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BGV D10 - Tragbare Eintreibgeräte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 44)
(Ausgabe 04/1981; 01/1993; 01/1997)
(aufgehoben, nur zur Information)
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für tragbare Eintreibgeräte.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schußapparate und Heftgeräte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eintreibgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, in denen Energie auf Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnliche Körper zum Zwecke des Eintreibens übertragen wird. Die Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnlichen Körper verlassen beim Eintreibvorgang das Gerät ganz oder teilweise.
(2) Tragbar im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Eintreibgeräte, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, üblicherweise von einer Person getragen und beim Eintreibvorgang in der Hand gehalten zu werden. Als tragbar gelten diese Geräte auch dann, wenn sie in Vorrichtungen eingesetzt und betrieben werden.
II. Bau und Ausrüstung
§ 2a Tragbare Eintreibgeräte im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG
(1) Für tragbare Eintreibgeräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für tragbare Eintreibgeräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf tragbare Eintreibgeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III dieser Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für tragbare Eintreibgeräte, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Tragbare Eintreibgeräte, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 3 Kennzeichnung
(1) An Eintreibgeräten müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
(2) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 müssen Eintreibgeräte, die mit einer Auslösesicherung (Freischußsicherung) nach § 6 ausgerüstet sein müssen, mit einem auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreieck gekennzeichnet sein.
§ 4 Betriebsanleitung
(1) Zu jedem Eintreibgerät muß eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers in deutscher Sprache vorhanden sein.
(2) In der Betriebsanleitung müssen Angaben über Name und Anschrift des Herstellers bzw. des Einführers,
§ 5 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen
Eintreibgeräte müssen so beschaffen und der Auslöser muß so angeordnet sein, daß der Eintreibvorgang nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden kann.
§ 6 Auslösesicherung (Freischußsicherung)
(1) Eintreibgeräte, bei denen nach den im Anhang aufgeführten Beurteilungsverfahren mit einer erhöhten Verletzungsgefahr durch das Befestigungs- oder Verbindungsmittel zu rechnen ist, müssen mit einer vom Auslöser unabhängig wirkenden Auslösesicherung ausgerüstet sein.
(2) Bei Eintreibgeräten, mit denen Befestigungs- oder Verbindungsmittel von mehr als 130 mm Eintreiblänge verarbeitet werden können, müssen Auslöser und Auslösesicherung so geschaltet sein, daß erst nach dem Andrücken der Mündung des Gerätes an die Eintreibstelle jeweils nur ein Eintreibvorgang über den Auslöser ausgelöst werden kann.
§ 7 Verbindung zum Energieträger
Eintreibgeräte, die zum Anschluß an einen Energieträger bestimmt sind, müssen so eingerichtet sein, daß
III. Betrieb
§ 8 Verwendung
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers in der Betriebsanleitung die erforderlichen Anweisungen für den sicheren Umgang mit Eintreibgeräten zu geben.
(2) Mit Eintreibgeräten dürfen nur die In der Betriebsanleitung bezeichneten Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnlichen Körper verarbeitet werden.
(3) Eintreibgeräte, die mit einem auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreieck gekennzeichnet sind, dürfen nur mit wirksamer Auslösesicherung verwendet werden. Dies gilt auch für Eintreibgeräte, die nach § 12 Abs. 2 mit einer Auslösesicherung (Freischußsicherung) ausgerüstet sein müssen.
§ 9 Anschluß von druckluftbetriebenen Eintreibgeräten
(1) Druckluftbetriebene Eintreibgeräte dürfen nur an Leitungen angeschlossen werden, bei denen sichergestellt ist, daß ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert ist.
(2) Sauerstoff und brennbare Gase dürfen als Energiequelle für druckluftbetriebene Eintreibgeräte nicht verwendet werden.
§ 10 Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung)
(1) Für die Instandsetzung von Eintreibgeräten dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die in Werkstoff und Beschaffenheit den Originalteilen entsprechen.
(2) Instandsetzungsarbeiten dürfen nur durch vom Hersteller Beauftragte oder durch andere Sachkundige unter Beachtung der in der Betriebsanleitung enthaltenen Angaben durchgeführt werden.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 11. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
§ 2a Abs. 2 Satz 2,
§§ 3 bis 9 Abs. 2 oder § 10
zuwiderhandelt.
V. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 12. (1) Für Eintreibgeräte, die vor dem 1. Januar 1975 hergestellt worden sind, gilt § 3 Abs. 2 nicht.
(2) Eintreibgeräte, die vor dem 1. Januar 1975 hergestellt worden sind, müssen abweichend von § 6 mit einer Auslösesicherung (Freischußsicherung) ausgerüstet sein, wenn die größten im Gerät verwendungsfähigen Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnlichen Körper eine Eintreiblänge von mehr als 25 mm aufweisen.
VI. Inkrafttreten
§ 13. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1981 in Kraft.
Anhang
Beurteilungsverfahren zu § 6
Die Entscheidung, ob eine Auslösesicherung (Freischußsicherung) erforderlich ist oder nicht, ist mit Hilfe der nachstehend aufgeführten Verfahren zu treffen.
Verwendete Formelzeichen:
AK | wirksamer Kolbenquerschnitt |
AN | Eintreib-Querschnitt des Befestigungsmittels, d. h. z.B. bei Klammern die Summe des Querschnittes beider Schenkel |
ε 1 | Wirkungsgrad für den Freiflug |
h | Kolbenhub |
mk | Kolbenmasse |
mNmax | Masse des schwersten verwendbaren Befestigungsmittels, Verbindungsmittels oder ähnlichen Körpers |
pmax | zulässiger Betriebsüberdruck |
v | Durch Messung zu ermittelnde Geschwindigkeit des Befestigungsmittels usw. |
v0 | Geschwindigkeit des Befestigungsmittels an der Mündung |
vGr | Grenzgeschwindigkeit |
vzul | Geschwindigkeit des Befestigungsmittels usw., die der zulässigen Eindringtiefe entspricht |
xGr | Grenzeindringtiefe in menschliches Muskelgewebe |
C | Proportionalitätskonstante |
1. Ermittlung von v02:
Es gilt | 1/2 mk-v02 | = | pmax × Ak × h × ε1 |
v02 | = | 2/mk × pmax × Ak × h × ε1 |
In diese Gleichung sind einzusetzen:
mK in g, AK in mm2, h in mm, pmax in bar × 10-1 und ε1 = 0,2;
v02 ergibt sich in (m/s)2
2. Ermittlung von vzul2:
Es gilt vzul2 = vGr2 × [1 + (xGr × AN)/(C × mNmax)]2
In diese Gleichung sind einzusetzen
xGr = 0,5 mm, C = 90 mm3/g, AN in mm2 und mNmax in g
vzul2 ergibt sich in (m/s)2
3. Eine Auslösesicherung ist erforderlich, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Bedingung 1: v02 > vzul2
4. Eine Auslösesicherung ist nicht erforderlich, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Bedingung 2: 3v02 < vzul2
5. Wird weder Bedingung 1 noch Bedingung 2 erfüllt, so ist erhöhte Verletzungsgefahr anzunehmen, wenn sich nach
Bedingung 3:
mNmax | v-vGr | |||
C × |
| × |
| > xGr > 5,0 mm |
AN | vGr |
für xGr ein Wert von mehr als 5 mm ergibt.
Die Geschwindigkeit v muß entsprechend Nr. 6 durch Messung ermittelt werden.
In Bedingung 3 sind einzusetzen:
C = 90 mm3/g, mNmax in g, AN in mm2, v in m/s
6. Ermittlung von v:
Die durch Messung zu ermittelnde Geschwindigkeit v des Befestigungsmittels ergibt sich als Verhältnis der zwischen zwei 0,1 m und 0,4 m vor der Mündung befindlichen Punkten der Flugbahn zurückgelegten Wegstrecke und der für diese Wegstrecke gemessenen Zeit.
Es wird empfohlen, die Geschwindigkeitsmessung bei entsprechend ausgerüsteten Instituten, z.B. bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, durchführen zu lassen.
Zu § 1 Abs. 2:
1.: Schußapparate siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten mit Schußapparaten" (BGV D9).
2.: Heftgeräte sind technische Arbeitsmittel, die vorwiegend zum Zusammenheften von Papier und ähnlichen Werkstoffen (Leder, Textilien u. a.) bestimmt und mit einem Gegenlager ausgerüstet sind.
Zu § 2 Abs. 1:
1.: Energiequellen sind z.B. Druckluft, elektrischer Strom, gespannte Federn.
2.: Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnliche Körper sind z.B. Nägel, Klammern, Stifte, Dübel, Muffen.
Zu § 2a Abs. 2:
Keine Beschaffenheitsanforderung enthält die Bestimmung des § 4.
Zu § 3 Abs. 1:
Für die Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Eintreibgeräten wird auf VDE 0740 "Bestimmungen für Elektrowerkzeuge" hingewiesen.
Zu § 3 Abs. 2
Das Dreieck soll eine Seitenlänge von mindestens 5 mm aufweisen und nach Möglichkeit hinter der Herstellungs- oder Erzeugnis-Nummer angebracht sein.
Zu § 4 Abs. 2:
Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".
Zu § 5:
Unbeabsichtigtes Auslösen kann z.B. erfolgen durch Herabfallen, durch Anstoßen, ~ durch Hängenbleiben, beim Ablegen.
Zu § 6:
Die Auslösesicherung verhindert, daß vor Andrücken der Mündung des Gerätes an die Eintreibstelle Befestigungsmittel, Verbindungsmittel oder ähnliche Körper freiliegend das Gerät verlassen können.
Zu § 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Anschluß an ein Druckluftnetz Schnellkupplungen oder bei Anschluß an ein elektrisches Netz Steckvorrichtungen vorhanden sind.
Zu § 9 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, z.B. durch einen in die Druckluftleitung eingebauten Druckminderer mit nachgeschaltetem oder eingebautem Sicherheitsventil.
Zu § 10 Abs. 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Eintreibgeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Eintreibgeräten beurteilen kann.
ENDE |