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BGV C5 / DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 54)
(Ausgabe 01/1995; 01/1997)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwassertechnische Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche Einrichtungen, die der Abwasserableitung, Abwassersammlung, Abwasserspeicherung, Abwasserbehandlung, Faulgasgewinnung, Faulgaslagerung, Faulgasverwendung und der Schlammbehandlung dienen.
(2) Abwasserableitungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche der Ableitung und Speicherung des Abwassers dienende Einrichtungen.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen, in denen Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird.
(4) Abwasser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(5) Umschlossene Räume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, die offen von Abwasser durchflossen werden oder in denen offen Abwasser gesammelt oder gespeichert oder behandelt wird, oder sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Zu den umschlossenen Räumen gehören auch deren Zugänge, wie Kontrollschächte und sonstige Schächte, auch wenn sie nicht ständig in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Hierzu zählen nicht oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen.
(6) Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge oder Konzentration sowie durch sauerstoffverdrängende Medien und Krankheitserreger auftreten können.
(7) Arbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Tätigkeiten, die dem Betrieb auf abwassertechnischen Anlagen zuzurechnen sind.
(8) Absturzhöhe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die vom Niveau der Standfläche senkrecht gemessene Strecke zu darunter liegenden ausreichend großen tragfähigen Flächen.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Abwassertechnische Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 5 Verkehrswege
(1) Zum Erreichen von Arbeitsstellen und Wartungsplätzen müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen Verkehrswege angelegt sein. Sie müssen ausreichend zu beleuchten und von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können.
(2) Durchgänge von Verkehrswegen müssen mindestens 2 m hoch und 0,6 m breit sein; werden sie zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.
(3) Verkehrswege und Durchfahrten auf abwassertechnischen Anlagen müssen so angelegt sein, daß während des Betriebes Gefährdungen der Versicherten durch Fahrzeuge vermieden werden.
(4) Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.
(5) Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein. Rampen dürfen nicht steiler als 1:8 sein.
(6) Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge vorhanden sein.
(7) Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser d < 1 2 m und für Notausstiege.
(8) Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein. Bei Steigleitern und Steigeisengängen muß die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen. Bei Steigeisengängen muß eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein.
(9) Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen, wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt werden.
(10) Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.
(11) Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.
(12) Schächte und Kanäle, die begangen werden müssen, müssen so beschaffen sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
(13) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muß mindestens 0,8 m betragen.
(14) Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig.
§ 6 Absturzsicherungen und Abdeckungen
(1) An Becken und Gerinnen müssen geeignete Sicherungen vorhanden sein, die Abstürze von Versicherten verhindern. Dies gilt nicht für unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1:10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
(2) Sind an oberirdischen Gerinnen mit weniger als 1 m Absturzhöhe keine Gefährdungen infolge eines Absturzes zu erwarten, müssen die Umfassungswände mindestens 0,3 m aus dem Boden hervorstehen.
(3) Sind bewegliche Absturzsicherungen erforderlich, müssen sie klappbar, schiebbar oder steckbar ausgeführt sein. Absturzsicherungen in Form von Ketten und Seilen sind nicht zulässig.
(4) Abdeckungen müssen so ausgeführt sein, daß sie sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind und den betrieblichen Belastungen standhalten.
§ 7 Arbeitsplätze, Arbeitsbuhnen und Wartungspodeste
(1) Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, daß von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.
(2) Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodesten müssen rutschhemmend ausgeführt und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.
§ 8 Hebeeinrichtungen
Für die Handhabung von Lasten müssen geeignete Hebeeinrichtungen vorhanden sein.
§ 9 Ausstiege
Becken, in denen Ertrinkungsgefahr besteht, müssen in jedem für sich abgeschlossenen Beckenteil an günstigen Stellen mit fest eingebauten Notausstiegen ausgerüstet sein.
§ 10 Lüftung
(1) Umschlossene Räume von Abwasserableitungsanlagen, die zu Wartungszwecken begangen werden müssen, müssen so belüftet werden können, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein Sauerstoffmangel und keine Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten.
(2) Räume von Abwasserbehandlungsanlagen sowie Regenbecken und Pumpensümpfe, in denen sich gefährliche Stoffe in der Atemluft in gesundheitsschädlicher Konzentration ansammeln können oder in denen es zu Sauerstoffmangel kommen kann, müssen mit einer wirksamen Lüftung ausgerüstet sein.
§ 11 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen und oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden sind.
(2) Kann in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bzw. in oberirdischen Räumen von Abwasserbehandlungsanlagen die Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, muß durch zusätzliche Schutzmaßnahmen die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre vermieden sein.
(3) Verkehrswege für Kraftfahrzeuge auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche in Abwasserbehandlungsanlagen sind in einem Ex-Zonen-Plan einzuzeichnen.
§ 12 Bauwerke zur Abtrennung von Feststoffen aus dem Abwasser
(1) Rechenanlagen, Siebanlagen, Rechengutentwässerungsanlagen und Stetigförderer zum Abtransport der Feststoffe müssen so eingerichtet sein, daß ein Kontakt der Versicherten mit den Feststoffen vermieden wird und ein sicherer Abtransport der Feststoffe gewährleistet ist.
(2) Grubenförmige Absetzplätze für Fahrzeug-Container müssen anfahrseitig mit einer Aufkantung ausgerüstet sein, die ein Abstürzen von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren verhindert.
(3) Sandfänge müssen mit Hilfseinrichtungen für das Räumen des Sandes ausgerüstet sein.
(4) In belüfteten Sandfängen mit rotierenden Wasserwalzen und Wassertiefen von mehr als 1,35 m muß unmittelbar über der nach unten strömenden Wasserlinie auf ganzer Länge eine geeignete Festhalteeinrichtung zur Selbstrettung vorhanden sein. Die erforderlichen Ausstiegsmöglichkeiten dürfen nicht in der Nähe der Sandtrichter angeordnet und müssen von der Festhalteeinrichtung unmittelbar erreichbar sein.
§ 13 Abwasserpumpwerke
(1) Pumpensümpfe müssen einen Zugang von außen haben und dürfen nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
(2) Der feste Einbau einer Einstiegsmöglichkeit zu Pumpensümpfen ist nicht erforderlich, wenn weder zu Reinigungs- noch zu Wartungszwecken eingestiegen werden muß.
(3) Pumpen, auch in Naßaufstellung, müssen, soweit sie in explosionsgefährdeten Räumen von abwassertechnischen Anlagen eingesetzt werden, so beschaffen sein, daß von ihnen keine Explosionsgefahr ausgeht.
(4) Pumpenräume und Pumpensümpfe müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.
(5) Schneckenpumpenanlagen müssen so beschaffen sein, daß eine Reinigung der Schnecken leicht und sicher möglich ist.
§ 14 Absturzbauwerke, Ablaufleitungen, Düker
(1) Zum Erreichen von Arbeitsplätzen an Absturzbauwerken und Dükern müssen Schachtbauwerke eingerichtet sein.
(2) In Absturzbauwerken mit einer Neigung steiler 1:5 müssen neben den Gerinnen Treppen mit Handlauf vorhanden sein.
(3) In begehbaren Kanälen müssen vor Absturzbauwerken Sicherungen gegen Absturz vorhanden sein.
(4) Dükereinläufe und Ablaufleitungen, bei denen die Gefahr des Hineinrutschens besteht, müssen wirksam gesichert sein.
§ 15 Belebungsbecken
(1) Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, daß Arbeiten an diesen Einrichtungen von sicheren Standflächen aus möglich sind.
(2) Bei Oberflächenbelüftern und Umwälzeinrichtungen müssen die Not-Befehlseinrichtungen im Bereich der Belüftungs- oder Umwälzeinrichtungen angeordnet sein.
§ 16 Faulbehälter, Niederdruckgasbehälter
(1) Faulbehälter und Niederdruckgasbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes und gegen unzulässige Druckunterschreitung ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung des Niederdruckgasbehälters muß vor der des Faulbehälters ansprechen.
(2) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen an Faulbehältern muß mindestens 0,8 m betragen.
§ 17 Faulgasleitungen
(1) Faulgasführende Leitungen und Armaturen müssen so ausgeführt sein, daß sie aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen genügen.
(2) In Faulgasleitungen muß bei Absinken des vorgegebenen Betriebsdruckes durch technische Maßnahmen das Eindringen von Luft verhindert sein.
(3) Faulgasführende Leitungen müssen am Faulbehälter und vor dem Gasbehälter mit Hauptabsperreinrichtungen ausgerüstet sein.
(4) Faulgasführende Leitungen, die in umschlossene Räume führen, müssen außerhalb der Räume an ungefährdeten Stellen mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein.
(5) In Faulgasleitungen, Keramik- und Kiesfiltern anfallendes Kondenswasser muß gefahrlos abgeleitet werden können.
(6) Faulgasführende Leitungen vor Maschinen und Anlagen, in denen Gas verbrannt oder abgefackelt wird, müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein.
(7) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen der Bauart nach von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und entsprechend den im Prüfbericht festgelegten Bedingungen eingebaut sein.
§ 18 Entschwefelungsanlagen
(1) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Zumischen von Luft zu Faulgas in der Mischstrecke sicherstellen, daß
(2) Durch eine Temperaturüberwachung muß sichergestellt sein, daß das Faulgas im Entschwefelungsbehälter eine Temperatur von 60 °C nicht überschreitet.
(3) Entschwefelungsanlagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die beim Nachfüllen und bei der Entnahme von Reinigungsmasse
(4) An Entschwefelungsanlagen müssen Leitungen zur Umleitung des Faulgases vorhanden sein.
(5) Faulgasführende Zu- und Ableitungen müssen mit wirksamen flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein.
§ 19 Gasmaschinenraume
Gasmaschinenräume müssen mit einer wirksamen Lüftung ausgerüstet sein.
§ 20 Gasfackeln
Gasfackeln müssen so eingerichtet und angeordnet sein, daß Versicherte durch unverbrannte Gase, Flammen oder heiße Teile nicht gefährdet werden.
§ 21 Hygieneeinrichtungen
(1) Im Eingangsbereich von Betriebsgebäuden müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk und abwaschbarer Schutzkleidung vorhanden sein.
(2) Auf abwassertechnischen Anlagen müssen Waschgelegenheiten vorhanden sein, die jedem Versicherten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Ist dies aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen andere geeignete Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser vorhanden sein.
(3) In Betriebsgebäuden von abwassertechnischen Anlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, in denen die Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden kann. Zusätzlich müssen außerhalb von Aufenthaltsräumen Einrichtungen zum Trocknen durchnäßter Schutz- und Arbeitskleidung bis zur Wiederbenutzung vorhanden sein.
§ 22 Rettungsausrüstung
Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein.
IV. Betrieb
§ 23 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 24 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
§ 25 Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für abwassertechnische Anlagen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzumachen.
(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 26 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit in abwassertechnischen Anlagen und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten und eine Teilnehmerliste geführt wird.
§ 27 Hygiene
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verminderung der Infektionsgefährdung auf abwassertechnischen Anlagen zu treffen.
(2) Die Versicherten müssen verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung in den dafür vorgesehenen Einrichtungen getrennt von Straßenkleidung aufbewahren.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung gereinigt wird.
(4) Der Unternehmer hat geeignete Hautschutz-, Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel sowie hygienische Mittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Versicherten dürfen in Arbeitsbereichen, in denen eine Infektionsgefahr besteht, nicht essen und trinken. Vor Einnahme von Speisen und Getränken sind die Hände zu reinigen.
§ 28 Rattenbekämpfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden.
§ 29 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie sie dort Arbeiten auszuführen haben.
§ 30 Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte Fahrzeuge verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind nicht explosionsgeschützte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen zulässig, wenn im Einzelfall festgestellt worden ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist.
§ 31 Betrieb von Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und entsprechend der Betriebsanweisung nach § 25 betrieben werden.
§ 32 Reinigungsarbeiten
(1) Versicherte dürfen Reinigungsarbeiten nur von gesicherten Standplätzen aus durchführen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Reinigungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen Maßnahmen gegen die Einwirkung von Aerosolen getroffen werden.
(3) Bei Arbeiten mit Kanal-Hochdruckspülgeräten müssen die Düsen so eingesetzt werden, daß ein Umkehren in der Haltung vermieden wird.
§ 33 Arbeiten an und auf dem Wasser
Besteht bei Arbeiten an und auf dem Wasser Ertrinkungsgefahr, müssen die Versicherten so gesichert sein, daß ein Hineinstürzen vermieden wird. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muß eine geeignete Sicherung gegen Ertrinken auf andere Weise vorgesehen werden.
§ 34 Einsteigen und Arbeiten in umschlossenen Räumen
(1) Arbeitsstellen im Bereich des Straßenverkehrs müssen ausreichend gesichert werden.
(2) Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen hat der Unternehmer geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Werkzeuge zu benutzen.
(3) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen zuverlässigen, mit den Gefahren und den Schutzmaßnahmen vertrauten Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen.
(4) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dafür zu sorgen, daß Gefahren durch Stoffe ermittelt und für den Gefahrfall geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
(5) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein.
(6) Abhängig von den Gefährdungen müssen Versicherte beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen erforderlichenfalls mit einer Seilsicherung gesichert werden.
(7) Schächte dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt.
(8) Abweichend von Absatz 7 darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
(9) Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(10) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bis 5 m Tiefe ist bei einem Aufenthalt in Räumen mit größerer Ausdehnung oder erschwerter Fluchtwege von jedem Einsteigenden ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät (Selbstretter) mitzuführen. Selbstretter sind auch bei Arbeiten in Tiefen von mehr als 5 m mitzuführen, wenn die Seilsicherung gelöst wird. Filtergeräte sind nicht zulässig.
(11) Versicherte dürfen sich während des Reinigens nicht in einer Leitungsstrecke oder einem anderen umschlossenen Raum von abwassertechnischen Anlagen aufhalten, wenn durch die Art des Reinigungsgerätes oder -verfahrens eine Gefahr besteht.
(12) Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom getroffen werden.
§ 35 Rettung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten bei einem Notfall in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können. Bei einer Arbeitsgruppe von zwei oder mehr Versicherten muß mindestens ein Ersthelfer außerhalb des umschlossenen Raumes einsatzbereit sein.
(2) Die Rettungsausrüstung muß in unmittelbarer Nähe der Einstiegstelle bereitgehalten werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Versicherten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah geübt werden.
V. Prüfung
I § 36 Besondere Prüfbestimmungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsfeste und nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich, oder, falls vom Hersteller vorgeschrieben, in kürzeren Zeitabständen von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen müssen zusätzlich vor jedem Einsatz einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu dokumentieren.
§ 37 Faulgasführende Anlagen und Anlagenteile
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß faulgasführende Anlagen und Anlagenteile vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen, nach Änderung oder Instandsetzung auf sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Brandschutzisolierung ist eine örtliche stichprobenartige Prüfung ausreichend.
(2) Der Unternehmer darf faulgasführende Anlagen und Anlagenteile erstmalig sowie nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geschweißte Leitungsverbindungen, die am Betriebsort zur Verbindung von Anlagenteilen für Faulgas hergestellt werden, vor Inbetriebnahme stichprobenartig einer zerstörungsfreien Prüfung zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Schweißverbindung unterzogen werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 von einem Sachkundigen durchgeführt werden und das Ergebnis der Prüfungen dokumentiert wird.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 39 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift bauliche Anlagen bereits errichtet sind, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, sind die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nur bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten anzuwenden.
(2) Steigeisengänge, die bis zum 1. Mai 1984 mit Steigeisen ohne seitliche Absturzsicherung und Fußraumtiefe kleiner 150 mm ausgerüstet worden sind, müssen abweichend von § 61 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) nur unter folgenden Bedingungen geändert werden:
(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß eine bauliche Anlage entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn
VIII. Inkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift Kanalisationswerke" (VBG 54) vom April 1934, Ausgabe Januar 1952, außer Kraft.
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