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Zu § 18:

Weitere Bestimmungen zum Betrieb von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb siehe insbesondere § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34); Auszüge bezüglich des Betriebes unter Erdgleiche siehe Anhang 1.

Räume unter Erdgleiche sind z.B. Kellerräume, Kanäle, Gruben und Schächte. Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, kann sich ausgetretenes Flüssiggas in tiefergelegenen Räumen ansammeln.

Ein Abstand von mindestens 3 m zu Öffnungen von Räumen unter Erdgleiche wird als ausreichend angesehen.

Zu § 19:

Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z.B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen.

Zu § 20 Abs. 2:

Hinsichtlich elektrischer Ausrüstung von Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden siehe Betriebssicherheitsverordnung sowie Explosionsschutzverordnung (11. GSGV).

Ab 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme die

anzuwenden. In einem bis zum 30. Juni 2003 dauernden Übergangszeitraum dürfen noch explosionsgeschützte Geräte in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 94/9/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

Für die Beschaffenheit von explosionsgeschützten Flurförderzeugen siehe auch DIN EN 1755 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre; Einsatz von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Bereichen mit entflammbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln und Stäuben".

Zu § 21:

Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile liegen dann vor, wenn die Grenzwerte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) überschritten sind. Besondere Schutzmaßnahmen für Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten, sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554) aufgeführt.

Bei der Neuanschaffung von Flurförderzeugen ist nach der Gefahrstoffverordnung - bei Geräten mit Dieselmotor auch nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554) - zu prüfen, ob in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen auf den Einsatz verbrennungsmotorisch angetriebener Flurförderzeuge verzichtet werden kann. Ist Letzteres nicht möglich, ist zu prüfen, ob beim Einsatz verbrennungsmotorisch angetriebener Flurförderzeuge die Grenzwerte gesundheitsschädlicher Bestandteile in der Atemluft beim Betrieb der Flurförderzeuge überschritten werden. In gegebenem Falle sind Maßnahmen zu treffen, um den Austritt gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in die Atemluft gering zu halten, oder die Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in der Atemluft ist durch Lüftung zu verringern. Um den Austritt gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in die Atemluft gering zu halten, können z.B. Nachverbrennungskatalysatoren oder Abgasfilter in Betracht kommen. Unter Umständen kann auch eine Kombination mehrerer Maßnahmen zweckmäßig sein.

Zu § 22 Abs. 2:

Ein Kippen oder Verschieben der Palette kann z.B. durch mechanische oder hydraulische Einrichtungen, die die Palette in ihrer bestimmungsgemäßen Position auf dem Lastaufnahmemittel festhalten, verhindert werden.

Zu § 23 Abs. 1:

Anbaugerät und Flurförderzeug sind aufeinander abgestimmt, wenn

In Betrieben, in denen Anbaugeräte an verschiedenen Flurförderzeugen eingesetzt werden, empfiehlt es sich, die zulässigen Kombinationen am Anbaugerät und am Flurförderzeug eindeutig zu kennzeichnen.

Zu § 24 Abs. 1:

Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.

Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeugen siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30). Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass das Flurförderzeug vom Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.

Zu § 24 Abs. 2:

Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des Flurförderzeuges zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, dann ist eine schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Regelung kann auch in einem Verbot bestehen, sofern die Mitnahme von Versicherten nicht zulässig sein soll oder Flurförderzeuge, die nach Absatz 1 ausgerüstet sind, nicht zur Verfügung stehen.

Zu § 26 Abs. 1:

Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn

  1. der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder
  2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn

  1. die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
  2. sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet und
  3. die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.

Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem festen Geländer (mit Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist. Diese Forderung schließt ein, dass sich bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken lassen und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Hinsichtlich der Verwendung von Seilen und Ketten als Absturzsicherung siehe Absatz 4.


Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

Zu § 26 Abs. 2:

Den Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal sind Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten Lasten gleichzusetzen. Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Scherge ahren gegenüber den Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt bei Arbeitsbühnen, die

Zu § 26 Abs. 6:

Durch Formschluss lässt sich in der Regel eine sichere Befestigung erreichen.

Zu § 27 Abs. 6:

Als Hilfsmittel können je nach Art der Last Halteseile oder Haltestangen in Betracht kommen.

Zu § 28:

Diese Forderung ist für leitliniengeführte Flurförderzeuge z.B. erfüllt, wenn die für das jeweilige Lagersystem nach DIN 15185-2 "Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen; Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind.

Diese Forderung ist für nicht leitliniengeführte Flurförderzeuge z.B. erfüllt, wenn die Maßnahmen nach DIN 15185-2 sinngemäß durchgeführt sind.

Zu § 28 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, dass ein Betreten der Schmalgänge durch die äußeren Regalzeilen verhindert ist.

Als Fußgänger gelten auch die Fahrer von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Mitfahrgelegenheit und die Fahrer von Kommissioniergeräten ohne Kommissionierplatz.

Zu § 29 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt

  1. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z.B. Zeichen P03 "Für Fußgänger verboten" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift
  2. ausgenommen als Fluchtweg
  3. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen, z.B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges Alarm auslösen.

Zu § 30:

Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z.B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.

Zu § 32:

Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen, vorhanden sind.

Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen sichtbar ist; ein Zugang im Notfall, z.B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.

Zu § 33 Abs. 1 und 2:

Hinsichtlich des Begriffes "Nebenarbeiten" siehe Durchführungsanweisungen zu § 34.

Zu § 33 Abs. 3:

Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.

Zu § 34:

Nebenarbeiten sind unvermeidbare Arbeiten, die nicht zur unmittelbaren Regalbedienung gehören, die aber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Regalanlage erforderlich sind, z.B. Instandhaltungsarbeiten, Inventurarbeiten und Kontrolltätigkeiten.

Zu § 34 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn eine deutlich erkennbare und gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesicherte Schranke sowie das Verbotszeichen P07 "Für Flurförderzeuge verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht sind; siehe auch DIN 15185-2.

Zu § 37 Abs. 1:

Diese Forderung schließt auch Anbaugeräte ein, die nicht fester Bestandteil des Flurförderzeuges sind.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann.

Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).

Zu § 38:

Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsatz "Prüfung von Flurförderzeugen" (BGG 918).

Zu § 39 Abs. 1:

Der Prüfnachweis kann auch über EDV geführt werden. Es muss aber erkennbar sein, wer die Eingabe vorgenommen hat, z.B. durch Zugriffsberechtigung mittels Passwort.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Plaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten sicherheitstechnischen Mängel behoben sind.

Zu § 39 Abs. 3:

Um die Einsichtnahme bei Bedarf zu ermöglichen, sollte der Prüfnachweis so nah wie möglich am Einsatzort einsehbar sein. Bei gemieteten oder geliehenen Flurförderzeugen ist gegebenenfalls eine Kopie des letzten Prüfnachweises ausreichend. In jedem Fall ist aber auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Aufsichtsbehörde das Original des Prüfnachweises vorzulegen.

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Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas (BGV D34)Anhang 1


§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn


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