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§ 25 Aufstellung, Befestigung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Aufstellung der Geräte deren Steuerstand so angeordnet oder geschützt wird, daß der Geräteführer weder durch das Gerät selbst noch durch die Tragmittel oder die Last gefährdet wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke nur an solchen Konstruktionen und Aufhängungen befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte sicher aufzunehmen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte, Umlenkrollen und Seilblöcke so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, daß sie durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte in ihrer Stellung nicht ungewollt verändert werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte so aufgestellt oder angeordnet werden, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden und ihre seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle auf die Trommel nicht mehr als 40 (1:15) beträgt.

(5) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß Tragmittel nicht über Kanten gezogen werden.

§ 26 Zulässige Belastung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, daß die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, daß nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten.

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, daß auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird.

§ 27 Prüfung vor Arbeitsbeginn

Der Geräteführer hat bei Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion von Notendhalteinrichtungen - ausgenommen Rutschkupplungen - zu prüfen

§ 27a Feststellung und Beseitigung von Mängeln

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden.

§ 28 Anschlagen der Last

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette angeschlagen werden.

(2) Versicherte dürfen Lasten nicht durch Umschlingen mit dem Hubseil oder der Hubkette anschlagen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Einsatz von Rücke- und Langholzverladewinden, von Selbstbergewinden an Fahrzeugen sowie von Verhol- und Schleppwinden für Wasserfahrzeuge.

§ 29 Einleiten der Lastbewegung

(1) Der Geräteführer darf eine Lastbewegung erst dann einleiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß die Last sicher angeschlagen ist und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, oder nachdem er vom Anschläger ein Zeichen bekommen hat.

(2) Der Geräteführer hat alle Bewegungen der Last und des Lastaufnahmemittels zu beobachten.

(3) Kann der Geräteführer nicht alle Bewegungen der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Steuerstand aus beobachten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Personen durch die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht gefährdet werden.

§ 29a Zusätzliche Abstützung beim Anheben von Fahrzeugen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken gesichert werden.

(2) Der Geräteführer hat mit Geräten angehobene Fahrzeuge, an oder unter denen gearbeitet werden soll, vor Aufnahme der Arbeit durch Absetzen auf standsichere Abstützungen zusätzlich gegen Absinken zu sichern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Anheben von Fahrzeugen ausschließlich zum Radwechsel.

§ 30 Unterbrechen des Kraftflusses

Der Geräteführer darf die Verbindung zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unter Last nicht unterbrechen.

§ 31 Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten

(1) Der Geräteführer darf den Steuerstand von Geräten bei schwebender Last nicht verlassen.

(2) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat der Unternehmer die Voraussetzungen zu schaffen, daß der Gefahrbereich unter der Last gesichert werden kann.

(3) Muß der Geräteführer abweichend von Absatz 1 arbeitsbedingt bei schwebender Last den Steuerstand verlassen, hat er den Gefahrbereich unter der Last zu sichern.

§ 32 Personentransport

(1) Der Geräteführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegt werden, die hierfür eingerichtet sind.

(3) Geräteführer dürfen Personenaufnahmemittel, mit denen Personen befördert werden oder von denen aus Personen arbeiten können, sowie höhenbewegliche Steuerstände von Kranen nur mit Geräten bewegen, die hierfür eingerichtet sind.

(4) Absatz 1 gilt nicht für das Mitfahren von Personen auf Wasserfahrzeugen sowie auf schienen- oder erdgebundenen Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, sofern diese für das Mitfahren eingerichtet sind.

§ 33 Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben nur Geräte verwendet werden, die mit einer Rücklaufsicherung und einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Verholen oder Schleppen von Wasserfahrzeugen oder zum Bewegen von Ankern nur Geräte verwendet werden, die mit einer Bremseinrichtung ausgerüstet sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Heben feuerflüssiger Massen nur Geräte verwendet werden, die mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen ausgerüstet sind. Abweichend von Satz 1 dürfen zum Heben feuerflüssiger Massen auch Geräte, die für eine zulässige Belastung bis zu 25 t ausgelegt sind, mit nur einer Bremseinrichtung verwendet werden, wenn die betriebsmäßige Belastung nur 2/3 der zulässigen Belastung beträgt.

(4) Müssen Lasten bewegt werden, die festsitzen oder sich auf ihrem Weg verhaken, verklemmen oder festsetzen können, so daß zusätzliche Kräfte unkontrollierter Größe auftreten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß dazu nur Geräte verwendet werden, die mit einer Sicherung gegen Überlastung ausgerüstet sind.

§ 34 Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren.

§ 35 Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden

(1) Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel aufwickeln, daß ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.

(2) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß unter Last mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz von Rückewinden.

(4) Der Geräteführer hat bei freigeschalteter Trommel zum Ablassen des leeren Hakengeschirres und beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Hilfsbremse zu benutzen.

§ 35a Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten

(1) Der Unternehmer hat kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Weiterbetrieb zulässig, wenn durch einen Sachverständigen

  1. festgestellt worden ist, daß einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen, und
  2. die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind. Die Bedingungen sind in das Prüfbuch einzutragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 beim Weiterbetrieb eingehalten werden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 37 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt sind (Baujahr 1981), gelten nicht:

1. § 3 Abs. 1 für Seilblöcke,

2. § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezüglich der Haltekraft für Geräte zum Bewegen von Wasserfahrzeugen,

3. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5,

4. § 5,

5. § 6 Nr. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden, für Mehrzweckzüge mit Hebel, für Spannwinden der Schubschiffahrt,

6. § 8 Abs. 1 für Hubwerke von Turmdrehkranen und Wandlaufkranen sowie für Hubwerke mit aussetzendem Antrieb von Auslegerkranen,

7. § 9 Abs. 2,

8. § 11,

9. § 12 Abs. 2 für Zahnstangen-Gleishebewinden,

10. § 12 Abs. 3 und 4,

11. § 13 Abs. 1,

12. § 14 Abs. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden,

13. § 17 Abs. 1,

14. § 20 Abs. 1 Satz 2,

15. § 21 Abs. 3,

16. § 22 Abs. 1 für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,

17. § 22 Abs. 4.

(2) Kraftbetriebene Geräte, deren Steuereinrichtungen noch nicht nach § 8 Abs. 1 ausgeführt sind, dürfen in einer gemeinsamen Gruppe nicht mit Geräten eingesetzt werden, deren Steuereinrichtungen der Forderung des § 8 Abs. 1 entsprechen.

(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.

(4) Für in Gebäuden eingebaute oder an Gebäuden angebaute Seilwinden zum Transport von Lasten über mehrere Stockwerke, deren Befehlseinrichtung von allen Steuerständen aus über ein gemeinsames mechanisches Stellteil betätigt wird und die vor dem 1. April 1980 in Betrieb waren, gilt § 8 Abs. 1 nicht.

(5) § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a gelten erst ab 1. Oktober 1994. Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend:

  1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nur überschlägig durchgeführt werden, ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theoretischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermittlung nach § 23 Abs. 4 festgestellt, daß bereits mehr als 90 % verbraucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veranlassen. Diese muß spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
  2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muß die Generalüberholung unverzüglich veranlaßt werden und spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein.
  3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die § 23 Abs. 5 Nr. 4 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wenn sie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.

VII. Inkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

und die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge" (BGV D8) vom 1. April 1934 außer Kraft.

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat § 38 folgende Fassung:

§ 38. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften

und die §§ 367a, 386a, 434, 435, 437 Abs. 1, 2 und 3 sowie die §§ 440 und 447 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (VBG 38) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. April 1979 außer Kraft.

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften hat § 38 folgende Fassung:

§ 38 Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschrift

- "Winden" (VBG 8a) vom

und die §§ 138 bis 146 sowie 262a, 262b, und 262c der Unfallverhütungsvorschriften der . . . . Bau-Berufsgenossenschaft . . . (BGV D27) vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. April 1979 außer Kraft.

   

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Für Winden, Hub- und Zuggeräte und für Seilblöcke sind auch die sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, z.B.:

1. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schienenbahnen (BGV D30),

Hebebühnen (VBG 14),

Schiffbau (BGV C28)

Bauaufzüge (BGV D7),

Flurförderzeuge (BGV D27),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),

Rammen (BGV D28),

Bühnen und Studios (BGV C1) (als "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" in Vorbereitung),

Silos (BGV C12),

Lärm (BGV B3).

2. Richtlinien und Sicherheitsregeln

Richtlinien für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (BGR 108),

Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung (ZH 1/361),

Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (ZH 1/461).

3. DIN-Normen
(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenatraße 6,10787 Berlin)

DIN 685Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 766Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 1142Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 241 3-1Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke von Stahlrohren gegen Innendruck,
DIN 3051Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen,
DIN 3091Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile,
DIN 5684Rundstahlketten für Hebezeuge; lehrenhaltig, geprüft,
DIN 5881Erdölindustrie; Drahtseile und Seiltriebe,
DIN 6899Kauschen aus Stahl für Faserseile,
DIN 7355Serienhebezeuge; Stahlwinden,
DIN V 8418Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung,
DIN 15003Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe,
DIN 15018-1Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,
DIN 15020-1Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung,
DIN 15020-2Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch,
DIN 15021Hebezeuge; Tragfähigkeiten,
DIN 15061-1Hebezeuge; Rillenprofile für Seilrollen,
DIN 15100Serienhebezeuge; Benennungen,
DIN 15400Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Werkstoffe, Tragfähigkeiten und vorhandene Spannungen,
DIN 15401Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken,
DIN 15 402Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken,
DIN 15 404Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken und Lamellenhaken,
DIN 15 405Lasthaken für Hebezeuge; Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken und Lamellenhaken,
DIN 15411Hebezeuge; Lasthaken-Aufhängungen für Unterflaschen,
DIN 15413Unterflaschen für Hebezeuge; Lasthakenmuttern,
DIN 31001Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse,
DIN 32541Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten,
DIN 33401Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN EN 60447Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993),
DIN VDE 0100Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN VDE 0100 Teil 726Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Hebezeuge.

4. Berechnungsregeln für Serienhebezeuge der FEM (Féderation Européenne de la Manutention, Sektion IX)
(erhältlich beim Deutschen Nationalkomitee der FEM, c/o Fachgemeinschaft Fördertechnik im VDMA, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main)

5. API - 9a Spezifikation for Wire Rope,
API - 9B Recommended Practice on Application, Care and Use of Wire Rope for Oil-Field Service
(erhältlich beim Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

6. KTA 3902 Hebezeuge in kerntechnischen Anlagen

Seilblöcke dienen zum mehrsträngigen Heben von Lasten, zwei ein- oder mehrrollige Seilblöcke bilden einen Flaschenzug.

Zu § 1 Abs. 3:

Behandlungswinden dienen z.B. zum Ein- und Ausbau von Pumpen in Tiefbohrungen. Meßwinden dienen z.B. zum Ablassen von Meßsonden in Tiefbohrungen.

Zu § 1 Abs. 5:

Bei handbetriebenen Seilblöcken handelt es sich um ein- oder mehrrollige Seilblöcke (Flaschenzug) zum Heben von Lasten, wobei die Seilzugkraft von Hand ohne jedes weitere Hilfsmittel erzeugt wird. In der Regel werden Natur- oder Chemiefaserseile in Verbindung mit Hanfseilblöcken verwendet.

Zu § 1 Abs. 6 Nr. 1:

Verschiebe- und Wendeeinrichtungen werden in Stahl- und Walzwerken sowie in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz eingesetzt. In Walzwerken fallen hierunter z.B. Querschlepper für Kühlbetten, Auswerfer an Rollgängen, Anstellungen von

Walzgerüsten, Kaliberverschieber, Blockdrücker, Brammenwender, in Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Holz z.B. Ein- und Auswerfer an Stetigförderern, Ausricht-, Einschiebe-, Wende- und Abnahmevorrichtungen.

Zu § 1 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

Zu § 1 Abs. 6 Nr. 6:

Siehe UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Zu § 1 Abs. 6 Nr. 7:

Siehe UVV "Rammen" (BGV D28).

Zu § 2 Abs. 1:

Geräte sind z.B.:

Siehe auch DIN 15100 "Serienhebezeuge; Benennungen" und "Illustrierte Terminologie der Föderation Européenne de la Manutention, Sektion IX".

Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seil oder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablaufende Ende wird unter Vorspannung gehalten.

Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten bewegt werden.

Andere Einrichtungen sind z.B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:

Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben von Fahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unter dem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Abstützungen gearbeitet werden darf, ist die UVV Hebebühnen" (VBG 14) zutreffend.

Zu § 2a Abs. 2:

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV, die die Richtlinie 89/392/ EWG in nationales Recht umsetzt.

Zu § 2a Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die §§ 3 bis 22.

Zu § 3 Abs. 1:

Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.

Die Angabe der zulässigen Belastung kann - abhängig vom Verwendungszweck - unterschiedlich sein, z.B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln vorgesehen ist.

Zu § 4:

Die Forderung, daß Geräte sicher transportiert werden können, ist erfüllt, wenn Handgriffe, Traghaken, Anschlagösen oder andere Anschlagmöglichkeiten vorgesehen sind. Die Forderung ist auch erfüllt, wenn die Bauart der Geräte eine sichere Handhabung bzw. einen sicheren Transport gewährleisten.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Zylindern erfüllt, wenn durch Formschluß oder durch ausreichenden Kraftschluß das Herausgleiten des Kolbens aus dem Zylinder auch beim Transport verhindert ist.

Zu § 5 Abs. 2:

Solche Öffnungen dienen z.B. zur Begrenzung der Kolbenbewegung oder zum Druckablassen.

Zu § 6 Nr. 1:

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff, Hebel- oder Speichenende. Eine Rückschlagsicherung ist nicht erforderlich, wenn Handräder, z.B. an Spannwinden in der Schubschiffahrt, als volle Scheiben ausgebildet sind.

Zu § 6 Nr. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Sicherungen, z.B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind oder
  2. bis zu einer Kurbelarm- bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder Hebellänge beträgt.

Bei Ersatzradwinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt - unabhängig von der Schlüssellänge - dessen Aufstecktiefe.

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsweise ausgerückt wird oder
  2. Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Steuereinrichtungen sind z.B. Schalter, Bremshebel, Kupplungshebel, Stellventile.

Zu § 8 Abs. 2 Nr. 2:

Laufkatzen sind auf Schienen oder dem Unterflansch von Trägern (Katzbahnen) fahrbare Wagen mit eingebautem oder anhängbarem Hubwerk. Siehe auch DIN 15 001-1 "Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart".

Zu § 8 Abs. 2 Nr. 6:

Eine Schwimm- oder Druckstellung können funktionsbedingt z.B. Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen, Fahrzeuganbaugeräte für den Straßenwinterdienst und die Bodenbearbeitung erfordern. Schwimmstellung bedeutet, daß im Hydrauliksystem alle Arbeitsöffnungen untereinander und mit dem Rückfluß verbunden sind.

Zu § 8 Abs. 2 Nr. 7:

Stützeinrichtungen für Fahrzeugwechselaufbauten sind keine Fahrzeugaufbauten im Sinne dieser Bestimmung.

Zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. DIN EN 60 447 Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)" eingehalten ist.

Zu § 10:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schaltung über eine Nullstellung erfolgt, in der die Last gehalten wird.

Schalten von Senken" auf "Heben" bedeutet bei Geräten in Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil das Umschalten in die entgegengesetzte Zugrichtung. Trommelwinden mit durchlaufendem Antrieb sind Winden mit ununterbrochen in gleicher Richtung laufendem Antrieb, Schaltkupplung und Bremse.

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