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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C10 / DGUV Vorschrift 27 - Luftfahrt
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 78)

(Ausgabe 04/1987; 10/1995; 01/1997 aufgehoben)



Redakt. Hinweis:
außer Kraft: GUV-NRW - 01.02.2013

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt, die für den militärischen Einsatz entwickelt oder im militärischen Bereich verwendet werden.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Luftfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.

(2) Bodengeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:

(3) Einrichtungen der Luftfahrt im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind stationäre Anlagen, auf denen Luftfahrzeuge bewegt werden oder die zum Abfertigen von Luftfahrzeugen bestimmt sind.

III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III gebaut und ausgerüstet sind.

§ 4 Behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung

Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt, die einer behördlichen Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen, müssen sich in dem durch die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung bestimmten Zustand befinden, soweit die Arbeitssicherheit davon betroffen ist.

§ 4a Bodengeräte und Fluggastbrücken im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung

(1) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Bodengeräte und Fluggastbrücken, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Bodengeräte und Fluggastbrücken erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht

  1. für Bodengeräte und Fluggastbrücken - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte Bodengeräte und Fluggastbrücken -, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind,
  2. für Bodengeräte und Fluggastbrücken zum Heben von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind.

(4) Bodengeräte und Fluggastbrücken, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4b Einrichtungen der Luftfahrt im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG

Einrichtungen der Luftfahrt, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

§ 5 Auffällige Arbeitskleidung

Der Unternehmer hat für auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte auffällige Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Versicherte, die Dienstkleidung tragen, ausgenommen Versicherte, die die Vorflugkontrolle durchführen.

B. Besondere Bestimmungen für Luftfahrzeuge

§ 6 Räume in Luftfahrzeugen

(1) Räume von Luftfahrzeugen, in denen sich Versicherte während des Fluges aufhalten können, müssen so beschaffen sein, daß Gesundheitsgefahren durch Zugluft, unzuträgliche Temperaturen, elektrostatische Aufladung, Gase, Luftdruck und Mangel an Atemluft unter normalen Betriebsbedingungen bis zur höchstzulässigen Flughöhe vermieden sind.

(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 durch die Beschaffenheit der Räume nicht erfüllt werden, müssen für jeden Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein.

§ 7 Fußböden

(1) Begehbare Fußbodenflächen in Luftfahrzeugen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Teile von Fußböden in Frachträumen, die mit Fördereinrichtungen ausgerüstet sind.

(3) Höhenunterschiede begehbarer Fußbodenflächen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen sind nur zulässig, wenn sie konstruktiv bedingt und gekennzeichnet sind.

§ 8 Sitzplätze

(1) In Luftfahrzeugen muß für jedes Besatzungsmitglied ein Sitzplatz vorhanden sein.

(2) Die ausschließlich für Besatzungsmitglieder bestimmten Sitzplätze müssen so beschaffen sein, daß für die Versicherten bei bestimmungsgemäßem Betrieb Verletzungen nicht zu erwarten sind. Die Sitzplätze müssen mit Schulter- und Beckengurten ausgerüstet sein. Sitzplätze für Besatzungsmitglieder im Cockpit müssen ergonomischen Anforderungen genügen.

(3) Die für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze in Luftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,7 t müssen mit Kopfstützen ausgerüstet sein. Die Kopfstützen der Sitze im Cockpit müssen einstellbar sein.

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Ballone, Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge.

§ 9 Beleuchtung

Arbeitsplätze im Kabinenbereich müssen ausreichend beleuchtet werden können. In Gängen und Treppenbereichen muß die Stärke der Allgemeinbeleuchtung mindestens 15 Lux betragen. Die Beleuchtung einzelner Bereiche muß unabhängig voneinander schaltbar sein. Die Allgemeinbeleuchtung von Treppen im Passagierbereich darf nur ausschaltbar sein, wenn eine zwangläufige Stufenbeleuchtung vorhanden ist.

§ 10 Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß sie leicht zugänglich und gefahrlos ablesbar sind.

§ 11 Anschlüsse für Elektrogeräte

Steckdosen für Wechselspannungen über 50 Volt für nicht bordgebundene Elektrogeräte an Bord von Luftfahrzeugen müssen mit einem Schutzleiter ausgerüstet sein. Der Schutzleiter muß mit der Zelle des Luftfahrzeuges elektrisch leitend verbunden sein.

§ 12 Ladungssicherung

(1) Wird mit Luftfahrzeugen Ladung transportiert, müssen Befestigungseinrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden sein. Einrichtungen zur Ladungssicherung müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos erreicht und betätigt werden können.

(2) Das Handgepäck muß so untergebracht werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 13 Bordküchen

(1) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen an Bord müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht und gefahrlos erreicht werden können und Verbrühungen und Verbrennungen vermieden werden.

(2) Kücheneinrichtungen und -ausrüstungen dürfen nicht in den Verkehrsbereich hineinragen.

(3) Scharfe Ecken und Kanten im Küchenbereich müssen vermieden sein.

§ 14 Servicewagen, Behälter, Gefäße

(1) Servicewagen, Behälter und Gefäße müssen so beschaffen sein, daß unter normalen Betriebsbedingungen ein Kippen oder unbeabsichtigtes Öffnen vermieden ist. Servicewagen müssen mit einer wirksamen und leicht zu betätigenden Bremse ausgestattet und mit möglichst geringem Kraftaufwand bewegbar sein.

(2) Servicewagen müssen so beschaffen sein, daß ein Kippen, Rutschen oder Herabfallen der mitgeführten Behälter und Gefäße unter normalen Betriebsbedingungen vermieden ist.

§ 15 Öffnungen an Luftfahrzeugen

(1) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, muß im Bereich der Türöffnung ein Haltegriff angebracht sein; bei Absturzhöhen von mehr als 1 m muß beidseitig ein Haltegriff angebracht sein.

(2) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind und bei denen die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt, müssen Sicherungseinrichtungen vorhanden sein, die das Herausfallen von Personen verhindern.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Türen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unmittelbar im Türbereich angeordnete Sitzplätze zu erreichen.

(4) Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, müssen Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten. Betätigungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß ein Abstürzen von Versicherten nicht zu erwarten ist.

(5) Türen von Luftfahrzeugen zum Be- und Entladen müssen Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten und die sicher erreicht und einfach betätigt werden können.

(6) Für Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Cockpit und Passagierräumen müssen Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten vorhanden sein.

§ 16 Vorstehende Bauteile

(1) Aus der Kontur des am Boden stehenden Luftfahrzeuges ständig in Verkehrswege hineinragende scharfkantige Bauteile müssen vermieden sein.

(2) Sind scharfkantige Bauteile nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar und ragen diese ständig in Verkehrswege hinein, so müssen sie auffällig gekennzeichnet sein.

§ 17 Anschlüsse an Luftfahrzeugen

(1) Anschlüsse an Luftfahrzeugen müssen

(2) Anschlüsse nach Absatz 1, die bei laufendem Triebwerk betätigt werden müssen, müssen so angebracht sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden können.

(3) Kraftbetriebene Luftfahrzeuge müssen mit einem Erdungsanschluß ausgerüstet sein.

§ 18 Ballone, Luftschiffe

Tragkörper von Ballonen oder Luftschiffen dürfen nur mit den für sie bestimmten Gasen gefüllt sein.

§ 19 Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge

(1) Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Ultraleichtflugzeuge dürfen als Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn für sie Betriebstüchtigkeitsnachweis und Betriebsanleitung vorliegen.

(2) Luftfahrzeuge nach Absatz 1 - einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem - müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen im Flugbetrieb ohne Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit genügen.

(3) Für Schleppbetrieb vorgesehene Luftfahrzeuge müssen mit in jeder Betriebsphase bedienbaren Ausklinkvorrichtungen ausgerüstet sein.

§ 20 Luftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und der §§ 7 bis 17 gelten nicht für Luftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung.

C. Besondere Bestimmungen für Bodengeräte

§ 21 Kenndaten

(1) An Bodengeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft auf einem Fabrikschild angegeben sein:

an Bodengeräten für den Transport von Lasten zusätzlich:

an Bodengeräten mit bauartbedingter eingeschränkter Höchstgeschwindigkeit zusätzlich:

(2) An kraftbetriebenen Bodengeräten mit Anhängekupplung muß im Bereich der Anhängekupplung die zulässige ungebremste Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Ist die gebremste Anhängelast höher, so ist auch dieser Wert anzugeben.

(3) An Schleppstangen für Luftfahrzeuge müssen die zum Schleppen vorgesehenen Luftfahrzeug-Typen oder die zulässige Schlepplast deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

(4) An Hubeinrichtungen muß deutlich erkennbar und dauerhaft in unmittelbarer Nähe des Steuerstandes angegeben sein:

§ 22 Kennzeichnung

(1) An Hubeinrichtungen, die nicht eingerichtet sind für

müssen entsprechende Hinweise deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Auf der Hauptplattform von Container- und Paletten-Hebebühnen müssen Standplätze für beim Hubbetrieb mitfahrende Personen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Teile von Bodengeräten, die während des Betriebes über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, müssen sich durch Sicherheitskennzeichnung deutlich von der Grundfarbe des Bodengerätes abheben.

(4) An Bodengeräten, deren sicherer Betrieb von der Windgeschwindigkeit abhängt, muß die höchstzulässige Windgeschwindigkeit dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein.

§ 23 Führerhäuser

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen ein geschlossenes Führerhaus haben, das mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften der Scheiben sowie an der Windschutzscheibe mit mindestens einem Scheibenwischer ausgerüstet ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bodengeräte, bei denen eine Ausrüstung mit geschlossenem Führerhaus aufgrund ihrer besonderen Einsatzbedingungen nicht möglich ist.

(3) Bodengeräte mit Fahrantrieb, die mit geschlossenem Führerhaus ausgerüstet sind, müssen mindestens 2 Rückspiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer alle für ihn wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann; bei Bodengeräten ohne geschlossenem Führerhaus genügt ein Rückspiegel.

(4) Scheiben von Führerhäusern müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und weitgehend verzerrungsfrei sein.

§ 24 Lüftungs-, Heizungs- und Kühleinrichtungen, Kälteanlagen

(1) Einrichtungen oder Anlagen für die Beheizung, Kühlung und Belüftung von Führerhäusern, Insassenräumen und Fahrzeugaufbauten müssen so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Gesundheitsgefahren sowie Feuer- und Explosionsgefahren vermieden sind.

(2) Heizungen in Bodengeräten müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle flüssige Kühlmedien des Motors verwendet werden.

§ 25 Fahrer-, Beifahrer- und Mitfahrerplätze

(1) Fahrerplätze von Bodengeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß der Fahrer den Fahrweg überblicken und das Bodengerät sicher führen kann.

(2) Bodengeräte, die für das Mitfahren von Versicherten bestimmt sind, müssen mit geeigneten Sitz- oder Stehplätzen ausgerüstet sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.

(3) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie

(4) Fahrer-, Beifahrer und Mitfahrerplätze müssen ausreichenden Bewegungsfreiraum haben und so beschaffen sein, daß für Fahrer, Beifahrer und Mitfahrer durch Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Bodengerätes Verletzungen nicht zu erwarten sind und durch die Art des verwendeten Werkstoffes bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen gering bleiben.

(5) Sitzplätze in Bodengeräten müssen so gestaltet sein, daß Körperschäden unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und des Einsatzzweckes des Bodengerätes vermieden werden.

§ 26 Befehlseinrichtungen, Stellteile

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so eingerichtet sein, daß sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können.

(2) Stellteile von Befehlseinrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß die eingeleitete Bewegung nach dem Loslassen der Stellteile selbsttätig zum Stillstand kommt. Abweichungen sind zulässig, wenn aus betriebstechnischen Gründen eine Steuerung mit Selbsthaltung erforderlich ist.

§ 27 Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen

(1) Bodengeräte müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein.

(2) An Bodengeräten müssen die Stellungen, in die Lastaufnahmemittel und kraftbetriebene Abstützungen vor dem Verfahren der Geräte gebracht werden (Fahrstellung), durch eine augenfällige Anzeigeeinrichtung am Fahrerplatz erkennbar sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn Fahrbewegungen nur in Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen möglich sind.

(4) Absatz 2 gilt hinsichtlich der Fahrstellungen des Lastaufnahmemittels nicht, wenn sich der Fahrerplatz auf dem Lastaufnahmemittel befindet oder das Lastaufnahmemittel vor dem Fahrerplatz angeordnet ist.

(5) Bodengeräte, bei denen die waagerechte Aufstellung für die Standsicherheit erforderlich ist, müssen mit fest angebrachten Einrichtungen zur Kontrolle der waagerechten Aufstellung ausgerüstet sein. Diese Einrichtungen müssen gegen unbeabsichtigte Lageveränderung und gegen Beschädigung gesichert sein.

§ 28 Lenkeinrichtungen

Lenkeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß leichtes und sicheres Lenken des Bodengerätes gewährleistet ist.

§ 29 Bremsen

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so beschaffen sein, daß sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Die Betriebsbremse muß eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreichen. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, ist eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend.

(2) Fahrbare Bodengeräte müssen eine wirksame Feststelleinrichtung haben, mit der das Fahrwerk gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden kann. Die Feststelleinrichtung muß das Abrollen des beladenen Bodengerätes bis zu einer Steigung von 7 % verhindern können.

§ 30 Räder, Felgen

(1) Räder und Felgen müssen so gebaut sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Montage den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

(2) Fahrwerke mit Luftbereifung dürfen nicht mit mittengeteilten Felgen ausgerüstet sein, die durch Punktschweißungen oder Senkkopfschrauben verbunden sind.

(3) Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung müssen so beschaffen sein, daß sie erst geteilt werden können, nachdem sie vom Bodengerät abgenommen worden sind.

§ 31 Abgase

Einrichtungen zum Abführen von Abgasen an Bodengeräten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß Versicherte an, in oder auf dem Bodengerät weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen

§ 32 Lichttechnische Einrichtungen

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:

(2) Anhängefahrzeuge müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern mit mindestens 150 mm Seitenlänge und beidseitigen gelben Seitenstrahlern oder ersatzweise mit an allen vier Ecken aufgebrachten rot-weiß oder gelb-schwarz schraffierten retroreflektierenden Markierungen ausgerüstet sein.

(3) Lichttechnische Einrichtungen - ausgenommen Rundumleuchten - müssen nahe an den Außenkanten des Bodengerätes und möglichst symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse und parallel zur Fahrbahnebene angebracht sein.

§ 33 Einrichtungen für Schallzeichen

Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen haben.

§ 34 Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen

(2) Ist aus betriebs- oder festigkeitstechnischen Gründen die Anbringung von rutschhemmenden Rosten nicht möglich, sind andere rutschhemmende Beläge zu verwenden.

(3) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Bodengeräten mit Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen feststehende, mindestens 1,0 m hohe Geländer haben. Geländer müssen so bemessen und die Verankerungen und Verbindungen der Geländerteile so ausgeführt sein, daß sie einer an seiner Oberkante horizontal angreifenden Einzelkraft von 300 N standhalten. Laufstege müssen so lang sein, daß sie über das letzte Betätigungselement um mindestens 500 mm hinausragen, wenn sie nicht allseitig gegen Absturz gesichert sind.

(4) Ist die Anbringung von mindestens 1,0 m hohen feststehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein.

(5) Ist die Anbringung von Geländern aus starrem Material aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, sind straffgespannte, witterungsbeständige Seile oder Gurte zulässig, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

(6) Bewegliche Teile des Geländers müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Schwenk- oder klappbare Teile des Geländers dürfen sich nicht nach außen schwenken oder umklappen lassen.

(7) Abweichend von Absatz 3 sind an Be- und Entladestellen Geländer nicht erforderlich, wenn

  1. für jede mitfahrende Person ein Standplatz von mindestens 400 x 500 mm mit Festhaltemöglichkeit vorhanden und mindestens 2 m von den Ladeseiten entfernt ist oder
  2. die seitliche Absturzsicherung an der Übergabestelle vom Lastaufnahmemittel zum Luftfahrzeug der Kontur des Luftfahrzeuges angepaßt werden kann.

(8) Abweichend von Absatz 3 dürfen Geländer bei Förderbandwagen an den freiliegenden Längsseiten des Bandes einen mindestens 850 mm hohen Handlauf haben.

(9) Abweichend von Absatz 6 dürfen an Förderbandwagen Geländer nach außen abgeklappt werden können.

§ 35 Ein- und Ausstiege, Aufstiege

(1) Fahrer-, Mitfahrer- und Arbeitsplätze sowie Verkehrswege auf Bodengeräten müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie zweckmäßig angebrachte Haltegriffe vorhanden sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein besonderer Aufstieg bei Bodengeräten nicht erforderlich, wenn

  1. Einstiege nicht höher als 500 mm über dem Boden liegen und
  2. geeignete Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen.

(3) Als Aufstiege sind unzulässig:

(4) An hochgelegenen Arbeitsplätzen der Bodengeräte müssen Zugangsstellen durch sichere Übersteigemöglichkeiten erreicht und verlassen werden können. Zwischen der Zugangsstelle und dem zu betretenden Teil des Arbeitsplatzes darf der horizontale Abstand nicht mehr als 0,1 m betragen.

(5) Beträgt der horizontale Abstand zwischen hochgelegenen Arbeitsplätzen auf , Luftfahrzeugen und Lastaufnahmemitteln des Bodengerätes mehr als 0,1 m, müssen gegen Verrutschen sicherbare Einrichtungen vorhanden sein, mit denen der Abstand zwischen den hochgelegenen Arbeitsplätzen überbrückt werden kann.

§ 36 Quetsch- und Scherstellen

(1) Quetsch- und Scherstellen an Bodengeräten müssen durch ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen vermieden sein.

(2) Können die Forderungen nach Absatz 1 bei Bodengeräten mit Hubeinrichtung nicht erfüllt werden, müssen andere Sicherungsmaßnahmen, die eine Gefährdung von Personen durch das Lastaufnahmemittel vermeiden, getroffen sein.

§ 37 Einrichtungen zur Ladungssicherung, Aufbauten

(1) Ladungen auf Bodengeräten müssen gegen Verrutschen, Verrohen, Umfallen und Herabfallen gesichert werden können.

(2) Bewegliche An- und Aufbauteile sowie Zubehör von Bodengeräten müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.

§ 38 Antriebe

(1) Antriebe für Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen so beschaffen sein, daß alle Bewegungen möglichst ruckfrei durchgeführt werden können und unbeabsichtigte Bewegungen verhindert sind.

(2) Lastaufnahmemittel und Abstützungen müssen gegen Überschreiten der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her gesichert sein.

§ 39 Verriegelungen an Bodengeräten

(1) Werden von Hubeinrichtungen aus Antriebsmotoren eingeschaltet oder angelassen, dürfen keine unbeabsichtigten Fahrbewegungen ausgelöst werden können.

(2) Kippbare oder anhebbare Aufbauten müssen gegen unbeabsichtigtes Absinken oder Zurückschlagen gesichert werden können. Diese Aufbauten müssen in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gesichert werden können. Die Sicherungen müssen selbsttätig wirken, wenn sich Versicherte betriebsmäßig auf oder unter gekippte oder angehobene Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.

(3) Das Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp-, Schwenk-, Teleskop- oder Hubbewegung muß mechanisch verhindert sein.

§ 40 Bauteile von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen

(1) Schläuche, Rohrleitungen, Verbindungen und sonstige Bauteile von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen von Bodengeräten müssen für die Beanspruchung durch betriebsmäßig zu erwartende Druckstöße ausgelegt sein.

(2) Druckleitungen von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen müssen mit einem Druckbegrenzungsventil ausgerüstet sein, welches verhindert, daß das 1,4fache des statischen Drucks bei der zulässigen Belastung von der Antriebsseite her überschritten wird. Druckbegrenzungsventile müssen gegen Verstellen durch Unbefugte gesichert sein.

(3) Hydrauliksysteme müssen entlüftet werden können.

(4) In jedem Hydraulikkreis muß im Druckteil an leicht zugänglicher Stelle eine Anschlußmöglichkeit für ein Prüfmanometer vorhanden sein.

(5) Absatz 4 gilt nicht für hydraulische Bremsanlagen.

(6) Der Stand der Hydraulikflüssigkeit in Vorratsbehältern muß leicht feststellbar sein. Der niedrigste und der höchstzulässige Stand muß deutlich markiert sein.

(7) Vorratsbehälter für Hydraulikflüssigkeiten müssen so bemessen sein, daß bei voll ausgefahrenen Arbeitszylindern noch mindestens 10 % der gesamten Hydraulikflüssigkeitsmenge vorhanden ist.

(8) Wird der Druck für den hydraulischen Antrieb durch ein Gaspolster im Vorratsbehälter erzeugt, muß eine selbsttätige Abschaltung des Antriebes erfolgen, sobald der zulässige Mindestvorrat der Hydraulikflüssigkeit unterschritten wird.

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