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Zu § 1 Abs. 2:
Staatliche Rechtsvorschriften sind z.B.
Zu § 2:
Fachausdrücke und Begriffserklärungen aus dem Abwasserwesen siehe DIN 4045 "Abwassertechnik; Begriffe".
Zu § 2 Abs. 2:
Die Abwasserableitung umfaßt z.B.
Zu § 2 Abs. 4:
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Zu § 2 Abs. 5:
Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen sind Z.B.
Oberirdische Räume von abwassertechnischen Anlagen sind zB. Rechengebäude, Filtergebäude.
Zu § 2 Abs. 6:
Gefahren durch Stoffe können von außen eingebracht werden oder durch biologische Vorgänge (Z.B. Gärung, Fäulnis) entstehen oder durch chemische Reaktionen (z.B. beim Vermischen von Abwässern) auftreten.
Gefahren durch Stoffe bestehen oder entstehen z.B. durch
Zu § 2 Abs. 7:
Hierzu zählen z.B.
Zu § 2 Abs. 8:
Eine Fläche ist dann als ausreichend groß anzusehen, wenn bei einem möglichen Sturz ein Darüberhinwegstürzen verhindert ist.
Zu § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 5 Abs. 3:
Hinsichtlich Verkehrswege siehe auch §§ 24 bis 27 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 5 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 5 Abs. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Zu § 5 Abs. 6:
Hinsichtlich Ausführung und Einbau von Steigleitern oder Steigeisengängen siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) bzw. § 20 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 20 Steigeisengänge" sowie "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).
Zu § 5 Abs. 8:
Hinsichtlich Trittsicherheit können aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Z.B. Vorhandensein von Wasser, Fett, Öl, zusätzliche Maßnahmen, z.B. Profilierung, Überzüge erforderlich werden.
Zu § 5 Abs. 9:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 5 Abs. 11:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Hinsichtlich Haltevorrichtungen bei Steigleitern siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Zu § 5 Abs. 12:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 6 Abs. 1:
Geeignete Absturzsicherungen sind z.B. 1 m hohe fest angebrachte Geländer oder entsprechend hochgezogene Umfassungswände.
Hinsichtlich Ausführung der Geländer siehe § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Bei Schrägen mit einer Böschungsneigung bis 1: 1 können geeignete Bepflanzungen eine Sicherungsmaßnahme sein.
Zu § 6 Abs. 2:
Gefährdungen bestehen z.B., wenn
Zu § 6 Abs. 3:
Bewegliche Absturzsicherungen können Sb. an Zugängen zu Leitern und Treppen oder an Montageöffnungen erforderlich sein. Zweckmäßig werden sie vor dem Öffnen von Montageöffnungen aufgestellt.
Zu § 6 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. dann erfüllt, wenn
Siehe auch DIN 1055 Teil 3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten".
Zu § 7 Abs. 1:
Siehe auch § 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 7 Abs. 2:
Standplätze sind z.B. rutschhemmend, wenn der Bodenbelag (z.B. Gitterroste) der Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R 12 gemäß "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) entspricht. Siehe auch ,Merkblatt für Stahlroste" (ZH 1/196).
Die Forderung nach Trittsicherheit schließt ein, daß Gitterroste bzw. Standplätze, soweit betrieblich möglich, nicht überflutet werden und damit die rutschhemmenden Eigenschaften nicht durch abgelagerte Feststoffe vermindert werden.
Zu § 8:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Lasten können z.B. Pumpen, Luftverdichter sein.
Zu § 9:
Ertrinkungsgefahr ist in Becken bei einer Wassertiefe von >1,35 m anzunehmen. Die Anzahl und Lage der Notausstiege ist günstig, wenn abhängig von den Abmessungen und der Beschaffenheit der Becken keine Schwimmstrecken von mehr als ca. 15 Meter zurückzulegen sind.
Notausstiege können z.B. sein
Zu § 10 Abs. 1:
Neben einer natürlichen Lüftung kann bei Bedarf technische Lüftung erforderlich werden, z.B. durch mobile Kanalbelüfter.
Technische Lüftung gilt als wirksam, wenn z.B. bei Kanälen mindestens ein Luftstrom von 600 m3/h und m2 Kanalquerschnitt gegeben ist. Blasende Lüftung ist vorzuziehen.
Zu § 10 Abs. 2:
Die Forderung nach wirksamer Lüftung beinhaltet, festzustellen, ob eine natürliche Lüftung genügt oder technische Lüftung anzuwenden ist.
Eine wirksame natürliche Lüftung kann z.B. dann gegeben sein, wenn
Lüftungsöffnungen, die sich z.B. nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als wirksame Lüftungsmöglichkeit.
Technische Lüftung gilt bei Pumpensümpfen und Regenbecken als wirksam, wenn z.B. ein mindestens sechsfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.
Zu § 11 Abs. 1:
Explosionsgefahren in abwassertechnischen Anlagen können z.B. durch unzulässig eingeleitete brennbare Stoffe entstehen oder durch Faulprozesse (Methan) hervorgerufen werden.
Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre sind die Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung" - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL) (BGR 104) heranzuziehen.
Durch bauliche Maßnahmen kann eine Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche erreicht werden.
Bauliche Maßnahmen sind z.B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material.
Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.
Räume über Erdgleiche, die der Zone 2 zugeordnet werden, können von angrenzenden Räumen durch selbstschließende Türen abgetrennt sein.
Zu § 11 Abs. 2:
Bei der Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen in Bereichen, in denen sich Versicherte häufiger aufhalten (z.B. Einlaufbauwerke), sind in der Regel Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen. Es ist deshalb zunächst zu überlegen, ob und wieweit diese Maßnahmen sinnvoll angewendet werden können. Hierbei ist zu beachten, daß eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) der brennbaren Gase und Dämpfe, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, schwer möglich ist, so daß zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z.B. durch ortsfeste Gaswarngeräte bei Erreichen festgelegter Konzentrationen, z.B. bei 10 % UEG Voralarm, Einschaltung der technischen Lüftung, Öffnen der Tore, und bei 50% UEG Einleitung von Notfunktionen, z.B. durch Abschalten von gefährdeten Anlageteilen, ausgelöst werden. Die Schutzmaßnahmen werden dabei auf explosionsfähige Dampf-/Luftgemische von brennbaren Flüssigkeiten (Temperaturklasse T 3 - Benzine) ausgelegt.
Zu § 11 Abs. 4:
Hinsichtlich der Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Zu § 12 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch automatisch arbeitende Austragsvorrichtungen.
Zu § 12 Abs. 2:
Eine geeignete Aufkantung ist eine mindestens 0,25 m hohe Schwelle mit Gefahrenkennzeichnung durch gelb-schwarze Streifen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Zu § 12 Abs. 3:
Hilfseinrichtungen sind z.B.:
Zu § 12 Abs. 4:
Geeignete Festhalteeinrichtungen zur Selbstrettung können z.B. umfaßbare Rohre, Haltestangen oder straff gespannte Seile sein.
Zu § 13 Abs. 2:
Ein Einsteigen ist z.B. nicht erforderlich, wenn Reinigungs- und Wartungsarbeiten von gesicherten Standplätzen aus durchgeführt werden können.
Hinsichtlich Instandsetzungsarbeiten siehe UVV "Bauarbeiten" (BGV C22) und DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn explosionsgeschützte Tauchmotorpumpen eingesetzt werden.
Zu § 13 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Hinsichtlich wirksamer Lüftung siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2.
Zu § 13 Abs. 5:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 14 Abs. 1:
Hinsichtlich der Abmessungen von Schachtbauwerken siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 12 und zu § 5 Abs. 13.
Zu § 14 Abs. 3:
Hinsichtlich der Ausführung von Absturzsicherungen siehe § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 14 Abs. 4:
Wirksame Sicherungen sind z.B. Querstangen oder rechenähnliche Absperrungen. Die Gefahr des Hineinrutschens ist z.B. auch von der Strömungsgeschwindigkeit des Abwassers abhängig.
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Zu § 15 Abs. 2:
in Abhängigkeit von der Bauart der Oberflächenbelüfter bzw. Umwälzeinrichtungen (Strömungserzeuger) können eine oder mehrere Not-Befehlseinrichtungen erforderlich sein.
Zu § 16 Abs. 1:
Sicherheitseinrichtungen als Sicherung gegen Überdruck bzw. Unterdruck sind sogenannte "Sicherheitsverschlüsse", die so eingerichtet sind, daß die frostsichere Sperrflüssigkeit - z.B. von mit Wasser oder Öl gefüllte Vorlagen - bei Über- oder Unterdruck nicht ausläuft und bei nachlassendem Über- oder Unterdruck selbsttätig wieder zurückfließt.
Zu § 17 Abs. 1:
Die Forderung nach mechanischer und chemischer Belastbarkeit wird insbesondere durch rost- und säurebeständige Stähle (Edelstähle) oder Hochdruckpolyethylen erfüllt. Aufgrund des ungünstigen Verhaltens von Kunststoffen im Brandfall ist Edelstahl in Gebäuden zu bevorzugen.
Hierzu gehört auch, daß mechanische Beanspruchungen durch Setzungen, Temperaturunterschiede und Schwingungen durch entsprechende konstruktive Ausbildung der Rohrleitungen, z.B. Rohrschleifen, Einbau von Dehnungsausgleichern, vermieden werden.
Nach DIN 2470 Teil 1 "Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsdrücken bis 16 bar; Anforderungen an Rohrleitungsteile" sind Armaturen aus Grauguß für Faulgas mit Schwefelwasserstoffanteil nicht geeignet.
Im übrigen siehe auch DIN 3230-5 "Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Armaturen für Gasleitungen und Gasanlagen; Anforderung und Prüfung".
Zu § 17 Abs. 2:
Das Eindringen von Luft ist nicht zu erwarten, wenn das gesamte Leitungsnetz unter Überdruck steht und technisch dicht ist.
Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Luftzufuhr können z.B. Steuerungen über Gasmangelsicherungen sein.
Zu § 17 Abs. 5:
Diese Forderung wird z.B. erfüllt durch
Zu § 17 Abs. 6:
Maschinen und Anlagen, in denen Gase verbrannt oder abgefackelt werden, sind z.B. Gasmaschinen, Heizungsanlagen, Gasfackeln.
Bei Rückführung von Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen zum Gas-Luft-Mischer von Gasmaschinen sind auch flammendurchschlagsichere Armaturen notwendig.
Zu § 17 Abs. 7:
Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Armaturen eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH/Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke (BVS) haben.
In der Bauartzulassung und den zugehörigen Gutachten der anerkannten Prüfstellen sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, und die Einsatzbedingungen festgelegt.
Zu § 18 Abs. 1:
Die rechtzeitige Unterbrechung der Luftzufuhr kann vor Erreichen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Auslösung von Abschaltfunktionen mit Hilfe von
Es ist empfehlenswert, durch die Gaswarneinrichtungen einen Voralarm bei folgenden Grenzwerten auszulösen:
Soll mit einer Gaswarneinrichtung das Entstehen einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden, muß die Einrichtung auf die maximale Strömungsgeschwindigkeit des Gases, die maximale Verzögerungszeit des Meßsystems und die Schließzeit des Schnellschlußschiebers abgestimmt sein.
Zu § 18 Abs. 3:
Diese Forderung ist Z.B. erfüllt, wenn
Zu § 18 Abs. 5:
Hinsichtlich flammendurchschlagsicherer Armaturen siehe § 17 Abs. 6 und 7.
Zu § 19:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn eine wirksame natürliche Lüftung vorhanden ist. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2.
Zu § 20:
Gefährdungen können vermieden werden, wenn z.B. Gasfackeleinrichtungen
Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Fußmatten, Roste und im Eingangsbereich von Sozialräumen zusätzlich Waschanlagen für Stiefel und Schutzkleidung vorhanden sind.
Zu § 21 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
Bauliche Gründe können z.B. fehlende Frischwasser- und Stromversorgung im Bereich von abwassertechnischen Anlagen sein. Andere geeignete Waschgelegenheiten sind z.B. an Kraftfahrzeugen mitgeführte Wascheinrichtungen mit fließendem Warmwasser.
Zu § 22:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn mindestens folgende Rettungsausrüstung zur Verfügung steht:
Zu § 24:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und die für betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Zu § 25 Abs. 1:
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.
Die Betriebsanweisung umfaßt z.B. auch sicherheitsrelevante Angaben über
Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung soll der Unternehmer die Betriebsanweisung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung berücksichtigen.
Die Forderung nach Bekanntmachung ist z.B. erfüllt, wenn die Betriebsanweisung dem Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich ist oder gegen Unterschrift ausgehändigt wird.
Zu § 26 Abs. 1:
Hinsichtlich der Unterweisung und Koordinierung von Arbeiten siehe auch §§ 6 und 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 27 Abs. 1:
Die Festlegung der Maßnahmen sollte im Einvernehmen mit dem Betriebsarzt erfolgen. Als Maßnahmen zur Verminderung von Infektionsgefährdung sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen empfohlen werden. Hierzu gehört auch, für die einzelnen Bereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigen sowie Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihrer Durchführung zu überwachen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Arbeitsgeräte oder sonstige Ausrüstungsgegenstände auf Versicherte außerhalb der abwassertechnischen Anlagen vermieden wird.
Arbeitsgeräte bzw. Ausrüstungsgegenstände, die nicht ausschließlich in abwasser-technischen Anlagen eingesetzt werden, können z.B.
sein.
Eine Übertragung von Infektionskrankheiten kann z.B. durch geeignete Reinigung oder Desinfektion vermieden werden.
Zu § 27 Abs. 2:
Hinsichtlich der Einrichtungen siehe § 21 Abs. 3.
Zu § 27 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. auch dann erfüllt, wenn betriebseigene Einrichtungen zum Waschen und Trocknen zur Verfügung stehen.
Zu § 27 Abs. 4:
Es empfiehlt sich, mit dem Betriebsarzt einen arbeitsplatzbezogenen Hautschutzplan aufzustellen.
Desinfektionsmittel wirken auf den natürlichen Schutzfilm der Haut ein und können bei unsachgemäßer Anwendung zu Hautschäden führen.
Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z.B. Einmalhandtücher. Zur hygienischen Reinigung gehört auch eine Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern.
Zu § 27 Abs. 5:
Auch beim Rauchen mit verschmutzten Händen besteht Infektionsgefahr.
Zu § 28:
Die Rattenbekämpfung dient dem Ziel, der Infektionsgefahr (Leptospirose) bei Einwirkung von Rattenurin auf verletzte Körperteile entgegenzuwirken.
Zu § 29:
Hinsichtlich durchzuführender Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen siehe §§ 37 und 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Für Arbeiten an oder in gasführenden Anlagen oder Anlageteilen siehe auch UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (BGV C6) (z.Zt. Entwurf).
Zu § 31:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten regelmäßig vorgenommen und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich durchgeführt werden.
Beseitigung von Mängeln siehe auch § 16 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) und DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Zu den Betriebsmitteln gehören z.B. auch Gaswarneinrichtungen.
Zu § 32 Abs. 2:
Dies wird z.B. erreicht, wenn
Zu § 32 Abs. 3:
Ein Umkehren in der Haltung kann z.B. vermieden werden, wenn
Zu § 33:
Eine Sicherung ist z.B. durch fest angebrachte Absturzsicherungen gegeben oder durch Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten und Retten.
Eine andere Sicherung ist z.B. das Tragen von geeigneten Auftriebsmitteln. Geeignete Auftriebsmittel sind ohnmachtsichere Auftriebsmittel entsprechend den "Grundsätzen für die sicherheitstechnische Beurteilung von Rettungskragen und Schwimmwesten" des berufsgenossenschaftlichen Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen".
Siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
(ZH 1/709), "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199) sowie "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201).
Ertrinkungsgefahr siehe Durchführungsanweisungen zu § 9.
Zu § 34 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Art und Aufstellung von Verkehrszeichen und Leiteinrichtungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur StVO entsprechen.
Siehe auch "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) und Abschnitt 4.5 der "Regeln für die Sicherheit beim Betrieb von Fernwärmenetzen" (BGR 119).
Zu § 34 Abs. 2:
Geeignete Werkzeuge sind z.B. Deckelheber.
Zu § 34 Abs. 3:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 36 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 34 Abs. 4:
Hinsichtlich der Ermittlung von Gefahren durch Stoffe und dagegen zu treffender Schutzmaßnahmen siehe auch Abschnitt 5.2 der "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).
Zu § 34 Abs. 5:
Nur eine Person zur Sicherung außerhalb des umschlossenen Raumes ist dann ausreichend, wenn technische Geräte (z.B. Abseil- und Rettungshubgerät) zur Rettung von Versicherten einsatzbereit sind.
Zur Sicherung gehört auch, daß
Die Anzahl der Personen zur Aufrechterhaltung der Sicht- oder Sprechverbindung richtet sich nach der Art des Bauwerkes.
Zu § 34 Abs. 6:
Hinsichtlich der erforderlichen Seilsicherung in Abhängigkeit von den Gefährdungen siehe Abschnitt 5.7.3 der "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).
Zu § 34 Abs. 7:
Besondere Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein
Zu § 34 Abs. 9:
Betriebstechnische Gründe können z.B. Instandsetzungsarbeiten oder Beseitigen von Störungen sein. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind Z.B. Rückhaltung des Abwasserzuflusses zum Arbeitsbereich.
Zu § 34 Abs. 10:
Das Verbot der Verwendung von Filtergeräten gilt auch für Fluchtfilter.
Zu § 34 Abs. 11:
Eine Gefahr besteht z.B. beim Einsatz von
Zu § 34 Abs. 12:
Umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen gelten als begrenzt leitfähige Räume; siehe DIN VDE 0100-706 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Begrenzt leitfähige Räume".
Als Schutzmaßnahme stehen gleichberechtigt nebeneinander
Zu § 35 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn über Funk oder Telefon ein Notruf abgesetzt werden kann und zwischenzeitlich eigene Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Hinsichtlich Ersthelfer siehe UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).
Zu § 35 Abs. 2:
Hinsichtlich der erforderlichen Rettungsausrüstung siehe § 22.
Zu § 35 Abs. 3:
Hinsichtlich Atemschutzübungen siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
Zu § 36:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen, Maschinen oder Geräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen kann.
Sachkundige sind z.B. Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder für die durchzuführenden Prüfungen besonders ausgebildetes Fachpersonal, z.B. des Geräteherstellers.
Hinsichtlich der Prüfung auf Funktionsfähigkeit vergleiche:
Die Forderung nach Dokumentation ist z.B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.
Zu § 37 Abs. 1:
Die angemessenen Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen sind abhängig von der Betriebsweise, von der Art des Ausrüstungsteiles, von dem verwendeten Werkstoff und von gasspezifischen Gegebenheiten.
Diese Forderung ist z.B. bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen erfüllt, wenn die Anlagen und Anlagenteile mindestens alle 4 Jahre geprüft werden, soweit nicht vom Hersteller kürzere Fristen angegeben werden.
Die Forderung der stichprobenartigen Prüfung bei erdgedeckten Anlagen und Anlagenteilen ist z.B. erfüllt, wenn mindestens 10% der geschweißten Verbindungen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft und von der Schweißaufsicht beurteilt werden. Bei nicht ausreichender Schweißqualität ist der Prüfumfang nach Angaben der Schweißaufsicht zu erhöhen.
Zu § 37 Abs. 2:
Die Dichtheitsprüfung wird an faulgasführenden Anlagen oder Anlagenteilen durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den z.B. für Druckbehälter vorgeschriebenen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen.
Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen siehe auch DVGW-Merkblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung".
Zu § 37 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geschweißte Verbindungen mittels Durchstrahlung oder Ultraschall geprüft werden.
Stichprobenartige Prüfung siehe Durchführungsanweisungen zu § 37 Abs. 1.
Zu § 37 Abs. 4:
Die Forderung nach Dokumentation ist z.B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einem Prüfbericht oder mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind.
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