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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C7 / DGUV Vorschrift 23 - Wach und Sicherungsdienste
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisherige VBG 68)

(Ausgabe 10/1990; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten.

II. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an Unternehmer und Versicherte.

§ 3 Eignung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 4 Dienstanweisungen

(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben.

(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.

§ 5 Verbot berauschender Mittel

Der Genuß von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muß Nüchternheit gegeben sein.

§ 6 Übernahme von Wach und Sicherungsaufgaben

(1) Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden.

(2) Sicherungsumfang und -ablauf einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten müssen schriftlich festgelegt werden.

§ 7 Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.

§ 8 Überprüfung von zu sichernden Objekten

(1) Der Unternehmer hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers sicherzustellen, daß die zu sichernden Objekte auf Gefahren geprüft werden. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Prüfungen haben regelmäßig, bei besonderem Anlaß unverzüglich zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat vom Auftraggeber zu verlangen, daß vermeidbare Gefahren beseitigt oder Gefahrstellen abgesichert werden. Bis zum Abschluß dieser Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer Regelungen zu treffen, die die Sicherheit des Wach- und Sicherungspersonals auf andere Weise gewährleisten.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Gefahren und die dagegen getroffenen Maßnahmen dem Unternehmer zu melden.

§ 9 Objekteinweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Wach- und Sicherungspersonal in das jeweilige zu sichernde Objekt und die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.

(2) Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für alle Objekte und Objektbereiche, in denen Hunde eingesetzt sind, das Wach- und Sicherungspersonal über das Verhalten bei der Begegnung mit diesen Hunden unterwiesen wird.

§ 10 Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die für das Wach- und Sicherungspersonal erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und daß das Wach- und Sicherungspersonal in deren Handhabungen unterwiesen ist.

(2) Anlegbare Ausrüstungen und Hilfsmittel müssen so beschaffen und angelegt sein, daß die Bewegungsfreiheit, insbesondere die der Hände, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der jeweiligen Wach- und Sicherungsaufgabe entsprechendes Schuhwerk von den Versicherten getragen wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit eingesetztes Wach- und Sicherungspersonal mit leistungsfähigen Handleuchten ausgerüstet ist.

(5) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Ausrüstungen und Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.

§ 11 Brillenträger

Versicherte, die bei Wach- und Sicherungsaufgaben zur Korrektur ihres Sehvermögens eine Brille tragen müssen, haben diese gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen.

§ 12 Hunde

(1) Als Diensthunde dürfen nur geprüfte Hunde mit Hundeführern eingesetzt werden. Hunde, die für die Aufgabe nicht geeignet sind, die zur Bösartigkeit neigen oder deren Leistungsstand nicht mehr gegeben ist und die dadurch Personen gefährden können; dürfen nicht eingesetzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch ungeprüfte Hunde zu Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn hierbei der Führer seinen Hund unter Kontrolle hat.

(3) Eine Überforderung der Hunde durch Ausbildung und Einsatz ist zu vermeiden.

§ 13 Hundezwinger

(1) Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Zwinger so beschaffen und ausgestattet sind, daß eine Einzelhaltung aller Hunde ermöglicht wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an den Zwingern auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hingewiesen ist.

(3) Belegte Zwinger dürfen nur von Hundeführern oder vom Unternehmer beauftragten Personen, die mit dem jeweiligen Hund vertraut sind, betreten werden.

(4) Belegte Zwinger müssen abgeschlossen sein, sofern ein Entweichen des Hundes oder der Zutritt Unbefugter nicht auf andere Weise verhindert ist.

(5) Die Säuberung und Instandhaltung von Zwingern darf nur dann durchgeführt werden, wenn diese nicht durch Hunde belegt sind.

§ 14 Hundehaltung in Objekten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Bereich von Objekten, in denen Hunde gehalten werden, Zwinger nach § 13 vorhanden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist außerhalb der Verkehrs- und Streifenwege auch eine vorübergehende Anbindehaltung zulässig, wenn hierfür geeignete Einrichtungen vorhanden sind und sich die Hunde jeweils nur für die Dauer einer Schicht im Bereich des Objektes befinden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auf das Zutrittsverbot durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" an den Einrichtungen hingewiesen ist.

§ 15 Hundeführer

(1) Als Hundeführer dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die entsprechend unterwiesen worden sind und dem Unternehmer ihre Befähigung nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ihm die Befähigung zum Hundeführer regelmäßig nachgewiesen wird. Bei nicht mehr ausreichender Befähigung ist die Befugnis zum Führen von Hunden zu entziehen.

§ 16 Hundeführung

(1) Die Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich des An- und Ableinens müssen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen werden. Bei zulässiger Anbindehaltung kann die Übernahme und Abgabe auch an den entsprechenden Einrichtungen erfolgen. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.

(2) Vor jeder Kontaktaufnahme mit einem Hund haben sich die vom Unternehmer hierzu beauftragten Versicherten in geeigneter Weise davon zu überzeugen, daß der Hund folgsam und nicht aggressiv ist. Andernfalls ist der Direktkontakt zu unterlassen und der Hund nicht einzusetzen.

(3) Werden Hunde mit verschiedenen Hundeführern eingesetzt, so ist eine einheitliche Kommandosprache festzulegen und anzuwenden.

(4) Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped ist untersagt.

(5) Eine Hundeführung ohne Führleine darf nur in Objektbereichen erfolgen, in denen eine Begegnung mit Dritten nicht zu erwarten ist.

(6) Bei einer Begegnung mit Dritten ist der angeleinte Hund fest an der kurzen Leine so zu führen, daß er Dritte nicht erreichen kann.

§ 17 Transport von Hunden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kraftfahrzeuge für den Transport von Hunden mit einer Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich ausgerüstet sind. Werden mehrere Hunde gleichzeitig in einem Fahrzeug transportiert, muß zusätzlich eine Trennung der Hunde voneinander möglich sein und dann erfolgen, wenn das Verhalten der Hunde ihren Transport zusammen in einem Transportraum nicht zuläßt.

§ 18 Ausrüstung mit Schußwaffen

(1) Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, daß eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schußwaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schußwaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Versicherte, die Träger von Schußwaffen nach Absatz 1 sind, regelmäßig an Schießübungen teilnehmen und ihre Schießfertigkeit sowie Sachkunde nach dem Waffenrecht ihm oder einem Sachkundigen nachweisen.

(3) Schießübungen nach Absatz 2 müssen unter der Aufsicht eines nach Waffenrecht Verantwortlichen auf Schießstandanlagen durchgeführt werden, die den behördlich festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß über die Schießübungen, die Schießfertigkeit und den Sachkundestand Aufzeichnungen geführt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Entzug von Schußwaffen nach Absatz 1 unverzüglich erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 bei den Versicherten nicht mehr gegeben sind.

§ 19 Schußwaffen

(1) Es dürfen nur Schußwaffen bereitgehalten und geführt werden, die amtlich geprüft sind und ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Beschußzeichen tragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schußwaffen bei Verdacht auf Mängel, mindestens jedoch einmal jährlich durch Sachkundige hinsichtlich ihrer Handhabungssicherheit geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Instandsetzung von Schußwaffen nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 41 WaffG erfolgt.

(4) Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schußwaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.

§ 20 Führen von Schußwaffen und Mitführen von Munition

(1) Schußwaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen geführt werden. Das Abgleiten oder Herausfallen der Waffe muß durch eine Sicherung verhindert sein.

(2) Munition darf nicht lose mitgeführt werden.

(3) Außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden. Dies gilt nicht, wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, daß sich bei entspanntem Hahn kein Schuß lösen kann.

(4) Geführte Schußwaffen mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern.

(5) Von den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 darf für Bereiche abgewichen werden, in denen entsprechende behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen.

§ 21 Übergabe von Schußwaffen, Kugelfangeinrichtungen

(1) Schußwaffen dürfen nur in entladenem Zustand übergeben werden.

(2) Der Übernehmende hat sich sofort vom Ladezustand der Waffe zu überzeugen und diese auf augenfällige Mängel zu kontrollieren.

(3) Bei Feststellung von Mängeln darf die Waffe nicht geführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist sie einer sachkundigen Instandsetzung zuzuleiten.

(4) Beim Laden und Entladen von Schußwaffen müssen diese an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet sein. Jegliches Hantieren mit der Waffe hat hierbei so zu erfolgen, daß keine Versicherten durch einen sich lösenden Schuß verletzt werden können.

§ 22 Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloß oder entsprechend sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff gewährleisten.

(2) Die Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition muß in verschlossenen Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schußwaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt werden.

§ 23 Alarmempfangszentralen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.

III. Besondere Bestimmungen für Geldtransporte

§ 24 Eignung

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.

§ 25 Geldtransporte durch Boten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.

(2) Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn

(3) Zum Tragen bestimmte Geldtransportbehältnisse müssen ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen mit Boten nicht fest verbunden sein.

§ 26 Geldtransporte mit Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Transporte, bei denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird, oder Transporte, die für Außenstehende nicht durch äußere Hinweise auf dem Fahrzeug, die Bauart des Fahrzeuges, die Ausrüstung der Personen, Transportverlauf oder Transportabwicklung als Geldtransporte zu erkennen sind, auch in sonstigen Fahrzeugen durchgeführt werden.

(3) Belegtransporte, die für Außenstehende mit Geldtransporten verwechselbar sind oder bei denen regelmäßig Geld mitgeführt wird, müssen wie erkennbare Geldtransporte in Geldtransportfahrzeugen durchgeführt werden.

(4) Sind bei Fahrten zu Übernahme- oder Übergabestellen Umstände erkennbar, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen des Fahrzeugs die weitere Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.

(5) Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des mit mindestens einer Person besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.

(6) Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende Fahrzeug-Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu betätigen, sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

§ 27 Werteräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Türen von Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 in Verbindung mit

§ 3,
§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2,
§ 5 Satz 1 oder 3,
§ 6 Abs. 2,
§§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§ 9, 10 Abs. 1, 3, 4 oder 5,
§ 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 13,
§ 14 Abs. 1, 2 Satz 2,
§ 15 Abs. 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 17,
§§ 18, 19, 20 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4,
§ 21 Abs. 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2,
§§ 22, 24, 25 Abs. 1, 3 Satz 2,
§ 26 Abs. 1, 3 oder 5 oder
§ 27

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 29 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Bewachung" (VBG 68) vom 1. Mai 1964 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

(01/2005)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.


Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1:

Wach- und Sicherungstätigkeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten, z.B.

Werttransporte sind gewerbsmäßige Transporte von Werten, bei denen ein Überfallrisiko nach der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung besteht.

Zu § 3:

Hierdurch soll hinsichtlich der Eignung auch einer Überforderung der Versicherten entgegengewirkt werden. Eignung und Zuverlässigkeit bedingen ein entsprechendes Persönlichkeitsbild. Dem gemäß darf der Unternehmer für die jeweilige Wach- und Sicherungstätigkeit nur Versicherte einsetzen, die

Die Ausbildungen können betriebsintern durchgeführt werden, wenn hierbei gewährleistet ist, dass alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden. Hiervon unbenommen sind behördliche Prüfungen.

Für die allgemeine Ausbildung sind z.B. relevant:

Für bestimmte Tätigkeiten sind spezielle Ausbildungen und Befähigungen erforderlich. Derartige Tätigkeiten sind z.B.

Die Tätigkeit als Sicherungsposten im Bereich von Gleisen setzt voraus, dass die entsprechende Ausbildung bei einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannten Ausbildungsstelle durchgeführt worden ist.

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen der Deutschen Bahn AG sowie solche, die bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert sind, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Wach- und Sicherungstätigkeiten in Bereichen mit hohem Konfrontationspotenzial bedingen eine entsprechende Eignung und Ausbildung der Versicherten. Auswahlkriterien für die Eignung sind z.B.:

Ausbildungsinhalte sind z.B.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sind für bestimmte Tätigkeiten auch arbeitsmedizinische Beurteilungen und Maßnahmen erforderlich. Dies gilt z.B. bei

Für bestimmte Tätigkeiten können geeignete Impfungen als Präventivmaßnahmen erforderlich sein.

Die Aufzeichnungen über Eignungen, Ausbildungen und besondere Befähigungen sind personenbezogen zu führen.

Siehe auch:

Zu § 4:

Die sichere Durchführung von Aufträgen erfordert, dass in den Dienstanweisungen alle technischen und organisatorischen Anforderungen sowie das Verhalten der Versicherten im erforderlichen Umfang und in verständlicher Sprache geregelt sind.

In einer allgemeinen Dienstanweisung sind die allgemeinen Anforderungen für die Versicherten festgelegt, z.B.:

Zusätzlich zu der allgemeinen Dienstanweisung sind in einer speziellen Dienstanweisung Umfang und Ablauf der jeweiligen Wach- und Sicherungstätigkeit einschließlich aller vorgesehenen Nebentätigkeiten festzulegen. Hierbei sind alle Gegebenheiten und erforderlichen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf den jeweiligen Einsatz beziehen.

Die Dienstanweisungen müssen den Versicherten jederzeit - vor unbefugter Einsichtnahme geschützt - zugänglich sein.

Bedarf für tätigkeits- und auftragsbezogene Unterweisungen besteht vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei der Übernahme neuer Aufträge oder bei wesentlichen Änderungen von Arbeitsabläufen. Darüber hinaus sind die Zeitabstände für regelmäßige Unterweisungen angemessen, wenn die Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.

Die Aufzeichnungen über Unterweisungen sind personen- und tätigkeitsbezogen zu führen.

Die Versicherten dürfen Tätigkeiten, die nicht in der speziellen Dienstanweisung festgelegt sind, nicht durchführen. Anweisungen des Auftraggebers für Tätigkeiten, die über den Umfang der speziellen Dienstanweisung hinausgehen, dürfen nicht befolgt werden. Anweisungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz offensichtlich entggenstehen, dürfen nicht ausgeführt werden.

Siehe auch:

Zu § 5:

Der Genuss von Alkohol oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln stellt eine Gefährdung dar und gewährleistet nicht mehr die sichere Durchführung der jeweiligen Tätigkeit. Es besteht Dienstunfähigkeit, die einen Einsatz nicht zulässt.

Auf Grund der bestehenden Fürsorgepflicht können durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte hilfeleistende Maßnahmen zu treffen sein.

Zu § 6:

Diese Forderungen beinhalten, dass mögliche Gefahren und Gefahrstellen objekt- und tätigkeitsbezogen ermittelt und beurteilt werden. Die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu treffen und durchzuführen. Hierbei sind auch Aspekte der Verringerung des Anreizes zu Überfällen zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung auf Gefahren und Gefahrstellen in Objektbereichen ist z.B. auf eine sichere Begehbarkeit und ausreichende Beleuchtung aller vorgegebenen Wege zu achten. Dies gilt insbesondere für die Zugänge zu Stationen von Kontrollsystemen sowie zu betrieblichen Einrichtungen, die in die Kontrollgänge einbezogen sind.

Von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit von Geld- oder Werttransporten sind die örtlichen Gegebenheiten der Kundenobjekte. Bei ihrer Prüfung ist insbesondere zu achten auf

Im Rahmen der Sicherung von Objekten können zusätzliche Tätigkeiten, die über den eigentlichen Wach- und Sicherungsauftrag hinausgehen, erforderlich sein. Sie sind dann in der auftragsgebundenen speziellen Dienstanweisung ausdrücklich aufzuführen. Solche Nebentätigkeiten können z.B. sein:

Über die Ermittlungen, Beurteilungen und durchgeführten Maßnahmen sowie über Umfang und Ablauf der jeweiligen Tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

Sicherungsposten im Bereich von Gleisen dürfen keine Nebentätigkeiten ausführen. Hierzu zählen jedoch nicht solche Tätigkeiten, die aufgabengebunden sind, z.B.

Bei der Durchführung von Geld- oder Werttransporten sind Nebentätigkeiten ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Transport. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise Servicearbeiten und Störungsbeseitigungen an Automaten.

Siehe auch:

Zu § 7:

Besondere Gefahren ergeben sich insbesondere auch bei Sicherungstätigkeiten mit einem hohen Konfrontationspotenzial. Sie machen deshalb besondere Überwachungen und den grundsätzlichen Einsatz von zwei oder mehr Versicherten erforderlich. Tätigkeiten mit hohem Konfrontationspotenzial sind z.B.

Zu § 8:

Diese Forderungen beinhalten, dass zum Schutze der Versicherten deren Einsatzbedingungen sowie die zu sichernden Objekte regelmäßig in erforderlichem Umfang geprüft und überwacht werden.

Die Prüfungen und Überwachungen haben sich insbesondere zu erstrecken auf

Zur Unterstützung des Unternehmers eignen sich für die Prüfungen und Überwachungen entsprechend ausgebildete Sicherheitskontrolleure.

Besondere Anlässe machen Prüfungen unverzüglich erforderlich. Hierbei sind auch entsprechende Hinweise der Versicherten zu berücksichtigen. Besondere Anlässe sind z.B.

Die Überwachung der Einsatzbedingungen und Objekte erfolgt durch persönliche Kontrollen und über Kommunikationssysteme. Weitere Überwachungsmöglichkeiten bieten z.B.

Zur Absicherung von Gefahrstellen oder zur Vermeidung festgestellter Gefahren stimmt sich der Unternehmer mit dem Auftraggeber ab. Bis zum Abschluss der Sicherungsmaßnahmen können beispielsweise.

geändert werden.

Ergänzend hierzu bieten sich dann im Zusammenhang mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten weitere organisatorische und personelle Maßnahmen sowie der Einsatz besonderer Ausrüstungen an.

Die Aufzeichnungen über die Prüfungen und Überwachungen müssen auch Aufschlüsse über die getroffenen Maßnahmen geben.

Meldungen über festgestellte Gefahren und getroffene Maßnahmen können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Ereignis durch Telefon, Funk oder im Wachbuch erfolgen. Ein eventueller Ablöser ist ebenfalls zu informieren.

Meldungen über festgestellte Gefahren und Mängel sind grundsätzlich durch Vorgesetzte zu dokumentieren und umgehend den eingesetzten Versicherten in erforderlichem Umfang zur Kenntnis zu bringen.

Siehe auch:

Zu § 9:

Diese Forderungen beinhalten z.B. dass

Ein Bedarf für die Einweisungen und Unterweisungen besteht bei der Übernahme neuer Aufträge sowie wesentlichen Änderungen des Auftrags oder der Arbeitsbedingungen.

Bei Nacht eingesetzte Versicherte sollen nicht nur in der Dunkelheit sondern zusätzlich auch bei Tageslicht eingewiesen werden, damit sie in die Lage versetzt werden, möglichen Gefahren mittels ausreichender Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu begegnen. Zeitabstände sind angemessen, wenn die regelmäßigen Unterweisungen mindestens jährlich erfolgen.

Siehe auch:

Zu § 10:

Diese Forderungen schließen ein, dass z.B.

Der betriebssichere Zustand der Fahrzeuge umfasst sowohl deren verkehrssicheren als auch deren arbeitssicheren Zustand.

Besondere Witterungseinflüsse sind z.B. Nässe, Kälte und Hitze.

Besondere Gefährdungen können auftreten z.B. in Bereichen mit thermischen, chemischen oder biologischen Gefährdungen sowie in Bereichen mit Explosions- oder Strahlungsgefahren.

Des Weiteren können besondere Gefährdungen durch Konfrontationen mit stich- oder schusswaffentragenden Tätern entstehen. Hierfür geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. durchstich- und durchschusshemmende Schutzwesten.

Infektionsgefahren können beim Kontakt mit entsprechenden Personenkreisen oder Materialien bestehen. Geeignete Schutzmittel hierfür sind z.B. das situationsbedingte Tragen von Infektionsschutzhandschuhen oder gegen Durchstich schützende Handschuhe.

Für den Einsatz z.B. im unwegsamen Gelände ist festes Schuhwerk geeignet, das widerstandsfähig gegen mögliche mechanische Belastungen ist und mit rutschhemmenden Profilsohlen sowie gegebenenfalls mit Knöchelschutz versehen ist.

Leistungsfähige Handleuchten bedingen eine der Wach- und Sicherungstätigkeit angepasste Reichweite und Gebrauchsfähigkeit. Ersatzlampen und -batterien bzw. -akkus sollen in erreichbarer Nähe zur Verfügung stehen.

Siehe auch:


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