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BGV D9 / DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 45)
(Ausgabe 04/1990; 01/1997; 01/2002)
siehe auch:
DGUV-V 56 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 56 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 01/1997
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeiten mit Schussapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schussapparate im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind tragbare oder nicht tragbare Geräte, aus denen durch Munition angetriebene feste Körper begrenzt oder ganz austreten.
(2) Tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.
(3) Nicht tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.
(4) Bolzensetzwerkzeuge sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Setzbolzen mittels Munition in feste Werkstoffe einzutreiben.
(5) Bolzenschubwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse A.
(6) Bolzentreibwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse B.
(7) Preß- und Kerbgeräte sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Klemmteile oder Verbinder auf Kabel oder Drahtseile aufzupressen.
(8) ViehSchussgeräte sind Schussapparate, die für die Betäubung von Schlachtvieh bestimmt sind.
(9) Leinenwurfgeräte sind Schussapparate, die zum Verschießen von Leinenraketen bestimmt sind.
(10) KabelbeSchussgeräte sind Schussapparate, die zum Eintreiben einer Schneide in Kabel bestimmt sind.
(11) Industriekanonen sind auf einem Gestell montierte Schussapparate, mit denen Geschosse zum Lockern oder Lösen festhaftender Massen in Industrieöfen oder zum Aufschießen der Anstichlöcher in Metallschmelzöfen abgefeuert werden.
(12) Probenschneider sind Schussapparate, die für das Herausstanzen von Proben aus festen Materialien bestimmt sind.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte III und IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 4 Verwendungsverbot
Bolzentreibwerkzeuge dürfen nicht verwendet werden.
§ 5 Kennzeichnung
(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:
(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Preß- und Kerbgeräten muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.
(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei ViehSchussgeräten, KabelbeSchussgeräten und Probenschneidern muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.
§ 6 Betriebsanleitung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu jedem Schussapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.
(2) Die Betriebsanleitung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung, mindestens folgende, enthalten:
(3) Für Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, dass feste Körper aus dem Schussapparat ganz austreten, muß die Betriebsanleitung zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper enthalten.
§ 7 Werkzeug
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Schussapparat die zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung erforderlichen Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel vorhanden sind.
§ 8 Persönliche Anforderungen
Der Unternehmer darf Schussapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, dass sie
und von denen zu erwarten ist, dass sie die Arbeiten mit den Schussapparaten zuverlässig ausführen.
§ 9 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Unternehmer darf mit Arbeiten an und mit Schussapparaten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Schussapparaten und deren Umgang vertraut sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
§ 10 Munition
(1) In Schussapparaten darf nur Munition verwendet werden,
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Kartuschenmunition mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd- und Treibsatz nicht in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden oder nicht im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 Gramm ist.
(3) Es darf nur Munition mit dem für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Stärkegrad der Ladung verwendet werden. Liegt hierzu kein Erfahrungswert vor, muß beginnend mit dem schwächsten Stärkegrad der Ladung die für den Verwendungszweck erforderliche Ladungsstärke ermittelt werden.
(4) Nicht gezündete Kartuschen sind einzusammeln und bis zur Entsorgung aufzubewahren.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Munitionsversager sicher entsorgt werden.
§ 11 Verwendung
(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn die Fristen für die Wiederholungsprüfung nach § 30 Abs. 1 nicht überschritten sind.
(2) Vor Beginn der Arbeiten mit Schussapparaten ist deren sicherer Zustand zu prüfen und dieser während der Arbeiten zu erhalten. Bei Mängeln, die zu Gefährdungen von Versicherten führen können, darf der Schussapparat nicht weiterverwendet werden.
(3) Schussapparate dürfen nur für Arbeiten verwendet werden, für die sie bestimmt und in der Betriebsanleitung ausgewiesen sind.
(4) Bei der Verwendung des Schussapparates ist die Betriebsanleitung zu beachten.
(5) Einrichtungen, die das unbeabsichtigte Zünden des Schussapparates verhindern, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
(6) Geladene Schussapparate sind, sofern sie nicht unverzüglich ausgelöst werden, zu entladen.
§ 12 Verhalten bei Störungen
Bei Störungen eines Schussapparates ist nach den Angaben der Betriebsanleitung zu verfahren.
§ 13 Instandhaltung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schussapparate nach der Betriebsanleitung gewartet werden.
(2) Der Unternehmer hat Instandsetzungsarbeiten an Schussapparaten dem Hersteller oder einem vom Hersteller Beauftragten zu übertragen. Dies gilt nicht für Austauschteile, die gemäß Betriebsanleitung vom Betreiber ausgewechselt werden dürfen.
§ 14 Aufbewahrung
(1) Schussapparate, Spezialwerkzeuge und -hilfsmittel sowie die zugehörige Munition sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
(2) Schussapparate und Munition sind vor Feuchtigkeit und Hitze geschützt aufzubewahren.
(3) Munition ist in den Behältern aufzubewahren und zu befördern, in denen sie geliefert worden ist. Sie darf nicht lose in der Kleidung getragen werden.
IV. Zusätzliche Bestimmungen
A. Zusätzliche Bestimmungen für Bolzenschubwerkzeuge
§ 15 FreiSchusssicherung
FreiSchusssicherungen von Bolzenschubwerkzeugen dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
§ 16 Setzbolzen
Es dürfen nur solche Setzbolzen verwendet werden, deren Abmessungen und Führungsteile zum Bolzenschubwerkzeug passen und die mit einem Herstellerzeichen versehen sind.
§ 17 Werkstoff der Eintreibstelle
(1) In ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile dürfen Setzbolzen mit Bolzenschubwerkzeugen nicht eingetrieben werden.
(2) Werden Setzbolzen in Mauerwerk oder Beton eingetrieben, muß deren Dicke mindestens der dreifachen Eindringtiefe des Setzbolzens entsprechen; Mauerwerk und Beton müssen jedoch mindestens 10 cm dick sein.
§ 18 Mindestabstände für Setzbolzen
(1) An der Eintreibstelle muß der Abstand zu freien Kanten so groß sein, dass ein seitliches Austreten des Setzbolzens verhindert wird.
(2) Setzbolzen sind so weit voneinander einzutreiben, dass sie nicht infolge von Ausbrechen oder Aufreißen des Werkstoffes an der Eintreibstelle austreten können.
B. Zusätzliche Bestimmungen für Preß- und Kerbgeräte
§ 19 Stellung des Zündbolzens
Preß- und Kerbgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind, dass ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.
§ 20 Rückenlager und Preßbolzen
In Preß- und Kerbgeräten dürfen nur die zum Kabelquerschnitt passenden Rückenlager und Preßbolzen verwendet werden. Zusammengehörige Rückenlager und Preßbolzen müssen das gleiche Kennzeichen tragen. Das Kennzeichen muß eindeutig zum passenden Kabelquerschnitt in Beziehung stehen.
§ 21 Zünden
Die Zündauslösesicherung darf erst unmittelbar vor dem Zünden entsichert werden, nachdem der Kabelschuh oder der Verbinder einschließlich des Leiters zwischen dem Rückenlager und dem Preßbolzen eingelegt worden ist.
C. Zusätzliche Bestimmungen für ViehSchussgeräte
§ 22 Stellung des Zündbolzens
ViehSchussgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind, dass ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.
§ 23 Halten von ViehSchussgeräten
(1) Beim Laden des ViehSchussgerätes und Spannen des Zündbolzens ist der Lauf so zu halten, dass dieser nicht auf Personen gerichtet ist.
(2) Das Spannen des Zündbolzens darf erst unmittelbar vor dem Zünden erfolgen.
(3) Das ViehSchussgerät darf nicht an der Mündung gehalten werden.
D. Zusätzliche Bestimmungen für Leinenwurfgeräte
§ 24 Leinenraketen und Leinen
Für Leinenwurfgeräte dürfen nur die in der Betriebsanleitung benannten Leinenraketen und Leinen verwendet werden.
§ 25 Einsatz von Leinenwurfgeräten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leinenwurfgeräte nur von einem Versicherten betätigt werden.
(2) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muß - in Wurfrichtung gesehen - hinter dem Leinenbehälter stehen. Die Leine muß vom Behälter zur Rakete vor dem Körper geführt werden.
(3) Der Versicherte nach Absatz 1, der Arbeiten mit Leinenwurfgeräten durchführt, muß das Leinenwurfgerät so halten, dass sich die Leine nicht am Gerät verhaken und er von den Treibgasen nicht getroffen werden kann. Er darf das Gerät nicht in Kopfhöhe halten.
(4) Der Unternehmer hat vor dem Einsatz von Leinenwurfgeräten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Versicherte während des Einsatzes nicht in die Flugschneise gelangen können.
(5) Das Leinenwurfgerät darf nicht betätigt werden, solange sich Versicherte in der Flugschneise aufhalten.
E. Zusätzliche Bestimmungen für KabelbeSchussgeräte
§ 26 Stellung des Zündbolzens
KabelbeSchussgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn federbelastete Zündbolzen so eingestellt sind, dass ihre Spitze bei ungespanntem Gerät nicht über den Stoßboden in das Kartuschenlager hineinragt.
§ 27 Einsatz von KabelbeSchussgeräten
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Betreiber der Kabel in Kenntnis zu setzen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einvernehmen mit dem Kabelbetreiber festgelegt werden.
(2) Der Kopf des KabelbeSchussgerätes darf erst aufgeschraubt werden, wenn das Gerät auf dem Kabel befestigt ist.
(3) Das KabelbeSchussgerät darf nur mit einer Fernauslöseeinrichtung gezündet werden, die nicht elektrisch leitend ist. Beim Zünden ist der Standplatz so zu wählen, dass Versicherte durch einen Kurzschlußlichtbogen nicht gefährdet werden können.
(4) Nach BeSchuss des Kabels ist vor Berühren des KabelbeSchussgerätes dessen elektrische Spannungsfreiheit festzustellen.
F. Zusätzliche Bestimmungen für Industriekanonen
§ 28 Aufstellung
Industriekanonen müssen mit ihrem Gestell standsicher und so aufgestellt werden, dass Versicherte durch den Rückstoß nicht gefährdet werden können. Die Mündung der Kanone muß unverrückbar auf das Ziel ausgerichtet sein.
§ 29 Zünden
Industriekanonen dürfen erst gezündet werden, wenn sich die Versicherten seitlich hinter der Laufmündung befinden und der Gefahrbereich in Schussrichtung so gesichert ist, dass Versicherte nicht gefährdet sind.
V. Prüfung
§ 30 Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Schussapparate jeweils vor Ablauf von zwei Jahren - bei wesentlichen Funktionsmängeln unverzüglich - dem Hersteller oder dessen Beauftragten zur Wiederholungsprüfung vorzulegen. Dies gilt nicht für Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, und nicht für Industriekanonen.
(2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 beginnt mit der Auslieferung des Schussapparates durch den Hersteller oder Händler. Der Fristbeginn ist nachzuweisen
(3) Der Unternehmer hat die vom Hersteller oder seinem Beauftragten ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung nach Absatz 1, aus der das Ergebnis und das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle und der Name des mit der Prüfung Beauftragten hervorgehen, zur Einsicht aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schussapparat vor jeder Aushändigung auf den betriebssicheren Zustand und auf die Vollständigkeit der Ausrüstung geprüft wird.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 32 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Arbeiten mit Schussapparaten, (BGV D9) vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. April 1983 außer Kraft.
Zu § 2 Abs. 1:
Unter Munition sind Kartuschen, hülsenlose Treibladungen oder Patronenmunition zu verstehen.
Feste Körper sind z.B. Setzbolzen, Schlagstempel, Schussbolzen.
Zu § 2 Abs. 2:
Zu den tragbaren Schussapparaten zählen z.B. folgende Gerätearten:
Zu § 2 Abs. 3:
Zu den nicht tragbaren Schussapparaten zählen z.B. folgende Gerätearten:
Zu § 2 Abs. 5 und 6:
Die Klassen sind entsprechend der Dritten Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) durch die Mündungsgeschwindigkeit und durch die Auftreffenergie definiert. Die Zuordnung ergibt sich aus untenstehender Tabelle:
Klasse | Mündungsgeschwindigkeit Vm (m/s) | Auftreffenergie (J) |
A | Vm < 100 | beliebig |
A | 100< Vm < 160 | < 420 |
B | 100< Vm < 160 | > 420 |
B | Vm > 160 | beliebig |
Bolzentreibwerkzeuge dürfen nach § 4 nicht mehr verwendet werden.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:
Aufgrund des Waffengesetzes müssen Schussapparate in der Bundesrepublik Deutschland durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder in einem Staat (CIP-Mitglied), mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, zugelassen sein.
Nach Abschluß des Zulassungsverfahrens erhalten die Schussapparate ein Zulassungszeichen.
Bolzenschubwerkzeuge, die ab Mai 1975 von der PTB zugelassen wurden, sind in der Zulassungsnummer mit dem Buchstaben 5" gekennzeichnet.
Zulassungszeichen siehe Anhang 1 "Zulassungszeichen".
Das auf dem Schussapparat angebrachte Zulassungszeichen garantiert beim Ersterwerb die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster. Konstruktive Änderungen des Schussapparates stellen eine Abweichung vom zugelassenen Baumuster dar und schließen die weitere Verwendung des Gerätes aus.
Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, müssen außerdem aufgrund der Schiffssicherheitsverordnung von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.
Zu § 5 Abs. 2 und 3:
Das Prüfzeichen ist bis zwei Jahre nach erfolgter Prüfung gültig und zeigt Quartal und Jahr der Prüfung an.
Hierbei sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl im kleinen Quadrat, die Zahlen der Quartale in den Ecken des großen Quadrates angebracht. Das Prüfzeichen ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so angebracht, dass die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Ist das Prüfzeichen in Form einer Plakette aufgebracht, hat diese dem Muster der Anlage II, Abbildung 6, der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in Schwarzdruck auf silbrigem Grund zu entsprechen.
Siehe Anhang 2 Prüfzeichen".
Wiederholungsprüfungen und Fristen bis zur ersten Wiederholungsprüfung siehe § 30.
Zu § 8:
Zur Handhabung gehört das Benutzen, Auseinandernehmen, Reinigen und Wiederzusammensetzen sowie das Beseitigen von Störungen und Munitionsversagern.
Das zuverlässige Arbeiten schließt auch ein, dass der Arbeitsbereich von unbeteiligten Personen freigehalten wird.
Zu § 9:
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Zu § 10 Abs. 1:
Der Stärkegrad der Ladung ist gemäß der Ersten Verordnung zum Waffengesetz wie folgt gekennzeichnet:
Bei Kartuschenmunition für Schussapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
weiß | schwächste Ladung |
grün | schwache Ladung |
gelb | mittlere Ladung |
blau | starke Ladung |
rot | sehr starke Ladung |
schwarz | stärkste Ladung |
Die Farbkennzeichnung ist auch an der Kartuschenmunition anzubringen."
Zu § 10 Abs. 3:
Bei Bolzenschubwerkzeugen bemißt sich die Stärke der Treibladung nach der Festigkeit des Werkstoffes an der Eintreibstelle, der Eintreiblänge und dem Durchmesser des Setzbolzens.
Zu § 10 Abs. 4:
Beim Einsammeln und Aufbewahren sind die Bestimmungen des § 14 zu beachten.
Zu § 10 Abs. 5:
Die sichere Entsorgung von Munitionsversagern erfolgt unter Beachtung der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).
Die Entsorgung wird von autorisierten Firmen durchgeführt.
Zu § 17 Abs. 1:
Ungeeignete Werkstoffe oder Bauteile sind z.B.:
Zu § 18 Abs. 1:
Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind die folgenden Mindestabstände zu freien Kanten einzuhalten:
Werkstoff
Geräteart | Mauerwerk | Beton, Stahlbeton | Stahl |
Bolzen- schubwerkzeug | 5 cm | 5 cm | 3facher Bolzenschaft- Durchmesser |
Zu § 18 Abs. 2:
Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände der Setzbolzen untereinander einzuhalten:
Werkstoff
Geräteart | Mauerwerk | Beton, Stahlbeton | Stahl |
Bolzen- schubwerkzeug | 10facher Bolzenschaft- Durchmesser | 10facher Bolzenschaft- Durchmesser | 5facher Bolzenschaft- Durchmesser |
Zu § 24:
Für Leinenwurfgeräte werden Leinenraketen verwendet, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind.
Zu § 27 Abs. 3:
Die Größe der Gefahrzone richtet sich nach der Nennspannung, mit der das Kabel betrieben wird. Die Gefährdung kann ausgeschlossen werden
Zu § 27 Abs. 4:
Bei Arbeiten mit KabelbeSchussgeräten kann in ungünstigen Fällen nach dem Beschießen eines Kabels am KabelbeSchussgerät Spannung anstehen. Diese Spannung kann im Regelfall mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage ausgelegten Spannungsprüfern nicht festgestellt werden. Daher ist durch entsprechende organisatorische oder andere Maßnahmen, z.B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle, vor Freigabe zur weiteren Handhabung des KabelbeSchussgerätes festzustellen, ob an demselben Spannung anstehen kann.
Siehe auch § 6 Abs. 2 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).
Zu § 30 Abs. 1:
Ein wesentlicher Funktionsmangel liegt z.B. dann vor, wenn zur Instandsetzung des Schussapparates Geräteteile ausgewechselt werden müssen, die der Betreiber nach der Betriebsanleitung nicht auswechseln darf.
Zu § 30 Abs. 1 und 2:
Hinsichtlich der Fristen für die Wiederholungsprüfung siehe auch Dritte Verordnung zum Waffengesetz.
.
Zulassungszeichen | Anhang 1 |
CIP-Mitgliedstaat | Zulassungszeichen | |
Bundesrepublik Deutschland | ||
| ||
Frankreich | ||
Österreich | ||
Belgien | ||
Spanien | ||
Ungarn | ||
Chile | ||
Großbritanien | ||
Tschechische Republik | ||
Slowakische Republik |
Prüfzeichen | Anhang 2 |
ENDE |