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Zu § 11:

Druckmutter- und Konuskupplungen werden vorwiegend an Geräten für Wasserfahrzeuge verwendet.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

  1. selbsthemmende Antriebe,
  2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrad,
  3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig wirksam werden,
  4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,
  5. Rückschlagventile, Steuerventile,
  6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungsüberlagerung.

Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.

Zu § 12 Abs. 3 und 4:

Tragmittel sind z.B. auch Zahnstangen und Spindeln.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:

Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z.B. auslegbare Sperrklinken oder Steckbolzen sein.

Unter "Last" sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang auch Unterflaschen und Lasthaken, zu verstehen.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 4:

Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, wenn für die Bedienungselemente zur Betätigung der Einrichtungen druckfederbelastete Sperren oder Kulissenschaltung vorhanden sind. Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung auf einem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel, Elektromotor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe oder mit durchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 10. Siehe auch DIN 15100.

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
  2. Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
  3. der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Geräte entsprechend ausgelegt ist.

Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:

Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z.B. bei

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:

Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.

Zu § 14 Abs. 2:

Diese Forderung wird erfüllt durch

  1. selbsthemmende Antriebe,
  2. selbsttätig wirkende Bremsen,
  3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Absinken der Last verhindern.

Zu § 14 Abs. 4:

Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung z.B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durch eine zusätzliche, nicht selbsttätig wirkenden Bremse nicht möglich sein.

Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung.

Zu § 14 Abs. 5:

Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitverfahren her erforderlich ist, sind z.B.

Zu § 15:

Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum, z.B. Zylinder, des Gerätes befindet.

Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vorgenommen.

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirres erfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:

"Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres".

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

Solche Geräte sind z.B.:

Zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung schließt z.B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1
  2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten
  1. bei Ankerketten die Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) oder die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

    eingehalten sind und

  2. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zur Tragspannung mindestens 5 beträgt.

Diese Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseiles vorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen, und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden muß, auch dann erfüllt, wenn

  1. anstelle der nach DIN 15020-1 erforderlichen Drahtseile dünnere Seile aufgelegt werden, dadurch aber das Verhältnis der rechnerischen Seilbruchkraft zur Seilzugkraft, gemittelt aus der Seilzugkraft auf der untersten und der obersten Seillage, nicht kleiner als 3,0 wird,
  2. Seiltrommeln und Umlenkrollen unabhängig von den verwendeten Seilen für die nach DIN 15 020-1 erforderlichen Seildurchmesser ausgelegt sind und
  3. die Winden Sicherungen gegen Überlastung haben.

Diese Durchführungsanweisungen betreffen besonders Rückewinden für den Forstbetrieb, Langholzverladewinden, Fahrzeugfront-, Fahrzeugheck- und Fahrzeugrahmenwinden sowie Kabelziehwinden. Diese Winden werden hauptsächlich zum Ziehen von Lasten verwendet. Durch Schleifen des Seiles am Boden und an Hindernissen (Steine, Baumstümpfe) ist ein großer Seilverschleiß gegeben. Darüber hinaus muß mit dem Auftreten unkontrollierter Kräfte gerechnet werden. Zum Schutz vor Seilrissen ist deshalb eine Sicherung gegen Überlastung erforderlich. Die Seile müssen bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden. Da schwere Seile zu einer unzumutbaren körperlichen Belastung des Geräteführers führen, wird das Auflegen dünnerer (leichterer) Seile, als nach DIN 15 020-1 erforderlich, unter der Voraussetzung zugelassen, daß die rechnerische Seilsicherheit nicht unter 3,0 absinkt. Da Seiltrommeln und Umlenkrollen nicht für die Durchmesser der tatsächlich verwendeten Seile, sondern für die nach DIN errechneten bemessen werden, ergeben sich günstige Biegeradien. Dies ist insbesondere für die häufig zum Einsatz kommenden Seile mit Einzeldrahtfestigkeiten von 1960 N/mm2 (200 kp/mm2) und mehr von Bedeutung.

Zu § 18 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn DIN 685 eingehalten ist.

Die Kennwerte für Rundstahlketten können bei nach DIN-Normen gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis und im übrigen aus den vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferten Bescheinigungen entnommen werden.

Für Ankerketten der Binnenschiffahrt ist diese Forderung auch erfüllt, wenn das Wasserfahrzeug über ein Schiffs- oder Klassifikationsattest verfügt.

Zu § 19 Abs. 1 Nr. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15 020-1 bemessen sind,
  2. Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20fachen Seildurchmessers bemessen sind,
  3. bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalen Seildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15020 für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht,
  4. bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesser von fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurchmesser einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 entspricht, als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist.

Zu § 19 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch

  1. Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge,
  2. Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt,
  3. Seilrillen und Bordscheiben nach Nummer 2,
  4. Fangkörbe über Bordscheiben oder
  5. Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Verbindung mit Bordscheiben nach Nummer 2.

Diese Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfüllt durch

  1. Aussetzbügel,
  2. Kapselung.

Zu § 20 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch Befestigungen,

  1. die sich nicht unbeabsichtigt lösen können,
  2. die kein Knoten des Tragmittels erfordern und
  3. bei denen das Seil nicht über scharfe Kanten gebogen wird.

Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch die Art des Einbaues oder der Aufstellung, wenn dadurch die seitliche Ablenkung des Seiles an der Auflaufstelle auf die Trommel 40 nicht überschreitet.

Die günstigsten Verhältnisse ergeben sich, wenn das Seil senkrecht zur Trommelachse auf die Trommel aufläuft. Der Winkel, den das auflaufende Seil mit dieser Senkrechten bzw. mit der Rillenebene bildet, ist die seitliche Ablenkung.

Eine seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle bis zu 40 (1:15) ist zulässig.

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,
  2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
  3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen Geräte vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, daß ein vorgeordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei Geräten mit abnehmbaren Handkurbeln oder -hebeln erfüllt, wenn Rückschlagsicherung, Rücklaufsicherung und Bremseinrichtung Bestandteile des Gerätes sind.

Diese Forderung ist bei Sicherheitseinrichtungen mit Gesperren erfüllt, wenn

  1. offenliegende Sperrklinken zweiteilig ausgeführt sind und beide Teile zwangsläufig wechselseitig in Eingriff kommen,
  2. federbelastete Sperrrklinken so angeordnet sind, daß Klinke und Feder nicht zugänglich sind.

Zu § 22 Abs. 2:

Werkstoffe mit entsprechender Zähigkeit für Gußteile sind z.B. Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN 1681 "Stahlguß für allgemeine Verwendungszwecke; Gütevorschriften", Gußeisen mit Kugelgraphit nach DIN 1693 "Gußeisen mit Kugelgraphit; Gußstücke, Anforderungen", Temperguß nach DIN 1692 "Temperguß; Begriffe, Eigenschaften, Abnahme", für Sperräder auch Gußeisen mit Lamellengraphit nach DIN 1691 "Gußeisen mit Lamellengraphit (Grauguß)"` jedoch nur GG 35 und GG 40.

Zu § 22 Abs. 3:

Diese Forderung wird z.B. erfüllt durch

  1. Kapselung,
  2. Werkstoffwahl,
  3. Bauart.

Witterungseinflüssen und Verschmutzung sind insbesondere Sattelstütz-, Reserverad- und Ladungssicherungswinden ausgesetzt.

Zu § 22 Abs. 4:

Diese Forderung wird erfüllt durch den Einbau einer geführten Druckfeder oder durch die Verwendung mehrerer Zugfedern. Bei Zugfedern ist diese Forderung erfüllt, wenn beim Versagen (Bruch) einer Feder die übrigen Federn die erforderliche Rückstellkraft aufbringen.

Zu § 23 Abs. 1 und 2:

Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.

Zu § 23 Abs. 4:

Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15100 "Serienhebezeuge, Benennungen".

Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang 1 EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Nach Abschnitt 4.4.2.c) muß der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben über Einsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist. Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungen und -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt werden. Dieser Anteil kann unter anderem durch eingebaute Zähleinrichtungen ermittelt werden oder z.B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulassen.

Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen worden sind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an, kann der Betreiber davon ausgehen, daß keine Schäden infolge Materialermüdung zu erwarten sind.

Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer werden im allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspektrum herangezogen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichen mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifft insbesondere Krane, die aufgrund vielfältiger Einsatzarten entsprechend aufwendig konstruiert sind (z.B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassung der tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht möglich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungsdauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechende Maßnahmen (z.B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüberholung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen hinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Einsatzart (z.B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb) eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden (Beispiele siehe Anhang 1).

Für Serienhubwerke siehe auch die FEM-Regel

FEM 9.755 - Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.).

Weitere Erläuterungen siehe Anhang 1 "Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer".

Als Sachverständige kommen in Betracht:

Zu § 23 Abs. 5 Nr. 1:

Technische Maßnahmen sind z.B.

Zu § 23 Abs. 5 Nr. 2:

Abgesperrte Bereiche sind z.B. Lagerbereiche, die von programmgesteuerten Kranen beschickt werden.

Zu § 23 Abs. 5 Nr. 3:

Die Prüfverfahren müssen geeignet sein, das Anliegen der Bestimmung - rechtzeitiges Erkennen der Schädigung von Bauteilen vor ihrem Ausfall - zu erfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um aufwendige Prüfverfahren. Geeignet ist z.B. die Frequenzanalyse.

Zu § 23 Abs. 5 Nr. 4:

Diese Bestimmung betrifft z.B. Turmdrehkrane, die im Freien eingesetzt und häufig auf- und abgebaut werden. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer würde hier keinen ausreichenden Bewertungsmaßstab darstellen, da Zusatzbeanspruchungen einen größeren Einfluß auf die Lebensdauer haben können.

Die zustandsbezogene Instandhaltung berücksichtigt die Beanspruchung der Geräte durch betriebliche Einsatzfälle und durch Zusatzbeanspruchungen, z.B. infolge häufigen Auf- und Abbaus einschließlich des Transportes, oder durch schädliche Einflüsse (Korrosion).

Die zustandsbezogene Instandhaltung umfaßt Wartung, Pflege, Kontrollen und Prüfungen in festgelegten Intervallen sowie die Beurteilung und gegebenenfalls den Austausch von Bauteilen. Vorgaben der Hersteller in Betriebsanleitungen sind einzuhalten, wobei bei der Konkretisierung der Maßnahmen die Erfahrungen der Betreiber und Sachverständigen berücksichtigt werden.

Zu § 23a Abs. 1:

Der Nachweis der Prüfungen nach § 23 Abs. 1 und 2 kann z.B. durch Eintragung der Prüfergebnisse in ein Prüfbuch, durch Führen einer Kartei oder durch Anbringen einer Prüfplakette, aus der das Datum der Prüfung und die prüfende Stelle hervorgeht, erbracht werden. Das Anbringen einer Prüfplakette setzt voraus, daß sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind.

Siehe auch "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte" (ZH 1/25) bzw. "Prüfbuch für den Kran" (ZH 1/29).

Zu § 23a Abs. 2:

Zu den Ergebnissen der Prüfungen gehören auch der nach § 23 Abs. 4 ermittelte verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer sowie die gegebenenfalls nach § 35a festgelegten Bedingungen für den Weiterbetrieb.

Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 4.

Zu § 24:

Die Beauftragung kann je nach Geräteart auch in allgemeiner Form erfolgen. Z.B. schließt die Beauftragung eines Versicherten mit der Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges die Benutzung von Wagenhebern mit ein.

Hierzu geeignet und mit diesen Arbeiten vertraut sein bedeutet unter anderem, daß die betroffenen Versicherten außer den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und gegebenenfalls entsprechend unterwiesen worden sind. Der erforderliche Umfang der Unterweisung ist abhängig von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte.

Zu § 24a Abs. 1:

Wartung bedeutet gemäß DIN 31 051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen":

Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, das ist der für den jeweiligen Fall festgelegte bzw. geforderte Zustand.

Aus § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) ergibt sich die Verpflichtung der Versicherten, die Betriebsanleitungen und -anweisungen zu beachten.

Gemäß § 15 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) dürfen Geräte nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Bestimmungsgemäß betreiben bedeutet bei Geräten mit Seiltrieben z.B. auch die Festlegung der zulässigen Belastung in Abhängigkeit von der Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 "Hebezeuge, Grundsätze für Seitriebe, Berechnung und Ausführung".

Betriebsanleitungen sind z.B. zugänglich, wenn sie am Wartungs- und Einsatzort zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Zu § 24a Abs. 2:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z.B. bei der Montage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport gefährlicher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der Betriebsanleitung des Herstellers.

Zu § 25 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt durch

  1. Anordnung des Steuerstandes außerhalb des Gefahrbereiches,
  2. Fernbedienung,
  3. ein ausreichend bemessenes Schutzdach,
  4. Schutzgitter.

Zu § 25 Abs. 3:

Diese Forderung bedeutet z.B., daß Seilblöcke gegen Aushängen zu sichern sind.

Zu § 25 Abs. 4:

Siehe auch § 20 Abs. 2 und Durchführungsanweisungen

Zu § 26 Abs. 1:

Das bedeutet, daß nicht nur die Nutzlasten, sondern auch die Gewichte der Lastaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden.

Zu § 26 Abs. 2:

Besondere Einsatzfälle liegen vor, wenn aufgrund der Hubhöhe über mehrere Seillagen gefahren wird und gleichbleibende maximale Lasten gehoben werden, die der Größe nach durch die Zugkraft in der obersten Seillage begrenzt sind, In diesen Fällen wird der erforderliche Seildurchmesser nach DIN 15 020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" unter Zugrundelegen der vorgenannten Seilzugkraft ermittelt. Hierbei darf die Seiltrommel kein Rillenprofil aufweisen.

Zu § 26 Abs. 3:

Ungünstige Lastverteilungen können sich ergeben z.B. durch Bodenunebenheiten oder durch unterschiedliche Hubgeschwindigkeiten.

Zu § 27a:

Nach § 2 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) sind Einrichtungen stillzulegen, wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden.

Solche Mängel sind z.B.

Zu § 29 Abs. 3:

Geeignete Maßnahme sind z.B.:

Eine Verständigung zwischen dem Geräteführer und dem Einweiser wird ermöglicht durch eindeutige Zeichengebung bei vorhandenem Sichtkontakt sowie durch Signal- oder Sprecheinrichtungen.

Bei von Seilwinden gezogenen Arbeitsgeräten und Fahrzeugen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen, bei denen das Mitfahren eines Versicherten erforderlich ist, kann die Verständigung mit dem Geräteführer durch Zuruf erfolgen.

Zu § 29a Abs. 1 und 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z.B. auf dafür vorgesehene Unterstellböcke oder auf schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer abgesetzt oder die

Geräte in Hubstellung zusätzlich formschlüssig gegen Absinken gesichert werden.

Siehe auch Abschnitt 5.15.3 "Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

Zu § 30:

Diese Forderung ist für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind (siehe § 37 Abs. 1 Nr. 10), von Bedeutung, da sich diese unter Umständen über Leerlaufstellungen schalten lassen, wo die Last nicht gegen Abstürzen gesichert ist.

Zu § 31 Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt durch

  1. Absperrung des Gefahrbereiches,
  2. Sicherung der Steuereinrichtungen des Gerätes gegen unbefugtes Betätigen,
  3. Unterbauen oder Abfangen der Last oder
  4. zusätzliche Sperrung der Hubeinrichtung,

wobei mehrere Maßnahmen gleichzeitig in Frage kommen können.

Zu § 32 Abs. 2 und 3:

Siehe auch § 36 UVV "Krane" (BGV D6), "Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (ZH 1/26) sowie "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

Zu § 32 Abs. 4:

Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge sind für das Mitfahren eingerichtet, wenn für die mitfahrenden Personen Fahrersitze und Fußrasten vorhanden sind und der Fahrersitz durch seine Form eine genügende Sicherheit gegen Abrutschen bietet.

Zu § 33 Abs. 1:

Diese Forderung schließt die Verwendung von Spillen zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben aus.

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