andere Weise, z.B. durch Verwendung von ortsbeweglichen Schutzvorrichtungen, Schutzscheiben oder dergleichen, sichergestellt werden kann. Eine Sicherheitsbauweise ist also z.B. für das Abfüllen fertiggestellter Produkte nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Versicherten durch Stichflammen nicht zu erwarten ist. Liegen besondere Kenntnisse über organische Peroxide vor, die eine Verringerung der Schutzmaßnahmen rechtfertigen, so kann auf ortsbewegliche Schutzvorrichtungen beim Abfüllen verzichtet werden.
Ein Produktionsgebäude ist in Sicherheitsbauweise (siehe Bild 1) errichtet, wenn
Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen sollen dem Schutz der Versicherten vor den Gefahren der von ihnen betriebenen Anlage dienen.
Hinsichtlich des Schutzes der Versicherten vor den Gefahren, die von anderen Anlagen oder von Lagern ausgehen, siehe § 5 in Verbindung mit Anhang 1.
Bild 1: Beispiele für Sicherheitsbauweise (Grundrisse)
Erläuterungen:
![]() | Wand mit erhöhter Standfestigkeit | P: Produktionsraum | |
![]() | F 30-Wand | B: Bedienungsraum | |
- - - - - | Wand mit Druckentlastungsfläche |
Zu Beispiel 5: Die an die Wand mit Druckentlastungsfläche angrenzende Wand des Bedienungsraumes muß mindestens in F30-A DIN 4102 Teil 2 ausgeführt sein.
![]() | weiter. | ![]() |
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