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Zu § 12:

Als Diensthunde sind nur Hunde geeignet, die für die vorgesehenen Aufgaben ausgebildet sind, eine entsprechende Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und deren Eignung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, erneut geprüft wird.

Angemessene Qualifikationen sind z.B. Gebrauchshundprüfungen entsprechend der Schutzhundprüfung A sowie Diensthundprüfungen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Zolls.

Ein aus Hundeführer und Hund bestehendes Team, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, ist für Schutzaufgaben erst einsetzbar, wenn der Hundeführer den Hund so unter Kontrolle hat, dass er ihn in der Unterordnung und in den Teilen des Schutzdienstes beherrscht, die dem Aufgabenspektrum des Teams entsprechen, z.B. Personenkontrolle, Abwehr eines Überfalls, Eigenschutz.

Voraussetzungen für den Einsatz ungeprüfter Hunde sind, dass die Hunde

Die Überforderung eines Hundes durch Ausbildung und Einsatz kann dazu führen, dass der Hund nicht mehr für seine Aufgabe geeignet ist und sowohl den Hundeführer als auch andere Personen gefährdet.

Überforderungen werden z.B. vermieden, wenn für jeden Hund

Beim Einsatz von Leihhunden werden die Vorgaben zur Vermeidung von Überforderungen und Gefährdungen in der Regel nicht erfüllt, weil die anzustrebende Teambildung zwischen Hundeführer und Hund grundsätzlich nicht erreicht wird.

Siehe auch:

Zu § 13:

Zwinger sind als geeignet anzusehen, wenn z.B.

Siehe auch:

Zu § 14 Abs. 2:

Geeignete Einrichtungen für die Anbindehaltung bedingen z.B. ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse und dass sich die, Hunde nicht befreien oder verbeißen können.

Die Mitnahme von Hunden in Wach- und Bereitschaftsräume ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Versicherten ausgeschlossen werden kann. Dies betrifft auch andere Hundeführer oder sonstige eingesetzte Personen.

Siehe auch:

Zu § 15:

Die Befähigung zum Hundeführer setzt eine entsprechende Ausbildung und den erfolgreichen Nachweis hierüber voraus. Die Befähigung kann betriebsintern dem Unternehmer oder einem von ihm beauftragten Sachkundigen nachgewiesen werden und ist mindestens jährlich erneut nachzuweisen.

Die Befähigung zum Hundeführer setzt neben den erforderlichen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten voraus, dass der Hundeführer ruhig und besonnen ist, Verständnis sowie Einfühlungsvermögen für den Hund besitzt und fähig ist, in eindeutiger Weise auf den Hund einzuwirken.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse in der Lage ist, den sicheren Einsatz von Hunden und Hundeführern zu beurteilen und zu koordinieren. Dies sind z.B. Hundeführerausbilder, die ihre entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben.

Siehe auch:

Zu § 16:

Das An- und Ableinen des Hundes im Zwinger oder an der Einrichtung für die Anbindehaltung soll eine Gefährdung anderer Versicherter verhindern und trägt der personenbezogenen Unterordnung des Hundes unter den Menschen Rechnung. Zur Verringerung des Unfallrisikos soll deshalb auch ein Wechsel des Hundeführers nur aus zwingenden Gründen erfolgen.

Die Kontaktaufnahme mit dem Hund soll durch Ansprechen und unter Nennung seines Namens erfolgen. Hierbei soll dem Hund die Möglichkeit einer Geruchswahrnehmung geboten werden. Anzeichen für eine aggressive Stimmung des Hundes sind unter anderem gefletschte Zähne, zurückgezogene Lefzen, Knurren, gesträubte Nacken- und Rückenhaare oder ein Steifhalten der Rute.

Eine einheitliche Kommandosprache ist dem Hund vertraut und dient der Vermeidung von Missverständnissen. Die Kommandos sollen mit ruhiger Sprechstimme gegeben werden. Große Lautstärke soll nur besonderen Ausnahmesituationen vorbehalten bleiben.

Die Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers, am Fahrrad oder am Moped ist auf Grund der damit verbundenen Gefährdung nicht erlaubt.

Dritte sind auch andere Hundeführer oder sonstige im Objektbereich eingesetzte Personen.

Zum Anleinen und festen Führen eignen sich nur Halsbänder und Führleinen mit Handschlaufen in einwandfreiem Zustand, wobei die Verbindung mit dem Halsband so ausgeführt ist, dass ein unbeabsichtigtes Lösen oder Verdrehen der Führleine ausgeschlossen werden kann.

Fest an der kurzen Leine führen bedeutet, dass keine zu straffe Leinenhaltung erfolgt, jedoch fester Halt und ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet sind.

Ist ein sicherer Abstand, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Menschenversammlungen, nicht möglich, so kann entsprechende Sicherheit durch einen angelegten Beißkorb erreicht werden. Das Anlegen eines Beißkorbes ist auch eine Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder einer tierärztlichen Behandlung.

Siehe auch:

Zu § 17:

Als Trennvorrichtung eignen sich z.B. Gitter oder Netze, die fest verspannt und sicher gegen Durchbeißen ausgeführt sind. Kofferräume und Kofferraumeinsätze sind für den Transport von Hunden nicht geeignet.

Anstelle einer Abtrennung im Fahrzeug können auch geeignete Transportbehältnisse, z.B. Hundeboxen, verwendet werden.

Zu § 18:

Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll auf Grund der sich daraus ergebenden Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden.

Die Zuverlässigkeit und Eignung zum Führen von Schusswaffen sind z.B. nicht gegeben bei

Als ausreichend ausgebildet und sachkundig gilt, wer die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse über den Umgang mit Schusswaffen und Munition, die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, die waffenrechtlichen Vorschriften sowie insbesondere die Bestimmungen über Notwehr und Notstand nachgewiesen hat.

Eine regelmäßige Teilnahme an den Schießübungen ist dann gegeben, wenn die Teilnahme an den Übungen in der Regel mindestens viermal jährlich erfolgt und hierbei grundsätzlich ein Zeitabstand von drei Monaten eingehalten wird.

Ein ausreichender Sachkundestand ist anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.

Sachgerecht durchgeführte Schießübungen bedingen, dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden, die auch beim dienstlichen Einsatz Verwendung finden.

Siehe auch:

Zu § 19:

Sachkundiger für die Prüfung der Handhabungssicherheit von Schusswaffen ist, wer auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die jeweiligen Schusswaffen besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er die Handhabungssicherheit der Waffen beurteilen kann.

Die Instandsetzung oder Bearbeitung von Schusswaffen ist nach dem Waffengesetz nur Personen erlaubt, die hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Dies können z.B. Büchsenmacher oder entsprechend ausgebildetes Personal einschlägiger Hersteller und Fachwerkstätten sein.

Das Verbot des Bereithaltens und Führens von Schreck- oder Gas- Schusswaffen bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben betrifft auch entsprechende Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie sonstige schusswaffenähnliche Gegenstände, da sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und ihr Einsatz bei Konfrontationen mit schusswaffentragenden Tätern zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit führt.

Siehe auch:

Zu § 20 Abs. 1 bis 4:

Diese Forderungen gelten auch innerhalb befriedeten Besitztums.

Zu § 20 Abs. 5:

Behördliche oder militärische Sonderregelungen bestehen z.B. in Bereichen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbank und in Objektbereichen von kerntechnischen Anlagen.

Zu § 21:

Als eine geeignete Kugelfangeinrichtung kann z.B. ein Behälter mit einer Grundfläche von mindestens 0,6 m x 0,6 m angesehen werden, der zumindest 0,3 m hoch mit Sand gefüllt ist. Der Ort, an dem sich die Kugelfangeinrichtung befindet, ist als geeignet anzusehen, wenn er in der Nähe der Übergabestelle außerhalb von Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen liegt und ausreichende Bewegungsfreiheit für das Laden und Entladen vorhanden ist.

Siehe auch:

Zu § 22:

Die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten sowohl im Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Die Maßnahmen sollen auch mit der zuständigen kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bzw. mit anderen zuständigen behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden, da in bestimmten Objektbereichen besondere behördliche oder militärische Regelungen bestehen können, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

Siehe auch:

Zu § 23:

Als überfallgefährdete Alarmempfangszentralen sind auf Grund ihrer Aufgabenstellung Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) anzusehen, die mit Versicherten besetzt und auf die Überfall- und Einbruchmeldeanlagen aufgeschaltet sind.

Eine ausreichende Sicherung für Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) ist gegeben, wenn z.B.

Eine Überfallgefahr besteht auch für Einsatzzentralen von Geld- oder Werttransportdiensten, denen die Steuerung und Überwachung der Transporttätigkeiten obliegt.

Wesentlich für die Steuerung und Überwachung von Geld- oder Werttransporttätigkeiten sind z.B.

Eine Mindestsicherung für Einsatzzentralen von Geld- oder Werttransportdiensten bedingt, dass die Einsatzzentralen ausreichend gegen unbefugten und unbemerkten Zutritt gesichert sowie mit einer den bereits aufgezeigten Anforderungen entsprechenden Überfallmeldeanlage ausgerüstet sind.

Siehe auch:

Zu § 24:

Im Rahmen von Geld- oder Werttransporttätigkeiten nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 macht die Durchführung von Geldtransporten wegen der damit verbundenen offenkundigen Überfallgefahr besondere Eignungen, Ausbildungen und Maßnahmen nach § 3 erforderlich.

Bei der Eignungsbeurteilung ist insbesondere auch auf Unbescholtenheit sowie eine geordnete Lebensführung zu achten, z.B. durch die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), polizeiliches Führungszeugnis, die aktuelle Schufa-Selbstauskunft.

Im Rahmen der besonderen Ausbildung ist auch den erhöhten Anforderungen hinsichtlich des frühzeitigen Erkennens von Gefahr- und Konfrontationssituationen Rechnung zu tragen. Hierbei sind ebenfalls Kenntnisse über das rechtliche, taktische und strategische Verhalten in Situationen vor, während und nach Ieinem Überfall zu vermitteln.

Eine sorgfältige Einweisung beinhaltet auch die Vermittlung fundierter Kenntnisse über Transporttechniken sowie den Einsatz von Technischen Transportsicherungen.

Entsprechende Eignungen, Ausbildungen und Einweisungen von Beschäftigten können auch für die Durchführung der Transporte von sonstigen Werten nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 erforderlich sein, wenn das Ergebnis der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Überfallrisiko aufzeigt.

Siehe auch:

Zu § 25:

Die Forderungen für die Sicherung von Geldtransporten nach Absatz 1 gelten auch für Transporttätigkeiten, bei denen für Täter die Möglichkeit eines direkten Zugriffs auf Geldbestände oder Wertbehältnisse besteht z.B. bei:

Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z.B.


Parkhäuser und für Außenstehende zugängliche Tiefgaragen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Geld- oder Werttransporte nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 gelten als für Außenstehende nicht erkennbar, wenn z.B. Kleidung und Ausrüstung, eingesetzte Fahrzeuge sowie Transportverlauf und -abwicklung insgesamt keine entsprechenden Rückschlüsse zulassen.

Technische Ausrüstungen, die den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern, sind Technische Transportsicherungen, die einer Wegnahme des Transportgutes während es Botenganges auf Grund ihrer Funktionsweise entgegenwirken indem z.B.

Die Wirksamkeit von Technischen Transportsicherungen hinsichtlich der nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger festgestellt werden

Technische Transportsicherungen sind nur geeignet, wenn dem Boten auf seiner Wegstrecke im öffentlich zugänglichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit seiner Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird. Dies bedeutet z.B.

Die Handhabbarkeit von Transportbehältnissen und Technischen Transportsicherungen wird z.B. durch deren Ausführung, Formgebung, Abmessungen und Gewicht bestimmt. Hierbei ist bei häufiger Handhabung für einen Mann eine Traglast von bis zu 25 kg und für eine Frau eine Traglast von bis zu 12 kg anzusetzen.

Im Interesse einer besseren Handhabbarkeit und Reduzierung der Belastungen sind geringere Traglasten anzustreben.

Siehe auch:

Zu § 26:

Transportfahrzeuge für Geld oder Werte nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 (Geldtransportfahrzeuge) gelten als geeignet gesichert, wenn sie den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) sowie der BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135) entsprechen.

Eine zusätzliche Maßnahme zur Sicherung von Geldtransportfahrzeugen stellt der Einbau von Laderaumsicherungen dar. Dies können z.B. sein:

Der Verzicht auf den Einsatz von Geldtransportfahrzeugen setzt voraus, dass

Geld- oder Werttransporte gelten für Außenstehende als nicht erkennbar, wenn die nachstehenden Bedingungen eingehalten sind:

Für Transporte, bei denen ausschließlich Belege transportiert werden und für die keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, empfiehlt es sich, die Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse deutlich als Belegtransporte zu kennzeichnen.

Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen, können z.B. sein:

Andere Stellen sind z.B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle und die Polizei.

Durch die festgelegte ständige Besetzung von Geldtransportfahrzeugen während des gesamten Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen wird erreicht, dass z.B.

Eine ständige Kommunikationsmöglichkeit zwischen Boten und Geldtransportfahrzeug trägt wesentlich zur Verbesserung der Sicherheit bei.

Die Festlegungen für die Durchführung von Geld- oder Werttransporten durch Boten nach § 25 gelten unabhängig hiervon.

Siehe auch:

Zu § 27:

Räume und Einrichtungen für die Bearbeitung, Kommissionierung sowie Lagerung von Banknoten sowie sonstigen Werten nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 sind gegen Überfälle sowie unberechtigten Zugang und Zugriff ausreichend gesichert, wenn z.B.

Eine geeignete bauliche Gestaltung der Außenbereiche kann z.B. erreicht werden durch

Um Personenbewegungen sowie Geld- und Wertflüsse lückenlos rekonstruieren zu können, ist eine optische Raumüberwachung mit Aufzeichnungstechnik empfehlenswert.

Quetsch- und Scherstellen beim Öffnen der Türen von Geldschränken und Tresoranlagen wird z.B. entgegengewirkt durch

Das Bearbeiten, Kommissionieren sowie Lagern von Banknoten und Werten nach den Durchführungsanweisungen zu  § 1 kann weitere Gefährdungen beinhalten, denen nach der gemäß Arbeitsschutzgesetz durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung entgegenzuwirken ist. Entsprechende Gefährdungen können z.B. auftreten durch

Einrichtungen, mit denen sich eingeschlossene Personen bemerkbar machen können, sind z.B. Ruf- und Meldeeinrichtungen, über die hilfebringende Stellen verständigt werden können.

Siehe auch:


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Vorschriften und RegelnAnhang


Nachstehend sind die in diesen Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),

Waffengesetz (WaffG),

Tierschutzgesetz (TierschG),

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZWG),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

Bewachungsverordnung (BewachV),

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),


PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

Verordnungen zum Waffengesetz,

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz,

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen,


Prüfungsordnung für Diensthunde der Bundeswehr,

Richtlinien für die Errichtung und Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstand-Richtlinien),

Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA),

Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führerhausrichtlinien)" zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

Richtlinie zur Prüfung und Zertifizierung Durchschusshemmende Fahrzeuge" (BRV 1999),

Arbeitsblatt "Heben und Tragen von Lasten", Hilfe für den Arbeitgeber.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3),

Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),

Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),

Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5),

Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6),

Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27),

Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29),

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Regel "Geldtransportfahrzeuge" (BGR 135),

BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139),

BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234),

BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667),

BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915),

BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916),


Bezugsquelle: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg

Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Grundsätze für die Prüfung des Arbeitsschutzes von Technischen Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen (TAVAÜ) (GS-VW-SG 1).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 77200Sicherungsdienstleistungen; Anforderungen,
DIN 1451-2Serifenlose Linear- Antiqua; Verkehrsschrift,
DIN EN 356Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff,
DIN EN 1063Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasung; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss,
DIN EN 1522Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung; Anforderungen und Klassifizierung,
DIN EN 1523Fenster, Türen, Abschlüsse; Durchschusshemmung; Prüfverfahren,
DIN VDE 0833 Teil 1Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0833 Teil 3Gefahrenmeldeanlagen für . Brand, Einbruch und Überfall; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen.


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