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Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Diese Unfallverhütungsvorschrift bezieht sich auf Kraftwerke zum Erzeugen elektrischer und thermischer Energie, z.B. von Dampf für Prozeßzwecke und zur Heizung, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder mittels Kernspaltung oder -fusion beheizt werden. Hierzu zählen auch Müllkraftwerke und Müllheizwerke.

Abhitze- und Kühlsysteme metallurgischer Anlagen fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift, da sie nicht zum Erzeugen elektrischer oder thermischer Energie betrieben werden.

Zu § 2:

Das Betreiben umfaßt alle Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes notwendig sind, also auch alle Maßnahmen zur Instandhaltung.

Das Betreiben schließt alle betrieblichen Phasen vom Probebetrieb bis zur Ausmusterung ein. Dabei sind die Begriffe aus DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln" maßgebend.

Für den Probebetrieb durch den Lieferer und für Erprobungen durch den Lieferer oder Betreiber gilt § 42 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Es wird empfohlen, auch hierbei die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden.

Die Verantwortung des Betreibers beginnt mit der Übernahme vom Ersteller nach Abschluß des Probebetriebs.

Zusätzlich sind die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) zu beachten, insbesondere TRD 601 Blatt 2 "Betrieb der Dampfkesselanlagen" sowie Blatt 3 "Erprobung der Dampfkesselanlagen".

Zu § 3 Abs. 2

Siehe § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Beim Bedienen handelt es sich um Vorgänge, die regelmäßig beim Betreiben auftreten, z.B. pro Schicht anfallende Messungen von Temperaturen vor Ort. Die Häufigkeit spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

Siehe hierzu DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen". Sinngemäß gilt diese Forderung auch für vorausschaubare Instandhaltungsarbeiten.

Zu den notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen zählen z.B.:

Arbeitsplätze müssen nach § 18 ff. UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) entsprechend der gestellten Arbeitsaufgabe so eingerichtet sein, daß Gesundheitsschäden vermieden werden, z.B. bei Steuerwarten, Leitständen und Bedienungsständen von Müllkranen.

Zu § 3 Abs. 4:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 und 2.

Zu § 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 5 Abs. 1:

Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:

Zu § 5 Abs. 2

Auf weitläufigen Kaianlagen empfiehlt sich der Einsatz von

Hinsichtlich der Auslegung von Kaianlagen siehe UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19).

Zu § 6 Abs. 2

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 8:

Siehe UVV "Silos" (BGV C12).

Zu § 9:

Eine Gefährdung der Versicherten ist im Regelfall durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Hierzu zählen z.B.:

Eine Kennzeichnung bestimmter Bereiche von Entaschungsanlagen kann dann erforderlich werden, wenn den Gefahren bei flüssigem und trockenem Ascheabzug z.B. auch bei der Verwendung wechselnder Brennstoffe durch den Einsatz erprobter technischer Vorkehrungen nicht begegnet werden kann.

Zu § 10 Abs. 1:

Geeignete Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen sind z.B.:

Werden Entladestellen durch Einweiser gesichert, so sind deren Aufgaben und Befugnisse eindeutig zu regeln und auch den Anlieferern bekanntzumachen.

Zu § 11 Abs. 1:

Müllaufgabeeinrichtungen ohne Müllaufgabetrichter sollen einen Fülltrichter oder Füllstutzen besitzen, der zum Verbrennungsraum hin abgetrennt werden kann.

Die Gefährdung durch eine Verpuffung kann auch durch eine ausreichend bemessene Zuführstrecke verhindert werden.

Bei größeren Anlagen kann in der Regel das Verbrennungsgut als Abschluß zum Verbrennungsraum angesehen werden. Wenn der Abschluß durch das Verbrennungsgut nicht sichergestellt ist, erfüllt z.B. eine mechanisch betätigte Absperrung im Müllfallschacht diese Anforderung.

Zu § 11 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Zugangstür zum Müllaufgabetrichter nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden kann. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 30 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 11 Abs. 3:

Es können z.B. bei ferngesteuerten Anlagen oder bei Steuerständen, die tiefer als der Müllaufgabetrichter liegen, Monitore eingesetzt werden.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Müllaufgabetrichter erfüllt, wenn z.B. deren Oberkante mindestens 1 m über die Arbeitsbühne um den Trichter herausragt oder wenn Klappgitter über die Trichter gelegt werden können.

Als ausreichende Absturzsicherung an der Bunkerkante gelten Klapp- oder Steckgeländer.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch:

Zu § 12 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Kranführerhaus durch Zufuhr von Frischluft unter leichtem Überdruck gehalten wird.

Zu § 12 Abs. 5:

Unter anderem lassen Klappfenster, die von innen betätigt werden können, die gefahrlose Reinigung der Außenseiten zu.

Zu § 13 Abs. 2:

Bei Müllzerkleinerungsanlagen können die Versicherten vor herumfliegenden Teilen z.B. geschützt werden durch:

- Unterbringen von Prallmühlen in gesonderten Räumen,

- ausreichend lange Strecken zwischen Aufgabestelle und Mühle mit zwischengeschalteten Prallstrecken,

- Führen der Druckentlastungsöffnungen von Mühlen in ungefährdete Bereiche.

Zu § 13 Abs. 3:

In Innenräumen von Müllzerkleinerungsanlagen besteht die Gefahr von Explosionen oder Verpuffungen z.B. durch Lösemitteldämpfe oder Gase.

Druckstöße werden gefahrlos abgeleitet, z.B. durch Ausbildung der Außenwände als Ausblasewände. Hierzu eignen sich unter anderem Leichtbaustoffe in Form glasfaserverstärkter Hartschaumplatten mit aufkaschierter Aluminiumfolie.

Zu § 14 Abs. 1:

Es bestehen unter anderem Gefahren durch Behälter mit Lösemitteln oder durch herumfliegende Spraydosen.

Zu § 14 Abs. 2:

Durch ausreichend bemessene Austrageöffnungen lassen sich Gefahren infolge Verstopfungen durch Reste sperriger Güter, z.B. Kühlschränke, vermeiden.

Zu § 15:

Zur Wasseraufbereitung und zu den Umfüllstellen zählen auch die außenliegenden Entladestellen für Säuren und Laugen.

Notduschen sollen möglichst im unmittelbaren Bereich der Arbeitsstellen installiert werden und gegen Einfrieren geschützt sein. Der Zugang muß ständig freigehalten werden. Das Erhalten der ständigen Funktionsfähigkeit erfordert in der Regel eine Prüfung mindestens monatlich und vor jedem Entlade- bzw. täglich vor jedem ersten Ansetzvorgang.

Die Notdusche soll durch eine einfache Körperbewegung (Stoß, Zug, Druck) betätigt werden können. Dabei sollen alle Körperpartien sofort mit einer ausreichenden Wassermenge - z.B. mindestens 20 l/min - überflutet werden. Das Ventil muß schnell öffnen und darf, einmal geöffnet, nicht von selbst schließen.

Bei der Entladung von Tankfahrzeugen werden die in der Wasseraufbereitungsanlage vorhandenen Notduschen in der Regel durch fließendes Wasser (Wasserschlauch) an der Umfüllstelle ergänzt.

Kennzeichnung siehe "Merkblatt für Sicherheitszeichen" (BGR 206).

Zu § 18 Abs. 3:

Gefahren beim Ab- und Umfüllen werden unter anderem durch Anwenden des Gaspendelverfahrens vermieden.

Zu § 19:

Siehe auch die allgemeinen Richtlinien und Empfehlungen für Hydraulikanlagen der Fachverbände, z.B. der Technischen Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e. V. (VGB) und der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW).

Zu § 19 Abs. 1:

Bei Anbringung von Not-Befehlseinrichtungen in der Bedienungswarte ist diese Forderung durch entsprechende Stellteile in der jeweiligen Funktionsgruppe bei ausreichender Kennzeichnung erfüllt.

Zu § 21 Abs. 1:

Die Betriebsanweisungen sollen unter anderem Festlegungen enthalten über

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

Der Betrieb sollte Merkblätter oder Aushänge über die Art der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe am Ort des Umganges bereithalten, damit auch der behandelnde Arzt über die Art des gefährlichen Stoffes, der zur Körperschädigung geführt hat, informiert werden kann.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) und "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175).

Zu § 21 Abs. 2:

Zur Einweisung gehört neben der allgemeinen Sachunterweisung eine spezielle Information an der Arbeitsstelle über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten. Hierzu gehört auch die Unterweisung in der speziellen Ersten Hilfe.

Dies gilt z.B. auch für Kesselbefahreinrichtungen. Die Versicherten müssen entsprechend ihrer Tätigkeit mit den in den Montage- und Betriebsvorschriften genannten Sicherheitsmaßnahmen vertraut gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Art der Seilaufhängung, Wirkungsweise der Schieflastschalter, Handbetätigung der Einrichtung bei Ausfall der Energiezufuhr, Sichern gegen Absturz durch zusätzliches Benutzen von Sicherheitsgeschirren, Verständigung zwischen den Beschäftigten auf der Kesselbefahreinrichtung und am Steuerstand oder mit anderen Personen außerhalb des Kessels.

Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch ein schriftliches Freigabeverfahren, wobei Ersatzschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden müssen.

Werden z.B. für Kontrollzwecke oder Justierungen Schutzeinrichtungen entfernt oder Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben, so sind Ersatzschutzmaßnahmen zu treffen.

Hinsichtlich der Abwicklung des Freigabeverfahrens durch die dafür zuständige Person ist zu unterscheiden in:

Zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gehört auch das Herrichten eines sicheren Standortes zur Ausführung der Arbeiten.

Siehe auch UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 23:

Es soll erreicht werden, bei verschiedenen Arbeitsbelastungen unter Einwirkung der Klimasummenwerte (Temperatur, Strahlung, relative Feuchte, Luftgeschwindigkeit) die Dauer der Hitzeeinwirkung zu begrenzen und ausreichende Erholzeiten zu gewähren.

Hierzu ist es erforderlich, die Einzeldaten zu ermitteln (Messen) und daraus den Klimasummenwert zu bestimmen. Aus den Kurven- und Tabellenwerten des Merkblattes "Befahren von Dampfkesselanlagen unter Hitzeeinwirkung" sind danach die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Erholzeiten zu bestimmen. Einsatz- und Erholzeiten regeln sich grundsätzlich nach dem Allgemeinbefinden der unter Hitze arbeitenden Personen.

Zur Ermittlung der ausreichenden Abkühlzeiten können beim Schichtführer oder im Leitstand zu hinterlegende Diagramme dienen, in denen die Abkühlkurven verschiedener Stellen des Kessels und die zumutbaren Klimasummenwerte eingetragen sind.

Zur Erstellung der Abkühlkurven können die Temperaturwerte dienen, die in Abhängigkeit von der Zeit während eines Abstellvorgangs gemessen werden.

Zu § 24:

Hierbei handelt es sich z.B. um Absperrarmaturen in

Eine angemessene Frist ist der Abstand zwischen zwei Kessel- oder Anlagenrevisionen, jedoch nicht mehr als ein Jahr.

Werden Absperreinrichtungen ohnehin betriebsmäßig in kürzeren Abständen betätigt, so sind in aller Regel keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

Zu § 25:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn sich Versicherte seitlich aufstellen und der Lukendeckel vorsichtig angelüftet wird. Dabei sind im Regelfall persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, zu verwenden.

Zu § 26 Abs. 1:

Hierzu zählen unter anderem Kohlenstaub und gesundheitsschädigende Stäube.

Zu § 26 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Staubablagerungen, z.B. durch Abspülen mit Sprühwasser oder durch Aufsaugen, beseitigt werden.

Die Absaugeinrichtungen für brennbare Stäube müssen sowohl an der Saugeinheit als auch an den örtlichen Anschlußstellen für die Schläuche explosionsgeschützt ausgelegt sein, z.B. durch Verwenden elektrostatisch leitfähiger Schläuche, die an die Erdungsanlage angeschlossen sind.

Siehe auch:

Technische Regeln für Dampfkessel (TRD), insbesondere TRD 413 "Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln", VDI-Richtlinie 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen", VDMA-Einheitsblatt 24169 Teil 1 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren; Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre".

Zu § 27 Abs. 1:

Störungsbedingte Gefahrbereiche entstehen auch in solchen Fällen, bei denen das Anlageteil bei einem Fehler zunächst nicht außer Betrieb genommen wird, z.B. nach Unregelmäßigkeiten in Entaschungsanlagen, bei Austritt von Dampf aus Leitungen (Flanschverbindungen oder ähnliches), bei Austritt von gefährlichen Stoffen.

Entstandene Schäden sind zu beurteilen und zu überwachen, gegebenenfalls durch ständiges Beaufsichtigen. Für Arbeiten in diesen Bereichen ordnet der Verantwortliche die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen an. Gegebenenfalls gehört hierzu im Einzelfall das Tragen von besonderen persönlichen Schutzausrüstungen, die in ausreichender Zahl, z.B. im Bereich von Entaschungsanlagen auch für zusätzlich einzusetzende Mitarbeiter, bereitzuhalten sind.

Bei kleinen Schäden, die sich "erfahrungsgemäß in den nächsten Tagen" nicht ausweiten, ist z.B. wie folgt zu verfahren:

Undichtigkeiten an Ventilen erfordern eine besonders fachkundige Beurteilung. Durch auftretende Zusatzspannungen beim Nachziehen von Schrauben können, insbesondere bei Armaturen aus Gußeisen mit Lamellengraphit, Gefährdungen entstehen.

Zu § 29:

Durch umgehende, am besten fernmündliche Meldung an den zuständigen Waggonbetreiber soll vermieden werden, daß der beschädigte Waggon wieder für andere Transportaufgaben eingegliedert wird.

Zu § 30 Abs. 1:

Schutzabstände von Fahrleitungen siehe Tabelle 4 der Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Zu § 30 Abs. 2:

Hilfsmittel zum Öffnen oder Schließen von Waggonklappen sind z.B.:

Die Hilfsmittel sollten in der Nähe des Arbeitsplatzes leicht erreichbar bereitgehalten werden.

Zu § 30 Abs. 2 und 3:

Ein sicherer Stand kann z.B. erreicht werden durch:

Bedienungsbühnen sind sicher, wenn z.B. Absturzsicherungen vorhanden sind und die Bühnenbreite mindestens 0,8 m beträgt. Zweckmäßig werden sie an beiden Seiten der Gleise angelegt.

Siehe auch UVV "Schienenbahnen" (BGV D30).

Zu § 33:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Druck auf Werte abgesenkt ist, die in den Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) angegeben sind. Sinngemäß gilt dies auch für Dichtigkeitsproben.

Zu § 34 Abs. 1 und 3:

Das ausdrückliche Anordnen erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befahrerlaubnis.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:

  1. Freischalten von Einrichtungen, wie
  1. Bewerten von Gefahren und Anordnen von Schutzmaßnahmen bei

Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren herabfallender Schlacke sind z.B.

Beim Anspritzen von Schlacke, Aschenestern und dergleichen mit Wasser besteht Verpuffungsgefahr. Der Gefährdung wird dadurch vorgebeugt, daß während des Anspritzens sich niemand im Feuerraum aufhält.

  1. Einsatz von Schutzkleidung und Atemschutz.

Vor dem erstmaligen Befahren zur Feststellung der Verhältnisse im Feuerraum sind im allgemeinen immer die Sicherheitsmaßnahmen nach Nummer 1, soweit möglich nach Nummer 2 und soweit erforderlich nach Nummer 3 durchzuführen.

Die Freischaltung der Anlage muß über Freigabeverfahren sichergestellt sein. Gefahren, die sich aus Dampfkesselfüllungen mit hydrazinhaltigen Lösungen erhöhter Konzentration, z.B. bei Lecksuche, ergeben, können durch gründliches Spülen mit Wasser und durch starkes Lüften vor dem Befahren beseitigt werden.

Zu § 34 Abs. 2:

Zu den Überwachungsmaßnahmen zählen z.B.:

Zu § 35:

Die höchstmögliche Einstiegsstelle ist von der Kesselkonstruktion vorgegeben. Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Kesselbefahreinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461). Besondere Schutzdächer an Befahreinrichtungen können gegen Gefahren durch herabfallende Schlacke schützen.

Zu § 36 Abs. 1:

Zu den Druckkörpern zählen z.B. Kesseltrommeln, Speisewasserbehälter, Entspanner.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine schriftliche Anweisung erteilt ist, in der die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.

Zu den Sicherheitsmaßnahmen zählt z.B. das Freischalten von Anschlußsystemen.

Zu § 36 Abs. 2:

Die Forderung nach Überwachung ist z.B. erfüllt, wenn das Befahren von Druckkörpern nur in Gegenwart einer zweiten, mit der Arbeit vertrauten Person geschieht, die den Hineinsteigenden beobachtet.

Zu § 36 Abs. 3:

Zu den Maßnahmen zum Entfernen von gefährlichen Arbeitsstoffen oder Gasen zählen z.B. Entspannen, Belüften und Entleeren, erforderlichenfalls Spülen. Nach einer Trockenkonservierung mit Stickstoff bei Dampfkesseln mit Trommeln ist durch Überspeisen des gesamten Dampfkessels oder durch Ausdrücken mit Luft der Stickstoff zu entfernen.

Zu § 37 Abs. 1:

Gefahrbereiche können z.B. auftreten an

Zu § 37 Abs. 2:

Das Öffnen von Luken führt zu Druckveränderungen, wobei heiße Gase, Schlackenteile und Asche herausgeschleudert werden können. Zu den besonderen Sicherheitsmaßnahmen zählen z.B.:

Zweckmäßig werden Sicherheitsmaßnahmen, die bei gefahrbringenden Störungen durchzuführen sind, in den allgemeinen Betriebsanweisungen festgelegt, z.B.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen können im Freigabeverfahren, z.B. für Arbeiten

berücksichtigt werden.

Zu § 37 Abs. 3:

Beim Stochern können plötzlich größere Aschemengen in Bewegung geraten; für Personen besteht dabei die Gefahr, verschüttet zu werden oder durch das Entstehen eines Wasserschwalls oder einer Dampfwolke zu Schaden zu kommen.

Zum Stochern sind nur Lanzen mit Vollmaterialspitzen zu verwenden.

In Flugascheleitungen haben sich Stutzen für das Einführen der Stocherlanzen bewährt.

Die Sicherheit beim Stochern von Hand wird durch folgende Maßnahmen erhöht:

Zweckmäßig sind mechanisch arbeitende Freistoßeinrichtungen.

Durch Bereitstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und Hilfsmitteln für Hilfspersonal in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze ist auch bei plötzlichen, größeren Störungen sicherer Einsatz möglich.

Zu § 37 Abs. 4:

Gefahren können unter anderem entstehen durch:

Zu § 38:

Gefährdungen können entstehen, wenn bei

Bei flüssigem und trockenem Schlackeabzug kann den Gefahren begegnet werden z.B. durch:

Der Einsatz von mechanischen Stochereinrichtungen kann durch entsprechend angeordnete Sichtfenster oder Fernsehüberwachung sicher beobachtet werden.

Zu § 38 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Absenken des Betriebsdruckes und des Feuerraumdruckes und gegebenenfalls durch Abstellen der Feuerung für feste Brennstoffe.

Zu § 40 Abs. 1:

Bei größeren Anlagen ist es zweckmäßig, Stochervorrichtungen bereitzuhalten, die vom Krangreifer aufgenommen werden können.

Zu § 40 Abs. 2:

Ist bei Stocherarbeiten von Hand eine sichere Verständigung mit dem Kranführer nicht möglich, ist ein Freigabeverfahren erforderlich.

Zu § 43:

Im schriftlichen Freigabeverfahren sind z.B. festzulegen:

Zu § 44:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn alle Möglichkeiten zur Feststellung der Druckfreiheit der Anlage oder des Anlageteils ausgeschöpft und alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen ein Wiedereintreten des unter Druck stehenden heißen Mediums getroffen werden.

Drucklos bedeutet auch, daß kein statischer Druck ansteht.

Zu § 45 Abs. 2:

Bei der Feststellung des entleerten Zustandes ist besonders auf Restmedien in Armaturen und Leitungen zu achten, insbesondere, wenn eine Aufheizung durch benachbarte Anlageteile möglich ist.

Vor Beginn von Arbeiten ist darauf zu achten, daß Begleitheizsysteme außer Betrieb genommen sind.

Zu § 45 Abs. 5:

Zum Lockern zählt nicht das Lösen von Verschraubungen.

Ein beabsichtigtes und kontrolliertes Freisetzen des Mediums liegt auch dann vor, wenn z.B. das Medium in abgesperrten Manometerleitungen entspannt wird.

Zu § 45 Abs. 6:

Diese Verfahren zur Beseitigung von begrenzten Schäden, z.B. an Flanschverbindungen, müssen auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes, z.B. hinsichtlich Materialgüte von Flanschverschraubungen, abgestimmt sein.

Zu § 46 Abs. 1:

Bei Anliefer- und Umfüllvorgängen mit Tankfahrzeugen ist diese Forderung z.B. erfüllt durch:

Zu § 46 Abs. 2:

Die Größe des Gefahrbereiches am Abfüllplatz richtet sich nach der Art der Förderung (Saug- oder Druckpumpen).

Zu § 46 Abs. 3:

Zur Kontrolle gehört z.B. auch das

Zu § 46 Abs. 4:

Folgende persönliche Schutzausrüstungen sind geeignet:

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind auch beim Reinigen der Leitungen -z.B. mit Wasser oder Dampf - zu tragen, weil Entkristallisationen unter anderem bei 50 %iger Natronlauge zu Gefährdungen führen können (50 %ige Natronlauge kristallisiert bei + 12 °C).

Zu § 48 Abs. 1:

Hydrazin gehört zu den krebserzeugenden Stoffen der Gruppe III der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe.

Siehe auch UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).

In die Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydrazin sind auch Maßnahmen zur Beseitigung von verschüttetem Hydrazin aufzunehmen (siehe auch § 20). Diese Betriebsanweisung ist den Beschäftigten bekanntzugeben und an geeigneter Steile auszuhängen.

Siehe auch:

Zu § 48 Abs. 2:

Sonderdosierungen erfolgen z B. mit fahrbaren Dosieranlagen.

Bei der Durchführung von Sonderdosierungen ist insbesondere folgendes zu beachten:

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Verordnungen

Technische Regeln für Dampfkessel (rRD)

Bezugsquelle: Buchhandel oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

5. VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.

6. VDI-Richtlinien

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.

8. Andere Schriften Richtlinien und

Bezugsquellen:

Empfehlungen für Hydraulikanlagen Technische Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e.V. (VGB), Klinkestraße 27-31, 4300 Essen 1

oder

Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e. V. (VDEW),

Postfach 700947, 6000 Frankfurt/Main 70.

Merkblatt "Hydrazin 15"

Bezugsquellen: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 132, 8000 München 43

oder

Technischer Überwachungs-Verein Bayern e. V., Postfach 21 0420, 8000 München 21.

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