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Durchführungsanweisungen:

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Zu § 1 Abs. 1:

Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Kernkraftwerke aller Baulinien und Reaktortypen.

Zu § 1 Abs. 2:

Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift ist eine Spezialvorschrift für Kernkraftwerke und enthält Bestimmungen, die zusätzlich zu der für Wärmekraftwerke geltenden UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV C14) zu beachten sind.

Für die hier nicht angesprochenen Unfallverhütungstatbestände gelten alle übrigen, sachlich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften.

Zu § 2 Abs. 2:

Auch die Maßnahmen zur Instandhaltung sind zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes notwendig.

Zu § 4:

Bei der Planung der Anlagen und Anlageteile sollen die voraussichtlich auftretenden Strahlungsquellen und Strahlenfelder sowie die vorgesehenen Bedienungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt werden.

Anlagen und Anlageteile können dann sicher bedient und instandgehalten werden, wenn bei ihrer Einrichtung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln berücksichtigt werden und darüber hinaus durch Konstruktion und Anordnung unnötige Strahlenexpositionen vermieden werden.

Unnötige Strahlenexpositionen können z.B. vermieden werden durch:

Zu § 5:

Die Möglichkeit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe muss in Betracht gezogen werden bei allen Arbeiten an Systemen, Komponenten oder Leitungen, die radioaktive Medien enthalten oder enthalten haben. Bei solchen Freisetzungen läßt sich die mittelbare (durch Ablagerungen) und unmittelbare Gefährdung nicht in allen Fällen durch die gerichtete Luftströmung der Abluftanlagen vermeiden. Daher ist einer gezielten Luftabsaugung am Arbeitsplatz der Vorrang zu geben.

Bei spanabhebenden, dampfbildenden oder rauchbildenden Bearbeitungsvorgängen an aktiviertem oder kontaminiertem Material sollte unmittelbar an der Bearbeitungsstelle abgesaugt werden, da die Freisetzung dieser Materialien bei diesen Verfahren hoch ist. Beispiele hierfür sind:

Geeignete lüftungstechnische Anlagen können z.B. die Abluftanlage des Kontrollbereiches sowie stationäre und mobile Absauganlagen sein. Das Schutzziel besteht darin, die dauernde Verwendung persönlicher Atemschutzausrüstung auf Ausnahmen, wie z.B. das Öffnen von Behältern und Systemen, zu beschränken.

Die Absaugwirkung ist ausreichend, wenn unzulässige Dosisbelastungen durch die Aktivitätszufuhr mit der Atemluft vermieden werden (siehe auch § 22).

Bei der Auslegung von Abluftkanälen und Anschlüssen an Abluftkanälen ist darauf zu achten, dass bei den zu erwartenden Prüf- und Reparaturarbeiten eine wirksame Absaugung, z.B. über flexible Leitungen, erfolgen kann.

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

In Ergänzung dazu kann es notwendig sein,

Zu § 6 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Zufallsausfall einer Komponente der Alarmanlage oder ein örtlich begrenztes versagenauslösendes Ereignis, z.B. Brand, die Alarmgabe im zu alarmierenden Bereich insgesamt nicht verhindern kann. Für Alarmsignale sollte folgende übergeordnete Vorrangregelung gelten:

Bei der Ausführung der Anlage sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Zu § 7 Abs. 1:

Die Überwachung der Raumluft geschieht z.B. mit fest installierten, kontinuierlich messenden Meßeinrichtungen durch Überwachung der Abluft in den Abluftsammelkanälen der Raumgruppen, soweit die Abluft der Räume in Abluftsammelkanäle eingeleitet wird, oder durch Überwachung der Luft in den Räumen selbst.

Durch die kontinuierliche Überwachung der Raumluft werden die für den Strahlenschutz relevanten Nuklidgruppen (z.B. in Form von Gasen und Aerosolen) erfaßt. Die kontinuierliche Überwachung der Ortsdosisleistung erfolgt z.B. durch ein Meßsystem, das zur Messung der durch Photonen in Luft erzeugten Ortsdosisleistung ausgelegt ist.

Eine jederzeitige Abschätzung der Ortsdosisleistung in Bereichen, die routinemäßig ohne besondere Kontrolle des Strahlenschutzpersonals begangen werden, soll sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für solche Bereiche, in denen sich aufgrund der möglicherweise auftretenden Ortsdosisleistungen oder der plötzlichen Änderungen der Ortsdosisleistungen Aufenthaltsbeschränkungen ergeben können. Für die Meßsysteme sollten folgende Anforderungen berücksichtigt werden:

Typische Meßorte sind z.B.:

Zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei den ausgewählten ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 1 zusätzlich zu der örtlichen Anzeige der Meßwert in der Warte angezeigt wird.

Zu § 7 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräte über Einrichtungen verfügen, die bei Erreichen vorgegebener Schwellenwerte Meldungen abgeben und diese Meldungen an zentraler Stelle nach Absatz 2 und, falls notwendig, vor Ort angezeigt werden.

Zu § 7 Abs. 4:

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Arbeiten kann es notwendig sein, über die kontinuierliche Überwachung des Absatzes 1 hinaus sowohl die Raumluft als auch die Ortsdosisleistung am Arbeitsplatz gesondert zu überwachen und zu kontrollieren. Dazu sollen mobile Geräte zur Überwachung der Raumluft, z.B. fahrbare Probensammler, und zur Messung der Ortsdosisleistung, z.B. tragbare Dosisleistungsmeßgeräte, in genügender Anzahl bereitgehalten werden.

Auch für spezielle Meßaufgaben, die nur von Zeit zu Zeit durchgeführt werden müssen, und für die die kontinuierlichen Systeme nach Absatz 1 nicht ausgelegt sind, können mobile Geräte eingesetzt werden. Zu diesen speziellen Meßaufgaben können z.B.

die Überwachung der Alpha-Aktivitätskonzentration oder der Tritiumkonzentration in der Raumluft
und
die Messung der durch Neutronenstrahlung verursachten Ortsdosisleistung

gehören.

Zu § 8:

Zur Kontaminationskontrolle können stationäre oder mobile Meßeinrichtungen eingesetzt werden.

Zur Kontaminationskontrolle von Sachgütern eignen sich z.B. Großflächendurchflußzähler zur Auswertung von Wischtestproben sowie tragbare Kontaminationsmonitoren.

Zur Kontaminationskontrolle von Personen können neben Ganzkörper-Kontaminationsmonitoren ebenfalls tragbare Kontaminationsmonitore eingesetzt werden.

Art und Anzahl der vorzuhaltenden Einrichtungen richten sich nach der Meßmethode und dem Meßumfang.

Kontaminationskontrolle von Personen kann z.B. notwendig werden:

Die Kontaminationskontrolle von Sachgütern kann z.B. notwendig werden:

Anforderungen an Kontaminationsmonitoren sind festgelegt in DIN 44801 Teil 1 "Anforderungen an Kontaminationsmeßgeräte und Monitoren für Alpha-, Beta- und Gammastrahlung".

Zu § 9:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Einrichtungen zur Dekontamination von Personen erfüllt, wenn die entsprechenden Räume mit Waschgelegenheiten (Waschbecken, Duschen, Haarwaschbecken usw.) sowie Wasch- und Pflegemittel vorhanden sind.

Zusätzlich sollte eine Einrichtung zur Dekontamination Verletzter vorhanden sein. Hier ist es empfehlenswert, einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Einrichtungen zur Dekontamination von Sachgütern erfüllt, wenn spezielle Räume oder abgetrennte Raumbereiche sowie mobile Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Soweit möglich und aus Gründen des Strahlenschutzes sinnvoll, sollte die Dekontamination von Sachgütern mit Außen- oder Fernbedienung bzw. automatisch vorgenommen werden. Dazu eignen sich z.B. Dekontaminationszellen (Dekont-Boxen, Handschuhkästen oder Folienzelte).

Zur Dekontamination von Räumen sollten z.B. Bodenreinigungsmaschinen sowie Staub- und Wassersaugeinrichtungen vorgesehen werden.

Zu § 10:

Geeignet hierzu sind Ganzkörper- und Teilkörperinkorporationszähler (Body-Counter).

Es wird empfohlen, mit einer in der Nähe befindlichen Meßstelle eine Vereinbarung über die Benutzung der Einrichtungen durch das Kernkraftwerk zu treffen.

Ein Verzeichnis geeigneter Inkorporationsmeßstellen ist z.B. in der Loseblattsammlung "Inkorporationsüberwachung durch Direktmessung der Körperaktivität" (FS24-AKI) des Fachverbandes für Stahlenschutz enthalten.

Die Regionalen Strahlenschutzzentren verfügen ebenfalls über geeignete Meßgeräte. Die Adressen der Regionalen Strahlenschutzzentren sind im Merkblatt "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen" (BGI 668) enthalten.

Zu § 11 Abs. 1:

Voraussetzung zur Erfüllung dieser Forderung ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Schutzziel-Bestimmungen der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), der Arbeitsstättenverordnung und der Bauordnungen der Länder.

Beispiele für die Durchführung sind in den Arbeitsstätten-Richtlinien, in den Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsverordnungen zu den Bauordnungen der Länder und im übrigen technischen Regelwerk hierzu enthalten. Davon abweichende Lösungen bedürfen der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.

Diese speziellen Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn:

Zu § 11 Abs. 2:

Damit soll erreicht werden, dass sich Versicherte im Notfall in möglichst kurzer Zeit retten können oder gerettet werden können.

Im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren kann die Forderung durch eine entsprechend der Personenzahlbelegung gewählte Anzahl und Anordnung von Personenschleusen erfüllt werden. Es sind jedoch mindestens zwei Schleusen erforderlich.

Zur Beurteilung ist die Personenzahlbelegung der einzelnen Bereiche des Sicherheitsbehälters im Leistungsbetrieb und im Revisionsfall heranzuziehen. Neben Strahlenfeldern und Kontaminationen ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Rettungswege und Verkehrswege durch ausströmende Medien, wie Wasser, Dämpfe und Gase, beeinträchtigt sein können.

Bei der Beurteilung können auch zusätzliche Ausgänge durch Montageöffnungen (z.B. im Revisionsfall) oder gesicherte Bereiche im Inneren vor Personenschleusen berücksichtigt werden.

Andere Maßnahmen, insbesondere solche, die auf betriebliche Schutzmaßnahmen zurückgreifen (siehe auch §§ 22 bis 26), sind mit der Berufsgenossenschaft abzustimmen.

Gesicherte Bereiche schützen die Versicherten für die Dauer des vorübergehenden Aufenthaltes vor betrieblichen Gefahreinwirkungen, insbesondere vor Feuer und Rauch.

Gesicherte Bereiche sind z.B. die Sicherheitstreppenhäuser gemäß den Bauordnungen der Länder oder Flure, die den gleichen Anforderungen genügen.

Gesicherte Bereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift können aber auch solche brandschutztechnisch abgetrennten Flure, Treppenhäuser und Schleusenvorräume sein, die die Versicherten für die Dauer der Flucht vor Gefahreinwirkung schützen und die als Rettungswege unter Beibehaltung dieses Schutzes eine direkte Flucht ins Freie ermöglichen.

Außerhalb des Sicherheitsbehälters sollen diese gesicherten Bereiche für die erforderliche Fluchtzeit auch vor Dampfeinwirkung schützen.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn:

Die Auswahl der notwendigen Maßnahmen bedarf der Zustimmung der Berufsgenossenschaft.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn jede motorbetätigte Schleuse mit einem Notantrieb ausgestattet ist, dessen Handkraft 200 N nicht übersteigt. Des weiteren darf der Schleusvorgang von Hand die Flucht und Rettung nicht wesentlich einschränken. Dies ist z.B. erfüllt, wenn der komplette Schleusvorgang vom Schließen bis zum Wiederöffnen der Innentüre bei Handbetrieb nicht mehr als 3 Minuten (ohne Berücksichtigung des Druckausgleiches) beansprucht. Es ist daher notwendig, dass der Notantrieb vom Schleusenraum, vom Sicherheitsbehälter und vom Außenraum aus betätigt werden kann.

Zu § 12 Abs. 3:

Die Schleusentüren sind im Leistungsbetrieb gegeneinander verriegelt. Durch die Verriegelung wird sichergestellt, dass jede Schleusentür nur dann geöffnet werden kann, wenn die Gegentür und ihre zugehörige Druckausgleichseinrichtung geschlossen und abgedichtet sind. Diese Forderung ist erfüllt, wenn diese Verriegelung so gestaltet ist, dass ein Aufheben der Verriegelung möglich ist und nach Aufheben der Verriegelung beide Schleusentoren gleichzeitig im offenen Zustand gehalten werden können.

Zu § 13 Abs. 1:

Leckagen aus Rohrleitungen, Komponenten und Anlageteilen können zur Freisetzung von Hauptkühlmittel und Frischdampf bzw. Speisewasser und Frischdampf sowie Hilfsdampf in den Sicherheitsbehälter führen. Die Gefährdung für die im Sicherheitsbehälter befindlichen Personen besteht in der Vernebelung und in dem Anstieg von Druck und Temperatur.

Geeignete Einrichtungen zur Erkennung von Leckagen können sein:

Stationären Einrichtungen sollte der Vorzug vor mobilen Einrichtungen gegeben werden. Letztere sind insbesondere für spezielle Anforderungen notwendig, z.B. zur Ortung von festgestellten Leckagen.

Die frühzeitige Erkennung von Leckagen ermöglicht die Einleitung von Gegenmaßnahmen im Vorfeld eines vollständigen Versagens von Rohrleitungen, Komponenten und Anlageteilen. Erfahrungsgemäß gilt meistens das Kriterium "Leck vor Bruch". Die frühzeitige Erkennung von Leckagen ermöglicht weiterhin eine rechtzeitige teilweise oder vollständige Räumung des Gefahrbereichs. Damit wird verhindert, dass austretende Medien Versicherte gefährden können.

Der Zeitbedarf für Alarmauslösung und Flucht aus dem Sicherheitsbehälter wird mit etwa 5 min angesetzt; eine Flucht aus dem Sicherheitsbehälter wird als möglich angesehen, solange die Temperatur der gesättigten Luft (relative Feuchte = 100 %) unter 60 °C bleibt.

Auftretende Leckagen, bei denen die vorstehend genannte Zeit bis zum Erreichen des Grenztemperaturbereiches noch sicher zur Verfügung steht, sollen daher so schnell erkannt werden, dass eine rechtzeitige Alarmierung erfolgen kann.

Die Einrichtungen sollen auch sicherstellen, dass kleine Leckagen bereits so frühzeitig detektiert werden, dass Maßnahmen zur Lokalisierung des Lecks und zur Sicherung der im Sicherheitsbehälter befindlichen Versicherten ergriffen werden können. Dazu werden insbesondere die Verfahren der langfristigen Detektion, z.B. die Messung des Kondensatanfalls in den Umluftkühlanlagen oder die Messung des Wasseranfalls in den Gebäudesümpfen, geeignet sein.

Zu § 13 Abs. 2:

Wird die Leckageüberwachung von Ventilen und Stopfbuchsen durch Tropfröhrchen mittels Schaugläsern durchgeführt, ist hier eine zentrale Anzeige grundsätzlich nicht möglich.

Bei mobilen Meßeinrichtungen wird die automatische Übertragung zu einer zentralen Stelle nur im Sonderfall möglich sein. Hier ist diese Forderung erfüllt, wenn die ermittelten Werte regelmäßig, gegebenenfalls fernmündlich, der Schichtleitung mitgeteilt werden.

Zu § 14 Abs. 1:

Brandschutzmaßnahmen werden z.B. gefordert in den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, den Bauordnungen der Länder sowie den Unfallverhütungsvorschriften und in den diese Bestimmungen ausfüllenden Regelwerken.

Besondere Gegebenheiten sind z.B. in den lüftungstechnischen und sonstigen radioaktivitätsrückhaltenden Systemen des Kontrollbereichs zu sehen. Besonderheiten liegen auch in der erhöhten Personalzahl und im erhöhten Materialbestand im Kontrollbereich bei Revisionsarbeiten.

Diese Besonderheiten können bei der Durchführung der im folgenden beispielhaft aufgeführten Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes berücksichtigt werden:

Derartige Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes werden z.B. gefordert in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverordnung, den Bauordnungen der Länder, der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV), der Arbeitsstättenverordnung und in Unfallverhütungsvorschriften.

Zur Durchführung sollen z.B. die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - ExplosionsschutzRichtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) herangezogen werden.

Zu § 14 Abs. 2:

Für die frühzeitige Branderkennung kann z.B. der Einsatz einer automatischen Brandmeldeanlage vorgesehen werden.

Beim Einsatz von Gaswarneinrichtungen sind z.B. die "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (ZH 1/8) und die "Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGR 104) zu beachten.

Zu § 14 Abs. 3:

Bei mobilen Einrichtungen wird die automatische Übertragung der ermittelten Werte in der Regel nicht möglich sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die ermittelten Werte regelmäßig, gegebenenfalls fernmündlich der Schichtleitung mitgeteilt werden.

Zu § 15:

Sofern für die Beherrschung von Störfällen und für eine eventuelle Beseitigung von Störfallfolgen der Einsatz von Versicherten im voraus geplant wird, werden für diesen Einsatz die erforderlichen bau- und ausrüstungstechnischen Voraussetzungen geschaffen.

Dies trifft z.B. bei folgenden Störfällen zu:

Abhängig von den Erfordernissen in oder nach Störfallsituationen können z.B. Arbeiten in Bereichen erhöhter Strahleneinwirkung zum Aufrechterhalten des Nach- und Notkühlbetriebes notwendig werden. Außerdem muss durch Probeentnahmen in solchen Bereichen ein Überblick über den Anlagenzustand möglich sein.

Notwendig kann demzufolge der Einsatz von Versicherten z.B. sein an:

Die Erfordernisse des Strahlenschutzes sind dann berücksichtigt, wenn bei den durchzuführenden Maßnahmen und Arbeiten jede unnötige Strahlenexposition vermieden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei geplanten Maßnahmen eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß im Sinne des § 50 Strahlenschutzverordnung nicht vorgesehen werden darf.

Soweit die oben genannten Anlagen nicht für langzeitig instandhaltungsfreien Betrieb ausgelegt werden können, müssen gegebenenfalls Einrichtungen, z.B.

Die sichere Durchführung schließt nicht nur die Tätigkeit vor Ort, sondern auch die Zugangsmöglichkeiten ein.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Betriebsanweisungen sollen alle betriebs- und sicherheitstechnischen Regelungen für die Versicherten enthalten.

Insbesondere sollen fixiert werden:

Die schriftliche Festlegung erfolgt zweckmäßigerweise in Form von Handbüchern, in die alle notwendigen Anweisungen aufzunehmen sind. Für spezielle, selten durchzuführende Aufgaben, z.B. die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach erheblichen Umbauten, oder für besondere Fahrweisen werden besondere schriftliche Anweisungen erteilt.

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