umwelt-online: BGV B5 Explosivstoffe (6)
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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift stellen innerhalb ihres Geltungsbereiches keine abschließende Regelung dar, da je nach Art des Explosivstoffes daneben die speziellen Unfallverhütungsvorschriften

sowie einschlägige Richtlinien gelten; siehe Anhang 1. Ist im Einzelfall für einen Explosivstoff keine spezielle Unfallverhütungsvorschrift erlassen, kann von der Berufsgenossenschaft nach § 712 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angeordnet werden, welche Vorschriften anzuwenden oder welche sonstigen Maßnahmen zu treffen sind.

Besonders hingewiesen wird auf das Sprengstoffgesetz und auf die dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere auf die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Zu § 1 Abs. 2:

Zur Gleichstellung siehe auch § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 3 Sprengstoffgesetz.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:

Für das Lagern von Explosivstoffen, die Munition oder Munitionsteile im Sinne des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, gilt die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz nicht; siehe § 1 Abs. 4 Nr. 4 Sprengstoffgesetz. Soweit für das Lagern dieser Explosivstoffe keine gesetzlichen Regelungen bestehen, gilt diese Unfallverhütungsvorschrift, wobei Anforderungen an das Lagern in Betriebsteilen nach § 1 Abs. 1 als erfüllt gelten können, wenn die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Aufbewahren eingehalten werden.

Zu § 2 Nr. 2:

Die Vorschriften des Abfallgesetzes bleiben unberührt.

Enthalten Abfälle Explosivstoffe oder können sie mit solchen behaftet sein, finden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln Anwendung, z.B. BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" BGR 114) (z.Zt. Entwurf).

Reststoffe und wiedergewonnene Explosivstoffe sind keine Abfälle; siehe hierzu Nummern 37 und 50.

Zu den Abfällen, die Explosivstoffe enthalten, zählen auch die explosionsgefährlichen Stoffe, für die ein sprengstoffrechtliches Verwendungsverbot besteht; siehe § 28 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Zu § 2 Nr. 3:

Abstellen siehe auch § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Nr. 11.

Zu § 2 Nr. 4

Hierzu gehören z.B. Treibladungspulver, Anzündhütchen, Anzündpillen, Anzündlitze, Stoppinen.

Zu § 2 Nr. 6:

In den speziellen Unfallverhütungsvorschriften wird der Begriff des Aufbewahrens analog zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Synonym für den Vorgang des Lagerns verwendet.

Während des Aufbewahrens werden grundsätzlich keine Arbeiten mit oder an den Explosivstoffen ausgeführt. Die Explosivstoffe befinden sich während des Aufbewahrens in aller Regel in einer Verpackung, bei der es sich entweder um eine betriebsinterne oder um eine versandmäßige Verpackung handelt.

Siehe auch § 2 Nr. 3, 11 und 32.

Zu § 2 Nr. 7:

Solche Gebäudeteile sind z.B. Dächer oder Wände.

Zu § 2 Nr. 11:

Bereithalten siehe auch § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Befinden sich Explosivstoffe im Arbeitsgang, ist dies weder Abstellen noch Bereithalten noch Lagern.

Zu § 2 Nr. 13 und 14:

Zur Beurteilung ist die Schallgeschwindigkeit im Explosivstoff heranzuziehen.

Zu § 2 Nr. 15:

Die bestimmten Tätigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften; siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Zu § 2 Nr. 16:

Das gefahrlose Beseitigen kann z.B. durch Unbrauchbarmachen oder Vernichten erfolgen. Abfall- und wasserrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.

Zu § 2 Nr. 18:

Diese Aufzählung ist abschließend.

Zu den Explosivstoffen zählen auch die explosionsfähigen aber nicht explosionsgefährlichen Stoffe, die als Sprengstoffe, Treibstoffe oder für pyrotechnische Zwecke verwendet werden.

Zu den Treibstoffen zählen Treibladungspulver, Treibladungen und Raketentreibstoffe.

Sonstige explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes, z.B. organische Peroxide, Blähstoffe, zählen nicht zu den Explosivstoffen und fallen daher nicht unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift. Gegenstände mit Explosivstoff siehe Nummer 29.

Zu § 2 Nr. 20:

Die Explosivstoffe in Gebäuden mit Brandgefahr oder auf Plätzen mit Brandgefahr können unter den jeweils vorliegenden Bedingungen nur abbrennen oder ohne gefährlichen Druckaufbau deflagrieren.

Bauarten und Bauteile siehe § 14 Abs. 1.

Zu § 2 Nr. 21:

Die Explosivstoffe in Gebäuden mit Explosionsgefahr oder auf Plätzen mit Explosionsgefahr können unter den jeweils vorliegenden Bedingungen abbrennen, deflagrieren oder detonieren.

Bauarten und Bauteile siehe § 14 Abs. 1.

Zu § 2 Nr. 23:

Definition der Gefahrgruppen siehe Anlage 2 Abschnitte 1.1 bis 1.4.

Zu § 2 Nr. 24:

An Arbeitsplätzen können auch mehrere Versicherte beschäftigt sein.

Zu § 2 Nr. 26 und 27:

Siehe auch Nummern 20 und 21.

Zu § 2 Nr. 28:

Zur Abgrenzung von Laboratorien gegenüber gefährlichen Gebäuden und Räumen siehe § 42 Abs. 4.

Zu § 2 Nr. 29:

Gegenstände mit Explosivstoff sind LB. Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände, Munition. Packmittel zählen nicht dazu.

Hinsichtlich Gegenständen mit Explosivstoff siehe § 1 Abs. 2.

Zu § 2 Nr. 30:

Dies wird z.B. erreicht durch ausreichenden Abstand von der Gefahrenquelle oder durch geeignete Schutzeinrichtungen.

Zu § 2 Nr. 32:

Der Begriff des Lagerns steht dem Begriff des Aufbewahrens in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften und in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gleich. Siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 2 Nr. 6.

Zu § 2 Nr. 34:

Packmittel sind z.B. Kisten, Pappkästen, Patronenkästen, Lattenverschläge.

Zu § 2 Nr. 35:

Packhilfsmittel sind z.B. Bänder, Folien, Klebstoffe.

Paletten sind Ladehilfsmittel und Lagergeräte; sie sind den Packhilfsmitteln gleichgestellt.

Zu § 2 Nr. 38 und 39:

Für Schutzstände gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Schutzräume. Schutzgebäude, -räume oder -stände können auch der Fernbedienung dienen.

Zu § 2 Nr. 40:

Der Sicherheitsabstand ist die kürzeste Entfernung von gefährlichen Gebäuden

(Donatoren) zu anderen gefährlichen Gebäuden sowie zu sonstigen Gebäuden des gefährlichen und allen Gebäuden des ungefährlichen Betriebsteiles (Akzeptoren); siehe Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.

Bei gefährlichen Plätzen ist die als Arbeitsplatz oder Abstellplatz festgelegte Fläche zugrunde zu legen.

Zu § 2 Nr. 41:

Sprengstücke sind z.B. Splitter von Sprengmunition, Stücke aus Gegenständen mit Explosivstoffen, Teile von Maschinen, Teile von Packmitteln.

Zu § 2 Nr. 42:

Werden (in einem Raum) lediglich Arbeiten zur Beseitigung von Betriebsstörungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, handelt es sich nicht um einen ständigen Arbeitsplatz.

Zu § 2 Nr. 44:

Zu den ungefährlichen Gebäuden gehören z.B. kleine Betriebswerkstätten, Umkleide- und Tollettengebäude, Betriebsbüros, Maschinengebäude, Lager- und Abstellgebäude für nicht explosionsgefährliche Stoffe. Sie sind sonstige Gebäude im Sinne der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 2.

Zu § 2 Nr. 46:

Das Patronieren und Formgeben von Explosivstoffen sowie das Füllen von Gegenständen gehört nicht zum Verpacken.

Zu § 2 Nr. 49:

Widerstandswände sind insbesondere in einem Raum oder Gebäude nach Ausblasebauart die Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes oder Gebäudes die Wirkung der Explosion in einer oder in mehreren Richtungen auf die Nachbarschaft verhindern. Rißbildung wird in Kauf genommen.

Zu § 2 Nr. 50:

Zum Wiedergewinnen gehört unter anderem auch das Zerlegen von Munition und anderen Gegenständen mit Explosivstoff; siehe BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) (z.Zt. Entwurf).

Zu § 2 Nr. 51:

Wurfstücke sind z.B. Gebäude- oder Einrichtungsteile.

Zu § 2 Nr. 52:

Hierzu gehören z.B. Sprengkapseln, Detonatoren, Sprengschnüre, Zündpillen.

Zu § 2 Nr. 53:

Zwangsweiser Verschluß der Wandöffnung wird erreicht durch

wobei diese und die Wandöffnung so anzuordnen und zu bemessen sind, daß in jeder Stellung des Systems mindestens ein Verschlußelement wirksam ist.

Siehe DIN EN 1088 "Sicherheit von Maschinen; Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen; Leitsätze für Gestaltung und Auswahl".

Zu § 4:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 49.

Zu § 5:

Siehe hierzu "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".

Fußböden siehe Abschnitt 2.6 der Anlage 1.

Zu § 6 Abs. 2:

In § 9 Abs. 4 UVV "Zentrifugen" (VBG 7z) wird bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst vorgeschriebenen Schutzdeckel verzichtet, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Zu § 6 Abs. 3:

Hinsichtlich der elektrostatischen Leitfähigkeit von Riemen siehe Durchführungsanweisungen zu § 5.

Zu § 7 Abs. 1:

Siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.

Zu § 7 Abs. 3:

Die Möglichkeit von Ablagerungen in einer Rohrleitung wird unter anderem von der Geschwindigkeit des Luftstromes bestimmt.

Zu § 8:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 60.

Zu § 9 Abs. 1:

Als Prüfstelle anerkannt ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin. Für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind anerkannt z.B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und die Technischen Überwachungsorganisationen.

Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen EX/II und EX/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS) entsprechen, gelten als geschützte Fahrzeuge.

Siehe BG-Regel "Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123). Siehe auch § 52.

Zu § 9 Abs. 2:

Siehe auch UVV "Fahrzeuge" (BGV D29) und UVV "Flurförderzeuge" (BGV D27).

Zu § 10 Abs. 1:

Bäume und Sträucher können ein zusätzlicher Schutz gegen Explosionswirkung sein.

Zu § 10 Abs. 2:

Der Brandschutzstreifen soll dem Schutz von Plätzen und Gebäuden vor Übertragung von Bränden dienen.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn innerhalb des Brandschutzstreifens leicht brennbare Materialien und trockener Bodenbewuchs nicht vorhanden sind.

Siehe auch Nr. 2.2.3 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Zu § 11:

Ungefährliche Gebäude im gefährlichen Betriebsteil siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Nr. 44. Bei der Abstandsermittlung gelten diese Gebäude als sonstige Gebäude im gefährlichen Betriebsteil.

Zu § 12:

Zur Regelung der Verkehrswege sollten die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung verwendet werden. Die für nicht explosivstoffgeschützte Fahrzeuge verbotenen Straßen und Fahrwege sollten durch Verbotszeichen, z.B. Verbotszeichen Nummer 250 der Straßenverkehrsordnung, mit dem Zusatz "Ausgenommen explosivstoffgeschützte Fahrzeuge" gekennzeichnet werden.

Zu § 12 Abs. 1:

Siehe auch § 17 Arbeitsstättenverordnung und die zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien.

Zu § 12 Abs. 3:

Steiles Gefälle ist in der Regel mehr als 10 %.

Zu § 12 Abs. 5:

In der Regel können Gleise noch als eben angesehen werden, wenn das Gefälle das Verhältnis 1:400 nicht überschreitet; siehe UVV "Schienenbahnen" (BGV D30).

Siehe auch § 55 Abs. 5.

Zu § 13 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Zaun von mindestens 1,8 m Höhe vorhanden ist.

Zu § 13 Abs. 2:

Eine gefährliche Einwirkung von außen ist z.B. nicht gegeben, wenn eine Brandwand oder die erdeingeschüttete Seite des Gebäudes der Umfriedung zugekehrt ist.

Zu § 14 Abs. 2:

Gebäude in normaler Bauweise (Ziegelbauweise) besitzen keine Widerstandsfähigkeit gegen eine Explosion im Innern, wenn die Belegungsmenge an Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 größer ist als etwa 0,01 kg/m3 umbauten Raum.

Zu § 14 Abs. 3:

In einigen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften sind bei Einhaltung von bestimmten Bedingungen Obergeschosse gestattet, z.B. für Pulvervorratsbehälter zum Beschicken von Lademaschinen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Arbeitsbühnen sind keine Stockwerke.

Zu § 15 Abs. 4:

Pufferräume sind ungefährliche Räume ohne ständige Arbeitsplätze, die im Falle einer Explosion keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen.

Zu § 16 Abs. 1:

Betriebseinrichtungen sind z.B. Maschinen, Apparate und Arbeitstische.

Zu § 16 Abs. 2:

Arbeitsplätze, bei denen eine besondere Gefährdung möglich ist, ergeben sich aus den Festlegungen der speziellen Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien.

Für die Beurteilung, ob Versicherte einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.

Eine besondere Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist, oder das Arbeitsgerät so ausgelegt oder angeordnet ist, daß eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.

Arbeitsplätze sind für das Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet, wenn die Versicherten z.B. durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt sind oder der Arbeitsgang fernbedient ist. Abschirmungen sind z.B. Schutzschilde, Schutz- oder Widerstandswände (siehe Abschnitte 2.2 und 4.2 der Anlage 1). Die Bemessung der Abschirmung richtet sich nach der Wirkung auftretender Brände oder Explosionen.

Zu § 16 Abs. 3:

Bei der Anpassung soll die Auslösewahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Sie hängt von der Art und Stärke der Beanspruchung des Explosivstoffes während des jeweiligen Arbeitsvorganges und von der Empfindlichkeit des Explosivstoffes ab. Die Wirkung wird im wesentlichen von der am Arbeitsvorgang beteiligten Art und Masse des Explosivstoffes sowie seines Einschlusses bestimmt.

Schutzmaßnahmen sind z.B. ausreichende Abstände, Schutzwände, Schutzschilde.

Zu § 17 Abs. 3:

Gefährliche Gebäude ohne ständige Arbeitsplätze können neben Lägern z.B. auch Abstell- oder Trockengebäude sein.

Zu § 17 Abs. 5:

Diese Abstände können nach Tabellen gemäß Anlage 2, nach Berechnung oder gutachtlichem Nachweis bestimmt werden.

Hinsichtlich gerichteter Wirkung siehe Anlage 2 Nr. 4.4.

Zu § 17 Abs. 6:

Im Zweifelsfalle ist eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

Zu § 17 Abs. 7:

Im Zweifelsfalle ist eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

Zu § 17 Abs. 8:

Günstige Verhältnisse sind z.B. ein dichter Baumbestand.

Es ist zu beachten, daß in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften in Einzelfällen auch besondere Bauarten und Höchstmengen an Explosivstoffen vorgeschrieben sein können. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1. Siehe auch § 42 Abs. 1.

Zu § 17 Abs. 9:

Bei der Bewertung der Gefahr ist die anzurechnende Explosivstoffmenge nach Abschnitt 2 der Anlage 2 zu berücksichtigen.

Zu § 17 Abs. 11:

Zu den ungefährlichen Gebäuden gehören auch Anbauten an gefährlichen Gebäuden, die keinen Explosivstoff, keine betriebswichtigen Einrichtungen und keine ständigen Arbeitsplätze enthalten.

Zu § 17 Abs. 12:

Derartige Einrichtungen sind solche, bei deren Ausfall Versicherte infolge von Sekundärvorgängen gefährdet werden können. Dazu gehören z.B. zentrale Energieversorgungseinrichtungen, Kühl- oder Heizanlagen, Druckluftversorgungsstationen.

Zu § 17 Abs. 14:

Die Geländeformen, die einen Schutzwall ersetzen können, sind z.B. Hänge, Felswände.

Zu § 19 Abs. 1:

Siehe § 17 Abs. 10 bis 12.

Zu § 19 Abs. 2:

Einrichtungen zum Verhindern des unbeabsichtigten Vermischens können z.B. auch Trennwände sein.

Zu § 19 Abs. 4:

Nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind z.B. Dinitrotoluol, Ammoniumnitrat.

Für das Lagern von Ammoniumnitrat gilt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 511 "Ammoniumnitrat".

Sind die Rohstofflager durch Detonationswellen gefährdet, sind sie nur als Akzeptoren zu betrachten, wenn für die gelagerten Stoffe keine anderen Bestimmungen vorliegen.

Hinsichtlich der Abstände zu Lagern mit solchen Stoffen sollte im Zweifelsfall die Berufsgenossenschaft gehört oder gegebenenfalls ein Gutachten einer anerkannten Stelle, z.B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, eingeholt werden.

Zu § 19 Abs. 5:

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bleibt unberührt.

Zu § 20 Abs. 2:

Dies kann z.B. durch die Verwendung von Baustoffen der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102 Teil 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung" erreicht werden.

Zu § 20 Abs. 3:

Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu Abschnitt 2.5 der Anlage 1.

Zu § 21 Abs. 1:

Die zulässige Anzahl der Versicherten richtet sich nach § 43. Zusätzliche Rettungswege können auch Fenster sein. Einige spezielle Unfallverhütungsvorschriften enthalten Angaben für bestimmte Arbeitsvorgänge über die Zahl der erforderlichen Ausgänge bzw. Rettungswege. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Hinsichtlich Türen und Rettungswege siehe auch Abschnitt 2.4 der Anlage 1. Siehe auch §§ 10 und 19 der Arbeitsstättenverordnung.

Zu § 21 Abs. 2:

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" und DIN 67 510 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem".

Zu § 22 Abs. 1:

Bauteile und Einrichtungen siehe Abschnitte 2 und 3 der Anlage 1.

Zu § 22 Abs. 2

Solche Versorgungseinrichtungen sind z.B. Kabel, Rohrleitungen und Gestänge.

Zu § 23:

Siehe DIN VDE 0185 Teil 1 "Blitzschutzanlage; Allgemeines für das Errichten" und DIN VDE 0185 Teil 2 "Blitzschutzanlage; Errichten besonderer Anlagen".

Zu § 24 Abs. 1 Satz 2:

Versicherte sind z.B. geschützt durch die Bauart des Gebäudes bei kleinen Mengen von Explosivstoffen.

Zu § 24 Abs. 2:

Siehe auch § 34 Arbeitsstättenverordnung und § 22 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 25:

Die Gefahr der Auslösung von Bränden oder Explosionen ist insbesondere bei Zündstoffen und reib- oder schlagempfindlichen pyrotechnischen Sätzen oder Treibladungspulvern gegeben.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 69 Abs. 4.

Zu § 26 Abs. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Alarmeinrichtungen erfüllt, wenn übliche Feuermelder installiert sind oder Telefone bereitstehen, mit denen eine Notruf-Nummer erreicht werden kann.

Feuermelder oder Telefone werden zweckmäßigerweise außerhalb der Gebäude angebracht, Leitungen unterirdisch verlegt, damit sie im Falle eines Brandes oder einer Explosion funktionsfähig bleiben.

Siehe DIN VDE 0800 Teil 1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte".

Zu 26 Abs. 2:

Geeignete Warneinrichtungen sind z.B. Sirenen und Warnleuchten. Es empfiehlt sich außerdem, an leicht erreichbaren Stellen z.B. Glocken, Stücke von Eisenbahnschienen oder leere Treibladungshülsen aufzuhängen, damit auch bei Stromausfall eine Alarmgabe möglich ist.

Zu § 26 Abs. 3:

An Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr, z.B. Spritzlackieren von Munition, Kneten, Walzen und Schneiden von Pulver, mechanische Bearbeitung von Explosivstoffkörpern, kann eine stationäre Feuerlöscheinrichtung geeignet sein.

Eine zweckmäßige Anordnung und Verteilung von Feuerlöscheinrichtungen ist dann gegeben, wenn sie im Gebäude, z.B. in der Nähe des möglichen Gefahrenherdes und in der Nähe der Ausgänge, angebracht sind.

Im Freien sind Einrichtungen dann geschützt, wenn sie z.B. hinter den Schutzwällen angeordnet sind, um sie nach Möglichkeit vor Explosionswirkungen zu bewahren. Mit Ausnahme der durch ihre Bauart geschützten Hydranten sind Feuerlöscheinrichtungen im Freien witterungsgeschützt, wenn sie z.B. in Schränken untergebracht sind.

Feuerlöscheinrichtungen sind dann auffällig gekennzeichnet, wenn z.B. Schränke mit Hinweiszeichen nach DIN 4066 "Hinweisschilder für die Feuerwehr" versehen sind.

Siehe auch § 13 Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

Zu § 26 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Feuerlöscheinrichtungen mit geeignetem Löschpulver, Feuerlöschdecken nach DIN 14 155 "Löschdecke", Sprühwasserlöschanlagen nach DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen", Körperduschen nach DIN 12 899 Teil 1 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen" oder Wasserwannen bereitgehalten werden.

Bei der Verwendung von Wasserwannen zum Löschen von Kleiderbränden empfiehlt es sich, das Wasser öfter zu erneuern und in der kalten Jahreszeit zu erwärmen. Die Verwendung z.B. von Frostschutzmitteln kann eine Verschlimmerung von Brandverletzungen bewirken.

Zu § 27 Abs. 1:

Räume für die Fertigungskontrolle (Prüfräume), in denen stets wiederkehrende einfache Arbeiten, ohne eine zusätzliche Gefahr herbeizuführen, von Versicherten einer Fertigungsstätte durchgeführt werden, gelten nicht als Laboratorien; siehe "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120).

Zu § 27 Abs. 2:

Siehe auch § 42 Abs. 4.

Zu § 28:

Versuchsanlagen sind z.B. Technika.

Die Höchstmenge von 3 kg Explosivstoff ist nicht in jedem Fall unbedenklich, z.B. bei Zündstoffen. Es empfiehlt sich deshalb, vor Errichtung derartiger Anlagen die Berufsgenossenschaft zu hören.

Zu § 29 Abs. 1:

Siehe BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) (z.Zt. Entwurf).

Zu § 29 Abs. 3:

Werden feste Brennstoffe oder Schweröl verbrannt (Gefahr des Funkenflugs), ist diese Forderung erfüllt, wenn der Abstand zu dem gefährlichen Gebäude sowie den Straßen und Wegen für den Explosivstofftransport mindestens 25 m und die Mindesthöhe der Schornsteine 20 m beträgt. Die erforderlichen Abstände nach § 17 Abs. 1 bleiben hiervon unberührt.

Zu § 30:

Diese Forderungen, insbesondere der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, sind erfüllt, wenn die BG-Regeln "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) (z.Zt. Entwurf) eingehalten werden. Erforderliche Genehmigungen zur Abfallbeseitigung siehe Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV).

Zu § 31 Abs. 2:

Im Einzelfall können auch Ketten zweckmäßig sein. Hinsichtlich Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 31 Abs. 3:

Hinsichtlich technischer Schutzmaßnahmen siehe UVV "Lärm" (BGV B3). Für Prüfstände siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 4.

Zu § 31 Abs. 5:

Diese Betriebsanweisungen werden auch Prüfstandsordnungen genannt.

Zu § 32 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Siehe auch UVV "Tragbare Schußwaffen" (BGV D11).

Hinweise für die Sicherheit in Schießständen für Handfeuerwaffen sind in den "Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen" des Deutschen Schützenbundes enthalten.

Auf Truppenübungsplätzen gelten die ZDv 44/10 "Schießsicherheit" des Bundesministeriums für Verteidigung und die "Sicherheitsbefehle" der Kommandantur.

Zu § 32 Abs. 2:

Als kritische Einrichtungen für das Ansammeln von Treibladungspulverresten haben sich Fußböden und schalldämmende Wandverkleidungen aus porösem Material und Teppichböden erwiesen. Siehe auch § 22 Abs. 1 und § 71.

Zu § 32 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zum Gesamtbereich eines Schießstandes gehören z.B. Schützenstand (Feuerstellung), Zwischenraum, Zielzone.

Eine Fahne, die vor dem Betreten des Schießstandgeländes für Zeiten, an denen geschossen wird, warnt, kann zweckmäßig sein.

Zu § 32 Abs. 4:

Im Arbeitsbereich wird im allgemeinen der Beurteilungsschallpegel (siehe DIN 45641 "Mittelung von Schallpegeln") gehörschädigenden Lärms von 85 dB(A) wesentlich überschritten.

Während beim Schießen mit Handfeuerwaffen Gehörschutzkapseln als zusätzliche persönliche Schallschutzmittel im allgemeinen ausreichend sind, können beim Schießen mit Munition größeren Kalibers außerdem Schallschutzkabinen erforderlich sein.

Siehe UVV "Lärm" (BGV B3), Merkblatt T 027 "Gehörschutz-Informationen" und "Regeln für den Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194).

Zu § 34:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 47 Abs. 2.

Zu § 35 Abs. 1:

Kennzeichnung der Gefäße siehe Gefahrstoffverordnung und § 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Dichte Behältnisse sind solche, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch deren Inhalt nicht nach außen gelangen kann.

Zu § 35 Abs. 2:

Durch Reaktion von Metallen mit bestimmten Explosivstoffen können deren Zersetzungstemperaturen erheblich herabgesetzt werden oder gefährliche chemische Verbindungen entstehen.

Angaben über die Verträglichkeiten können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, oder beim Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 53913 Swisttal, erfragt werden. Zündgefahren durch Reibung oder Schlag können insbesondere bei beweglichen Metallgriffen auftreten.

Hinsichtlich der speziellen Unfallverhütungsvorschriften siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 36 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schikanen und Absetzbecken.

Zu § 37:

Versicherte sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderliche Maßnahmen zu treffen. Siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 38:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe hierzu auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 22 Sprengstoffgesetz.

Zu § 38 Abs. 1 Nr. 2:

Zur gesundheitlichen Eignung siehe auch Nummer 8.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV).

Zu § 39:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

In den Betriebsanweisungen werden z.B. festgelegt:

Ziel der Betriebsanweisungen ist es, daß Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, daß keine gefährlichen Reaktionen auftreten können. Hinsichtlich Betriebsanweisungen siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Über die vorstehenden beispielhaften Aufzählungen hinaus werden in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften weitere verfahrens- und stoffspezifischen Festlegungen getroffen.

Zu § 39 Abs. 1 Nr. 3:

Zum Alarm- und Gefahrenabwehrplan siehe auch § 75.

Zu § 39 Abs. 1 Nr. 5:

Siehe "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

Zu § 40 Abs. 1:

Als unterwiesen gilt, wer über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen besonders belehrt worden ist.

Hinsichtlich durchzuführender Unterweisungen siehe auch § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Sprengstoffgesetz, § 20 Gefahrstoffverordnung und § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Die Pflichten der Versicherten sind in § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) festgelegt.

Zu § 40 Abs. 2:

Erhöhter Bedarf besteht z.B. beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoffen, siehe BG-Regeln "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff der Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) (z.Zt. Entwurf).

Zu § 41 Abs. 1:

Siehe § 21 Sprengstoffgesetz.

Der Unternehmer entscheidet nach der Genehmigung entsprechend § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den speziellen Unfallverhütungsvorschriften, welche Arbeiten zulässig sind. Siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1.

Zu § 41 Abs. 3:

Eine gegenseitige Gefährdung besteht z.B. durch chemische Reaktionen der Stoffe miteinander, oder wenn eine unbeabsichtigt entstandene Mischung der Stoffe gefährlicher ist als die Ausgangsstoffe.

Die Gefahr wird z.B. erhöht, wenn durch eine Explosion auch solche Explosivstoffe zur Massenexplosion gebracht werden können, die erfahrungsgemäß für sich nicht in der Masse explodieren.

Zu § 42 Abs. 1:

Die zulässige Menge ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie wird unter Berücksichtigung der speziellen Unfallverhütungsvorschriften oder der Abstandsbeziehungen nach Anlage 2 festgesetzt.

Zu § 42 Abs. 4 Nr. 3:

Besondere Räume sind solche, in denen sich kein Arbeitsplatz befindet, oder Sicherheitszellen mit Ausblasefläche.

Zu § 43 Abs. 1:

Die zulässige Anzahl an Versicherten ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie wird unter Berücksichtigung der speziellen Unfallverhütungsvorschriften festgesetzt.

Es sollen keine Versicherten gefährdet sein, die nicht aus fertigungstechnischen Gründen in den gefährlichen Räumen tätig sein müssen.

Zu § 43 Abs. 2:

Die nicht ständig anwesenden Personen, die hier genannt sind, zählen nicht zu den Versicherten nach Absatz 1.

Zu § 44 Satz 1:

Unter Brand wird nur ein Schadenfeuer verstanden.

Beabsichtigte Explosionen sind z.B. solche, die bei Prüfungen, bei Versuchen oder beim Vernichten gewollt eintreten.

Zu § 44 Satz 2:

Bei größeren Explosionen kann z.B. eine maßstäbliche Skizze oder Zeichnung über die Nah- und Fernwirkung der Explosion und über Fundort, Art und Größe der Spreng- und Wurfstücke gefordert werden. Die hierdurch mögliche Schadensanalyse ist für die Vertiefung der Kenntnisse über Explosionswirkungen unentbehrlich.

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