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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 113-003 - Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln (BGR 114)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/47)

(Ausgabe 01/1996)



Vorbemerkung

Diese Regeln ergänzen die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf das Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder das Vernichten von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in Betrieben, die mit Explosivstoff umgehen. Sie finden insbesondere Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen

werden sowie

durchgeführt werden.

1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf das Beseitigen von Fundmunition.

1.3 Diese Regeln finden sinngemäß auch Anwendung auf

in Betrieben beim Herstellen von Gegenständen mit Explosivstoffen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist/sind:

2.1 Abbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer ohne Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.2 Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

2.3 Anzünder ein Gegenstand mit Explosivstoff, der zum Anzünden von Treibladungen, Treibsätzen oder pyrotechnischen Sätzen dient. Er besteht überwiegend aus mehreren, in Form einer Anzündkette nacheinandergeschalteten Anzündmitteln.

Anzünder sind z.B. Treibladungsanzünder, Raketenmotoranzünder, Anzünder für Ausstoßladungen.

2.4 Anzündkette eine nacheinander geschaltete Reihe von "Explosiven Komponenten" zum Anzünden. Sie enthält in einigen Fällen auch einen Detonator.

Die Anzündkette dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen.

2.5 Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.6 Anzündsystem ein komplexes, meist innerhalb eines Gerätes verteilt angeordnetes System zum Anzünden. Es enthält keine detonierenden Elemente.

Das Anzündsystem dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen. Es wird z.B. als Teil von Schleudersitzeinrichtungen oder zum Ausstoß von Submunition verwendet.

2.7 Ausbrennen das Vernichten des mit Gegenständen verbundenen Explosivstoffes durch Abbrennen oder Verbrennen des Explosivstoffes.

2.8 Ausbrennplatz ein Platz im Freien, der zum Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff bestimmt und hergerichtet ist.

2.9 Auslöser "Explosive Komponenten", mit deren Hilfe mechanische Abläufe ausgelöst oder eingeleitet oder bewirkt werden.

Sie dienen z.B. zum Entriegeln von Sicherheitseinrichtungen, Aktivieren von Batterien und ähnlichen Einrichtungen.

2.10 Belastete Munition Munition,

Siehe auch Abschnitte 2.18, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.11 Beseitigen von Fundmunition das Aufsuchen, Bergen, Transportieren und Vernichten.

2.12 Brandplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Abbrennen oder Verbrennen bestimmt und hergerichtet ist.

2.13 Brandstelle eine Stelle auf einem Brandplatz oder Sprengplatz, an der Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper abgebrannt oder verbrannt werden.

Auf einem Brandplatz oder Sprengplatz können sich mehrere Brandstellen befinden.

2.14 Entschärfen das Unterbrechen der Zünd- oder Anzündkette oder das Entfernen der Zünd- oder Anzündmittel oder wesentlicher Teile davon aus Fundmunition zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Herstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit.

2.15 Explosive Komponente ein Oberbegriff für alle mit Explosivstoff geladenen Gegenstände in Zünd- und Anzündsystemen. Nach ihrer Funktion unterscheidet man Zündmittel, Anzündmittel und Auslöser.

2.16 Explosivstoffe Sprengstoffe, (auch abgefüllte oder patronierte Sprengstoffe) , Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe) Zündstoffe, Anzündsätze und pyrotechnische Sätze.

2.17 Explosivstoffkörper feste Körper aus gepresstem oder gegossenem Explosivstoff.

Minen zählen nicht zu den Explosivstoffkörpern.

2.18 Fundmunition Munition, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.19 Munition und Munitionsteile Gegenstände mit Explosivstoff, wie Patronenmunition, Kartuschen, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, sowie Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze und pyrotechnische Munition.

Munition kann auch Brand-, Nebel-, Rauch- oder Reizstoffe und chemische Kampfstoffe enthalten.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.28 und 2.30

2.20 Räumstellen Flächen, die mit Kampfmitteln kontaminiert sind und entsorgt werden, einschließlich Einzelfundstellen.

2.21 Reststoffe Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.

2.22 Sicherungseinrichtung eine Einrichtung in oder an Zündern, Zünd- und Anzündsystemen, die dazu dient, eine unbeabsichtigte Reaktion der nachfolgend angeordneten Explosivstoffe zu verhindern.

2.23 Sprengberechtigter eine verantwortliche Person, die eine zusätzliche spezielle Fachkunde für das Sprengen nachgewiesen hat.

Siehe Abschnitt IV Sprengstoffgesetz.

2.24 Sprengbunker Gebäude oder Gebäudeteile zum Sprengen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern unter Sicherheit.

Ein Sprengbunker kann Druckentlastungsöffnungen besitzen.

2.25 Sprengkammer allseitig geschlossener widerstandsfähiger Raum zum Sprengen unter Sicherheit.

Sie kann stationär oder mobil, begehbar oder unbegehbar sein.

2.26 Sprengplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoff, Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Sprengen bestimmt und hergerichtet ist.

Der Sprengplatz kann auch als Brand- oder Ausbrennplatz dienen.

2.27 Sprengstelle eine Stelle auf einem Sprengplatz, an der Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper gesprengt werden.

2.28 Submunition Munition mit mehreren in einem Behälter (Dispenser) enthaltenen Munitionskomponenten, die nach ihrem Ausstoß oder nach der Zerstörung ihres Behälters automatisch entsichert werden können und dann eigenständig funktionieren.

Der Dispenser kann auch eine Granate oder ein Gefechtskopf sein.

Beispiele für Submunition sind Bomblets, Tochtergeschosse, Minen, Leuchtkörper.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.19 und 2.30.

2.29 Umlaborieren das Bearbeiten von oder Nacharbeiten an Gegenständen mit Explosivstoff, bei denen Komponenten aus ihrem Verbund gelöst werden, um ersetzt oder ausgetauscht zu werden.

2.30 Unbelastete Munition Munition, die uneingeschränkt bestimmungsgemäß verwendungsfähig ist, wenn sie nachweislich ununterbrochen verwahrt, überwacht und verwaltet wurde.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.18, 2.19 und 2.28.

2.31 Unbrauchbarmachen die umkehrbare Aufhebung der Explosionsgefährlichkeit.

Als Maßnahmen zum Unbrauchbarmachen sind z.B. das Auflösen, Suspendieren, Inertisieren oder Trennen stofflicher Komponenten geeignet.

2.32 Untersuchen das

Bei verpackten Gegenständen mit Explosivstoff schließt das Untersuchen die Verpackung und das Zubehör ein.

2.33 Verantwortliche Person eine Person, die die Bestimmungen des Abschnittes IV Sprengstoffgesetz erfüllt, insbesondere die spezielle Fachkunde für die zu beaufsichtigenden Arbeiten nachweist und vom Unternehmer dazu bestellt wurde.

2.34 Verbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer unter Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.35 Verbrennungsanlage eine Anlage zum kontinuierlichen oder chargenweisen Vernichten von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff, Explosivstoffkörpern oder mit Explosivstoff behafteten Materialien durch thermische Verfahren unter definierten Bedingungen.

Verbrennungsanlagen sind z.B. Drehrohr-, Ausglüh- oder Panzeröfen.

2.36 Vernichten irreversibles Unwirksammachen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern, ohne dass diese dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Das Vernichten umfasst Abbrennen, Verbrennen, Ausbrennen, Sprengen, chemische Behandlung.

2.37 Vernichteplatz Platz zum Ab- oder Verbrennen, Ausbrennen oder Sprengen.

Siehe auch Abschnitte 2.8, 2.12 und 2.26.

2.38 Zerlegen das Trennen von Teilen aus dem konstruktionsgemäßen

Verbund der Gegenstände (auch Delaborieren genannt) in

und das Zerkleinern von Körpern aus Explosivstoffen.

Sowohl explosivstoffhaltige als auch explosivstofffreie Komponenten aus der Zerlegung können Gefahrstoffe sein oder andere Gefahrstoffe enthalten.

Das Zerlegen kann auch das Auspacken einschließen.

Das Trennen kann sowohl zerstörungsfrei an den konstruktionsbedingten Verbindungen, z.B. Gewinden, als auch durch zerstörende Verfahren, z.B. Sägen, erfolgen.

Das Zerlegen kann z.B.

erfolgen.

2.39 Zünder Gegenstand mit Explosivstoff, der eine Wirkladung zur Detonation bringt. Der Zünder enthält neben mechanischen, chemischen oder elektrischen Einrichtungen "Explosive Komponenten".

Nach der Art der Einleitung des Zündvorganges unterscheidet man mechanische, chemische oder elektrische Zünder. Die zur Auslösung erforderliche Energie ist entweder im Zünder enthalten (Batterie oder Feder) oder wird durch Abschuss oder Aufschlag der Munition erzeugt, z.B. Stoßgenerator, Federspanner, elektrische oder Gasgeneratoren.

2.40 Zünder mit nicht unterbrochenen Zündketten (In- Line-Zünder)

Zünder, deren Sicherheitseinrichtung bei unbeabsichtigter Reaktion des Detonators die Zündung der Wirkladung nicht verhindert.

Die Sicherheitseinrichtung blockiert z.B. dabei nur den Schlagbolzen oder unterbricht den Stromkreis.

2.41 Zünder mit unterbrochenen Zündketten (Out- Line-Zünder) Zünder mit unterbrochenen Zündketten, deren Sicherungseinrichtung eine mechanische Unterbrechung der Zündketten bewirkt. Bis zur Entsicherung des Zünders sind dadurch die nur Sekundärsprengstoffe enthaltenden "Explosiven Komponenten" mechanisch vom Detonator getrennt.

Die mechanische Trennung vom Detonator erfolgt z.B. durch Rotor oder Schieber.

2.42 Zündkette eine nacheinander angeordnete Reihe von Explosiven Komponenten, die in der nachgeschalteten Wirkladung eine Detonation verursacht.

Die Zündkette kann auch Anzündelemente enthalten.

2.43 Zündmittel Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen einer Detonation anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.44 Zündsystem ein komplexes System, durch das die Gesamtfunktion der Munition ausgelöst wird.

Die Bestandteile eines Zündsystems, das neben Zündern auch Anzünder enthalten kann, können in oder an der Munition verteilt angeordnet sein.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Verfahren für das Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder das Vernichten von Explosivstoff und Gegenständen mit Explosivstoff müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgewählt und angewendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Betriebsteile eines Betriebes nach Abschnitt 1.1 müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen und ausgerüstet sein. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.3 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Sicherheitsabstände

4.1.1 Für Sicherheitsabstände gelten § 17 und die Tabellen 1 bis 7 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe- Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sowie Anhang 1 dieser Regeln.

4.1.2 Unabhängig von Abschnitt 4.1.1 gelten für die Sicherheitsabstände beim Umgang mit Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff die jeweils zutreffenden speziellen Unfallverhütungsvorschriften.

4.2 Schutzabstände

4.2.1 Für Schutzabstände von gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen, die zum Vernichten von Explosivstoffen oder zum Zerlegen oder Vernichten von Gegenständen mit Explosivstoffen dienen, gilt Anhang 1 dieser Regeln.

4.2.2 Für die Aufbewahrung von Explosivstoffen gelten die Schutzabstände der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV).

4.3 Bauarten gefährlicher Gebäude

4.3.1 Einzelgebäude sind für alle Tätigkeiten vorzusehen, für die nach den entsprechenden Herstellungsvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) bis "Munition" (BGV D44) vergleichbare Forderungen bestehen.

4.3.2 Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 4.3.1 und Gebäude zum Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie Gebäude zum Abstellen der explosivstofffreien Gegenstände und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

4.3.3 Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft können Tätigkeiten nach Abschnitt 4.3.1 in einem Gebäude durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

4.4 Sprengkammern

4.4.1 Sprengkammern müssen druckfest sein. Sie müssen dem auftretenden Druck sicher widerstehen. Die maximale zu sprengende Explosivstoffmasse muss deutlich sichtbar an der Kammer angegeben sein. Es muss sichergestellt sein, dass durch das Öffnen von Türen oder Klappen nach einer Sprengung keine Versicherten gefährdet werden.

Beim Öffnen der Tür könnte z.B. eine Gefährdung durch nicht umgesetzte Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff bestehen.

4.4.2 Nach einer Sprengung muss der Zugang solange verriegelt sein, bis keine Sprengschwaden mehr in gefahrdrohender Menge vorhanden sind.

Die Verriegelung kann z.B. über einen CO-Wächter erfolgen.

4.5 Sprengbunker

Sprengbunker müssen so eingerichtet sein, dass Splitter oder Wurfstücke den Gefahrbereich nicht verlassen können; sie sollten zum Einbetten der Gegenstände Sand enthalten. Zur Beseitigung von Sprengschwaden muss eine ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden sein.

4.6 Geräte

4.6.1 Es müssen Geräte zum Be- oder Verarbeiten von Explosivstoffen vorhanden sein, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte die Explosivstoffe nicht entzünden können und die Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

4.6.2 Abschnitt 4.6.1 Satz 1 gilt nicht.

  1. wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,
  2. für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

4.7 Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden und den Explosivstoffen angepasst sein.

Siehe § § 26 und 84 der UVV" Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Für wiedergewonnene aufgeschmolzene Explosivstoffe siehe § 14 der UVV "Munition" (BGV D44).

B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen

4.8 Ausschmelzen von Explosivstoffen

4.8.1 Durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von explosivstoffenthaltenden Behältern, Leitungen und Absperreinrichtungen die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreitet.

4.8.2 Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. An geschützter Stelle muss ein Temperaturschreiber vorhanden sein.

4.8.3 Die Absperreinrichtungen der Wärmeträgerleitungen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Raumes betätigt werden können.

C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten

4.9 Vernichteplätze und Verbrennungsanlagen

4.9.1 Allgemeines

Für die Ausführung von Vernichteplätzen gilt § 30 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Auf die Einhaltung von wasserrechtlichen Bestimmungen sei hingewiesen.

4.9.2 Schutzeinrichtungen auf Vernichteplätzen

Zum Schutz der Versicherten muss auf Ausbrennplätzen, Brandplätzen und Sprengplätzen ein Unterstand oder eine andere sichere Überwachungsmöglichkeit vorhanden sein, deren Bauweise oder Abstand von der Vernichtungsstelle sich nach der Art und der zulässigen Masse der zu vernichtenden Explosivstoffe richtet.

Abstände für Vernichteplätze siehe Anhang 1.

4.9.3 Notrufeinrichtungen

Es muss eine zuverlässige und schnelle Verständigungsmöglichkeit zwischen Anlagen zum Vernichten einerseits und der Betriebsleitung, Feuerwehr, Rettungsstelle andererseits vorhanden sein.

Dies wird z.B. erreicht durch Telefon, Wechselsprechanlagen auf Vernichteplätzen.

4.9.4 Brandschutz

Zum Löschen von Bränden, glimmenden Resten und zum Abkühlen des Untergrundes muss in der Nähe des Vernichteplatzes Löschwasser in ausreichender Menge vorhanden sein.

Siehe auch § 26 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.9.5 Brandstelle

Die Brandstelle muss eben sein und aus unbrennbaren Stoffen bestehen. Sie muss so eingerichtet sein, dass sich keine Explosivstoffe im Untergrund ansammeln können. Eine Brandübertragung auf die Umgebung muss ausgeschlossen sein.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. Drahtkäfige oder ausreichender Sicherheitsabstand sein.

4.9.6 Ausbrennplätze

4.9.6.1 Auf Ausbrennplätzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff gegen gefährliche Einwirkungen schützen.

4.9.6.2 In gefährlichen Gebäuden sind Einrichtungen zum Ausbrennen von mit Explosivstoffresten behafteten Gegenständen zulässig, wenn

4.9.7 Verbrennungsanlagen

Für die Auslegung von Verbrennungsanlagen in gefährlichen Betriebsteilen müssen die folgenden Bedingungen eingehalten sein:

  1. Brennräume müssen so ausgerüstet oder angeordnet sein, dass sie "unter Sicherheit" betrieben werden können.
  2. Ist der Brennraum der Verbrennungsanlage hinsichtlich seiner technischen Ausstattung, der vorhandenen Masse an Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff sowie deren Reaktionsweise im Brennraum derart ausgelegt, dass keine gefährliche Wirkung nach außen auftreten kann, müssen sich die Sicherheitsabstände der Verbrennungsanlage ausschließlich nach den im vorbereitenden Arbeitsgang befindlichen Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff richten.
  3. Ist beim Verbrennen von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff im Brennraum von Verbrennungsanlagen mit gefährlichen Wirkungen nach außen zu rechnen, gelten für die Sicherheitsabstände in die Wirkrichtungen die Forderungen gemäß Tabelle 3 der Anlage 2 zur UVV " Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Unabhängig davon gelten für die Sicherheitsabstände bezüglich der Gebäudeteile, in denen sich Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff im vorbereitenden Arbeitsgang befinden, die Vorschriften der jeweils zutreffenden speziellen Unfallverhütungsvorschrift.
  4. Eine Übertragung gefährlicher Wirkungen aus dem Brennraum auf Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff im vorbereitenden Arbeitsgang muss durch technische Maßnahmen verhindert sein.
  5. Für das Beschicken von Brennräumen bei kontinuierlichen Verfahren muss eine Beschickungseinrichtung vorhanden sein, durch die gewährleistet wird, dass die maximal zulässige Explosivstoffmasse pro Zeiteinheit im Brennraum nicht überschritten wird.

Gefährliche Wirkungen aus dem Brennraum nach außen sind Gefährdungen der Umgebung des Brennraumes durch

Feuerungsanlagen siehe auch § 29 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.10 Vernichten durch chemische Behandlung

4.10.1 Gebäudeart

4.10.1.1 Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude als Gebäude mit

Explosionsgefahr errichtet sein:

  1. Auflösen von Explosivstoffen,
  2. Suspendieren von Explosivstoffen,
  3. Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen, wie Hydrolysieren, Verseifen, Zersetzen, Oxydieren, Reduzieren,
  4. Abstellen der Explosivstoffe.

Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 21, § 14 und Abschnitt 1 der Anlage 1 und Tabellen 1 und 2 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe -Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.10.1.2 Abweichend von Abschnitt 4.10.1.1 gelten Gebäude als Gebäude mit Brandgefahr, wenn die Explosivstoffe nur in nicht detonationsfähiger Form vorliegen.

Dies ist gegeben, wenn die Explosivstoffe z.B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wässerige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.

Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 20, § 14 Abs. 1, § 17, Abschnitte 1.2, 1.3 und Tabelle 5 der Anlage 2 zur UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Wegen der Sicherheitsabstände siehe auch § 17 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

4.10.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.10.1.1 Nr. 4 dürfen in Gebäuden nach Abschnitt 4.10.1.1 Nr. 1 bis 3 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

4.10.1.4 Bei kontinuierlicher Verfahrensweise sind Tätigkeiten nach Abschnitt

4.10.1.1 in einem Gebäude zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen die gleiche Sicherheit wie bei diskontinuierlicher Verfahrensweise in Einzelgebäuden erreicht wird.

Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Explosivstoffanhäufungen, z.B. in Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.

4.10.2 Wärmeträger

4.10.2.1 Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Behältern, Leitungen und Absperreinrichtungen, die Explosivstoffe enthalten, darf die vom Unternehmer festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur muss durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sichergestellt sein.

Siehe auch UVV " Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern" (BGV D3).

4.10.2.2 Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss an geschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.

4.10.3 Absaugeinrichtungen

Bereiche, in denen Explosivstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.

In der Regel werden Explosivstoffstäube und -sublimat nass abgeschieden.

4.10.4 Behälter

4.10.4.1 Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Überfüllen verhindern.

4.10.4.2 Be- und Entlüftungsleitungen müssen so angelegt sein, dass ein Brand oder eine Explosion nicht auf andere Verfahrenseinrichtungen übertragen werden kann.

Dies wird z.B. bei Entlüftungsleitungen erreicht, wenn Brand- und Explosionssperren eingebaut sind.

4.10.4.3 Behälter, in denen Explosivstoffe mit organischen Lösemitteln behandelt werden, müssen mit einer Abdeckung und mit Einrichtungen zum gefahrlosen Abführen der Lösemitteldämpfe ausgerüstet sein.

4.10.5 Förderleitungen und Absperreinrichtungen für Explosivstoffe

4.10.5.1 Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich sein.

4.10.5.2 Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich in ihnen keine gefährlichen Explosivstoffmengen ansammeln oder ausscheiden können.

4.10.5.3 Förderleitungen müssen ausreichendes und gleichmäßiges Gefälle sowie Sicherheit gegen Durchbiegen aufweisen. Erforderlichenfalls müssen Förderleitungen und Absperreinrichtungen beheizbar sein.

4.10.5.4 Förderleitungen und Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist.

4.10.5.5 Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

4.10.6 Chemisches Umwandeln

Können beim Vernichten von Explosivstoffen durch chemisches Umwandeln gefährliche Zustände auftreten, müssen ausreichend dimensionierte Einrichtungen vorhanden sein, durch die das Reaktionsgemisch in einen ungefährlichen Zustand überführt werden kann.

Siehe auch Abschnitt 5.55.4.

4.10.7 Lösen oder Suspendieren der Explosivstoffe in organischen Lösemitteln und Wiedergewinnen der Lösemittel

4.10.7.1 Räume, in denen Lösungen oder Suspensionen von Explosivstoffen in organischen Lösemitteln entstehen oder vorhanden sind, müssen lüftungstechnisch und installationsmäßig so ausgelegt sein, dass eine gefährliche Beeinflussung aus benachbarten Bereichen nicht eintreten kann.

4.10.7.2 In Räumen nach Abschnitt 4.10.7.1 müssen mindestens zwei Fluchttüren möglichst an entgegengesetzten Seiten vorhanden sein.

4.10.7.3 Räume nach Abschnitt 4.10.7.1 müssen mit einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sein. Die Feuerlöscheinrichtung muss im Brandfall selbsttätig auslösen und zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind z.B.:

5 Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Verantwortliche Personen

5.1.1 Der Unternehmer hat Verantwortliche Personen in der Anzahl zu bestellen, wie sie nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang mit und eine sichere Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich sind. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten Verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.

Siehe hierzu §§ 19 und 21 Sprengstoffgesetz.

5.1.2 Der Umgang mit Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern darf nur unter Aufsicht einer Verantwortlichen Person erfolgen, die jederzeit erreichbar ist und unverzüglich zum Arbeitsplatz hinzugezogen werden kann.

5.2 Anzahl der Versicherten

Der Unternehmer hat die Anzahl der ständig anwesenden Versicherten zu begrenzen und festzulegen.

5.3 Beschäftigungsbeschränkung

Der Unternehmer darf Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Arbeiten nach Abschnitt 1 nicht beschäftigen.

5.4 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat Betriebsanweisungen nach § 39 der UVV Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) aufzustellen. Er hat das Verhalten der Versicherten beim Vernichten durch Sprengen in einer gesonderten Betriebsanweisung zu regeln.

5.5 Abweichungen vom Betriebsablauf

Treten bei der Arbeit Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auf, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Verantwortliche Person unverzüglich zu verständigen.

Siehe hierzu Abschnitt 5.4 " Betriebsanweisung".

5.6 Unterweisung

5.6.1 Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 40 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) zu unterweisen.

5.6.2 Unterweisungen sind mindestens halbjährlich durchzuführen.

5.6.3 Zusätzlich zu Abschnitt 5.6.1 hat der Unternehmer die Versicherten vor dem Zerlegen oder Vernichten von anderen Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern und vor der Einführung anderer Arbeitsschritte sowie bei Personalwechsel zu unterweisen. Er hat auch hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aus denen Thema und Zeitpunkt der Unterweisung hervorgehen. Die Unterweisungen sind von den Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen.

5.7 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Für den Gesundheitsschutz der Versicherten, die mit reizenden, ätzenden, gesundheitsschädlichen, giftigen oder sehr giftigen, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden, krebserzeugenden oder anderen Gefahrstoffen Umgang haben, gelten die Gefahrstoffverordnung und die UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Solche Gefahrstoffe sind z.B. aromatische Nitroverbindungen, Schwermetalle, Phosphor.

Beispielsweise sind zumeist Schutzmaßnahmen gegenüber der Exposition gesundheitsschädlicher Stoffe bei folgenden Arbeiten erforderlich: Sprengen, Ausbrennen, Ausschmelzen von Ladungen aus Munitionskörpern, Ausschütten pulverförmiger Explosivstoffe, Reinigen der Munitionskörper und Fördermittel von Explosivstoffresten, Arbeiten in den Zerkleinerungsräumen für gegessene Ladungen und Presskörper, Arbeiten in den Trocken- und Siebräumen für Explosivstoffe.

5.8 Von außerhalb angelieferte Explosivstoffe

5.8.1 Überprüfen des Liefergutes

5.8.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor dem Ausladen von außerhalb angelieferter Explosivstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern geprüft wird, ob die Lieferung mit den Angaben der Versandpapiere übereinstimmt und ob das Ladegut frei von Transportschäden ist.

5.8.1.2 Stimmt die Lieferung mit den Angaben der Versandpapiere nicht überein, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine genaue Prüfung unter Anwesenheit einer Verantwortlichen Person erfolgt.

5.8.1.3 Bestehen hinsichtlich der Sicherheit des Liefergutes Bedenken, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Ausladen zurückgestellt wird, bis eine Untersuchung durch eine Verantwortliche Person erfolgt ist. Vor dem Vorliegen des Ergebnisses darf nicht entladen werden. Die Lieferung ist zwischenzeitlich sicher abzustellen, unter Verschluss zu halten oder zu bewachen und mit dem Hinweis "Nicht ausladen" zu kennzeichnen. Die Verantwortliche Person hat das Liefergut zu untersuchen und über Handhabungssicherheit und weiteres Vorgehen zu entscheiden.

Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Liefergutes sind

z.B. angebracht, wenn

5.8.2 Ausladen des Liefergutes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Liefergut nach der Prüfung nach Abschnitt 5.8.1 umgehend in Lagergebäuden oder auf Lagerplätzen im Freien untergebracht wird, sofern es nicht sofort zu den Arbeitsstellen befördert wird. Wird das Ausladen außerhalb einer bewachten oder umfriedeten Anlage unterbrochen, hat er die Lieferung unter Verschluss zu halten und stets zu überwachen. Ausgeladenes Liefergut muss in ein Lagergebäude bzw. in die Arbeitsstellen befördert oder ständig überwacht werden.

5.8.3 Transportbeschädigtes Liefergut

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von einer Verantwortlichen Person als nichtlagerfähig bezeichnetes Liefergut gesondert abgestellt und unverzüglich vernichtet wird.

5.9 Bewertung von Arbeitsgängen

Der Unternehmer hat Zerlege- oder Vernichtearbeiten in Arbeitsgänge mit gefährlicher oder nicht gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe einzuteilen. Als Beurteilungsgrundlage dafür hat er insbesondere technische Unterlagen, Herstellerdokumentationen, Probezerlegungen oder -vernichtungen heranzuziehen.

Siehe auch Abschnitte 5.22, 5.23und 5.29.

5.10 Mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen "unter Sicherheit" erfolgt, wenn die Explosivstoffe gegen mechanische Beanspruchung empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Zerkleinern, Sägen, Fräsen.

Siehe auch § 12 Abs. 3 der UVV "Munition" (BGV D44).

5.11 Zerkleinern von Hand

Das Zerkleinern von Hand darf nur bei Explosivstoffen angewandt werden, die gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

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