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Technische Regeln für Dampfkessel
- Ausrüstung und Aufstellung -
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TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln
Ausgabe Juli 1985
(BArbBl. 7-8/1985 S. 72, 5/1988 S. 52; 7-8/1996 S. 80 aufgehoben)
1 Geltungsbereich
1.1 Anlage
1.1.1 Diese TRD gilt für Feuerungen an Dampfkesseln für Brennstoffe gemäß Abschnitt 1.2.1. Sie werden im folgenden Holzfeuerungen genannt.
Diese TRD gilt auch für Einrichtungen, die für die unmittelbare Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung des Brennstoffes zur Feuerung erforderlich sind.
1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist diese TRD für den Teil der Holzfeuerung anzuwenden. Für den Ölfeuerungsteil gilt die TRD 411, für den Gasfeuerungsteil die TRD 412, für den Kohlenstaubfeuerungsteil die TRD 413.
Erweisen sich aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.
1.2 Brennstoff
1.2.1 Brennstoffarten
Dies sind im Sinne dieser TRD:
Holz sowie Holzreste aus der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, wie Sperrholz-, Faser- und Spanplatten mit und ohne Beschichtung.
Auch kann es sich um Reste und Rückstände aus Produktionsbetrieben oder -prozessen handeln, wie z.B. Stroh, Rinde, Schäben, Lohe, Leder, Tabak, Bagasse, Torf (nicht Torfstaub) 1, pflanzliche Stoffe, Papier, Pappe und Kartonagen.
1.2.2 Brennstoff-Formen
Dies sind im Sinne dieser TRD:
Stücke, Schnitzel, Späne, Fasern und Staub.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Stücke
Dies sind feste Teile, die nicht Schnitzel, Fasern, Späne oder Staub sind, z.B. Abschnitte von Vollholz oder Holzwerkstoffen, Anschäler, großflächige Rindenstücke. Gepreßte oder brikettierte Stoffe, die während der Lagerung beim Zuführen und Beschicken der Feuerung ihre Form nicht ändern, gelten als Stücke.
2.2 Schnitzel
Dies sind stückige Teile, die durch Zerkleinern in besonderen Maschinen, z.B. Hackern, entstehen.
2.3 Fasern
Dies sind dünne, lange Teile, z.B. Rohfasern, oder aufbereitete feinste Stoffe, die in der Regel eine niedrigere Schüttdichte aufweisen als Späne.
2.4 Späne
Dies sind Teilchen mit einer Korngröße > 0,5 mm, die bei der Be- und Verarbeitung anfallen, z.B. beim Sägen, Hebeln, Fräsen und Bohren.
2.5 Staub
Dies sind Teilchen mit einer Korngröße < 0,5 mm, die bei der Be- und Verarbeitung anfallen, z.B. beim Schleifen, Sägen, Fräsen und Bohren.
2.6 Brennstoffaufbereitung
Dies ist z.B. Zerkleinern, Sieben, Sichten, Trocknen, Brikettieren oder Mischen.
2.7 Brennstoff-Förderung
Transport der Brennstoffe mittels ortsfester mechanisch und/oder pneumatisch wirkender Einrichtungen.
2.8 Abscheider
Einrichtungen für das Trennen der Brennstoffteilchen von der Trägerluft, z.B. Massenkraftabscheider (Zyklon), filternde Abscheider.
2.9 Bunker und Silos
Dies sind insbesondere schachtförmige, allseits geschlossene Behälter oder Bauwerke mit einem runden oder eckigen Querschnitt für die Lagerung von Brennstoffen. Sie werden in der Regel im oberen Bereich befüllt und unten entleert.
2.10 Misch- und Dosierbehälter
Ortsfeste Einrichtung zur Mischung oder Dosierung von Brennstoffen vor der Beschickungseinrichtung der Feuerung.
2.11 Austrageeinrichtung
Ortsfeste Einrichtung zur Entnahme von Brennstoff aus Bunkern und Silos sowie aus Misch- und Dosierbehältern. Sie kann auch als Misch-, Dosier- bzw. Zuteileinrichtung wirken.
2.12 Dosier- bzw. Zuteileinrichtung
Ortsfeste Einrichtung zur Regelung oder Steuerung des Brennstoffmassenstroms. Diese Einrichtung kann auch Teil einer Misch-, Verteil- oder Beschickungseinrichtung sein.
2.13 Beschickungseinrichtung
Ortsfeste Einrichtung zum Einbringen der Brennstoffe in den Feuerraum. Die Beschickung kann mechanisch, pneumatisch und/oder von Hand erfolgen.
2.14 Feuerungsarten
Feuerungen werden unterschieden nach der Art und Form des Brennstoffes, nach der Beschickung und nach dem Brennverlauf.
Im einzelnen:
(1) Feuerungen mit Grundfeuer
auf Rosten
ohne Roste
(2) Einblasfeuerungen mit
vollständiger Verbrennung im schwebenden Zustand teilweiser Verbrennung im schwebenden Zustand
(3) Feuerungskombinationen aus Einrichtungen nach (1) und (2).
2.15 Einteilung der Feuerungsanlagen nach ihrer Ausrüstung mit Steuereinrichtungen
(1) Automatische Holzfeuerungen
Dies sind Feuerungen, die mit selbsttätig wirkenden Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Das Ein- und Abschalten der Anlage erfolgt ohne manuelle Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleistung kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand eingestellt werden. Das Anfahren der Anlage erfolgt manuell.
(2) Teilautomatische Holzfeuerungen
Dies sind Feuerungen, die sich von automatischen Feuerungen dadurch unterscheiden, daß nach einer Abschaltung keine selbsttätige Wiedereinschaltung erfolgt. Diese muß vom Bedienungspersonal eingeleitet werden.
(3) Handbediente Holzfeuerungen
Dies sind Feuerungen, die sich von teilautomatischen Feuerungen dadurch unterscheiden, daß sie nicht mit selbsttätig wirkenden Steuereinrichtungen ausgerüstet sind. Die Feuerführung erfolgt unmittelbar an der Anlage durch das Bedienungspersonal.
2.16 Grundfeuer
Glut-, Feuerbett oder Flamme des eingebrachten Brennstoffes. Das Grundfeuer kann auch die Aufgabe der Zünd- oder Stützfeuerung übernehmen.
2.17 Zündfeuerung
Einrichtung zur Zündung des eingebrachten Brennstoffes.
2.18 Stützfeuerung
Einrichtung zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Verbrennung.
2.19 Flammenüberwachungseinrichtung
Einrichtung, die das Vorhandensein oder das Ausbleiben des Grundfeuers oder der Flamme meldet.
2.20 Temperaturüberwachungseinrichtung
Einrichtung, die das Vorhandensein einer für die sichere Zündung erforderlichen Feuerraumtemperatur, z.B. des Mauerwerks oder der Stampfmasse, meldet.
2.21 Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brennstoffmassenstrom freigesetzt wird.
2.22 Maximale Feuerungswärmeleistung
Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.
2.23 Mindestfeuerungswärmeleistung
Die Mindestfeuerungswärmeleistung ist die niedrigste Feuerungswärmeleistung, bei der ein sicherer Betrieb der Feuerung gegeben ist.
2.24 Druckentlastungseinrichtung
Einrichtung, die durch Freigabe von vorbestimmten Öffnungen (Entlastungsflächen) den Explosionsdruck so begrenzt, daß das zu schützende Anlagenteil nicht zerstört wird.
2.25 Sicherheitszelten
Die Sicherheitszeit beginnt beim Start der Feuerung mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuerraum, während des Betriebes mit dem Ausfall des ausreichenden Grundfeuers oder mit dem Erlöschen der Flamme bei Flammenüberwachung bzw. mit dem Unterschreiten der unteren Grenztemperatur bei Temperaturüberwachung. Die Sicherheitszeit endet mit Einleitung der Unterbrechung der Brennstoffzufuhr, z.B. Abschaltung der Austrageeinrichtung.
3 Hinweise auf Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen
(1) Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4)
(2) Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)
(3) Unfallverhütungsvorschrift "Silos und Bunker" (VBG 112)
(4) TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
(5) TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln
(6) TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln
(7) TRD 601 Blatt 1 Anlage 1 - Reinhaltung der Luft, Bekämpfung von Lärm und Schutz der Gewässer (Bundes- und Ländervorschriften)
(8) DIN 57116/VDE 0116 - Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen
(9) DIN 57 165/VDE 0165 - Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
10) DIN 57 185 Teil /VDE 0185 Teil 1 - Blitzschutzanlagen: Allgemeine Richtlinie für das Errichten
DIN 57 185 Teil 2 /VDE 0185 Teil 2 - Blitzschutzanlagen; Errichten von besonderen Blitzschutzanlagen
(11) DIN 14494 - Sprühwasser-Löschanlagen ortsfest, selbsttätig, mit offenen Düsen
(12) Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre (Ex-RL) mit Beispielsammlung
(13) Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung (BGR 132)
(14) ASR 12/1-3 - Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
(15) ASR 13/1, 2 - Feuerlöscheinrichtungen
(16) Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133)
(17) VDI 2263 - Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen
(18) VDI 3673 - Druckentlastung von Staubexplosionen
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2) Eine Einzelunterbrechung des Rück-Leiters darf nicht zu einem unsicheren Zustand führen
3) Absoluter Druck
4) Siehe auch Merkblätter für Silos für Holzstaub- und -späne (ortfeste Löschanlagen) der BG Holz