Durchführungsanweisungen
Zu § 1 Abs. 1:
Binnenschiffe und Binnenfähren sind Wasserfahrzeuge, die im Regelfalle auf Binnengewässern eingesetzt werden.
Auf Wasserfahrzeuge, die außerhalb von Binnengewässern eingesetzt werden, finden außer dieser Unfallverhütungsvorschrift noch weitere Vorschriften des Verkehrsrechtes Anwendung, die weitergehende oder abweichende Bestimmungen enthalten können.
Binnengewässer sind alle Gewässer landwärts der Grenze der Seefahrt; diese verlaufen
- bei der Emsmündung auf der Breite 53° 30" N bis zum Schnittpunkt mit einer Ober die westlichen Begrenzungstonnen des Umschlagplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems in nordöstlicher Richtung verlaufenden Geraden und auf dieser Geraden bis zur niederländischen Küste;
- bei der Jade auf der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Schillighörn und dem Kirchturm Langwarden;
- bei der Wesermündung auf der Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Kappel;
- bei der Elbmündung auf der Verbindungslinie von der Kugelbake bei Döse zur nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand);
- bei der Meldorfer Bucht auf der Verbindungslinie von der nordwestlichen Spitze des Hohen Ufers (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum;
- bei der Eidermündung auf dem durch das Eidersperrwerk verlaufenden Längengrad;
- bei der Flensburger Förde auf der Verbindungslinie zwischen dem Kekenis-Leuchtturm und Birknack;
- bei der Schleimündung auf einer Linie über die Molenköpfe Schleimünde;
- bei der Eckernförder Bucht auf der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordspitze des Festlandes bei Dänisch-Nienhof;
- bei der Kieler Förde auf der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marineehrenmal Laboe;
- bei der Trave auf der Verbindungslinie der beiden äußeren Molenköpfe bei Travemünde;
- bei der Wismarbucht auf den Verbindungslinien zwischen Hohen Wischendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow;
- bei der Unterwarnow und dem Breitling auf der Verbindungslinie zwischen den nördlichsten Punkten der West-, Mittel- und Ostmole in Warnemünde;
- bei den Gewässern, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind auf dem Breitenparallel 54 Grad 26¢ 42" N, auf der Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee sowie auf der Verbindungslinie von der Südspitze Neubessin zum Buger Haken;
- beim Greifswalder Bodden auf der Verbindungslinie von der Ostspitze des Thiessower Haken über die Ostspitze der Insel Rügen zur Nordspitze der Insel Usedom.
Im übrigen wird die Grenze der Seefahrt durch die Festland- und Inselküste bei mittlerem Hochwasser, bei an der Küste gelegenen Häfen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe und bei den zuvor nicht aufgeführten Flußmündungen durch die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bestimmt.
Betriebserlaubnisse werden aufgrund von Rechtsvorschriften von den zuständigen Stellen unter verschiedenen Bezeichnungen (z.B. Schiffsattest, Zulassungsschein, Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis) erteilt.
Zu § 1 Abs. 2:
Schwimmkörper sind Flöße oder andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe, schwimmende Geräte oder schwimmende Anlagen sind.
Zu § 2:
Bau und Ausrüstung werden z.B. in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RhSchUO), in der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchOU) oder der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch) bzw. in der ADNR geregelt; im Einzelfall sind zusätzlich für bestimmte Einrichtungen oder Ausrüstungen weitere Rechtsvorschriften, z.B. die Dampfkesselverordnung oder die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV)) zu beachten.
Zu § 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
- alle im Bereich der Eintauchung des Wasserfahrzeuges nach außenbords mündenden wasserführenden Einrichtungen wegen der Gefahr des Vollaufens (durch Frostschäden oder andere Ursachen) überwacht und gegebenenfalls geschlossen werden können,
- Luken, Fenster, Oberlichter, Öffnungen, die durch Wellenschlag zerstört werden können oder durch die überkommendes Wasser in den Schiffskörper eindringen kann, mit Seeschlagblenden dicht gesetzt oder verschalkt werden können.
Zu § 4:
Die Forderung nach sicherer Begehbarkeit ist erfüllt, wenn
- Verkehrswege aus Metall, z.B. aus Raupen-, Tränen-, Warzen-, Duett- oder Quintettblech oder Blech in ähnlicher Art oder aus Gitterrost hergestellt sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtung versehen sind; Glattbleche, welche nachträglich, z.B. durch aufgeschweißte Warzen, rutschhemmend gemacht worden sind, gelten dann als trittsicher, wenn der Diagonalabstand der Warzen nicht größer als 5 cm ist. Sogenanntes Riffelblech wird auf Wasserfahrzeugen nicht als rutschhemmend angesehen;
- Verkehrswege aus Holz nicht lackiert sind oder mit rutschhemmenden Belägen oder Beschichtungen versehen sind;
- sich auf ihnen kein Wasser ansammeln kann;
- sie durch Sprung nicht mehr als 1:10 und durch Bucht nicht mehr als 1:20 gewölbt oder geknickt sind;
- zwischen Verkehrswegen mit Höhenunterschied von mehr als 50 cm geeignete Aufstiege vorhanden sind.
Dabei sollen senkrechte Aufstiege nur dort eingebaut sein, wo aus zwingenden konstruktiven Gründen der Einbau von Treppen nicht möglich ist. Höhenunterschiede zwischen Deck und Unterkunfts- oder Betriebsräumen sowie innerhalb von Unterkunfts- oder Betriebsräumen müssen durch Treppen überwunden werden;
- Treppen
- möglichst längsschiff verlaufen,
- zwischen den Wangen mindestens 50 cm und zwischen den Handläufen mindestens 60 cm lichte Breite aufweisen,
- trittsicher und Stufen an ihren Vorkanten nicht scharfkantig sind,
- mindestens einen Handlauf haben, sobald sie mehr als drei Stufen aufweisen,
- mindestens die gleiche Breite aufweisen, wie die Öffnungen oder die anderen Verkehrswege, zu denen sie hinführen,
- die abnehmbar sind, gesichert werden können,
- im Außenbereich von Wasserfahrzeugen
- DIN 83210 "Treppen für den Außenbereich auf Schiffen; Trittstufen",
- DIN 83214 "Treppen für den Außenbereich auf Schiffen; Grundsätzliche Anforderungen",
- DIN 83215 "Treppen für den Außenbereich auf Schiffen; Treppen",
- DIN 83216 "Treppen für den Außenbereich auf Schiffen; Geländer",
entsprechen;
- die in Ladetanks führen
- DIN 83217 "Treppen und Geländer in Ladetanks von Schiffen; Grundsätzliche Anforderungen",
- DIN 83218 "Treppen aus Stahl in Ladetanks von Schiffen"
entsprechen;
- die in Maschinen- oder Kesselräume führen
- DIN 83204 ,Treppen und Geländer für Maschinen- und Kesselräume in Schiffen; Grundsätzliche Anforderungen",
- DIN 83205 "Geländer für Maschinen- und Kesselräume in Schiffen",
- DIN 83206 "Treppen für Maschinen- und Kesselräume in Schiffen",
- DIN 83207 "Trittstufen für Treppen in Maschinen- und Kesselräumen in Schiffen",
- DIN 83208 "Schutzbleche für Treppen in Maschinen- und Kesselräumen in Schiffen"
entsprechen;
- Außenbordtreppen
- E DIN EN 1502 "Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Außenbordtreppen" entsprechen;
- Außenbordleitern
- DIN 83512 "Binnenschiffbau; Außenbordleitern"
entsprechen;
- Landstege
- DIN EN 526 "Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Landstege bis 8m Länge; Anforderungen Bauarten"
entsprechen;
- Eingänge, Aufstiegsluken sowie Kontrollöffnungen nicht im Bereich von Arbeitsgeräten oder Schlepptrossen liegen;
- Zugangsöffnungen genügend Raum für einen unbehinderten Einstieg oder Eingang lassen;
- Öffnungen, die selten begangen werden, lichte Abmessungen von mindestens 40 x 60 cm haben.
Kleine Schiffsluken nach
- DIN 83404-1 "Kleine Schiffsluken, wetterdicht (ISO-Typ), nicht wetterdicht, Zusammenstellung",
- DIN 83404-2 "Kleine Schiffsluken, wetterdicht (ISO-Typ), nicht wetterdicht, Süllrahmen",
- DIN 83404-3 "Kleine Schiffsluken, wetterdicht (ISO-Typ), nicht wetterdicht, Deckel"
erfüllen diese Forderung.
Siehe auch
- DIN 83408-1 "Klappen, wetterdicht, Zusammenstellung",
- DIN 83408-2 "Klappen, wetterdicht; Zargen",
- DIN 83408-3 "Klappen, wetterdicht; Deckel",
sowie auch
- DIN 83414-1 "Kleine Schiffsluken für Notausstieg; Zusammenstellung",
- DIN 83414-2 "Kleine Schiffsluken für Notausstieg; Süllrahmen",
- DIN 83414-3 "Kleine Schiffsluken für Notausstieg; Deckel".
Mannlöcher erfüllen diese Forderung, wenn sie
- DIN 83402-1 "Langrunde Mannloch-Verschlüsse für Bunker und Tanks auf Schiffen; Zusammenstellung, Einbau",
- DIN 83402-2 "Langrunde Mannloch-Verschlüsse für Bunker und Tanks auf Schiffen; Rahmen, Deckel" oder
- DIN 83412-1 "Elliptische Mannloch-Verschlüsse für Bunker und Tanks auf Schiffen; Zusammenstellung, Einbau",
- DIN 83412-2 "Elliptische Mannloch-Verschlüsse für Bunker und Tanks auf Schiffen; Rahmen, Deckel"
entsprechen;
- horizontale Öffnungen, die häufig begangen werden, lichte Abmessungen von mindestens 60 x 60 cm haben;
- senkrechte Öffnungen, die häufig begangen werden, mindestens 60 cm breit sind und ihre Oberkante mindestens 190 cm über dem Deck liegt.
Dabei kann die Durchgangshöhe bei Aufbauten, die weniger als 190 cm hoch sind, durch aufgesetzte Kappen, Schiebe- oder Klappdeckel erreicht werden.
Zu § 4 Abs. 2:
Klappbare Gangborde sind erforderlich bei übernormal hohen Lukensüllen (Dennebäumen) und dienen der Erleichterung der Lukendeckelbedienung und zu einem trockenen Übergang bei durch Wellengang überspülten Gangborden.
Zu § 5 Abs. 1:
Als Anlegeleitern auf Wasserfahrzeugen werden Leitern aus Holz oder Metall verwendet.
Sie erfüllen diese Forderung, wenn sie
- DIN EN 131-1 "Leitern; Begriffe, Bauarten, Funktionsmaße",
- DIN EN 131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" entsprechen.
Ortsfeste Leitern aus Metall erfüllen diese Forderung, wenn sie in einer Flucht geführt werden oder an der Unterbrechungsstelle sichere Übergänge haben.
Im übrigen erfüllen sie diese Forderung, wenn sie
- DIN 83200 "Leitern auf Schiffen; Übersicht, Einbau",
- DIN 83 202-1 "Steigleitern auf Schiffen; leichte Bauart",
- DIN 83202-2 "Steigleitern auf Schiffen; mittelschwere Bauart",
- DIN 83202-3 "Steigleitern auf Schiffen; schwere Bauart"
entsprechen.
Sprossengänge erfüllen diese Forderung, wenn sie in einer Flucht geführt werden oder an der Unterbrechungsstelle sichere Übergänge haben.
Im übrigen erfüllen sie diese Forderung, wenn sie ISO 9519 "Schiffbau und Meerestechnik; Wand- und Metallsprossen" entsprechen.
Siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Eine Begehbarkeit des Laderaumes ist bei Spül- und Klappschuten nicht gegeben.
Zu § 5 Abs. 2:
Sicheres Ein- und Aussteigen ist bei Dennebäumen über 1 m Höhe z.B. durch an den Schiffswänden angeordnete Leitern oder Wandsprossen mit besonderer Zugangsluke vom Deck aus gegeben.
Ist dieses nicht möglich, können auch feste Ausstiege oder Wandsprossen mit Handläufen und Griffstangen an den Lukensüllen diese Forderung erfüllen.
Diese Forderung schließt die Anbringung von Leitern oder festen Aufstiegen an den Lukenquersüllen nicht aus.
Zu § 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Schwenkbäume DIN EN 1255 "Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Schwenkbäume" entsprechen.
Zu § 7 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Geländer
- DIN 81701 "Binnenschiffbau; Losnehmbare Geländer, Geländerstütze, Stützenhalter" oder
- DIN EN 711 "Fahrzeuge der Binnenschiffahrt; Geländer für Decks; Anforderungen, Bauarten" oder
- DIN 83510 "Binnenschiffbau; Umlegbares Geländer, Geländerstütze" oder
- DIN 81702 "Feste Geländer an Deck für Seeschiffe" entsprechen.
Zu § 7 Abs. 2 und 3:
Handläufe sind geeignet, wenn sie
- einen Außendurchmesser zwischen 1,6 cm und 3,8 cm haben und
- in einer Höhe zwischen 70 cm und 100 cm angeordnet sind und ihre Halterungen die durchgehende Führung der Hand nicht behindern.
Zu § 7 Abs. 4:
Zu diesen Wasserfahrzeugen gehören Klapp-, Elevier- und Spülschuten.
Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
- aushebbare Teile der Lukenabdeckung von mehr als 50 kg Gewicht zum mechanischen Ausheben eingerichtet sind oder sich leicht schieben oder kippen lassen,
- Querbalken und -träger sowie Längsbalken beim Bewegen aus Führungen weder herausrutschen noch herausfallen können,
- zwischen Griffen, Hebeln, sonstigen Lukenteilen, Lukenwagen und anderen festen Bauteilen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sind.
Zu den Lukenabdeckungen gehören Querträger (Gebinde), Längsbalken (Scherstöcke), Querbalken (Merklinge), Lukendeckel.
Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
- Lukenteile Sicherungen gegen Ausheben durch Wind, Last und Ladeeinrichtungen haben.
Tauwerk und Draht erfüllen diese Forderung nicht,
- mechanische Lukenabdeckungen (z.B. Rolluken, Schiebeluken, Klappluken) sowie Hubwagen mit Sperren versehen sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung von mehr als 40 cm selbsttätig verhindern und die Endstellung arretieren,
- gestapelte Lukenteile durch Schraubbolzen oder Ösen mit Einsteckhaken gesichert sind.
Das Zusammenbinden der Stapel mit Tauwerk ist keine Sicherung.
Zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt bei Teilen aus Holz, wenn diese Brandmarken, Kerben oder Farbmarkierungen erhalten; bei Teilen aus Metall, wenn diese Farbmarkierungen oder Markierungen in Form von Schweißraupen erhalten.
Zu § 8 Abs. 4:
Nach der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt müssen wasserdichte Lukenabdeckungen von Wasserfahrzeugen, die im Fahrtbereich 2 eingesetzt werden, folgenden Anforderungen genügen:
- Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen, gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.
- Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß
- einer Belastung durch Wasser von 1,0-h t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch 0,15 t/m2 zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
- einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast standhalten.
Dabei ist h der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punktes der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Absenkung.
Lukenabdeckungen, die diese Forderungen erfüllen, sind in jedem Falle begehbar.
Zu § 8 Abs. 6:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Aufstiege an den Dennebäumen gesperrt sind und die Absperrung durch das Verbotszeichen P03 "Für Fußgänger verboten" nach Anlage 2 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) gekennzeichnet ist.
P03 Für Fußgänger verboten
Zu § 9:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch selbsttätig wirkende Fallhaken oder selbsttätig einrastende Stützstangen oder wenn sich Deckel und Verschlüsse umklappen lassen.
Siehe auch
- DIN 83405 "Feststellvorrichtungen für klappbare Lukendeckel" und
- DIN 81406 "Fallhaken für Drehflügeltüren".
Feuerhemmende Türen oder Türen mit Selbstschließern fallen bestimmungsgemäß beabsichtigt zu. Solche Türen haben keine Feststellvorrichtungen.
Zu § 10 Abs. 1:
Ein Steuerhaus ist ein allseitig umschlossener Raum. Teile von Steuerhäusern können zum Absenken, Abnehmen oder Abklappen eingerichtet sein.
Zu § 10 Abs. 2:
Diese Fahrzeuge müssen gegebenenfalls gemäß § 23 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) einen Wetterschutz für den Rudergänger haben.
Wasserfahrzeuge, die nur kurzzeitig betrieben werden, sind z.B.
- Arbeitsboote,
- Wasserfahrzeuge für den Baubetrieb (Schuten).
Der Betrieb von höchstens 1 Stunde wird als kurzzeitig angesehen.
Zu § 11:
Hinsichtlich Größe, Anordnung und Ausstattung von Unterkunfts-, Aufenthalts- und Sanitärräumen wird auf Anhang 1 verwiesen.
Zu § 12 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
- zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge,
- außer einer Zugangsöffnung als Fluchtöffnung geeignete Fenster, Oberlichter, Bullaugen oder
- außer einer Zugangsöffnung leicht zu entfernende Teile von Innenwänden
vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, daß Fluchtöffnungen vom Raum aus geöffnet werden können.
Zu § 13 Abs. 1:
Die Beschaffenheit von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke regeln die "Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt" (BGR 146).
Zu § 13 Abs. 2:
Die Liste der Anschriften der anerkannten Einrichter ist bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich.
Siehe auch § 42.
Zu § 14:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Beiboote E DIN EN 1984 "Fahrzeuge in der Binnenschiffahrt; Beiboote" oder den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
Zu § 15 Abs. 1:
Auf Wasserfahrzeugen, die in Zone 1 oder 2 im Sinne des § 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung eingesetzt werden, muß mindestens ein Rettungsring mit einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine sowie ein weiterer mit einem selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
Zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Rettungskragen oder Rettungswesten den "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201) entsprechen.
Diese Forderung schließt ein, daß auch Reservezubehör vorhanden ist; siehe auch § 37.
Rettungskragen für die gewerbliche Schiffahrt prüft z.B. die Prüfstelle des Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen" (BWH) Postfach 210154, 47023 Duisburg.
Zu § 16 Abs. 1:
Als sicher auslösbar gelten Schlepphaken, wenn die zum Auslösen erforderliche Kraft am Steuerstand 250 N nicht übersteigt.
Siehe auch §§ 36 und 44.
Zu § 17:
Die Messung erfolgt nach DIN 80061 "Akustik; Geräuschmessungen auf Wasserfahrzeugen; Luftschallmessungen".
Für Maschinenräume, die nur gelegentlich begangen werden, legt die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung den Schalldruckpegel fest.
Zu § 19 Abs. 1:
In erster Linie sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die mit den in § 3 genannten Einrichtungen getroffen werden können.
Zu § 19 Abs. 2:
Provisorische Abdichtungen sind z.B. Zementdemsel, Leckbolzen und Leckkleider.
Zu § 22:
Zu den Einrichtungen zählen unter anderem auch Steuerhäuser.
Zu § 23 Abs. 1:
Zu einem sicheren Zugang gehört auch ausreichende Erkennbarkeit bei Dunkelheit.
Zu § 23 Abs. 3:
Als sichere Abstiege gelten z.B. Treppen oder Tritte mit Handleisten und Griffstangen oder Relingtreppen.
Zu § 24:
Auf eine Anlegeleiter an Bord von Wasserfahrzeugen wirken unterschiedliche Kräfte ein, die ein Umstürzen bewirken können (z.B. Schiffsbewegungen). Daher sind besondere Maßnahmen gegen Umstürzen und Abgleiten erforderlich, z.B. das Anbinden des Leiterüberstandes an eine Lukensteife oder das Anbringen von Einhängehaken, die über den Lukenwinkel greifen und zusätzlich eine besondere Ausbildung der Leiterfüße in Gestalt von Gummifüßen oder eisernen Spitzen je nach Beschaffenheit der Strau.
Eine Anlegeleiter ist richtig angestellt, wenn die Bedingungen der nachfolgenden Skizze eingehalten werden:
| α = 60 bis 70° bei Stufenangelegeleitern α = 65 bis 75° bei Sprossenangelegeleitern |
Dabei muß die Leiter die Austrittsstelle mit einem Holm oder mit beiden Holmen um mindestens 1 m überragen oder eine sonstige geeignete Haltemöglichkeit vorhanden sein und die oberste begangene Sprosse muß unterhalb der Ausstiegsebene, jedoch nicht tiefer als 10 cm, liegen.
Siehe auch UVV "Leitern und Tritte" ((BGV D36).