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Zu § 25 Abs. 1:
Diese Forderung verbietet den Einsatz von Schwenkbäumen als Personentransportmittel, wenn das Fahrzeug festgemacht hat und z.B. über einen Landsteg sicher erreicht und verlassen werden kann.
Zu § 27 Abs. 3:
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz in den Laderaum sind z.B.
Ausreichende Erkennbarkeit des geöffneten Lukenbereiches kann erreicht werden durch hinreichende Beleuchtung oder deutlich sichtbare Warnbänder.
Zu § 28:
Durch passierende Wasserfahrzeuge können heftige Bewegungen der nicht in Fahrt befindlichen Fahrzeuge entstehen. Deshalb ist durch besonderes Festmachen, durch Abstützeinrichtungen und gegebenenfalls Wahrschaumänner für den Schutz der Versicherten zu sorgen.
Zu § 34 Abs. 2:
Beim Behälterwechsel ist zu beachten, daß Anschlußstutzen der Behälter Linksgewinde haben.
Zu § 34 Abs. 9:
Schadensfälle sind insbesondere Brände und Verpuffungen.
Zu § 36:
Beiboote für Wasserfahrzeuge prüft z.B. die Prüfstelle des Fachausschusses "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen" (BWH), Postfach 21 01 54, 47023 Duisburg.
Zu § 37 Abs. 1:
Es empfiehlt sich, den Rettungskragen auch beim Landgang zu tragen.
Zu § 37 Abs. 3:
Siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 38 Abs. 1:
Diese Forderung ist sinngemäß auch auf leere, noch nicht gasfreie Behälter anzuwenden, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 ° C enthalten haben. Bei Lagerung von Behältern an Deck ist Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung zu beachten.
Diese Forderung regelt jedoch nicht die Unterbringung dieser Flüssigkeiten in handelsüblichen Haushaltsmengen (z.B. Feuerzeugbenzin oder Petroleum).
Solche Flüssigkeiten für gewerbliche Zwecke sollen nicht in Behältern aufbewahrt werden, die mehr als 20 Liter fassen.
Maschinenräume sind keine für die Aufbewahrung dieser Flüssigkeiten besonders eingerichteten Räume. Daher dürfen in Maschinenräumen auch tragbare Motorpumpen und Aggregatmotoren mit Benzinantrieb nicht untergebracht werden. Lösemittel für Schiffsfarben haben häufig einen Flammpunkt unter 550C. Daher sollen Schiffsfarben in besonderen Räumen untergebracht werden. Siehe auch § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 39:
Heiße Stoffe sind z.B. Teer, Pech, Harz.
Zum Verwenden zählt nicht die Beförderung und Lagerung von heißen Stoffen in Tankschiffen.
Zu § 40 Abs. 1:
Seile sind geeignet, wenn sie z.B. folgenden DIN-Normen entsprechen:
Nicht geeignet sind Seile aus Polyethylen.
Zu § 40 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Spleiße
entsprechen.
Auch das Verpressen von Seilaugen mit Preßklemmen aus Stahl oder Aluminium erfüllt diese Forderung, wenn Preßklemmen nach
verwendet werden.
Zu § 41:
Größere Umbauten sind solche, die die besonderen Merkmale des Fahrzeuges, seine Festigkeit, seine Stabilität und seine Manövrierfähigkeit beeinflussen. Dazu zählen z.B. Schiffsverlängerungen, Entfernen von Querschotten, Umbau zu Groß- oder Einraumschiffen, Aufbau eines anderen Lukensystems, Veränderungen der Hauptantriebsanlage, Änderungen der Ruderanlage, Umbauten, durch die der ursprüngliche bestimmungsgemäße Einsatz der Schiffe verändert wird.
Binnenschiffe benötigen außerhalb der Zonen 1 oder 2 gemäß § 5 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung zusätzlich ein von der See-Berufsgenossenschaft erteiltes Zeugnis (z.B. Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis).
Zu § 42:
Die Liste der Anschriften der ermächtigten Sachverständigen ist bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich.
Zu § 43 Abs. 1:
Zum Umfang der Sachkundigenprüfung gehört z.B. die Kontrolle der Automatik einschließlich des Zubehörs (Auslösemechanismus) sowie die Prüfung des äußeren Zustandes des Rettungskragens oder der Rettungsweste.
Die Prüfzeiträume sind abhängig von der Häufigkeit der Nutzung.
Sachkundige sind z.B. der Schiffsführer, der technische Inspektor oder der Hersteller.
Zu § 43 Abs. 2:
Die Hinweise der Kurzbedienungsanleitungen, z.B. an der Automatik des Rettungskragens, sind dabei zu beachten.
Zu § 44:
Die Prüfung erfolgt nach folgendem System:
Ermächtigte Sachverständige sind z.B. die Sachverständigen des Germanischen Lloyd.
Zu § 46:
Wasserfahrzeuge für die Güterbeförderung im Hafenbetrieb sind Schuten.
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Regeln über Größe, Anordnung und Ausstattung von Unterkunfts-, Aufenthalts- und Sanitärräumen | Anhang 1 |
A. Allgemeines
Wasserfahrzeuge müssen für die ständig an Bord befindlichen Versicherten ausreichend bemessene Unterkunftsräume mit Koch-, Wohn- und Schlafgelegenheit einschließlich der notwendigen Sanitäranlagen haben, die den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit entsprechen. Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben, sofern sich nicht gleichartige Einrichtungen in zumutbarer Nähe befinden und gefahrlos erreichbar sind.
B. Lage der Räume
(1) Die Unterkunfts- und Aufenthaltsräume sind hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott anzuordnen; ihre Fußböden dürfen nicht mehr als 1,00 m unter dem Deck bzw. der Tiefladelinie liegen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie angemessen isoliert, zu heizen, zu lüften und zu beleuchten sein.
(2) Die Unterkunfts- und Aufenthaltsräume müssen von den anderen Abteilungen des Wasserfahrzeuges (z.B. von Maschinen- und Laderäumen) getrennt sein; sie müssen gegen das Eindringen von Flüssigkeiten und Gasen aus diesen Abteilungen dicht sein.
(3) Küchen sind von Schlafräumen getrennt anzuordnen.
C. Raumgrößen
(1) Die lichte Höhe der Unterkunftsräume muß mindestens 2 m betragen.
(2) Das Volumen jedes Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsraumes darf nicht kleiner als 7 m3 sein.
(3) Jedem Versicherten muß in den Wohnräumen ein Luftvolumen von mindestens 3,5 m3 und in den Schlafräumen von mindestens 5 m3 für die erste Person und zusätzlich 3 m3 für die zweite Person zur Verfügung stehen. Das Luftvolumen ist dasjenige, das nach Abzug des Volumens von Schränken, Betten usw. verbleibt.
(4) Die Toiletten müssen eine Bodenfläche von mindestens 1,0 m2 haben (eine Breite von mindestens 75 cm und eine Länge von mindestens 1,1 m). Der Abstand von Oberkante Toilettensitz bis Unterkante Raumdecke muß mindestens 1,20 m betragen.
D. Raumbeschaffenheit, Isolierung, Lüftung, Beleuchtung, Heizung
(1) Außenwände, Decken und Fußböden der Unterkunftsräume sind gegen Kälte, Wärme, Schall und Feuchtigkeit wirksam zu isolieren.
(2) Die Unterkunftsräume müssen so gebaut sein, daß bei geschlossenen Türen eine ausreichende Be- und Entlüftung unter Vermeidung von Zugluft möglich ist.
Die Einlaßöffnungen der Belüftungen sind so anzuordnen, daß keine verunreinigte Luft in die Unterkunftsräume gelangt. Die Abluft aus Küchen und den Sanitäranlagen muß direkt nach außen geleitet werden.
(3) Die Unterkunftsräume sind mit einer elektrischen Beleuchtungsanlage, die den Sicherheitsvorschriften entspricht, auszurüsten. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff sind verboten. Die Wohn- und Schlafräume sowie Küchen müssen Tageslicht haben; die lichtgebende Fensterfläche muß mindestens 10 % der Bodenfläche betragen. Das Tageslicht muß auch bei geschlossenem Eingang ausreichend Zutritt haben.
(4) Die Räume einer Unterkunftseinheit müssen mit einer Zentralheizung ausgerüstet sein, die die erforderliche Raumtemperatur unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimabedingungen sicherstellt, denen das Wasserfahrzeug während seines Einsatzes ausgesetzt ist.
E. Einrichtung der Räume
(1) Küchen oder Wohnküchen müssen mindestens mit einem Kochgerät, einem Spülbecken mit Abfluß, einer Installation für die Versorgung mit Trinkwasser, einem der Besatzungsstärke entsprechend großen Kühlschrank sowie der notwendigen Anzahl von Schränken oder Regalen eingerichtet sein.
(2) Für jeden ständig an Bord befindlichen Versicherten muß ein Bett vorhanden sein. Das Bett muß eine innenlänge von mindestens 2 m und eine Breite von mindestens 80 cm haben. Zu jedem Bett muß ein freier Zugang bestehen. Mehr als zwei Betten dürfen nicht übereinander angeordnet sein; die Betten müssen zum Fußboden einen Mindestabstand von 30 cm haben. Bei übereinandergestellten Betten muß über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 70 cm Höhe sein; unter dem oberen Bett ist eine staubdichte Abdeckung anzubringen.
(3) Sanitäranlagen müssen mindestens umfassen:
Die Sanitäranlagen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Unterkunftsräume befinden.
F. Trinkwasserbehälter
(1) Fahrzeuge, auf denen Unterkunftsräume vorhanden sind, müssen mit einem oder mehreren Trinkwasserbehältern ausreichender Größe oder einer Anlage zur Trinkwasseraufbereitung ausgerüstet sein.
(2) Trinkwasserbehälter müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß das Trinkwasser nicht verunreinigt wird und insbesondere keinen von flüssigen Brennstoffen oder Schmierölen herrührenden Geschmack oder Geruch annimmt.
(3) Trinkwasserbehälter müssen unter Deck eingebaut sein.
(4) Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Bunkern oder Ladetanks haben.
(5) Trinkwasserbehälter müssen eine Einrichtung haben, die eine Innenreinigung ermöglicht.
(6) Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Hohe des Wasserspiegels haben.
(7) Füllstutzen für Trinkwasserbehälter sind dauerhaft zu kennzeichnen. Sie sollen möglichst über der Decksebene liegen.
(8) Bei Fahrzeugen mit mehreren Unterkünften muß in jeder Unterkunft entweder ein Trinkwasserbehälter oder eine Wasserentnahmestelle vorhanden sein.
G. Niedergänge
(1) Die Niedergänge müssen mindestens 60 cm lichte Breite haben. Treppen, die mehr als drei Stufen aufweisen, müssen mindestens an einer Seite einen Handlauf haben.
(2) Vor Niedergängen muß genügend freier Raum vorhanden sein. Niedergänge sind so anzuordnen, daß sie nach Möglichkeit nicht im Bereich von Winden, Schleppgeschirr, Ladegeschirr und anderen beweglichen Teilen liegen.
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Anweisung des Unternehmers für das Betreten von Tanks, Kofferdämmen, Wallgängen und ähnlichen Räumen | Anhang 2 |
Art des Wasserfahrzeuges
Name des Wasserfahrzeuges
Art der Arbeiten
Auf sichtführender
1 | Vorbereitende Schutzmaßnahmen | |||
1.1 | Welche Stoffe sind oder | Menge/ | ||
waren vorhanden? | Konzentration | |||
1.2 | Welche Stoffe können entstehen? | Menge/ | ||
Konzentration | ||||
1.3 | Vorhandene Einrichtungen im Tank | |||
1.4 | Eingebrachte Einrichtungen im Tank | |||
2 | Festlegung der Schutzmaßnahmen | |||
2.1 | Entleeren erforderlich | ja | nein | Art: |
2.2 | Rückstandsbeseitigung erforderlich | ja | nein | Art: |
2.3 | Leitungen absperren | ja | nein | |
wenn ja, Maßnahmen? | ||||
2.4 | Lüftung: natürliche/technische | |||
wenn technische Maßnahmen: | ||||
2.5 | Atemschutz erforderlich | ja | nein | |
wenn ja, Art: | ||||
2.6 | Einrichtungen vorhanden oder eingebracht | ja | nein | |
wenn ja, Sicherungsmaßnahmen: | ||||
2.7 | Persönliche Schutzausrüstungen erforderlich | ja | nein | |
wenn ja, welche: | ||||
2.8 | Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich | ja | nein | |
wenn ja, welche: | ||||
2.9 | Sicherungsposten | ja | nein | |
erforderliche Rettungseinrichtungen | ||||
3 | Aufhebung der Schutzmaßnahmen durch: | |||
erforderliche Maßnahmen |
Ort und Datum:
Ausgeführte Schutzmaßnahmen beachtet:
(Aufsichtführender) (Unternehmer bzw. Beauftragter)
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