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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(2) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr), gelten die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 5 Nr. 1 hinsichtlich der Laufstegbreite und der Geländerhöhe als erfüllt, wenn die Fahrzeuge am 1. April 1980

ausgerüstet waren.

(3) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(4) Für Autotransporter nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Autotransporter nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1986 hergestellt sind (Baujahr), gilt die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Nr. 1 als erfüllt, wenn die Absturzsicherungen aus zwei statt aus vier Seilen bestehen.

(5) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1983 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht.

(6) Für Fahrmischer nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Januar 1988 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für Fahrmischer nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Januar 1988 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Geländers nicht. Die Arbeitsplätze müssen jedoch mit einem mindestens 0,9 m hohen Handlauf ausgerüstet sein.

(7) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(8) Für Feuerwehrfahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht.

(9) Für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Schlauchwagen nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1991 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 4 Nr. 2 nicht.

(10) Für Fahrzeuge mit Kippbrücken und Dumper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen wurden, und für solche nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. April 1981 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.

(11) Für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Absetzkipper und Hubkipper nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 22 Abs. 9 nicht.

(12) Für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1, die bis zum 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen werden, und für Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2, die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gelten folgende Bestimmungen nicht:

(13) Für Personenkraftwagen, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen und die bis zum 1. Oktober 1993 hergestellt sind (Baujahr), gilt § 8 Abs. 8 und 9 nicht. Für diese gilt:

  1. Die unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze müssen jeweils mindestens mit einem Schultergurt in Verbindung mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Dreipunktgurten entsprechen, ausgerüstet sein. Die übrigen Sitze müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) oder mit Rückhaltesystemen, die in ihrer Wirkung mindestens Beckengurten entsprechen, ausgerüstet sein. Für Klappsitze und nicht nach vorn gerichtete Sitze sind Sicherheitsgurte nicht erforderlich.
  2. Bei Fahrzeugen mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und die aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügen Beckengurte (Zweipunktgurte).
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1980 hergestellt sind (Baujahr) und keine Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte haben.
  4. Nummer 1 Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die bis zum 1. September 1979 hergestellt sind (Baujahr).

VIII. Inkrafttreten

§ 60 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1990) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (VBG 12) vom 1. April 1980 in der Fassung vom 1. Oktober 1984 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

(01/1993; 2000; 08/2007)




Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1 Abs. 1:

Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und BG-Informationen zu beachten, z.B.

Zum Begriff "Fahrzeuge" siehe auch § 2.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Siehe Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und DIN EN 474-1 "Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe BG-Regel "Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen" (BGR 118), DIN EN 500-1 "Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Gemeinsame Anforderungen" und DIN EN 500-4 "Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Teil 4: Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen".

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Siehe UVV "Flurförderzeuge" (BGV D27), und DIN ISO 5053 "Kraftbetriebene Flurförderzeuge".

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.

Zu den Bodengeräten zählen insbesondere:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Luftfahrt" (BGV C10).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 6:

Siehe Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift "Technische Arbeitsmittel" (VSG 3.1) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG.

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z.B. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Straße, z.B. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7:

Zu Pistenraupen siehe BG-Regel "Betrieb von Pistenpflegegeräten" (BGR 155).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 8:

Siehe UVV "Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C2).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 10:

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Fahrzeug erstmals in Verkehr gebracht, wenn es erstmals zur bestimmungsgemäßen Verwendung an einen anderen überlassen wird.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 11:

Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z.B. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden.

Zu § 2 Abs. 1:

Der Begriff "Fahrzeuge" umfasst unter anderem

Zum Begriff "Fahrzeug" siehe auch DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Zum Begriff "Feuerwehrfahrzeug" siehe DIN EN 1846-1 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung".

Zum Begriff "Kommunalfahrzeug" siehe DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge" lautet:

"Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem

Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN EN 70010 "Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge".

Als Schienen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen.

Zu § 2 Abs. 2:

Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z.B.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen:

Zu § 3:

Diese Forderung schließt ein, dass der Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Fahrzeuge während der gesamten Benutzungsdauer den Bestimmungen des Abschnitts III entsprechen.

Siehe auch § 7 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu § 4 Abs. 1:

Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z.B.

Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z.B.


Die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und die Maschinenbau. und Metall-Berufsgenossenschaft haben folgende Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 und 2 eingefügt:

Die Einhaltung des durch die Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr bestimmten Zustandes und der Vorschriften des Abschnittes III entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, Fahrzeuge bei längerem Einsatz unter bestimmten Gefährdungen gemäß den zutreffenden, in der Praxis bewährten Regeln der Technik arbeitssicher auszurüsten, z.B. mit

Siehe UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) § 18 Abs. 1.

Zu § 4a:

Die "Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen" (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) und erlassen als kodifizierte Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (98/37/EG), ist in nationales Recht durch die "Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV)" vom 12. Mai 1993 umgesetzt worden.

Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.B.:

Für diese Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugaufbauten ist auch nach dem 31. Dezember 1992 die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) anzuwenden.

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 bis 29.

Zu § 4b:

Die "Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitneh mer bei der Arbeit" (89/655/EWG) ist in nationales Recht durch die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV)" vom 11. März 1997 umgesetzt worden (neu: BetrSichV).

Sämtliche Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung.

Aus den Bestimmungen des Anhangs der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich für Fahrzeuge, soweit sie unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fallen, keine Nachrüstverpflichtungen.

Zu § 5 Abs. 1:

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch § 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen.

Da der Unternehmer nach § 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere

bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen.

Zu § 5 Abs. 2:

Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch § 19 Abs. 5.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Angaben der zulässigen Hublast sind

geregelt.

Zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind.

Zu § 6 Abs. 1:

Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind.

Zur Lärmminderung siehe auch § 7 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung.

Zu § 6 Abs. 2:

Fahrzeuge, bei denen die Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus aufgrund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sind z.B.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Schutzdach nach DIN ISO 3449 "Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände, Prüfungen, Anforderungen" und der Überrollschutz nach DIN ISO 3471 "Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten, Prüfungen, Anforderungen" ausgeführt sind.

Zu § 7 Abs. 1:

Für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN 14502-2 "Feuerwehrfahrzeuge; Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN EN 1846-3", für Rettungsdienstfahrzeuge DIN EN 1789 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung; Krankenkraftwagen".

Zu § 7 Abs. 2:

Daraus folgt, dass bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird.

Für Heizungen und Kühlgeräte, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455).

Zu § 7 Abs. 3

Siehe § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Verbindung mit Nummer 27 "Heizungen" der "Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO".

Flüssige Kühlmedien des Motors können z.B. Kühlwasser, Motorenöl sein.

Zu § 8 Abs. 1:

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO und "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" zu § 35b StVZO.

Zu § 8 Abs. 2:

Beifahrer sind Versicherte, die zum Fahrpersonal gehören.

Zu § 8 Abs. 3:

Siehe auch "Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136).

Zu § 8 Abs. 4 Nr. 2:

Für außen an Fahrzeugen (z.B. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach rutschhemmender Ausführung als erfüllt, wenn die Standflächen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten bestehen und so ausgeführt sind, dass anfallender Schmutz und Schnee durchfallen können.

Siehe auch Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen)".

Zu § 8 Abs. 4 Nr. 4:

Für außen an Fahrzeugen (z.B. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach griffgünstiger Anordnung als erfüllt, wenn die Haltegriffe mindestens 0,1 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, und sie sich mindestens 1,3 m und höchstens 1,8 m über der Standfläche befinden.

Haltegriffe sind dann als griffsicher anzusehen, wenn sie ca. 25 mm Durchmesser und eine rutschhemmende, z.B. profilierte Oberfläche haben.

Siehe auch Anhang 3 "Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen)".

Für Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, siehe auch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".

Zu § 8 Abs. 6:

Siehe auch BG-Regel "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136).

Zu § 8 Abs. 7:

Siehe auch "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO und DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Hinsichtlich der Verglasung ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn für die Verglasung der Fenster und Türen Sicherheitsglas verwendet wird.

Zu § 8 Abs. 8:

Zu Wirksamkeit, Lage und Anordnung von Verankerungen für Sicherheitsgurte siehe "Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen" (76/115/EWG).

Bei Personenkraftwagen kann eine wesentliche Verbesserung des Schutzes vor Verletzungen bei Unfällen neben der Ausstattung mit Sicherheitsgurten durch die Ausrüstung der Sitze mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart und durch Airbags erreicht werden.

Zu § 8 Abs. 10:

Klappsitze sind für den gelegentlichen Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind.

Zu § 9 Abs. 1:

Siehe auch § 10 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung, "Führerhausrichtlinien" zu § 30 StVZO, DIN 45678 "Mechanische Schwingungen; Sattelkraftfahrzeuge; Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen" und VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1 bis 3 "Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen".

Zu § 10 Abs. 1:

Siehe auch

Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des Anhängerbremsventils, Vorderachslöseventil, Federspeicherbremsventil) und die Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) gefahrlos zu betätigen, wenn sie z.B. seitlich am Fahrzeug angeordnet sind.

Siehe auch BG-Information "Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen" (BGI 599).

Betätigungseinrichtungen für Zusatzlenkungen sind gefahrlos zu betätigen, wenn sie so angeordnet sind, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.

Zu § 10 Abs. 2:

Anzeigegeräte sind z.B.

Kontrollgeräte sind z.B.

Siehe auch DIN EN 894-2 "Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Teil 2: Anzeigen".

Zu § 11 Abs. 1:

Siehe auch "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO.

Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen.

Zu § 11 Abs. 2:

Zu Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer siehe § 14 Abs. 2.

Zu § 11 Abs. 4:

Formschlüssige Feststelleinrichtungen sind z.B. Arretierungen, Steckbolzen Klinken, Distanzstücke.

Zu § 12:

Diese Forderung z.B. ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Fahrzeuge mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Fahrvorgang wesentliche Einrichtungen blockiert werden und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z.B. Schlösser, die

Zu § 13:

Einrichtungen für Schallzeichen sind z.B.

Zu § 14 Abs. 1:

Zu Betätigungseinrichtungen siehe auch § 10 Abs. 1.

Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Arbeitsmittels deutlich abheben. Siehe auch DIN EN ISO 7731 "Ergonomie; Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten; Akustische Signale".

Siehe auch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader".

Zu § 14 Abs. 2:

Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, dass auch in Schaltkästen für mitgänger oder mitfahrerbetätigte Fernsteuerungen der Zusatzlenkungen Betätigungseinrichtungen zum Betätigen der Signaleinrichtungen vorhanden sein müssen.

Zu Signaleinrichtungen siehe auch "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO, "Transport von Langholz" (BGR 185) und Durchführungsanweisungen zu Absatz 1.

Zu Signaleinrichtungen siehe auch "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO und Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1.

Zu § 14 Abs. 3:

Siehe auch DIN 14555-22 "Rüstwagen und Gerätewagen; Teil 22: Gerätewagen Logistik".

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung gilt bei Fahrzeugen mit zwei Hauptfahrtrichtungen für die Windschutzscheiben in beiden Fahrtrichtungen.

Zu § 15 Abs. 2:

Einer der Rückspiegel kann ein Innenspiegel sein, wenn die Beobachtung der rückwärtigen Verkehrsvorgänge unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeuges uneingeschränkt möglich ist.

Siehe auch "Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen" zu § 56 StVZO.

Zu § 16 Abs. 1:

Der Stand der Technik ermöglicht noch nicht eine vollständige Reinhaltung der Abgase von gesundheitsschädlichen oder belästigenden Bestandteilen.

Für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge geben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen den Stand der Technik wieder.

Für Verbrennungsmotoren in Arbeitsmaschinen siehe auch "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (97/68/EG)".

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Räumen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2 und zu § 54 Abs. 4, Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung" Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu § 16 Abs. 2:

"Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug" im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen.

Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen,

Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN 30701 "Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen".

Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN 14572 "Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse" zu verstehen.

Siehe DIN EN ISO 13732-1 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen; Teil 1: Heiße Oberflächen".

Zu § 17:

Einschlägige Bestimmungen über Kraftstoffbehälter und deren Anordnung, Kraftstoffleitungen und elektrische Leitungen sind unter anderem enthalten in:

"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)",

"Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)",

"Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße" (94/55/EG), zuletzt geändert durch die "Richtlinie der Kommission vom 3. November 2006 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt" (2006/89/EG),

"Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind" (98/91/EG)
und

ECE 105 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale".

Zu § 18:

Siehe auch BG-Regel "Hydraulik-Schlauchleitungen - Regeln für den sicheren Einsatz" (BGR 237) (in Vorbereitung) und DIN EN 982 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik".

Zu § 19 Abs. 1:

Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.

b = v2 / 2s

b = mittlere Bremsverzögerung
v = Fahrgeschwindigkeit
s = Bremsweg

Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100.

Abbremsung (%) =Summe der Bremskräfte am Radumfangx 100

zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges

Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern" zu § 41 StVZO.

Zu § 19 Abs. 2:

Siehe auch § 41 StVZO.

Zu § 19 Abs. 6:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1 und zu § 39 Abs. 2.

Zu den einachsigen Anhängefahrzeugen gehören auch Tandemanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m.

Zu § 19 Abs. 7:

Die Forderung nach Ausrüstung mit einer Feststellbremseinrichtung ist erfüllt, wenn

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu  § 2 Abs. 1.

Zu § 19 Abs. 8:

Das Abbremsen von Dumpern kann durch die Ausrüstung mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) verbessert werden.

Zu § 20 Abs. 5:

Schüttungen oder Beladeöffnungen von Müllsammelfahrzeugen sind dann ausreichend ausgeleuchtet, wenn eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux - gemessen in 1 m Höhe über der Fahrbahnebene - gegeben ist.

Für Abfallsammelfahrzeuge siehe auch DIN EN 1501-1 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Teil 1: Hecklader.

Zu § 21:

Siehe auch

Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen siehe auch § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten".

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung schließt auch Fahrzeugaufbauten und Ladeflächen von Pkw-Kombi ein.

Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z.B. sein

Siehe auch DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung; Mindestanforderungen und Prüfung", DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Aufbauten an Nutzfahrzeugen; Mindestanforderungen", DIN 75410-1 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t; Mindestanforderungen", DIN 75410-2 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 2: Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw" und DIN 75410-3 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Teil 3: Ladungssicherung in Kastenwagen".

Hinsichtlich der Einrichtungen zur Ladungssicherung beim Transport von Langmaterial, z.B. Rohre, Profile, Masten, Holzstämme, siehe auch "Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO.

Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind oder gesichert werden können. Grundsätzlich ist formschlüssigen Sicherungen der Vorzug vor kraftschlüssigen Sicherungen zu geben.

Siehe hierzu "Richtlinie über die Verbindung zwischen Container und Fahrzeug" zu § 30 StVZO.

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