umwelt-online: BGV D3 - Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern BGV (2)
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Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Die Durchführungsanweisungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geben unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Erfahrungen und Erkenntnisse unter anderem den Stand der Technik wieder.

Die Durchführungsanweisungen enthalten ferner Hinweise auf Anforderungen gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe hierzu UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Zu § 2 Abs. 1:

In Wärmeübertragungsanlagen wird der im Erhitzer erwärmte Wärmeträger im Naturumlauf oder Zwanglauf zum Wärmeverbraucher und zur erneuten Erwärmung zurück zum Erhitzer geführt.

Sinnbildliche Darstellung von Ausführungsarten von Anlagen siehe Anhang 1 Bilder A 1 bis A 7.

Zu § 2 Abs. 4:

Hinsichtlich organischer Wärmeträger, die unterhalb ihres Siedebeginns eingesetzt werden, siehe z.B. DIN 51 522 "Mineralöle und verwandte Kohlenwasserstoffe; Wärmeträgeröle Q; Flüssige, ungebrauchte Wärmeträger; Anforderungen, Prüfung". Stoffwerte der organischen Wärmeträger siehe Blätter Dd 1 bis Dd 42 des VDI-Wärmeatlas bzw. Herstellerangaben.

Zu § 2 Abs. 6

Siehe auch Abschnitt 3.1 der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 002 "Allgemeines; Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung".

Zu § 2 Abs. 9

Siehe auch Anhang 1.

Zu § 4:

Siehe auch Anhang 1.

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz ist für Anlagen oder Anlagenteile, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, deren Eignung nach den wasserrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Forderung "technisch dicht" ist erfüllt, wenn die wärmeträgerbeaufschlagten Anlagenteile und Ausrüstungsteile so hergestellt sind, daß sie gegenüber der umgebenden Atmosphäre mindestens so dicht sind, daß Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr nicht besteht.

Brand- und Explosionsgefahr besteht nicht, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) nicht entstehen kann.

Hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren wird auf die Gefahrstoffverordnung und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, z.B. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113), hingewiesen.

Die Bezeichnung "technisch dicht" schließt ungefährliche Leckraten, z.B. Diffusionsvorgänge durch statisch beanspruchte Dichtungen, mit ein.

Bestimmte Anlagen- und Ausrüstungsteile können konstruktiv so ausgeführt werden, daß sie auf Dauer technisch dicht sind.

Solche Anlagen- und Ausrüstungsteile sind z.B.

Bei Rohrleitungsverbindungen z.B.:

  1. unlösbare Verbindungen, z.B. geschweißt,
  2. lösbare Verbindungen, z.B.

Solche Verbindungen zum Anschluß von Armaturen sind z.B.:

Bei anderen Anlagen- und Ausrüstungsteilen kann die Forderung nach technischer Dichtheit auf Dauer nur erfüllt werden, wenn sie regelmäßig überwacht und instandgehalten werden.

Solche Anlagen- und Ausrüstungsteile sind z.B.

Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Dies erfordert entsprechende Kontrollen. Es ist darauf zu achten, daß die Fristen für die Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Dichtheit auf Dauer in der Betriebsanweisung oder dem Wartungsplan festgelegt sind.

Zu § 6:

Siehe auch Anhang 1.

Zu § 7 Abs. 1:

Sofern nicht für Anlagenteile, die dem Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) unterliegen, eine höhere Bemessung erforderlich ist, liegt eine geeignete Bemessung dann vor, wenn wärmeträgerseitig bei

zugrundegelegt werden. Dieser Druck, der der Bemessung zugrunde gelegt wird, ist nicht der zulässige Betriebsüberdruck im Sinne des § 2 Abs. 5, er wird deshalb auch nicht bei der Bestimmung der Prüfgruppe nach § 8 Abs. 1 Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) angewendet.

Siehe auch Anhang 1.

Zu § 7 Abs. 2:

Bei Verwendung eines Ausdehnungsgefäßes siehe Anhang 1.

Zu § 8 Abs. 1:

Siehe auch Anhang 1.

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz müssen Betriebe, die Anlagen oder Anlagenteile erstellen oder instandhalten, die wassergefährdende Stoffe enthalten, Fachbetriebe im Sinne von § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz sein.

Zu § 8 Abs. 2

Bewegliche Rohrleitungsteile sind z.B. Wellschläuche mit Metallumflechtung oder Metallschutzschlauch aus Werkstoffen nach DIN 17440 "Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug", Kompensatoren.

Bei Metallschlauchleitungen ist darauf zu achten, daß sie mit ausreichendem Biegeradius verlegt sind. Bei Kompensatoren und Metallschläuchen ist insbesondere darauf zu ächten, daß sie gut überschaubar angebracht und vor äußeren Beschädigungen geschützt sind.

Zu § 9 Abs. 1:

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz ist für Ausrüstungsteile, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, deren Eignung nach wasserrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

Zu § 9 Abs. 2:

Die Anforderungen an Sicherheitsdruckbegrenzer sind z B. erfüllt, wenn sie gemäß DIN 3440 "Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" ausgelegt sind.

Zu § 9 Abs. 4:

Es empfiehlt sich, je nach Größe und Ausführung der Anlage weitere Notabsperreinrichtungen vorzusehen.

Die Forderung hinsichtlich "von sicherer Stelle aus" ist z.B. erfüllt, wenn die Absperreinrichtung außerhalb des Aufstellungsraumes des Erhitzers angebracht ist.

Zu § 9 Abs. 5:

Geeignete Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 "Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen für Wärmeerzeugungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Zu § 9 Abs. 6

Siehe auch Anhang 1.

Zuverlässige Absicherungen der höchsten Filmtemperatur sind in der Regel bauteilgeprüfte Strömungssicherungen.

Zu § 9 Abs. 9:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Abschnitt 3.2.11.5 des Anhanges 1 eingehalten ist.

Zu § 9 Abs. 12:

Siehe auch Anhang 1.

Zu § 11 Abs. 1:

In Betriebsbereichen ist diese Forderung erfüllt, wenn die elektrischen Einrichtungen z.B. den Bestimmungen nach DIN VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" entsprechen. Zusätzlich sind die elektrischen Betriebsmittel, wie Leitungen, Schaltgeräte und dergleichen, im Gefahrbereich, z.B. in der Nähe von Flanschverbindungen, so zu verlegen, daß sie gegen die Einwirkung des eventuell austretenden Wärmeträgers geschützt sind z.B. durch entsprechende Abdeckung, Verlegung unter Putz.

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die elektrischen Einrichtungen z.B. nach DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" für Zone 2 genügen.

Elektrische Einrichtungen, die aus Sicherheitsgründen in Betrieb bleiben müssen, sind insbesondere

Auch Lüftungsanlagen können hierzu gehören.

Zu § 12 Abs. 1:

Siehe auch Nummer 2.4 der Beispielsammlung zu den "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 12 Abs. 2:

Die Heizräume müssen auch den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen; siehe auch Anhang 1.

Zu § 12 Abs. 3:

Abweichungen können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und sichergestellt ist, daß austretender Wärmeträger durch den Erhitzer nicht entzündet oder zur Explosion gebracht werden kann und wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume Bedenken nicht bestehen.

Die Forderung, daß während des Betriebes ein Versicherter anwesend sein muß, schließt dessen Unterweisung nach § 15 ein.

Zu § 14 Abs. 2:

Für die erforderliche Mitteilung an die zuständige Berufsgenossenschaft kann die in Anhang 1 enthaltene "Beschreibung zum Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Wärmeübertragungsanlage" verwendet werden; zumindest sind die dort aufgeführten Daten mitzuteilen.

Zu § 16 Abs. 1:

Die Betriebsanweisung soll unter anderem enthalten:

Die Betriebsanweisung ist unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung nach Abschnitt 6 des Anhanges 1 zu erstellen.

Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls zusätzliche Gefahren, die bei erschwerenden Umständen beachtet werden müssen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Zu § 17 Abs. 1:

Beim Füllen der Anlage ist insbesondere darauf zu achten, daß das Erstarren des Wärmeträgers vermieden wird.

Sachkundige sind Personen, die die Anforderungen der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV)" erfüllen.

Zu § 17 Abs. 2:

Eine Überbrückung darf nur mittels eines zusätzlichen, zuverlässigen Temperaturbegrenzers oder eines Stellgliedes mit selbsttätiger Rückstellung geschehen.

Zu § 18 Abs. 1:

Die Beauftragung durch den Unternehmer setzt eine Unterweisung in diesen Tätigkeiten und die Erwartung, daß diese Versicherten ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen, voraus.

Instandhaltung umfaßt Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie die Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems. Diese Maßnahmen beinhalten:

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz dürfen an Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, Wartungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durch Fachbetriebe nach § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt werden. Werden die Instandsetzungen durch den Betrieb selbst ausgeführt, so muß die Anerkennung nach § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Fachbetriebsverordnung auch für den Betrieb des Betreibers vorliegen.

Zu § 18 Abs. 2:

Hinsichtlich betriebsbedingte Wärmeträgeraustritte siehe § 5.

Zu § 18 Abs. 3:

Die Forderung nach gefahrlosem Ableiten ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 18 Abs. 5:

Ausführung des Verbotszeichen siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 18 Abs. 6:

Schutzabstand siehe § 12 Abs. 4.

Zu § 18 Abs. 7:

Bei Feuerarbeiten sind Vorkehrungen gegen Brand- und Explosionsgefahr zu treffen. Siehe insbesondere UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Zu § 19:

Hinsichtlich Sachkundiger siehe Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1.

Zu § 19 Abs. 1:

Wesentliche Änderung ist jede, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. Instandsetzung ist jede sonstige Maßnahme, bei der die Werkstoffeigenschaften verändert werden können, z.B. durch Schweißen, Kalt- oder Warmverformen. Bei der Prüfung der Ausrüstung werden die Ausrüstungsteile nach § 9 geprüft auf

Die Dichtheitsprüfung muß mit flüssigem, nicht heißem Wärmeträger, einem Inertgas oder Luft durchgeführt werden, wobei der zulässige Betriebsüberdruck der Anlage nicht überschritten werden darf.

Die Prüfung nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung erstreckt sich auf die betroffenen Teile der Anlage.

Zu § 19 Abs. 2:

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist eine Aussage darüber, daß sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet und daß gegen den weiteren Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.

Zu § 19 Abs. 3:

Bedarfsfälle für diese Prüfung liegen z.B. vor

 

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Wämeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung Auszug aus DIN 4754
(Ausgabe Dezember 1990) 
Anhang 1

3 Sicherheitstechnische Anforderungen

3.1 Werkstoffe

3.1.1 Hinsichtlich der Werkstoffe für den Bau von Erhitzern, Behältern und Wärmeverbrauchern gelten die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) der Reihe 100.

3.1.2 Die Werkstoffe für Rohrleitungen sind nach DIN 2401 Teil 12 (z.Z. Entwurf) auszuwählen. Die Güte ist mindestens durch Werkszeugnis DIN 50049 - 2.2, für warmfeste Stähle durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 - 3.1 B nachzuweisen.

3.1.3 Für Gehäuse von Pumpen und Armaturen ist geeigneter warmfester Stahl zu verwenden (z.B. Stahlguß nach DIN 17245).

Bei Temperaturen bis 350 °C darf auch Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 Teil 1 verwendet werden. Bis zu einer Temperatur von 200 °C, einer größten Anschluß-Nennweite von DN 200 und einem Überdruck von 10 bar darf Gußeisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 (Mindestgüte GG-25) verwendet werden, jedoch nur für Pumpen und Armaturen, die nicht zum Heizen und Kohlen verwendet werden und in denen der Wärmeträger nicht über den Siedepunkt bei Atmosphärendruck erhitzt wird.

3.1.4 Für Dichtungen sind z.B. Metalldichtungen, Metallweichstoffdichtungen und temperaturbeständige Weichstoffdichtungen der Mindestqualität It 0 nach DIN 3754 Teil 1 geeignet.

3.2 Bau und Herstellung

3.2.1 Allgemeines

Erhitzer, Behälter und Wärmeverbraucher, die vom Wärmeträger beaufschlagt werden und unter den Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV) fallen, sind wie Druckbehälter zu bemessen (TRB, Reihe 300) und herzustellen (TRB, Reihe 200).

Feuerbeheizte Erhitzer sind für einen Überdruck von mindestens 10 bar, alle übrigen Erhitzer und Behälter - auch solche Behälter mit offener Verbindung zur Atmosphäre - für einen Überdruck von mindestens 2 bar zu bemessen, falls nicht ein höherer Betriebsüberdruck eine Bemessung für diesen höheren Druck notwendig macht.

3.2.2 Erhitzer

Die Erhitzer, in denen Wärmeträger erhitzt wird, sind so auszuführen, daß die Wandungen und der Wärmeträger an keiner Stelle unzulässig erhitzt werden. Dies ist im allgemeinen bei Zwanglauf-Erhitzern gegeben. Bei parallelgeschalteten Rohrschlangen im Erhitzer ist besonders darauf zu achten, daß die zulässige Filmtemperatur der Wärmeträger in den einzelnen Rohren nicht überschritten wird. Dies muß zumindest für die durch Flammenstrahlung beheizten Teile des Erhitzers feststellbar sein, z.B. durch Überwachung der Strömung durch Strömungssicherungen nach Abschnitt 3.2.11.5 (siehe Erläuterungen).

Der Hersteller des Erhitzers hat die Temperaturdifferenz zwischen der höchsten auftretenden Filmtemperatur und der Vorlauftemperatur anzugeben und muß den Nachweis, zumindest rechnerisch, über die Höhe der Filmtemperatur führen (Richtlinien für die Berechnung der höchsten Filmtemperatur im feuerbeheizten Erhitzer von Wärmeübertragungsanlagen siehe Anhang B).

Wird verdampfungsfähiger Wärmeträger in einem Erhitzer in der flüssigen Phase erhitzt und anschließend durch eine Einrichtung zur Druckreduzierung in einem Ausdampftank (Flash-Tank) geführt und hierdurch die Trennung von der flüssigen und dampfförmigen Phase erreicht, so gelten für die Ausführung des Erhitzers die Anforderungen wie für Zwanglauferhitzer.

Erhitzer, in denen der Wärmeträger verdampft wird, können im allgemeinen im Naturumlauf betrieben werden. Die Erhitzerkonstruktion, insbesondere im Bereich der hochbelasteten Heizflächen (z.B. durch Flammenstrahlung), muß derart gestaltet sein, daß eine schnellstmögliche Ablösung der sich bildenden Dampfblasen ermöglicht wird. Die höchste Heizflächenbelastung und die zulässige Betriebstemperatur müssen auf den Wärmeträger abgestimmt sein.

3.2.3 Rohrleitungen und Rohrleitungsteile

Den Wärmedehnungen ist durch entsprechende Verlegung der Rohrleitungen oder durch Einbau geeigneter Kompensatoren Rechnung zu tragen. Rohrleitungen und Rohrleitungsteile sind für die höchstmögliche Wärmeträgertemperatur, die in ihnen auftreten kann und mindestens für Nenndruck PN 16 auszulegen. Bei Wärmeträgern, die über ihrem Siedepunkt bei Atmosphärendruck dampfförmig betrieben werden, sind die Rohrleitungen und Rohrleitungsteile für einen Nenndruck von PN 25 zu bemessen (siehe DIN 2401 Teil 12 z.Z. Entwurf). Sie müssen technisch dicht sein (siehe Erläuterungen).

3.2.3.1 Schweißverbindungen

Die Rohrleitungen und Rohrleitungsteile sind möglichst durch Schweißen zu verbinden. Die Schweißverbindungen sind durch Schweißer auszuführen, die ihre Eignung nach DIN 8560 nachgewiesen haben: Für die Schweißausführung gilt DIN 8564 Teil 1.

3.2.3.2 Schraubverbindungen

Schraubverbindungen mit Abdichtung im Gewinde dürfen nur bis R 11/4 nach DIN 2999 Teil 1 und nur an Geräten und Armaturen in Anlagenteilen verwendet werden, in denen eine Wärmeträger-Temperatur von 50 °C nicht überschritten wird.

3.2.3.3 Flanschverbindungen

Verbindungen von Rohrleitungen und Armaturen usw. sollen, wenn möglich, unlösbar sein, z.B. geschweißt, Ist dies jedoch nicht zweckmäßig, sind lösbare Verbindungen zulässig, z.B. nach DIN 2401 Teil 12 (z. Z. Entwurf) mit Schraubverbindungen nach DIN 2507, wie:

3.2.3.4 Bewegliche Rohrleitungsteile

Bewegliche Rohrleitungsteile sind einzuschweißen oder mit Flanschverbindungen anzuschließen, wobei die Anweisungen des Herstellers zu beachten sind. Insbesondere ist z.B. bei Kompensatoren, Schläuchen darauf zu achten, daß sie gut überschaubar angebracht sind.

Schlauchleitungen sind mit ausreichendem Biegeradius zu verlegen. Es sollen Metallschläuche mit Metallumflechtung oder Metallschutzschläuche aus Werkstoffen nach DIN 17440 verwendet werden.

3.2.3.5 Absperr-, Regeleinrichtungen und Drehdurchführungen

Absperr-, Regeleinrichtungen und Drehdurchführungen müssen sich bewährt haben, andernfalls ist ihre Eignung nachzuweisen, z.B. durch Vorlage von Untersuchungsergebnissen des Armaturenherstellers oder eines Sachverständigen. Für die Spindelabdichtung der Absperr- und Regeleinrichtungen haben sich z.B. Ausführungen mit Faltenbalgabdichtungen und Nachdichtung bewährt (siehe Erläuterungen).

3.2.4 Pumpen

Die Pumpengehäuse müssen mindestens für Nenndruck PN 16 ausgelegt sein (siehe Erläuterungen). Die Wellendichtungen müssen sich bewährt haben, andernfalls ist die Eignung nachzuweisen, z.B. durch Vorlage von Untersuchungsergebnissen des Pumpenherstellers oder eines Sachverständigen.

Pumpen mit verlängerter Abkühlstrecke (siehe [2]) haben sich bei Anlagen mit Wärmeträgern, die unterhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck betrieben werden, bewährt.

Müssen die Lager oder die Wellendichtungen gekühlt werden, so ist sicherzustellen, daß bei Ausfall der Kühlung eine Warneinrichtung in Tätigkeit tritt.

Es ist sicherzustellen, daß aus der Wellendichtung austretende Wärmeträger-Leckmengen gefahrlos abgeleitet und aufgefangen werden. Dieser Wärmeträger ist für die Wiederverwendung im allgemeinen nicht geeignet (siehe auch Abschnitt 7.3).

Es ist zu verhindern, daß unzulässig hohe Kräfte oder Momente von den Rohrleitungen auf die Pumpen übertragen werden.

Bei Wärmeträgern, die über Siedetemperatur bei Atmosphärendruck erhitzt werden, haben sich u. a. wellendichtungslose Pumpen bewährt (z.B. Spaltrohr-Motorpumpen und magnetisch gekuppelte Pumpen).

3.2.5 Wärmedämmung

Erhitzer, Rohrleitungen und Rohrleitungsteile sowie Wärmeverbrauchseinrichtungen müssen so eingebaut oder wärmegedämmt werden, daß bei der zulässigen Betriebstemperatur des Wärmeträgers die Oberflächentemperatur von angrenzenden Bauteilen mit brennbaren Baustoffen 85 °C nicht überschreitet. Kann sich die Oberfläche von Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50 °C erwärmen, so ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Standsicherheit der Bauteile beeinträchtigen. Eine Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z.B. Mineralfasern oder Glasfasern).

An Steilen, an denen die Gefahr des Austritts von Wärmeträger besteht (z.B. an Flanschverbindungen und Armaturen), ist die Wärmedämmung so auszuführen, daß Undichtheiten erkannt werden können (siehe Erläuterungen).

3.2.6 Beheizung

Die Anlagen nach dieser Norm müssen mit einer schnell regel- und abschaltbaren Beheizung ausgerüstet sein. Die Beheizungseinrichtungen sind so zu gestalten, daß sie auch ohne ständige Beaufsichtigung (Aufstellung in Arbeitsräumen siehe Abschnitt 3.3.13) sicher betrieben werden können. Diese Forderung kann im allgemeinen bei elektrischer Beheizung oder bei Verfeuerung von Öl oder Gas oder bei Abhitzeanlagen mit geeigneten zuverlässigen 2 Regel- und Begrenzungseinrichtungen als erfüllt angesehen werden.

Feuerungen für flüssige und/oder gasförmige Brennstoffe müssen mindestens den Anforderungen der DIN 4787 Teil 1 und Teil 2, DIN 4788 Teil 1, Teil 2 und Teil 3, Feststoff-Feuerungen der TRD 413 und TRD 414 entsprechen.

Bei feuerbeheizten Erhitzern ist eine geeignete Sicherheitseinrichtung (z.B. durch zuverlässige 2 Rauchgastemperaturbegrenzer) vorzusehen, die eine thermische Überlastung des Erhitzers durch Abschaltung der Beheizung sicher verhindert.

3.2.7 Wärmeträger

3.2.7.1 Der Wärmeträgerlieferant gibt die zulässige Vorlauftemperatur und die zur Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit notwendigen Daten an, bei der der Wärmeträger mindestens für die Dauer eines Jahres gebrauchstauglich ist. Voraussetzung hierbei ist, daß die Wärmeübertragungsanlage entsprechend dieser Norm ausgelegt ist und vorschriftsmäßig betrieben wird. Die Richtlinie VDI 3033 ist dabei ebenfalls zu beachten.

3.2.7.2 Der Lieferant des Wärmeträgers hat dem Hersteller und dem Betreiber der Anlage Angaben über die physikalischen Stoffwerte und chemischen Eigenschaften des Wärmeträgers, soweit sie für den Bau und Betrieb der Anlage sowie in sicherheitstechnischer Hinsicht von Bedeutung sind, zu machen (siehe auch DIN 51522 und DIN V 51528).

Der Hersteller bzw. Lieferer des Wärmeträgers hat die höchste Filmtemperatur anzugeben, die an keiner Stelle der Anlage überschritten werden darf.

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2) Der Nachweis der Zuverlässigkeit der Temperaturregler, Sicherheitstemperaturbegrenzer, Rauchgastemperaturbegrenzer, Druckbegrenzer, Sicherheitsventile, Flüssigkeitsstandregler, Flüssigkeitsstandbegrenzer und Strömungssicherungen ist im Regelfall durch eine Typprüfung zu erbringen. Temperaturregel- und -begrenzungseinrichtungen nach DIN 3440 gelten als zuverlässig, wenn sie aufgrund einer erfolgreichen abgeschlossenen Typprüfung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen und einer zugehörigen Registriernummer gekennzeichnet sind. Prüflaboratorien für Geräte nach DIN 3440, Flüssigkeitsstandbegrenzer nach DIN 32728 und Strömungssicherungen nach DIN 32727 sind beim NHRS, für die übrigen Geräte beim verband der Technischen Überwachungsvereine e. v. Kurfürstenstraße 56, 45038 Essen, zu erfahren.