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Zu § 11 Abs. 2:
Bezüglich der Gefährdung der Versicherten siehe auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
Diese Forderung schließt ein, dass bei Schiebebühnen der Sicherheitsabstand zwischen Aufbauten und Teilen der Umgebung auch in den Endstellungen allseitig vorhanden sein muss.
Schiebebühnen und Drehscheiben müssen so gebaut und angeordnet sein, dass der Sicherheitsabstand auch mit darauf befindlichen Schienenfahrzeugen vorhanden ist (siehe § 33 Abs. 2).
Unabhängig hiervon müssen Schiebebühnen und Drehscheiben so beschaffen sein, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 1 eingehalten ist (Sicherheitsabstände zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Schiebebühnen und Drehscheiben).
Zu § 12:
Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen siehe BG-Information "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf Baustellen" (BGI 759) und E DIN EN 12462-2 "Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Arbeitsstätten im Freien".
Anforderungen an Verkehrswege siehe Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Zu § 13 Abs. 1:
Solche Anlagen sind z.B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.
Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
Zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch
Zu § 14 Abs. 1 Satz 1:
Hemmschuhe können ihre Funktion erfüllen, wenn sie auf der jeweiligen Schienenart sicher aufliegen; so sind z.B. Hemmschuhe für rillenlose Schienen ungeeignet für Rillenschienen und umgekehrt. Wesentlich ist auch, dass sie auf die Breite des Schienenkopfes abgestimmt sind.
Zu § 14 Abs. 1 Satz 2:
Ihre Kennzeichnung ist erforderlich, wenn z.B. in einem Rangierbereich Hemmschuhe für verschiedene Schienenarten verwendet werden und sie sich nicht durch ihre Bauform auffällig voneinander unterscheiden.
Diese Forderung ist z.B. durch unterschiedliche Farbkennzeichnung erfüllt.
Zu § 14 Abs. 2:
Geeignete Ablagestellen sind z.B. Ablageböcke, markierte Steinflächen, Schwellenköpfe. Sie sollen so angelegt sein, dass sie möglichst keine Stolperstellen darstellen und schnellen Zugriff ermöglichen. Hemmschuhe können auch auf dem Triebfahrzeug mitgeführt werden.
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen und Straßenbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind.
Diese Forderung ist bei Materialbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind.
Zu § 15 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen z.B. erfüllt, wenn
Diese Forderung ist bei Straßenbahnen und Materialbahnen erfüllt, wenn die Fahrzeuge mit Schutzpuffern ausgerüstet sind, mit denen ein Abstand zwischen den am weitesten überhängenden Teilen der Stirnwände von Fahrzeugen erzielt wird. Dieser Abstand soll bis in 0,8 m Höhe über der Standfläche mindestens 0,3 m, darüber hinaus mindestens 0,4 m in geradem ebenem Gleis betragen.
Zu § 15 Abs. 2 Satz 2:
Zum Kuppeln muss z.B. dann nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden, wenn die Betätigungseinrichtungen zum Kuppeln von einem Standplatz außerhalb des Fahrbereiches erreichbar sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Kupplungseinrichtungen so ausgeführt sind, dass das Kuppeln in einem Fahrzeugabstand von mindestens 1 m erfolgen muss, der Triebfahrzeugführer direkte Sicht auf die Kuppelstelle hat, aus dem Stillstand mit geringstmöglicher Geschwindigkeit herangefahren wird und unabhängig von der Funktion der Fahrsteuerung das Schienenfahrzeug unverzüglich angehalten werden kann.
Zu § 15 Abs. 3 Satz 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich jeder Stirnseite
vorhanden sind, z.B. Endtritt, Endführerstand, Endbühne.
Zu § 15 Abs. 4:
Arbeits- und Mitfahrerstände sind Führerstände, Stände oder Tritte für Lokrangierführer, Bremserstände und solche Stände auf Fahrzeugen, von denen aus z.B. Klappen, Verschlüsse, Ventile betätigt werden.
Schutz gegen Absturz bieten Arbeits- und Mitfahrerstände durch ihre Bauart oder ihre Lage innerhalb von Schienenfahrzeugen, im übrigen durch Geländer oder Haltegriffe. Für Eisenbahnfahrzeuge, bei denen Schutzgeländer nicht angebracht werden können, weil diese über die Fahrzeugbegrenzungslinie hinausragen würden, sind andere Sicherungsmaßnahmen notwendig, z.B.
Versicherte werden beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht gefährdet, wenn zwischen der Standfläche auf dem Schienenfahrzeug und dem Hindernis ein Abstand von mindestens 2,0 m vorhanden ist oder die Arbeits- und Mitfahrerstände mit einer Schutzabdeckung versehen sind.
Zu § 15 Abs. 5:
Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen sind z.B. Türen, Klappen, kippbare Aufbauten, Handräder, Handkurbeln, Betätigungshebel.
Zu § 16 Abs. 1:
Hinweise über die Gestaltung von Fahrerplätzen siehe Normenreihe E DIN 5566 "Schienenfahrzeuge; Führerräume".
Zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:
Hinderlich kann der Witterungsschutz sein z.B. bei Lokomotiven, die auf Torfgewinnungsflächen eingesetzt sind.
Zu § 16 Abs. 3:
Auf die Ausrüstung mit akustischen Warneinrichtungen und Signalleuchten kann bei automatisch betriebenen Schienenbahnen verzichtet werden, wenn z.B. deren Fahrbereich Versicherten nicht unmittelbar zugänglich ist oder durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen am Fahrzeug eine Gefährdung der Versicherten ausgeschlossen ist.
Bei der Hüften- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik wurde in der Satzmitte der Begriff "Versicherten" durch "Personen" ersetzt; die Worte "der Versicherten" entfallen.
Zu § 16 Abs. 4:
Die Scheinwerfer können gleichzeitig die Signalleuchten nach Absatz 3 darstellen.
Zu § 16 Abs. 5:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können, sind z.B. Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung aufgrund ihrer Bauart die Schienenfahrzeuge selbsttätig stillsetzen.
Zu § 16 Abs. 6:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können, sind z.B. Schlüsselschalter, abnehmbare Schalthebel, verschließbare Türen.
Gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen von Triebfahrzeugen sind z.B. Steuerungseinrichtungen gesichert, die so gestaltet sind, dass sie nicht zufällig betätigt werden können.
Zu § 17 Abs. 1:
Solche Signalmittel sind z.B. Mundpfeife, Horn, Handleuchte.
Zu § 17 Abs. 2:
Solche Versicherte sind z.B. Rangierer, Lokrangierführer, Wagenmeister, Probennehmer, Verkehrsmeister.
Hierzu zählen nicht Versicherte, die Verkehrswege für Personen (siehe § 8) benutzen oder bei Straßenbahnen im Schutze des stehenden Schienenfahrzeuges kurzfristige Tätigkeiten ausführen, z.B. Weichen stellen, Kuppeln, Betätigen von Signalfernsprechern oder Schlüsseltastern.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in der Farbe fluoreszierendes orangerot mit Reflexmaterial der Klasse 2 mindestens in Form einer Weste zur Verfügung steht.
Für Rangierer, Lokrangierführer und Wagenmeister ist diese Forderung erfüllt, wenn Jacke und Hose als Warnkleidung zur Verfügung stehen.
Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).
Zu § 18:
Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer sind Bahnsysteme, bei denen die Fahrzeugbewegungen nicht vom Triebfahrzeugführer, der sich auf oder neben dem Fahrzeug oder im Leitstand befindet und den Gleisbereich beobachtet, beeinflusst werden können.
Schutzeinrichtungen sind erforderlich z.B., wenn der Fahrbereich Versicherten unmittelbar zugänglich ist und Verletzungen, bedingt durch die vorhandene Energie der bewegten Schienenfahrzeuge (Masse, Geschwindigkeit), möglich sind.
Diese Forderung ist erfüllt z.B.:
Je nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen können mehrere Schutzeinrichtungen erforderlich sein; Not -Befehlseinrichtungen (Not-Aus) sind jedoch in jedem Fall erforderlich.
Zu § 22 Abs. 1:
Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über:
Sie sollen ferner Festlegungen für Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die nach den Bestimmungen der §§ 23 bis 35 zu treffen sind.
In geeigneter Weise können Anweisungen bekanntgegeben werden, z.B. im Rahmen von:
Umfang der Anweisung und Art der Bekanntmachung werden durch die vom Schienenbahnbetrieb ausgehenden Gefahren bestimmt.
Soweit bereits Anweisungen, z.B. Fahrdienstvorschriften für Eisenbahnen und Straßenbahnen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen, können sie die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 erfüllen.
Zu § 22 Abs. 2:
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betrieb in fremden Bahnanlagen durchgeführt werden muss oder Schienenfahrzeuge befördert werden müssen, für die die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung nicht gelten oder für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
Zu § 23 Abs. 3:
Solche Teile einer Gleisanlage sind z.B. Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen, Drahtzüge, Gleisbremsen.
Zu § 23 Abs. 4:
Zum Aufhalten zählt auch das Betreten von Gleisen unmittelbar vor oder hinter Schienenfahrzeugen, soweit dies nicht zum Kuppeln erforderlich ist, sowie das Durchkriechen unter Fahrzeugen. Außer beim Kuppeln soll beim Betreten von Fahrbereichen ein Abstand von mindestens 2 m zu den Schienenfahrzeugen eingehalten werden.
Zu § 23 Abs. 5:
Solche Teile sind z.B. Puffer.
Zu § 23 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte hierzu
Zu § 23 Abs. 7:
Dabei ist zu beachten, dass auch sogenannte Falschfahrten stattfinden können oder dass auf zwei Gleisen nebeneinander jeweils eingleisiger Betrieb durchgeführt werden kann.
Zu § 24 Abs. 1:
Anforderungen über die Tauglichkeit sind für das Personal von Eisenbahnen in den Eisenbahn-Vorschriften für die jeweiligen Bahnarten festgelegt, z.B. EBO, ESBO, EBOA, BOA, für das Personal von Straßenbahnen werden vom Unternehmer auf der Grundlage der BOStrab festgelegt.
Tauglichkeitsanforderungen sind in den "Leitlinien für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV 714) zusammengestellt.
Anhaltspunkte geben ferner die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten".
Es wird darauf hingewiesen, dass Triebfahrzeugführer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen, deren Fahrzeuge außerhalb von Abstellanlagen und Werkstätten geführt werden, mindestens 21 Jahre alt sein müssen.
Zu § 24 Abs. 2:
Die Anforderungen an die Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern von Materialbahnen richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Bahn unter Berücksichtigung von Einflussfaktoren, z.B. Fahrzeuggröße, beförderte Massen, Geschwindigkeit, Übersichtlichkeit der Anlagen. Bei der Anwendung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" können die Eignungsanforderungen für vergleichbare Fahrtätigkeiten herangezogen werden.
Zu § 25 Abs. 2:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 2.
Zu § 26 Abs. 1:
Die Forderung, Schienenfahrzeuge ohne erkennbare Gefährdung zu bewegen, ist erfüllt, wenn z.B.
Zu § 26 Abs. 2:
Diese Forderung ist insbesondere einzuhalten von Triebfahrzeugführern, Fahrbediensteten, Führern von schienengebundenen Arbeitsgeräten mit Fahrantrieb, Bedienern von Seilzuganlagen und denjenigen, die Fahrzeuge mit Hilfsmitteln in Gang setzen.
Schienenfahrzeuge können angehalten werden z.B. mit Bremsen an Fahrzeugen, Gleisbremsen, Bremsen von Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, Hemmschuhen und - bei Fahrzeugen mit geringer Masse und bei geringer Geschwindigkeit - auch von Hand.
Zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Sichtweite so gewählt wird, dass der erforderliche Anhalteweg (Reaktionsweg + Bremsweg) zur Verfügung steht. Dies ist auch bei hintereinander fahrenden Schienenfahrzeugen zu beachten.
Zu den Hindernissen zählen nicht solche, die innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Fahrbereich gelangen.
Zu § 26 Abs. 4 Satz 2:
Betriebstechnische Gründe liegen vor z.B. beim Bewegen
Zu § 26 Abs. 5:
Der Gleisbereich kann beobachtet werden z.B.
Versicherte können gefährdet werden, wenn
Auf andere Weise kann für die Sicherheit der Versicherten gesorgt sein z.B.
Zu § 26 Abs. 6:
Eine Verständigung ist eindeutig, wenn z.B. folgende Kriterien erfüllt sind:
Zu § 26 Abs. 9:
Für Instandhaltungsarbeiten siehe Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
Zu § 27 Abs. 1:
Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass hierbei Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig gebremst werden können, z.B. beim Einsatz von Wagenrückern (Knippstangen), Wagenschiebern, offenen Seilzuganlagen, für diesen Zweck besonders gebauten oder eingerichteten Kraftfahrzeugen oder Flurförderzeugen.
Solche Maßnahmen sind z.B.:
Grundsätzliche Anforderungen über das Verhalten beim Betrieb von Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
Zu § 27 Abs. 2 Satz 1:
Hierdurch soll verhindert werden, dass Flurförderzeuge oder Kraftfahrzeuge von dem gezogenen Schienenfahrzeug erfasst oder umgerissen werden.
Dies ist z.B. erfüllt, wenn das Zugseil bei einem Schrägzug von 45° zur Gleisachse selbsttätig gelöst wird. Beim Ziehen wird ein Schrägzug von 30° vorausgesetzt.
Solche Einrichtungen sind z.B. Slip-Kupplungen.
Zu § 27 Abs. 4:
Die Gefahr, überrollt oder gequetscht zu werden, besteht z.B. dann, wenn die Masse der Schienenfahrzeuge so groß ist, dass eine gestürzte Person erheblich verletzt werden kann.
Zu § 28:
Gewarnt werden können Versicherte z.B. durch
Gefährdet werden können z.B. Versicherte, die infolge ihrer Tätigkeit herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
Dazu gehören Versicherte, die an Fahrzeugen arbeiten, Fahrzeuge be- oder entladen, Fahrzeuge reinigen, den Gleisbereich als Verkehrsweg benutzen, sowie Versicherte in Lager- und Produktionsbereichen, deren Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des Gleisbereiches liegen und nicht durch Einrichtungen, z.B. Geländer, vom Gleisbereich getrennt sind.
Zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung schließt nicht aus, dass eines der Fahrzeuge während des Kuppelns noch in Bewegung ist. Dabei können für beide Fahrzeuge kurze Bewegungen aus dem Stillstand heraus entstehen, wenn es nicht sofort gelingt, zu kuppeln oder zu entkuppeln.
Zu § 29 Abs. 2:
Versicherte werden beim Kuppeln oder Entkuppeln nicht gefährdet, wenn sie sich wie folgt verhalten:
Zu § 29 Abs. 3:
Der freie Raum zwischen den Stirnseiten zweier Fahrzeuge kann eingeschränkt sein z.B. durch Mittelpufferkupplungen zwischen Seitenpuffern, Spezialkupplungen, heruntergeklappte Stirnwände, Stirnwandrungen, Übergangsbrücken.
Zu § 30 Abs. 1:
Befugt sind Versicherte, bei denen das Mitfahren zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist.
Zum Mitfahren vorgesehene Stellen sind auch die in § 15 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Einrichtungen.
Zu § 30 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte nicht
Zu § 31:
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, wo und wann zur Abwendung von Gefahren Schienenfahrzeuge erkennbar gemacht werden müssen.
Für Schienenbahnen, die nach Verordnungen des Bundes oder der Länder betrieben werden, ist die Verwendung der Signallichter dort festgelegt.
Zu § 32 Abs. 1:
Für das Festlegen bestimmte und geeignete Einrichtungen sind z.B. Handbremse, Federspeicherbremse, durchgehende Druckluftbremse der Schienenfahrzeuge. Da die durchgehende Druckluftbremse von Eisenbahnfahrzeugen infolge von Undichthelfen in den Leitungen unwirksam werden kann, darf sie nur für kurzzeitiges Abstellen - je nach Beschaffenheit der Bremsanlage bis zu 60 Minuten - und nur auf solchen Gleisen verwendet werden, bei denen ein Abrollen der Schienenfahrzeuge nicht zu befürchten ist. Das Abrollen ist zu befürchten bei einem Gefälle über 2,5 % (1:400) oder bei möglicher Windeinwirkung.
Für das Festlegen von Schienenfahrzeugen bestimmte und geeignete Geräte sind z.B. Radvorleger, Hemmschuhe.
Zu § 32 Abs. 2:
Bei Eisenbahnen ist diese Forderung im allgemeinen erfüllt, wenn Schienenfahrzeuge grenzzeichenfrei aufgestellt werden.
Zu § 32 Abs. 3:
Unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. verhindert durch Verschließen der Führerstände, durch Abziehen des Schlüssels für die Anlasserbetätigung, durch Entfernen von Betätigungselementen.
Zu § 33 Abs. 1:
Hierzu können neben formschlüssigen Verbindungen auch Feststellbremsen benutzt werden.
Zu § 33 Abs. 2:
Soweit leichte Materialbahnfahrzeuge von einem Versicherten festgehalten werden können, genügt dies zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen.
Zu § 33 Abs. 3:
Der Bewegungsbereich kann gesichert werden z.B. durch Sicherungsposten.
Zu § 34 Abs. 1:
Versicherte können beim Be- oder Entladen gefährdet werden z.B., wenn
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Schienenfahrzeugen sind z.B. Verschluss von Weichen in abweisender Stellung, Auflegen von Gleissperren oder Hemmschuhen.
Es kann auch ausreichend sein, vor dem Heranfahren zu halten, Personen zu warnen und anschließend mit geringer Geschwindigkeit weiterzufahren.
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Eisenbahnfahrzeugen auf Kesselwagen mit angeschlossenen Fülleitungen siehe auch Abschnitt 4.1.1 Technische Regeln Druckbehälter (TRB) TRB 852 "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter - Betreiben".
Maßnahmen zur Sicherung gegen Abrollen siehe Durchführungsanweisungen zu § 32 Abs. 1. Es ist zu beachten, dass sich beim Be- oder Entladen von Eisenbahnfahrzeugen mit schweren Lasten die Handbremsen klotzgebremster Fahrzeuge festkeilen oder lockern können.
Bei der Be- oder Entladung stillstehender Fahrzeuggruppen, die nicht an ein Triebfahrzeug gekuppelt sind, ist so vorzugehen, dass die gegen Abrollen gesicherten Fahrzeuge zuerst be- und zuletzt entladen werden.
Zu § 34 Abs. 2:
Betriebstechnische Gründe können z.B. bei Gleisen über Bunkern entgegenstehen, auf denen von einer zentralen Stelle aus Mulden gekippt oder Klappen geöffnet werden.
Zu § 34 Abs. 4:
Fahrzeuge können sein z.B. Straßenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge (z.B. Rollwagenbetrieb). Zum Sichern gehört auch das Herstellen der Überfahrmöglichkeit an den Schienenfahrzeugenden. Gegen Längsbewegung können die Schienenfahrzeuge gesichert werden z.B. bei Kopframpen durch festes Verbinden mit der Rampe, durch Verbinden untereinander, durch Festlegen mit Radvorlegern oder Hemmschuhen, durch Betätigen der Schienenfahrzeugbremse.
Zu § 35 Abs. 1:
Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs sind hierbei z.B. die Verladerichtlinien (Anlage II zum Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung von Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV)) zu beachten.
Zu § 35 Abs. 2 Satz 2:
Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. das Räumen von Arbeitsplätzen, das Sperren von Verkehrswegen für die Dauer der Fahrzeugbewegung.
Zu § 35 Abs. 3:
Gefährdet werden können z.B. Versicherte, die diese Schienenfahrzeuge kuppeln oder entkuppeln müssen.
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.
Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Warnung der beteiligten Versicherten, auffallende Kennzeichnung der überstehenden Ladungsteile, Mitführen von Schutzwagen, die erst nach Entladung abgekuppelt werden dürfen.
Zu § 36:
Das Mitfahren von Triebfahrzeugführern und Begleitern ist kein Befördern.
Die Sicherheit der beförderten Versicherten ist gewährleistet, wenn z.B.
Zu § 38 Abs. 4 Nr. 3:
Diese Bestimmungen für Eisenbahnen sind in der EBO und der EBOA/BOA enthalten.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Sicherheitsabstand von 0,4 m vorhanden ist, wenn Fahrzeuge mit zulässigen Breitenabmessungen gemäß EBO in der Fassung vom 8. Mai 1991 in Anlagen verkehren, in denen ortsgebundene feste Gegenstände einen Abstand von weniger als 2,075 m von Gleismitte aufweisen.
Skizzen zu den Durchführungsanweisungen | Anhang 1 |
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h, in der Geraden.
Regellichtraum: Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h, in der Geraden.
Regellichtraum: Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten bis 30 km/h.
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) unterliegen; bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h und bis 100 km/h.
Zu § 5 Abs. 2:
Sicherheitsraum bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen der Straßenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) unterliegen.
Zu § 5 Abs. 5:
Sicherheitsraum bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen der Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) unterliegen.
Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; in der Geraden, für Versicherte, die sich im Gleis aufhalten.
Regellichtraum: Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.
Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder (EBO/EBOA/BOA) unterliegen; in der Geraden, für Versicherte mit erhöhten Standorten an der Außenseite auf Fahrzeugen.
Die Maßangabe 2,25 m für den Abstand fester Gegenstände von Gleismitte gilt für das breiteste Fahrzeug bei ungünstigster Gleislage in der Geraden oder im Bogen mit einem Halbmesser R > 250 m. Im Einzelfall kann sich unter Berücksichtigung vorhandener Parameter für Fahrzeuge und Gleisanlagen ein geringeres Maß ergeben.
Regellichtraum: Dargestellt ist der Regellichtraum nach Anlage 1 zu § 9 EBO für die "übrigen Gleise", die nicht durchgehende Hauptgleise oder andere Hauptgleise für Reisezüge sind.
Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) unterliegen.
Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Straßenbahnen, die den Bestimmungen der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) unterliegen.
Zu § 6 Abs. 1:
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten) bei Materialbahnen.
Zu § 15 Abs. 2:
Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden von Eisenbahnen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (EBOA) unterliegen.
Maße in Millimetern (nach EBO)
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