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§ 32 Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte müssen stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte und geeignete Einrichtungen oder Geräte festlegen, wenn durch unbeabsichtigtes Bewegen Versicherte gefährdet werden können.
(2) Versicherte müssen in Arbeitsstätten Schienenfahrzeuge auf zusammenlaufenden Gleisen so aufstellen, dass zwischen ihren am weitesten ausladenden Teilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist.
(3) Versicherte müssen Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder nicht beaufsichtigt sind, gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.
§ 33 Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Versicherte müssen Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen sichern.
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern und so aufstellen, dass zwischen den Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist.
(3) Versicherte müssen den Bewegungsbereich von Drehscheiben und Schiebebühnen sichern, wenn Versicherte gefährdet werden können.
§ 34 Be - und Entladen von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be - oder entladen, wenn sichergestellt ist, dass sie durch Bewegungen der Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden können.
(2) Versicherte müssen bewegliche Aufbauten oder Klappen von Schienenfahrzeugen vor dem Beladen oder nach dem Entladen gegen Bewegen sichern, soweit nicht betriebstechnische Gründe entgegenstehen.
(3) Versicherte müssen an Kippstellen Schienenfahrzeuge beim Entladen erforderlichenfalls gegen Umfallen sichern.
(4) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge gegen Längsbewegungen und erforderlichenfalls an ihrem Längsträgerende gegen Kippen sichern, wenn diese von Fahrzeugen in Längsrichtung befahren werden.
§ 35 Ladeguter
(1) Versicherte müssen Ladegüter auf Schienenfahrzeugen so verteilen und sichern, dass sie weder herabfallen noch durch ihr Umfallen oder Verschieben andere Versicherte gefährden oder das Schienenfahrzeug zum Entgleisen bringen können.
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge so beladen, dass die Ladegüter den seitlichen Sicherheitsabstand nach § 6 Abs. 1 nicht einschränken. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden und nur dann, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von Versicherten im Gleisbereich getroffen sind.
(3) Versicherte müssen Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn Versicherte durch Ladegüter, die über die Stirnseite von Schienenfahrzeugen hinausragen, gefährdet werden können.
B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
§ 36 Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
Der Unternehmer darf Versicherte mit Materialbahnen nur befördern lassen, wenn aufgrund der Bauart der Fahrzeuge und der Bahnanlagen sowie der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der beförderten Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
der §§ 22, 23 Abs. 1, 3 bis 8,
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 38 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Eisenbahnen nicht für Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. In diesen Anlagen müssen außerhalb von Arbeitsstätten gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Anzahl angeordnet sein, wenn Gleise für Arbeiten oder Begehen nicht gesperrt werden können.
(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Straßenbahnen nicht für Anlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor dem 1. April 1964 vorhanden waren. Bei diesen Anlagen müssen gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn Gleise für das Betreten nicht gesperrt werden können. Bei Gleisen in Tunneln, Einschnitten, sonstigen Engpässen und auf Brücken ist durch sichtbaren Anschlag auf das Fehlen des Sicherheitsraumes hinzuweisen und erforderlichenfalls das Betreten des Bereiches nicht gesperrter Gleise zu verbieten. Bei Anlagen, die nach dem 1. April 1964 und bis zum Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift gebaut worden sind, ist ein Sicherheitsraum nur neben Gleisen in Tunneln, Einschnitten, sonstigen Engpässen und auf Brücken erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Materialbahnen nicht für Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. In diesen Anlagen müssen in Stollen und Tunneln Ausweichstellen (Nischen) in ausreichender Anzahl und ausreichender Abmessung vorhanden sein.
(4) Wenn der Sicherheitsabstand mindestens 0,4 m beträgt, gelten nicht
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 gelten für Anlagen von regelspurigen Eisenbahnen, die vor dem 1. April 1 99ß vorhanden waren, als erfüllt, wenn ortsgebundene feste Gegenstände mindestens 2,075 m von Gleismitte entfernt sind.
(6) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 gilt nicht für Materialbahnen, die vor dem 1. April 1934 vorhanden waren, sofern der Abstand zwischen ortsgebundenen festen Gegenständen und am weitesten ausladenden Fahrzeugteilen wenigstens auf einer Seite mindestens 0,4 m beträgt.
(7) Die Bestimmung des § 7 gilt bei Eisenbahnen nicht für Laderampen, die vor dem 1. Juli 1 968 vorhanden waren.
(8) Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 gilt nicht für Schiebebühnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(9) Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren und bei denen das Mitfahren des Rangierers wegen der von der Ladung ausgehenden Gefährdung nicht zulässig ist.
(10) Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 über Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gilt nicht für Triebfahrzeuge von Materialbahnen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(11) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Lage der Wegoberfläche von Verkehrswegen neben Gleisen gelten nicht bei Schienenbahnen, deren Verkehrswege vor dem 1. April 1998 anders angelegt waren.
VII. Inkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1986*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften Eisenbahnen" (VBG 11a) vom 1Juli 1968 in der Fassung vom 1. April 1978, Straßenbahnen" (VBG 11b) vom 1. April 1964 in der Fassung vom 1. April 1978 und Materialbahnen" (VBG 11d) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 1978 außer Kraft.
*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
(10/86; 10/98; 03/06)
Zu § 1 Abs. 1:
In dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich (Tätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und anderen Anlagen, soweit dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
Zu § 1 Abs. 2:
Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z.B. Achterbahnen, Loopingbahnen, Geisterbahnen.
Zu § 2 Abs. 1:
Zu den Schienenbahnen zählen auch Standseilbahnen.
Der Begriff Transportsystem umfaßt Fahrwege und Fahrzeuge sowie die unmittelbare Umgebung von Fahrwegen und Fahrzeugen, soweit hiervon die Sicherheit von Personen beeinflusst wird. Hierzu zählen auch kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen.
Bei Transportsystemen mit spurgeführten Kraftfahrzeugen, z.B. Spurbussen, sind die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.
Zu § 2 Abs. 2:
Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.
Zu § 2 Abs. 3:
Nach dem Personenbeförderungsgesetz sind Straßenbahnen Schienenbahnen, die
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Zum Personenbeförderungsgesetz ist die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) erlassen worden.
Zu § 2 Abs. 4:
Materialbahnen sind z.B. Feldbahnen, Einschienenbahnen.
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31).
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 2:
Siehe DIN EN 619 "Stetigförderer und Systeme; Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut".
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 3:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 4:
Dazu gehören z.B. Einrichtungen mit
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 7:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
Zu § 2 Abs. 5 Nr. 8:
Siehe BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234) und DIN EN 528 "Regalbediengeräte; Sicherheit".
Zu § 2 Abs. 7:
Im Gegensatz zur Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) ist hier die Einbeziehung des Fahrleitungsbereichs nicht notwendig, weil in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, die diesen Bereich betreffen.
Zu § 3 Abs. 2 bis 5:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
Beschaffenheitsanforderungen für Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen enthalten die §§ 11, 13, 15, 16 und 18.
Sofern Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht worden sind und den Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen, können sie weiterhin verwendet werden.
Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
Für diese Schienenfahrzeuge ist die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) ohne Einschränkung anzuwenden.
Schienenbahnen sind Arbeitsmittel im Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung*).
*) Diese Verordnung wurde durch die Betriebssicherheitsverordnung am 3. Oktober 2002 außer Kraft gesetzt.
Zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind, z.B.
soweit in den §§ 5 bis 12 dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut sind, dass z.B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.
Zu § 4 Abs. 2:
Hiermit ist der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises gemeint, bei Bahnen besonderer Bauart ein entsprechender.
Solche Tätigkeiten üben z.B. aus: Rangierer, Streckenläufer (Streckenwärter), Weichensteller, Weichenreiniger.
Gleise sind z.B. betretbar, wenn sie eingedeckt sind oder die Räume zwischen den Schwellen aufgefüllt sind. Vertiefungen im Schotterbett in Gleismitte sollen möglichst klein sein.
Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis Schienenoberkante z.B. durch Pflasterung, Betonplatten ausgefüllt ist.
Diese Forderung ist auch erfüllt durch Ausbohlung, z.B. auf Brücken, so dass Streckenläufer nicht in die Vertiefungen zwischen den Schwellen geraten.
Diese Forderung ist bei Gleisen, in denen im Regelfall nicht rangiert wird, auch erfüllt, wenn die Vertiefungen zwischen den Schwellen nicht größer sind als die Schwellenhöhe, z.B. schotterloser Oberbau.
Zu § 5
Siehe auch BG-Information "Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen" (BGI 770).
Zu § 5 Abs. 1:
Durch diese Forderung soll erreicht werden, dass Versicherte sich an jeder Stelle vor Schienenfahrzeugen in Sicherheit bringen können; benachbarte Fahrbereiche bieten Ausweichmöglichkeiten nur, wenn Fahrzeugbewegungen ausgeschlossen sind.
Zu § 5 Abs. 2:
Der Sicherheitsraum befindet sich außerhalb des Fahrbereiches. Bei der Festlegung der Breite des Fahrbereiches sind zur Fahrzeugbreite noch Zuschläge wegen der Fahrzeugbewegungen zu berücksichtigen.
Bei Straßenbahnen ist der geforderte Querschnitt des Sicherheitsraumes vorhanden, wenn die Bestimmungen der BOStrab eingehalten sind. Damit ist eine Sicherheitsraumbreite von 0,5 m bei Straßenbahnen in der Regel nicht zulässig.
Bei regelspurigen Eisenbahnen ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn bei Geschwindigkeiten bis 30 km/h der Regellichtraum nach § 9 EBO eingehalten ist. Bei Geschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn die für den Regellichtraum ermittelten Breitenmaße der EBO um 200 mm vergrößert werden. Dies gilt auch für Eisenbahnen, die nach den Bestimmungen der EBOA /BOA gebaut sind und betrieben werden.
Skizzen hierzu siehe Anhang 1.
In Gleisbögen sind entsprechende Zuschläge zu den Breitenmaßen zu berücksichtigen.
Zu § 5 Abs. 5:
Solche Sicherheitsräume sind behelfsmäßige Sicherheitsräume. Sie sollten nicht neben Gleisen angeordnet werden, auf denen mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird.
Skizze hierzu siehe Anhang 1.
Zu § 5 Abs. 6:
Der Schutz von Versicherten bleibt trotz Einbauten gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf solche Länge unterbrechen, dass Versicherte den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können. Dies ist erfahrungsgemäß möglich, wenn die Unterbrechungen bei
Dies gilt auch für die Unterbrechungen des Sicherheitsraumes im Weichenbereich.
Werden mehrere Einbauten hintereinander angeordnet (z.B. Stützen, Wände), soll das Verhältnis von Länge des Sicherheitsraumes zur Länge des Einbaues etwa 1:1 betragen, jedoch bei Fahrgeschwindigkeiten bis 60 km/h nicht kleiner als 1:5 und über 60 km/h nicht kleiner als 1:3 sein. In jedem Fall sollen Sicherheitsräume zwischen Einbauten mindestens 1,3 m lang sein. Siehe auch BG-Information "Sicherheitsräume, Sicherheitsabstände und Verkehrswege bei Straßenbahnen" (BGI 5040).
Diese Bestimmung schließt Einbauten im behelfsmäßigen Sicherheitsraum nach Absatz 5 grundsätzlich aus, weil Versicherte sonst keinen Schutz finden und den behelfsmäßigen Sicherheitsraum nicht verlassen können, solange Fahrzeuge davor stehen.
Versicherte können Sicherheitsräume verlassen, wenn zwischen davorstehenden Schienenfahrzeugen und Einbauten ein Abstand von mindestens 0,45 m vorhanden ist oder die Bauart der Fahrzeuge ein sicheres Übersteigen zulässt.
Zu § 5 Abs. 7:
Erkennbar ist ein Sicherheitsraum, wenn er sich von seiner Umgebung deutlich abhebt, z.B. durch seine Lage, Form, oder wenn er gekennzeichnet ist, z.B. durch Begrenzungsstangen, farbliche Markierung.
Sicher erreichbar ist ein Sicherheitsraum, wenn
Zu § 5 Abs. 8:
Solche Einrichtungen sind z.B.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzungen widerstehen können (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4).
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik wurde der Begriff "Versicherte" durch "Personen" ersetzt.
Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Gleissperrung.
Zu § 6:
Versicherte, die sich neben dem Fahrbereich oder auf Fahrzeugen aufhalten, sollen durch den Sicherheitsabstand vor schweren Verletzungen geschützt werden. Der Begriff "Arbeitsstätte" orientiert sich an der Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Information "Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen" (BGI 770).
Zu § 6 Abs. 1:
Arbeitsstätten sind Bereiche, in denen sich Versicherte üblicherweise zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten.
Arbeitsstätten sind z.B.
Die "freie Strecke" der Schienenbahnen gehört nicht zur Arbeitsstätte.
Teile der Umgebung sind ortsgebundene feste Gegenstände - z.B. Gebäude, Maste, Geländer -, neben den Gleisen gelagerte Gegenstände, abgestellte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge auf Nachbargleisen.
Standflächen sind alle Bereiche, in denen sich Versicherte aufhalten können, z.B. neben Schienenfahrzeugen, auf Laderampen und Bahnsteigen, auf Führer-, Arbeits- und Mitfahrerständen, Rangierertritten von Schienenfahrzeugen.
Der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung wird als lichtes Maß zwischen stehendem Fahrzeug und diesen Teilen ermittelt. In Gleisbögen sind erforderliche Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei regelspurigen Eisenbahnen wird der seitliche Sicherheitsabstand als lichtes Maß zwischen der Grenzlinie für Fahrzeuge und Teilen der Umgebung ermittelt.
Die Grenzlinie für Fahrzeuge ergibt sich aus der Bezugslinie nach EBO unter Berücksichtigung möglicher seitlicher Verschiebungen in der Geraden und erforderlicher Zuschläge für Ausschläge im Gleisbogen.
Der Sicherheitsabstand ist bis 2 m über Schienenoberkante vorhanden, wenn ortsfeste Gegenstände nicht in den Regellichtraum hineinragen.
Wegen der zu berücksichtigenden Fahrzeugauslenkungen im oberen Bereich können sich bei regelspurigen Eisenbahnen für die Anordnung fester Gegenstände neben Gleisen bei Ausnutzung zulässiger Abmessungen für Fahrzeugbreiten und Verschleiß der Gleise größere Abstände ergeben als in § 9 EBO für den Regellichtraum festgelegt.
Wird mit Fahrzeugen schneller als 30 km/h gefahren - z.B. auf Gleisen für Prüffahrten im Werkstattbereich - sollte der Sicherheitsabstand entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vergrößert werden.
Zur Ermittlung der Fahrzeugbreite ist bei Eisenbahnen von der "Grenzlinie für Fahrzeuge" nach EBO auszugehen, sofern nicht ausschließlich schmalere Fahrzeuge eingesetzt werden. Der Regellichtraum nach EBO ist von dieser Festlegung unabhängig. Sollen in Ladegleisen Fahrzeuge bewegt werden, deren geöffnete Ladeklappen oder verschwenkte Aufbauten über die Grenzlinie für Fahrzeuge hinausragen, ist von der größeren Breite auszugehen.
Skizzen hierzu siehe Anhang 1.
Zu § 6 Abs. 2 Nr. 1:
Auf Baustellen kann es vorkommen, dass der Sicherheitsabstand nicht vorhanden ist, weil z.B.
Für die Sicherheit der Versicherten, die Bauarbeiten im Gleisbereich durchführen, ist auf andere Weise im Sinne dieser Bestimmung gesorgt, wenn die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) enthaltenen Maßnahmen durchgeführt werden.
Für die Sicherheit anderer Versicherter, z.B. Rangierer, die durch das vorübergehende Fehlen des Sicherheitsabstandes im Bereich von Baustellen gefährdet werden können, ist dann gesorgt, wenn z.B.
Zu § 6 Abs. 2 Nr. 2:
Solche Einrichtungen sind z.B. Laderampen (siehe § 7), Bahnsteige, Laufstege, Ladeeinrichtungen, Waschanlagen, Auftauanlagen, Hebebühnen, Lackierportale, Antriebe und Signale von Weichen, Trag- und Umlenkrollen von Seilzuganlagen, Teile von Baustelleneinrichtungen. Es ist anzustreben, dass bewegliche Teile dieser Einrichtungen in Grundstellung Absatz 1 genügen.
Zu § 6 Abs. 2 Nr. 3:
Solche Schutzeinrichtungen sind z.B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen, selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen.
Zu § 6 Abs. 2 Nr. 4:
Ein Begrenzen der an Gefahrstellen wirksamen Energie ist z.B. erreichbar durch
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.
Zu § 6 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn sie gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) durch gelbschwarze Streifen erfolgt und Kleinteile wegen ihrer geringen Größe wenigstens in der Sicherheitsfarbe Gelb ausgeführt sind.
Zu § 7:
Der Gefahrfall ist allgemein anzunehmen, wenn, die Laderampe länger als 10 m ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn unter Laderampen ein Raum vorhanden ist, der mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch ist. Werden Stützen vorgesehen, soll der lichte Abstand zwischen zwei Stützen mindestens 2,5 m betragen. Die Stützen sollen nicht breiter als 1 m sein*).
*) Diese Forderung entsprach einer gleichartigen Forderung in der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975. In der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 wird nicht mehr gefordert, dass Laderampen so ausgeführt sein müssen, dass Versicherte im Gefahrfall unter ihnen Schutz finden können.
Zu § 8:
Diese Forderungen ergänzen die Anforderungen nach Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Siehe auch BG-Information "Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen" (BGI 770).
Zu § 8 Abs. 1:
Die rechtzeitige Wahrnehmung von Schienenfahrzeugen kann beeinträchtigt werden
Unübersichtliche Stellen sind z.B. Gebäudeecken, -ausgänge und -durchgänge.
Einrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung von Versicherten sind z.B. Sperren (selbstzufallende Schranken, Drehkreuze, Absperrgeländer, Umgehungsschranken, selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Materialbahnen, sowie Warneinrichtungen wie Signalanlagen, Lichtzeichengeber, Blinkleuchten, Läutewerke. Warnzeichen ersetzen diese Einrichtungen nicht.
Zu § 8 Abs. 2:
Stolperstellen sind vermieden, wenn z.B. die Schienenoberkante in Höhe der Wegoberfläche liegt.
Stromschienen müssen sicher überstiegen werden können.
Zu § 8 Abs. 3:
Solche Versicherte sind z.B. Reinigungspersonal, Fahrzeugführer, Schlafwagen- und Speisewagenpersonal, Fahrtbegleiter, Rangierer, Wagenmeister. Wird der Sicherheitsraum als Verkehrsweg ausgewiesen, z.B. um unterirdische Abstell- und Kehrgleisanlagen zu erreichen, sind Einbauten unzulässig (siehe § 5 Abs. 6).
Zu § 9:
Solche Transporteinrichtungen sind z.B.:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Signaleinrichtungen zur gegenseitigen Verständigung, Verschließbarkeit der Zufahrtsweichen der Schienenbahn in abweisender Stellung, Abschalteinrichtungen für die Energiezufuhr zum Fahrwerk der anderen Transporteinrichtungen.
Zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Prellböcke, abklapp - und versenkbare Gleisbremsschuhe, befestigte Vorlagen, Aufschüttungen, Prellpuffer, Anschläge.
Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:
Zu § 10 Abs. 2:
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z.B.
Zu § 11 Abs. 1:
Solche Einrichtungen sind z.B. formschlüssige Verbindungen, Feststellbremsen.
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