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Zu § 17 Abs. 2:

Arbeiten, die zu einer besonderen Gefährdung von Versicherten führen können, sind z.B.:

Kleinere Arbeiten, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage gehören, werden - soweit eine Gefährdung von Versicherten nicht zu besorgen ist - in der Regel ein solches Freigabeverfahren nicht erfordern. Solche Arbeiten sind z. B:

Das Freigabeverfahren.(Arbeitssicherungsverfahren) ist für die einzelnen Arbeiten durchzuführen. Bei der Anwendung sind mögliche Beeinflussungen durch weitere Arbeiten zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht nach diesem Verfahren abgewickelt werden müssen.

Für das Freigabeverfahren wird zweckmäßigerweise ein Verfahrensschema erstellt. Dieses enthält in einzelnen Schritten die Maßnahmen, die zur Abwicklung geplanter Arbeiten oder bei auftretenden Störungen notwendig sind.

Dabei ist insbesondere für die Durchführung der Maßnahmen zur Arbeitssicherheit (Freischaltungen, Arbeitsschutz, Brandschutz, Strahlenschutz) eine schriftliche Bestätigung und für die Durchführung der Arbeit eine schriftliche Arbeitsfreigabe durch den Verantwortlichen sowie eine Arbeitsfreigabe vor Ort vorgesehen.

Hinweis:

Ein Umstand ist zu besorgen, wenn sein Eintreten aufgrund konkreter Tatsachen oder vorliegender Erfahrungssätze nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu § 18 Abs. 1:

Die Fachkunde beinhaltet Wissen und Erfahrung über die Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Strahlenschutzes, die zum Schutze der Versicherten bei den im Aufsichtsbereich anfallenden Arbeiten zu beachten sind. Sie wird wesentlich durch praktische Betriebserfahrung erworben. Ergänzende Ausbildung wird notwendig sein. Die Fachkunde wird durch die laufende betriebliche Praxis und gegebenenfalls durch betriebliche oder außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten.

Zu § 18 Abs. 2:

Die dazu zu vermittelnden Kenntnisse umfassen Informationen über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen, soweit diese zur sicheren Ausführung der jeweiligen Tätigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz und zum Schutz der Person erforderlich sind. Diese Kenntnisse können je nach den Anforderungen der Tätigkeit durch Ausbildung, Belehrung und Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit vermittelt werden.

Die Ausbildung ist die Voraussetzung für eine sachgerechte Ausführung der jeweiligen Tätigkeit. Sie umfaßt Berufsausbildung und tätigkeitsbezogene betriebsinterne Ausbildung.

Die Belehrung vermittelt allgemeine sicherheitsbezogene Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeits-, Brand- und Strahlenschutzes sowie der anlagebezogenen Kenntnisse, die zum Verständnis der Sicherheitsrisiken und der Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Die Einweisung wird vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durchgeführt. Sie macht die Einzuweisenden mit den örtlichen Gegebenheiten in der Anlage, mit den zu verrichtenden Tätigkeiten, mit der Bedeutung der Tätigkeiten für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes sowie mit möglichen besonderen tätigkeits- und arbeitsplatzbezogenen Gefahren und den zugehörigen Schutzmaßnahmen vertraut.

Der Umfang der jeweiligen Ausbildung, Belehrung oder Einweisung ist der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsplatz und dem Umfang etwaiger fachlicher Weisungsbefugnisse anzupassen.

Besondere Schutzmaßnahmen können z.B. die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, der Einsatz besonderer Schutzvorrichtungen (z.B. Abschirmung, Absaugung, Manipulatoren) oder besonderes Training zur zeitlichen Kürzung von Arbeitsvorgängen zur Verminderung der Strahlenexposition sein. Es ist notwendig, neben den theoretischen Anweisungen auch spezielle Informationen über die jeweiligen örtlichen Besonderheiten zu geben.

Personen, die Atemschutzgeräte benutzen müssen, sind theoretisch und praktisch auszubilden (siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" [BGI 572]).

Je nach Art der Tätigkeit kann ein intensives Training vor dem Einsatz notwendig werden. Dieses Training sollte unter den Gegebenheiten der Arbeitsstelle an nicht radioaktiven Komponenten und Systemen durchgeführt werden.

Der Versicherte gilt als unterwiesen, wenn erkennbar ist, dass er den Inhalt der Anweisungen kennt und ihn bei seiner Arbeit anwenden kann. Insofern ist es notwendig, dass sich der Unternehmer oder die von ihm beauftragten Personen davon überzeugen, dass der Versicherte den Inhalt der Unterweisung verstanden hat.

Gemäß § 39 Strahlenschutzverordnung besteht die Verpflichtung, Versicherte, die im Kontrollbereich tätig werden, vor dem erstmaligen Betreten des Kontrollbereiches und danach in mindestens halbjährlichen Abständen Ober die möglichen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu belehren. Art und Umfang der Belehrung richten sich nach den jeweiligen Aufgaben.

Die Verpflichtung zur Kenntnisvermittlung besteht auch für das Fremdfirmenpersonal. Auch wenn sichergestellt ist, dass diese Personen ihre Tätigkeit in der Anlage unter fachkundiger Aufsicht des Betreibers ausführen, sind Grundkenntnisse in der Arbeitssicherheit und im Strahlenschutz zu vermitteln. Diese beinhalten auch die Alarmsignale und das Verhalten bei Alarmgabe.

Zu § 19 Abs. 1:

Zu den festzulegenden organisatorischen Maßnahmen gehören insbesondere:

Die Aufgaben des Strahlenschutzpersonals zielen darauf ab, die Einhaltung der allgemeinen Strahlenschutzgrundsätze sowie die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen.

Zu diesen Aufgaben gehören daher z.B.:

Zu § 19 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der innerbetriebliche Entscheidungsbereich des Strahlenschutzbeauftragten schriftlich festgelegt wird.

Zu § 19 Abs. 3:

Die notwendige Unabhängigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ist dann gegeben, wenn die ihm übertragenen Befugnisse auch seiner Stellung im Betrieb entsprechen und sichergestellt ist, dass der Strahlenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden kann.

Zu § 19 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn in den Anweisungen nach Absatz 1 die in Frage kommenden Personen (z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsvertretung, Betriebsarzt) benannt sind und die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zur Ermöglichung der Zusammenarbeit (z.B. Informationsaustausch, Informationspflicht, gemeinsame Besprechungen) festgelegt sind.

Zu § 19 Abs. 5:

Hierzu wird es z.B. notwendig sein, den Strahlenschutzbeauftragten in das betriebliche Informationssystem der lnstandhaltungsmaßnahmen einzubeziehen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Strahlenschutzbeauftragte in das nach § 17 Abs. 2 geforderte Freigabeverfahren eingebunden wird. Dabei muss ihm die Möglichkeit gegeben sein, die Durchführung von Arbeiten solange zu unterbinden, bis die von ihm vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind, oder bis der Unternehmer ihm schriftlich zur Kenntnis gegeben hat, dass von seinen Vorschlägen kein Gebrauch gemacht wird.

Zu § 20:

Die betrieblichen Schutzmaßnahmen dienen ebenso wie die baulichen Schutzmaßnahmen dazu, entsprechend den Strahlenschutzgrundsätzen des § 28 Strahlenschutzverordnung, die Einwirkung ionisierender Strahlen oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte zu vermeiden und sie auch unterhalb dieser Grenzwerte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so gering wie möglich zu halten. Hierzu wird es erforderlich sein, im Einzelfalle zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine Exposition notwendig ist.

Solche Strahlenschutzmaßnahmen sind z.B.:

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten selbst, gemäß ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand (siehe § 18), im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben die Grundregeln des Strahlenschutzes

beachten und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen einhalten. Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Zu § 21 Abs. 2:

Aus den Betriebsanweisungen nach den §§ 17 und 19 geht hervor, welche Personen im Strahlenschutz weisungsbefugt sind.

Zu § 21 Abs. 3:

Erhöhte Inkorporationsgefahr besteht z.B. beim Essen, Trinken, Rauchen und bei der Einnahme von Medikamenten im Kontrollbereich sowie für Versicherte mit offenen Wunden, die sich im Kontrollbereich aufhalten.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Gefahr der Kontamination von Gegenständen und Personen ist insbesondere dort gegeben, wo mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, deren Aktivitäten die in § 53 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung genannten Werte überschreiten. Jede Kontamination der Haut ist zu vermeiden.

Als persönliche Schutzkleidung kommen z.B. in Frage:

Schuhe und Überschuhe,
Overall mit Kapuze,
Schutzkappe zum Tragen unter dem Schutzhelm,
Schutzhandschuhe.

Besteht die Möglichkeit einer starken Kontamination, ist gegebenenfalls weitere Schutzkleidung zu verwenden, wie z.B.:

Wasserdichte Vollschutzanzüge,
Gummistiefel,
Gummihandschuhe.

Art und Umfang der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen sind in den schriftlichen Betriebsanweisungen nach § 17 festgelegt. Hinweise zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen sind in den Durchführungsanweisungen zu § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) enthalten.

Zu § 22 Abs. 2:

Zwangsläufig wirkende technische oder organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen.

Dennoch kann auf die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen - auch unter Bereitstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen - nicht immer verzichtet werden. Insbesondere wenn beim Öffnen von Anlagen oder Komponenten oder beim Bearbeiten stark kontaminierter Anlagenteile hoher Anfall luftgetragener Aktivität zu besorgen ist, wird die Verwendung von Atemschutzgeräten notwendig sein.

Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Inkorporation sind z.B.:

Spülen von Raumbereichen mit Spülluft,
Dekontamination von Anlagen und Systemen,
Verwendung von Abluft- und Absauganlagen,
Verwendung von Manipulatoren.

Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Inkorporation sind z.B.:

Begehungsverbote,
Begehungseinschränkungen.

Das Tragen von Atemschutzgeräten wird empfohlen, wenn die Aktivitätskonzentration in der Atemluft bei einem angenommenen Aufenthalt von 2000 Stunden zu einer Dosisbelastung von mehr als 10 % der Grenzwerte der Anlage X, Spalte 2, Strahlenschutzverordnung führen würde.

Auf das Gebot des § 52 Strahlenschutzverordnung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, die Inkorporation möglichst gering zu halten, wird hingewiesen.

Bezüglich der Art und der Verwendung der Atemschutzgeräte ist das Atemschutz-Merkblatt (BGI 572) heranzuziehen. Abweichend von Abschnitt 2.4.1.2 dieses Merkblattes bestehen gegen den Einsatz des dort angesprochenen Personenkreises keine Bedenken, wenn der Schlupf der Maske nicht größer als 10 % ist, solange nicht mit längerem Aufenthalt in Bereichen mit hohen Aktivitätskonzentrationen zu rechnen ist, und solange die Atemschutzgeräte ausschließlich wegen Inkorporationsgefahr durch radioaktive Substanzen getragen werden.

Es wird auf die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Atemschutzgeräteträger verwiesen (siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Zu § 22 Abs. 3:

Diese Forderung ist vor allen Dingen dann zu berücksichtigen, wenn persönliche Schutzausrüstungen, die aus Gründen der Arbeitssicherheit benutzt werden müssen oder nicht benutzt werden dürfen, im Einzelfall für bestimmte Arbeiten zu einer erhöhten Kontamination oder Strahlenbelastung führen können. In den meisten Fällen ist es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Verfahren möglich, die Belange des Strahlenschutzes und des übrigen Arbeitsschutzes sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Zu § 23:

Zur Erkennung der Leckagen dienen die Einrichtungen nach § 13. In Abhängigkeit von der Größe des festgestellten Lecks und dem Gefährdungspotential durch das ausströmende Medium kann es z.B. notwendig sein,

und Maßnahmen zur Lokalisierung und Behebung des Lecks bzw. zur Verhinderung weiterer Schadensausbreitung einzuleiten.

Die notwendigen Maßnahmen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach § 17 auszuwählen.

Zu § 24 Abs. 1:

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in der Gefahrstoffverordnung als solche ausgewiesen sind und die gemäß Gefahrstoffverordnung als solche zu kennzeichnen sind.

Die Einschränkung auf die für den ungehinderten Fortgang der Arbeit erforderliche Menge soll insbesondere verhindern, dass bei Instandhaltungsarbeiten durch größere Mengen von Gefahrstoffen die Gefahr für die Versicherten erhöht wird.

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

Zu § 24 Abs. 2:

Für das Innere des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren sollen insbesondere die Durchführungsanweisungen zu § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) beachtet werden.

Nach Beendigung der Arbeiten müssen die nicht mehr benötigten Gefahrstoffe sowie leere Behälter, die Gefahrstoffe enthalten haben, umgehend aus dem Sicherheitsbehälter entfernt werden.

Die notwendigen Maßnahmen sind im Arbeitsverfahren nach § 17 festgelegt.

Zu § 24 Abs. 3:

Die wirkungsvolle Planung und Anwendung von Schutzmaßnahmen setzt voraus, dass die Arbeiten mit Gefahrstoffen besonders überwacht werden. Eine Hilfe zur Überwachung bietet das Arbeitsfreigabeverfahren nach § 17.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn je nach dem Grad der Gefährdung durch Art und Menge der Gefahrstoffe besondere Schutzmaßnahmen, z.B.

Mengenbegrenzung,
Sicherungsposten,
Fernüberwachung,

vorgesehen sind.

Darüber hinaus sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch Bereitstellen kleiner Gebinde oder durch Umfüllmöglichkeiten in kleine Gebinde die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Mengenbegrenzung gegeben sind.

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Versicherten jederzeit ins Freie oder in gesicherte Bereiche fliehen und die Rettungsmannschaften die vorgesehenen Rettungswege (siehe § 11) ohne Verzögerung benutzen können. Dies ist z.B. bei Vereinzelungsanlagen dadurch erreichbar, dass deren Funktion aufgehoben oder eine Umgehungsmöglichkeit geöffnet wird. Der Zugang des Rettungspersonals kann z.B. dadurch erreicht werden, dass Türen mit besonderen Sicherungsanforderungen sich mit einem jederzeit verfügbaren Schlüssel von außen öffnen lassen.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Gefahr der Einengung ist insbesondere im Kontrollbereich gegeben, wo Arbeitsgeräte und Materialien, aber auch ausgebaute Anlagenteile und Komponenten sowie radioaktiver Abfall bis zur Freigabe durch den Strahlenschutz zwischengelagert werden müssen. Diese Materialien sollen stets an die vorgesehenen Lager- und Abstellplätze gebracht werden.

Zu § 25 Abs. 3:

Hierzu gehören Alarmübungen sowie Rettungsübungen aus Bereichen erschwerter Zugänglichkeit.

Die Funktionsprüfung der Signalgeber und sonstigen Geräte zur Alarmierung ist hiervon nicht berührt (siehe § 29).

Die Signalgebung der Alarmanlage sollte - soweit möglich - der folgenden Tabelle entsprechen:

Alarmsignal Akustische Alarmsignale Optische Alarmsignale
(Lampenfeld)
FluchtalarmHeulton
 1 2 3 4 5 6
Räumungs-
alarm
Frequenzwechsel
 1  3  5 
 FeueralarmKurztonfolge
    4  6
   zusätzlich:
akustisches Aufmarksamkeits-
zeichen (intermittierender Ton)
EntwarnungDauerton 
Frequenzangabe: ± 10 %

Zu § 26:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Anzahl der sich im Sicherheitsbehälter befindlichen Personen so gering wie möglich gehalten wird, und die Personenzahl, die bei einem Schleusvorgang durch die im Leistungsbetrieb als bestimmungsgemäßer Zugang verwendete Personenschleuse ausgeschleust werden kann, nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung dieser Personenzahl ist davon auszugehen, dass Atemschutz getragen wird. Falls schwerer Atemschutz verwendet wird, soll die Personenzahl entsprechend dem zusätzlichen Platzbedarf reduziert werden. Die innere Tür aller Personenschleusen muss in geöffneter Stellung verbleiben, solange nicht ein Schleusvorgang stattfindet. Nach Beendigung eines Schleusvorganges soll die innere Tür der Personenschleuse wieder geöffnet werden.

Wird die obengenannte Personenzahl überschritten, so ist diese Forderung dann erfüllt, wenn beide Türen aller Personenschleusen in geöffneter Stellung verbleiben. Dies ist z.B. dann sicherheitstechnisch gefahrlos möglich, wenn der Reaktor sich im Nachkühlbetrieb befindet.

Zur Erfüllung der Forderung kann es gegebenenfalls erforderlich sein, die mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft getroffenen besonderen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 durch organisatorische Maßnahmen zu ergänzen. Hier kommen in erster Linie besondere Unterweisungen aller Versicherten, die im Sicherheitsbehälter tätig werden, sowie Fluchtübungen während des Revisions- und während des Leistungsbetriebes in Betracht.

Zu § 27:

Bei Erfüllung dieser Forderung unterstützt der Betriebsarzt gemäß seinen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Unternehmer.

Grundsätzlich sind die betrieblichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe in der UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) niedergelegt.

Das berufsgenossenschaftliche Merkblatt "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen" (BGI 668) bildet die Grundlage für die betriebsspezifische Planung der besonderen Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Messung einer Wundkontamination.

Darüber hinaus ist es erforderlich,

Die für die Versorgung von Verletzten vorgesehenen Ärzte und Krankenhäuser sind über die Besonderheiten erhöhter Strahleneinwirkung zu informieren. Insbesondere ist darüber aufzuklären, dass für Ärzte und medizinisches Hilfspersonal die Kontamination eines Verletzten kein außergewöhnliches Risiko darstellt. Die Kontamination läßt sich durch kontrolliertes Vorgehen und Beachten der normalen Regeln der Sauberkeit beherrschen.

Die Information der Ärzte und der vorgesehenen medizinischen Einrichtungen kann z.B. durch den für die Anlage ermächtigten Arzt, in der Regel der Betriebsarzt, gemeinsam mit dem betrieblichen Strahlenschutz erfolgen. In besonderen Fällen steht für solche Informationsveranstaltungen auch das Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zur Verfügung.

Alle erforderlichen Maßnahmen werden in schriftlicher Form niedergelegt (z.B. als Erste-Hilfe-Ordnung) und in das Betriebshandbuch (siehe § 17) aufgenommen.

Zu § 28:

Für die Arbeitssicherheit von Bedeutung sind z.B.:

Solche Ereignisse werden auch der Aufsichtsbehörde gemeldet. Es wird als ausreichend angesehen, wenn diese Meldungen über die oben aufgeführten Ereignisse in Kopie an die Berufsgenossenschaft gesandt werden. Die Pflicht zur Erstattung der Unfallanzeige für meldepflichtige Arbeitsunfälle entsprechend § 1552 RVO bleibt hiervon unberührt.

Zu § 29 Abs. 1:

Die Häufigkeit der durchzuführenden Prüfungen wird sich nach der sicherheitstechnischen Bedeutung und der Beanspruchung der zu prüfenden Einrichtungen richten. Sie sollte jedoch einmal jährlich nicht unterschreiten. Sofern solche Prüfungen nur während der Revision durchgeführt werden können, kann diese Frist bis zur nächsten Revision verlängert werden.

Sofern die genannten Prüfungen bereits aufgrund anderer Prüfbestimmungen in mindestens vergleichbarem Umfang durchgeführt werden, gelten sie als Prüfungen im Sinne des Absatzes 1.

Bei Einrichtungen, die selbstprüfend oder dauerüberwacht sind, gilt die Selbstprüfung oder die Dauerüberwachung als Funktionsprüfung im Sinne des Absatzes 1. Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der in Absatz 1 angesprochenen Einrichtungen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) so weit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand dieser Einrichtungen beurteilen können.

Zu § 29 Abs. 2:

Der schriftliche Nachweis wird zweckmäßigerweise in Form von Prüfbüchern geführt. Dort sollten die Prüffristen aufgeführt und die durchgeführten Prüfungen bestätigt sein.

Die Prüfbücher können in einem Prüfhandbuch zusammengefaßt sein. Das Prüfhandbuch sollte an einer zentralen Stelle eingesehen werden können.

Bezugsquellenverzeichnis


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