umwelt-online: BGV B5 Explosivstoffe (5)
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Tabelle 7 Abstände (Sicherheitsabstände) in Abhängigkeit von k-Faktoren und anzusetzende Netto.Explosivstoffmasse  TOP

k-Faktoren 0,8 1,0 1,25 1,4 1,7 2,0 2,5 3,0 3,2 3,5 4,0 4,4 4,5 5,0 6,0 6,4 8,0 k-Faktoren
Explosivstoff-
menge in
kg
Abstand Explosivstoff
menge in
kg
m m m m m m m m m m m m m m m m m
10 1,7 2,2 2,7 3,0 3,7 4,3 5,4 6,5 6,9 7,5 8,6 9,5 9,7 10,8 12,9 13,8 17,2 10
20 2,2 2,7 3,4 3,8 4,6 5,4 6,8 8,1 8,7 9,5 10,9 11,9 12,2 13,6 16,3 17,4 21,7 20
40 2,7 3,4 4,3 4,8 5,8 6,8 8,5 10,3 10,9 12,0 13,7 15,1 15,4 17,1 20,5 21,9 27,4 40
60 3,1 3,9 4,9 5,5 6,6 7,8 9,8 11,7 12,5 13,7 15,7 17,2 17,6 19,6 23,5 25,1 31,3 60
80 3,4 4,3 5,4 6,0 7,3 8,6 10,8 12,9 13,8 15,1 17,2 19,0 19,4 21,5 25,9 27,6 34,5 80
100 3,7 4,6 5,8 6,5 7,9 9,3 11,6 13,9 14,9 16,3 18,6 20,4 20,9 23,2 27,8 29,7 37,1 100
150 4,3 5,3 6,6 7,4 9,0 10,6 13,3 15,9 17,0 18,6 21,3 23,4 23,9 26,6 31,9 34,0 42,5 150
200 4,7 5,8 7,3 8,2 9,9 11,7 14,6 17,5 18,7 20,5 23,4 25,7 26,3 29,2 35,1 37,4 46,8 200
400 5,9 7,4 9,2 10,3 12,5 14,7 18,4 22,1 23,6 25,8 29,5 32,4 33,2 36,8 44,2 47,2 58,9 400
500 6,3 7,9 9,9 11,1 13,5 15,9 19,8 23,8 25,4 27,8 31,7 34,9 35,7 39,7 47,6 50,8 63,5 500
600 6,7 8,4 10,5 11,8 14,3 16,9 21,1 25,3 27,0 29,5 33,7 37,1 38,0 42,2 50,6 54,0 67,5 600
800 7,4 9,3 11,6 13,0 15,8 18,6 23,2 27,8 29,7 32,5 37,1 40,9 41,8 46,4 55,7 59,4 74,3 800
1000 8,0 10,0 12,5 14,0 17,0 20,0 25,0 30,0 32,0 35,0 40,0 44,0 45,0 50,0 60,0 64,0 80,0 1000
2000 10,1 12,6 15,7 17,6 21,4 25,2 31,5 37,8 40,3 44,1 50,4 55,4 56,7 63,0 75,6 80,6 100,8 2000
3000 11,5 14,4 18,0 20,2 24,5 28,8 36,0 43,2 46,1 50,4 57,6 63,4 64,8 72,0 86,4 92,2 115,2 3000
4000 12,7 15,9 19,8 22,2 27,0 31,7 39,7 47,6 50,8 55,6 63,5 69,9 71,4 79,4 95,2 101,6 127,0 4000
5000 13,7 17,1 21,4 23,9 29,1 34,2 42,7 51,3 54,7 59,9 68,4 75,2 77,0 85,5 102,6 109,4 136,8 5000
6000 14,5 18,2 22,7 25,4 30,9 36,3 45,4 54,5 58,1 63,6 72,7 80,0 81,8 90,9 109,0 116,3 145,4 6000
7000 15,3 19,1 23,9 26,8 32,5 38,3 47,8 57,4 61,2 67,0 76,5 84,2 86,1 95,7 114,8 122,4 153,0 7000
8 000 16,0 20,0 25,0 28,0 34,0 40,0 50,0 60,0 64,0 70,0 80,0 88,0 90,0 100,0 120,0 128,0 160,0 8000
9000 16,6 20,8 26,0 29,1 35,4 41,6 52,0 62,4 66,6 72,8 83,2 91,5 93,6 104,0 124,8 133,1 166,4 9000
10000 17,2 21,5 26,9 30,2 36,6 43,1 53,9 64,6 68,9 75,4 86,2 94,8 96,0 107,7 129,3 137,9 172,4 10000
20000 21,7 27,1 33,9 38,0 46,1 54,3 67,9 81,4 86,9 95,0 108,6 119,4 122,2 135,7 162,9 173,7 217,2 20000
30000 24,9 31,1 38,8 43,5 52,1 62,1 77,7 93,2 99,4 108,8 124,3 136,7 139,8 155,4 186,4 198,9 248,6 30000
50000 29,5 36,8 46,1 51,6 62,6 73,7 92,1 110,5 117,9 128,9 147,4 162,1 165,8 184,2 221,0 235,8 294,7 50000
Bemerkung: Bei Massen über 50000 kg sind die Abstände unter Berücksichtigung der k-Faktoren nach der Formel E = k × M1/3 in Metern zu berechnen.

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Zulässige Personenzahlen und Höchstmengen gemäß § 78a Abs. 2 Anlage 3

Gefahrgruppe 1.1:

Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch die Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.

Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1.1:

Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Diese Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Unter Berücksichtigung der Gefahrgruppen gemäß Anlage 2 und der vorstehend genannten Untergruppen ergeben sich die zulässigen Höchstmengen und Personenzahlen aus den nachfolgenden Tabellen 1 und 2.

Tabelle 1 Zulässige Personenzahl und Satzmassen in kg gemäß § 78a Abs. 2 Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen.

Bezeichnung der Räume
und Gebäude
Zahl der Personen
Gefahrgruppe
Satzmasse (kg)
Gefahrgruppen
11-1 11-2 1.1-3 1.3 1.4 1.1-1 1.1-2 1.1-3 1.3 1.4
1. Räume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten) der Sätze          
A. Mischen von Hand in          
Mischgebäuden /je Raum 0 1 0 12,5 (1) 5 5 10
B. Mischen unter Sicherheit bei allen zugelassenen Bauarten
1. ohne Kojenteilung des Raumes
          
 je Raum 0 1 5 10 50 125
 je Gebäude 0 5 25

(2)

(2)

(2)

2. Bei Raumunter-teilung in Kojen          
 je Koje 0 0,5 2,5 5 25 25
 je Raum 0 5 12,5 25 125 125
 je Gebäude 0 10 25

(2)

(2)

(2)

C. Entleeren der Mischgefäße 1 1 1 2 2 1 5 10 50 125
D. Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feuchter Satz)          
1. von Hand 1 0 2 5 10

(8)

2. maschinell 1 0 0 60 100

(8)

3. maschinell unter Sicherheit 0 1 20 60 100

(8)

4. Bereitgestellter trockener Satz 1 0,5 2,5 10 10 10
E. Glacieren (Beschichten, Anfeuern) (feuchter Satz)          
l. von Hand 1 0 2 5 10

(8)

2. maschinell 1 0 0 70 100

(8)

3. unter Sicherheit 0 1 20 70 100

(8)

4. Bereitgestellter trockener Anfeuerungssatz 1 0,5 2,5 10 10 10
F. Sieben der nach D oder E behandelten trockenen Sätze          
1. von Hand 1 0 1 5 10 10
2. maschinell 1 0 0 0 50 50
3. unter Sicherheit 0 1 20 70 100 100
G. Abstellen von Sätzen, in Gebäuden in Ausblasebauart          
1. in Räumen von Abstellgebäuden 0 5,0(3) 20
50(4)
60 100 3000
2. in Abstellräumen zwischen Arbeitsräumen 0 2,5(3) 10
25(4)
30 50 3000
3. in Abstellräumen am Ende des Arbeitsgebäudes 0 5,0(3) 20
50(4)
60 100 3000
II. Räume zum Verarbeiten der Sätze zu Halberzeugnissen
A. Einfüllen
          
 1a von Hand 1 2 2 2

(7)

0,5 1,5 10 30

(8)

 1b von Hand Schwarzpulver  2     2,5(5)   
 2. maschinell 0 2 2 2

(7)

0 0,5 1 10

(8)

 3. Arbeits-gang unter Sicherheit  1 5 20 100

(8)

B. Beschicken, von Dosiereinrichtungen          
 1 von Hand 1 1 1 1

(7)

1 5 10 50

(8)

 2 unter Sicherheit 0 0 0 0 0 1 5 50

(8)

(8)

C. Verdichten (Rütteln, Pressen)          
 1. von Hand 0 0 1 < 2

(7)

0 0 1 10

(8)

 2. maschinell 0 0 1 < 2

(7)

0 0 1 10

(8)

 3. maschinell im abgetrennten Raum (6) 0 0 0 0 0 1 5 15 30

(8)

  1. Schwarzpulver
  2. Masse nicht begrenzt, wenn eine Übertragung von Raum zu Raum nicht möglich ist
  3. Diese Masse gilt auch für NC < 12,6 % N
  4. Schwarzpulver in Versandverpackung
  5. Schwarzpulverhöchstmasse 4 kg in Ursprungspackung, wenn ein Verfüllen zusammen mit anderen Sätzen der Gruppe 1.1-2 bis 1.4 erfolgt und die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleistet.
  6. Masse im Raum, in dem der Pressvorgang stattfindet, nicht im Bedienungsraum.
  7. Die Zahl der Personen richtet sich nach der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Anzahl der Versicherten.
  8. Satzmasse siehe § 42 Abs.1.

Tabelle 2:

Zulässige Personenzahl und Massen an Halberzeugnissen und Gegenständen gemäß § 78a Abs. 2

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Halberzeugnissen oder Gegenständen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, dass keine Gefahrerhöhung eintritt.

(Die Massenangabe bezieht sich auf die Masse an Satz)

  1. in Arbeitsräumen
  2. in Verpackungsräumen
  3. in Abstellräumen
Gruppe Art des Raumes Masse in kg Anzahl der PersonenSonderfälle
1.1 a 3,0 1Nur bis 2 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt
b 1,5 2Bei 2 Personen sind höchstens 1,5 kg zulässig
c 15 1 
d 15 0Nur bis 5 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt
1.2 a 10 2Nur bis 3 kg bei offenen Stoppinen;
bis 20 kg beim Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Etikettieren(Konfektionieren) für Gegenstände bis zu 50 g Satzmenge
b 30 2 
c 30 0Nur bis 6 kg bei offenen Stoppinen in der Weiterverarbeitung
1.3 a 25 2Bis 25 kg: Bis 2 Personen
  a 50 1Bis 50 kg: 1 Person
(jedoch bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen: 1 Person)
  b 100 3Bis 30 kg bei gedeckten Stoppinen in Ursprungsverpackung,
bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen
  c 100 0Bis 30 kg für Signalsterne abgedeckt und unverdichtet
1.4 a 300* 3**Bis 100 kg für Knalldarstellungs-körper ohne offene Anzündstelle: bis 2 Personen
Für das Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Endmontage von fertigen, verschlossenen Baugruppen, Etikettieren (Konfektionieren): bis 5 Personen nach Bedarf
  b 500*** nach Bedarf 
  c 500*** 0 
*)soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 1500 kg betragen.
**)soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Belegung mehr als 3 Personen betragen.
***)soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 6000 kg betragen.

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Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlegen und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen (zu § 58)  Anlage 4

Verträglich- keitsgruppeBezeichnung
AZündstoff
BGegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
EGegenstände mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung
GPyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S 1Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, daß jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer daß das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, daß Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.
1) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Gefahrgruppe 1.4 voraus

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